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VB.2011.00404
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. August 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug, hat sich ergeben: I. A wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. September 2009 wegen Freiheitsberaubung und zahlreicher weiterer Delikte mit vier Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Zusätzlich ordnete das Gericht die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs (StGB) an. Zurzeit befindet sich A im ordentlichen Strafvollzug vor dem Verwahrungsvollzug. A. Am 22. Dezember 2010 beantragte er dem Bundesamt für Justiz seine Überstellung in sein Herkunftsland B. Das Bundesamt übermittelte das Gesuch dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug), das A mit Schreiben vom 4. Februar 2011 mitteilte, die Voraussetzungen zur Einleitung eines Überstellungsverfahrens seien momentan nicht gegeben. B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2011 ersuchte er den Justizvollzug um Versetzung in ein anderes Gefängnis; dieser lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 29. März 2011 ab. C. Der Justizvollzug ordnete mit Verfügung vom 11. März 2011 den zusätzlichen Vollzug einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Verfügung des Obergerichts vom 11. Juli 2010 an. II. A. A wandte sich mit Schreiben vom 6. April 2011 an das Verwaltungsgericht, das die Eingabe zuständigkeitshalber der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) zur weiteren Bearbeitung überwies. Diese teilte A mit Schreiben vom 20. April 2011 mit, dass seine Eingabe vom 6. April 2011 als Rekurs gegen das Schreiben des Justizvollzugs vom 4. Februar 2011 betreffend Abweisung des Überstellungsgesuchs nach B entgegengenommen werde. Sie wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. Juni 2011 ab. B. Gegen das Schreiben des Justizvollzugs vom 29. März 2011 betreffend Abweisung des Überstellungsgesuchs in ein anderes Gefängnis erhob A am 14. April 2011 Rekurs bei der Justizdirektion. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. Juni 2011 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. C. A rekurrierte gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 11. März 2011 betreffend Ersatzfreiheitsstrafe mit Eingabe vom 16. April 2011 bei der Justizdirektion. Diese wies den Rekurs am 16. Juni 2011 ab. III. Gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 16. Juni 2011, mit welcher die drei Rekursverfahren vereinigt und im soeben beschriebenen Sinn entschieden wurden, erhob A am 22. Juni 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Justizvollzug und die Justizdirektion beantragten am 6. bzw. 18. Juli 2011 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeverfahren seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 18. November 2011. Diesbezüglich kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, denn Gegenstand des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 18–28 N. 86). Dies trifft auf das genannte Gesuch nicht zu. 1.3 Sofern der Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Rügen gegen verschiedene Personen des Justizvollzugs und der Justizdirektion erheben wollte, ist auf die vorliegende Beschwerde im entsprechenden Umfang ebenfalls nicht einzutreten, denn dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion über die genannten Behörden zu. 1.4 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwahrung ist nicht einzugehen, da diese bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig. Die Verfahren könnten vereinigt werden, doch müsse juristisch und administrativ auf die einzelnen Verfahren Rücksicht genommen werden. Er könne nicht allen gleichzeitig schreiben, und somit erwüchsen ihm Rechtsnachteile. 2.2 Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler bzw. Form- oder Eröffnungsfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1). 2.3 Weder legte der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, worin der ihm entstandene Nachteil bestehen könnte. Die Vereinigung der drei Rekursverfahren durch die Vorinstanz erfolgte aus prozessökonomischen Gründen und trägt gar zu einer Reduktion des Aufwands des Beschwerdeführers bei, indem er ein einziges Rechtsmittel gegen den Ausgang der drei vereinigten Rekursverfahren erheben konnte. Sodann führte der Beschwerdeführer nicht aus, auf welches angeblich beim Obergericht hängige Verfahren er sich bezieht und inwiefern dieses in Zusammenhang mit den vereinigten Rekursverfahren stehen soll. Die Vereinigung der Rekursverfahren ist demnach nicht zu beanstanden, und Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. 3. 3.1 Weiter rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie ausgeführt habe, sie könne nicht auf seine zahlreichen und teilweise ungebührlichen Eingaben eingehen. Zudem habe kein direkter Dialog stattgefunden. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer mit Letzterem rügen wollte, die Vorinstanz hätte ihn mündlich anhören müssen, so ist er darauf hinzuweisen, dass er im Rekursverfahren keinen Anspruch auf mündliche Anhörung hatte. Die Rekurserhebung und die Vernehmlassungen der übrigen Parteien erfolgen auf dem schriftlichen Weg (§ 22 Abs. 1, § 26b Abs. 1 VRG). Darauf kann die Rekursinstanz einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen (§ 26b Abs. 3 VRG). Daraus ergibt sich, dass das Rekursverfahren schriftlich ist. Im Rahmen der letzten Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wurde gar bewusst auf eine Regelung verzichtet, wonach in geeigneten Fällen anstelle eines schriftlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei (ABl 2009 S. 801 ff., 965). Da die Justizdirektion keine gerichtliche Behörde im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, kann der Beschwerdeführer auch aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ableiten. 3.3 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) gehören insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, und sein Anspruch gegenüber den Behörden, dass diese seine Vorbringen tatsächlich hören, sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 20+23). Dem Beschwerdeführer wurden die Vernehmlassungen des Justizvollzugs in allen drei Verfahren zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Seine Stellungnahmen wurden wiederum dem Justizvollzug zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Indem seine Rekursschriften und Repliken der Gegenpartei zugestellt wurden, wurde sein Äusserungsrecht gewahrt. Angesichts seiner zahlreichen zusätzlichen Eingaben, welche teils kaum lesbar, teils ungebührlich sowie teils an andere Instanzen gerichtet und ohne ersichtlichen Zusammenhang zu den Rekursverfahren sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese androhungsgemäss zu den Akten legte (vgl. Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO). Zudem darf sich die Behörde bei der Begründung ihres Entscheids auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3). Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343) kann eine verurteilte Person, die Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist, gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil überstellt werden, wenn noch mindestens sechs Monate der verhängten Sanktion zu vollziehen sind, die sanktionierten strafbaren Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen und sowohl die zuständigen Behörden des Urteils- und Vollstreckungsstaats als auch die verurteilte Person mit der Überstellung einverstanden sind (vgl. zu den Einzelheiten Art. 3 des Übereinkommens). 4.2 Der Justizvollzug hatte erwogen, der Sinn und Zweck einer Überstellung, nämlich die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft seines Heimatlands, könne nicht gewahrt werden, da die Legalprognose als ungünstig eingeschätzt werden müsse und aufgrund des bisherigen Strafvollzugs in absehbarer Zeit keine Umwandlung in eine stationäre Massnahme oder eine bedingte Entlassung zur Diskussion stehe. Deshalb sei unter den momentanen Voraussetzungen kein Überstellungsverfahren einzuleiten. Die Vorinstanz schloss sich diesen Erwägungen unter Verweis auf dieselben an. 4.3 Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer müsse nebst der genannten vierjährigen Freiheitsstrafe zahlreiche ältere Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verbüssen, sodass sich die Gesamtstrafe auf über neun Jahre belaufe und der Zweidrittelstermin auf den 18. November 2012 sowie das Strafende auf den 31. Dezember 2015 fielen. Danach werde er die Verwahrung oder allenfalls eine stationäre Massnahme antreten müssen. Zwar sind die oben genannten (vgl. E. 4.1) Voraussetzungen zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens mehrheitlich erfüllt, doch fehlt es insbesondere an der Zustimmung des Urteilsstaats, der Schweiz. Dass der Beschwerdegegner diese unter den gegebenen Voraussetzungen verweigert bzw. dem entscheidbefugten Bundesamt für Justiz keinen entsprechenden Antrag stellt, ist nicht zu beanstanden, denn gemäss der Formulierung des genannten Artikels kann eine verurteilte Person unter den dort genannten Voraussetzungen überstellt werden, was auf einen Beurteilungsspielraum der Schweizer Behörden hinweist (vgl. BGE 126 II 506 E. 1b). Zudem müssten sie sich mit den Behörden in B auf die Überstellung einigen, was wiederum eine Zustimmung der Schweizer Behörden voraussetzt. So begründet das Übereinkommen auch nach Angaben des Bundesamts für Justiz keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einem Überstellungsersuchen stattzugeben (www.ejpd.admin.ch). Wie die Vorinstanzen zu Recht ausführten, mangelt es dem Beschwerdeführer derzeit an der Aussicht auf soziale Wiedereingliederung, welche im Ingress des Übereinkommens als zentraler Zweck der Überstellung erwähnt wird. Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch um Überstellung in seine Heimat B lediglich damit begründet, einen Neuanfang machen zu wollen. In der Beschwerdeschrift setzte er sich mit der zutreffenden und überzeugenden Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Die Beschwerde ist demnach diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingegangen werden kann. 5. 5.1 Nach § 58 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) kann die verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich ist aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation (lit. a), aus gesundheitlichen Gründen (lit. b), aus Sicherheitsgründen (lit. c) oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung (lit. d). Eine Versetzung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl (§ 58 Abs. 3 JVV). 5.2 Angesichts der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 26. Mai 2011, wonach er kein Interesse mehr an einer Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung habe, schrieb die Vorinstanz den entsprechenden Rekurs mangels Rechtsschutzinteresses zu Recht als gegenstandslos geworden ab. Ebenso wenig ist die Eventualbegründung zu beanstanden, wonach der Rekurs abzuweisen sei, denn es liegt keiner der in § 58 JVV aufgezählten Gründe für eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung vor. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, genügt die allgemeine Beanstandung, die Beschäftigungssituation sei nicht optimal, nicht für eine Versetzung. Ebenso wenig rechtfertigt der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Försterei der Strafanstalt C zu arbeiten, seine Versetzung. Da er sich wiederum nicht mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz auseinandersetzte, muss unter Verweis auf deren Ausführungen nicht weiter darauf eingegangen werden, und die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer rekurrierte nicht gegen den mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. März 2011 angeordneten Vollzug der fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe an sich, sondern verlangte sinngemäss deren Verrechnung mit seinem AHV-Rentenanspruch. Wie die Vorinstanz ausführte, ist eine Verrechnung unmöglich, da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers noch gar nicht entstanden ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz befasste, kann ohne Weiterungen auf diese verwiesen werden. Die Beschwerde ist in diesem Umfang ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Justizdirektion hätte überlegen sollen, dass er in der Strafanstalt lediglich ca. Fr. 200.- monatlich verdiene, weshalb er die Kosten nicht tragen könne. Damit ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren. 7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Kosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31). 7.3 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts im Strafvollzug und seiner Angaben auszugehen, doch ist die Beschwerde als aussichtslos im oben genannten Sinn zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Nach dem Ausgang des Rekursverfahrens ist die dortige Kostenauflage nicht zu beanstanden. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung stellte der Beschwerdeführer nicht; es wäre im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |