{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00404_2011-08-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210933&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dfc442fad7ae717adc0ef7d8014f0a93"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00404"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.08.2011  VB.2011.00404"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.08.2011  VB.2011.00404"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.08.2011  VB.2011.00404"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug | Strafvollzug: \u00dcberstellung ins Ausland / Versetzung in anderes Gef\u00e4ngnis / Ersatzfreiheitsstrafe Nichteintreten bez\u00fcglich \u00fcber den Prozessgegenstand hinausgehender Antr\u00e4ge und aufsichtsrechtlicher R\u00fcgen (E. 1.2-1.4). Die Vereinigung der drei Rekursverfahren vor der Vorinstanz bewirkte f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer keinen ersichtlichen Nachteil und stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer hatte im Rekursverfahren keinen Anspruch auf m\u00fcndliche Anh\u00f6rung (E. 3.2). Angesichts seiner zahlreichen, teils kaum lesbaren und ungeb\u00fchrlichen Eingaben ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese teilweise androhungsgem\u00e4ss zu den Akten legte. Sein Geh\u00f6rsanspruch wurde nicht verletzt (E. 3.3). Eine verurteilte Person kann unter den im \u00dcbereinkommen \u00fcber die \u00dcberstellung verurteilter Personen genannten Voraussetzungen \u00fcberstellt werden. Das \u00dcbereinkommen begr\u00fcndet keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einem \u00dcberstellungsersuchen stattzugeben. Dem Beschwerdef\u00fchrer mangelt es derzeit an der Aussicht auf soziale Wiedereingliederung, weshalb der Justizvollzug dem Bundesamt f\u00fcr Justiz zu Recht keinen Antrag auf \u00dcberstellung stellte (E. 4). Es liegt keiner der in \u00a7 58 JVV aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung vor (E. 5). Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht mit einem noch nicht entstandenen AHV-Rentenanspruch verrechnet werden (E. 6).  Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:08:33", "Checksum": "e7084d4972ef9eaa6c232bffa7b6644b"}