{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00395_21-12-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211348&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "159f9a18de4862ce0cb094abc0a34a2d"}, "Num": [" VB.2011.00395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.21.1  VB.2011.00395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.21.1  VB.2011.00395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.21.1  VB.2011.00395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulweg mit den \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln | Zumutbarkeit eines Schulwegs f\u00fcr Sch\u00fcler der 1. Primarklasse Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Legitimation bei der Anfechtung von Allgemeinverf\u00fcgungen (E. 2.3). Formelle Beschwer (E. 2.4). Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 2.5). Massgebend ist nicht die Ungef\u00e4hrlichkeit des Schulwegs, sondern ob einem Sch\u00fcler die bestehenden Gefahren zumutbar sind, ob mit anderen Worten eine \u00fcberm\u00e4ssige Gef\u00e4hrlichkeit besteht (E. 3.3.2). Rechtm\u00e4ssigkeit eines Schulwegreglements (E. 4). Rechtliches Geh\u00f6r (E. 5). Die Benutzung eines Busses kann Kindern ab sechs Jahren zugemutet werden. Zu beachten ist aber, dass das Kind immer an der gleichen Stelle einsteigen und auch an der gleichen Haltestelle aussteigen k\u00f6nnen muss (E. 6.7). Der Schulweg ist komplex und nicht vollkommen ungef\u00e4hrlich, bewegt sich aber noch in den Grenzen des f\u00fcr einen Sch\u00fcler der 1. Klasse Zumutbaren (E. 6.9). Ein Schulweg von 1'000 bis 1360 m, f\u00fcr den ein Sch\u00fcler der 1. Primarklasse (inklusive Busfahrt und Wartezeit beim Bus) ca. 30 bis 37 Minuten ben\u00f6tig, ist zumutbar (E. 7.1 f.). Eine Mittagspause von 12 bis 16 Minuten ist eindeutig zu kurz (E. 7.4). Den Sch\u00fclern kann zugemutet werden, jeweils zum Schulbeginn und nach Schulschluss den Schulweg selbst\u00e4ndig zu Fuss und mit den \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln zu bew\u00e4ltigen. Haben sie indes am Nachmittag Unterricht, so ist die ihnen zur Verf\u00fcgung stehende Mittagspause zu kurz (E. 8). Dass die Beschwerdegegnerin die Zumutbarkeit des Schulwegs anders einsch\u00e4tzte als in den letzten 15 Jahren, ist sachlich begr\u00fcndet (E. 9). Ein Taxitransport ist erlaubt, sofern die f\u00fcr einen Sch\u00fclertransport geltenden Rechtsvorschriften insbesondere bez\u00fcglich Sicherheit eingehalten werden (E. 10.1). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:38", "Checksum": "ffde825fe7f807eb644d053ed5e2179a"}