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Geschäftsnummer: VB.2011.00410  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen

Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 2).
Eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in einem Gewaltschutzverfahren ist angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts und des raschen Verfahrens abzulehnen (E. 3.2).
Die Beweisanforderungen (Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands) entsprechen am ehesten denjenigen einer zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahme und keineswegs denjenigen des Strafverfahrens. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung kann daher im Gewaltschutzverfahren nicht zur Anwendung kommen (E. 4.2).
Die Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin erweist sich als rechtmässig (E. 5.3).
Rechtsgrundlagen der Auferlegung eines Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind (E. 6.2). Die minderjährige Tochter ist nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen; zudem scheint die Ausdehnung des Kontaktverbots auf die Tochter zum Schutz der Beschwerdegegnerin nicht notwendig (E. 6.4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Kontaktverbots zur Tochter, im Übrigen Abweisung (E. 7).
Kostenauflage an den mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer, aber Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 8).
 
Stichworte:
FAMILIENLEBEN
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KIND/-ER
KONTAKTVERBOT
MINDERJÄHRIGE KINDER
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
UNSCHULDSVERMUTUNG
VERLÄNGERUNG
ZEUGENEINVERNAHME
Rechtsnormen:
Art. 14 BV
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 16 VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00410

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 21. Juli 2011

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Stadtpolizei Zürich Fachgruppe Gewaltdelikte,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

C und A sind seit 20 Jahren verheiratet und haben einen volljährigen Sohn (D, geb. 1993) sowie eine minderjährige Tochter (E, geb. 1998). C stellte am 7. Juni 2011 bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen Drohung und Körperverletzung. Sie beschuldigte ihn, sie am 10. März 2011 in der gemeinsamen Wohnung wiederholt mit der Faust ins Gesicht sowie an Kopf und Hals geschlagen sowie ihr gedroht zu haben, mit dem Laptop auf sie einzuschlagen. Zudem habe er ihr am 28. Mai 2011 gedroht, sie kaputt zu machen. Die Stadtpolizei Zürich verfügte darauf am 8. Juni 2011 gegenüber A für je 14 Tage die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung an der F-Strasse 01 in Zürich, ein Betret- bzw. Rayonverbot für die Umgebung der Wohnadresse und ein Kontaktverbot zu C sowie zu den Kindern E und D.

II.  

Am 16. Juni 2011 ersuchte C die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Die Haftrichterin trat mit Verfügung vom 22. Juni 2011 auf das Gesuch um Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den volljährigen Sohn D nicht ein. Die übrigen mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juni 2011 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot) verlängerte sie bis zum 8. September 2011, gestattete jedoch A das Betreten des Rayons für notwendige Besuche bei seinem Hausarzt und bei der Apotheke G (beide an der H-Strasse 02) sowie bei der Krankenkasse I an der J-Strasse 03 auf direktem Weg hin und zurück (Disp.-Ziff. 2). Zudem stellte sie fest, das Kontakt- und Rayonverbot bezüglich der Tochter E bleibe aufrechterhalten (Disp.-Ziff.3).

III.  

Dagegen erhob A am 27. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Allenfalls seien die Schutzmassnahmen auf den Kontakt zwischen den Parteien zu beschränken und die Tochter E davon auszunehmen. Subeventuell sei der Sperrrayon gemäss seinem Antrag vor der Vorinstanz festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Stadtpolizei Zürich und die Haftrichterin verzichteten am 4. bzw. 5. Juli 2011 auf Vernehmlassung; C liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter Gewalt fallen gemäss der regierungsrätlichen Weisung z. B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Es entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme seines Sohns D und einer Bekannten von ihm als Zeugen.

3.1 Zur Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt – wie ausgeführt (vgl. E. 2.3) – die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Bei deren Überprüfung ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 VRG). Der Haftrichterin ist insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, kann sie sich doch im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

3.2 Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des haftrichterlichen Entscheids und des auf eine kurze Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Verfahrens ist eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in einem Gewaltschutzverfahren bereits aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen (vgl. VGr, 3. Juni 2010, VB.2010.00243, E. 4.1 [unpubliziert]). Zudem ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer vor der Haftrichterin keinen Antrag auf Einvernahme der nun von ihm offerierten Zeugen gestellt hat. Überdies handelt es sich dabei um eine Bekannte des Beschwerdeführers und seinen Sohn, mithin nicht um unabhängige Drittpersonen. Weiter ist insbesondere bezüglich der Bekannten nicht dargetan, dass sie zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen anwesend war.

3.3 Demnach ist auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen zu verzichten. Daran ändert auch die von ihm eingereichte E-Mail seines Sohns an seinen Rechtsvertreter vom 29. Juni 2011 nichts, welche Letzterer selbst als rudimentär bezeichnete.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, die von ihr behauptete häusliche Gewalt glaubhaft zu machen. So fehle es für die Gewalttätigkeiten vor dem Jahr 2006 an jeglichem Beweis, weshalb es gegen die Unschuldsvermutung verstosse, wenn gemutmasst werde, ob er 2006 schuldig gewesen sei oder nicht. Das ärztliche Zeugnis des Spitals K habe nicht mehr Beweiswert als eine Parteiaussage der Beschwerdegegnerin, denn es halte fest, dass kein neurologischer Befund vorliege, keine Prellmarken zu sehen seien und keine Übelkeit diagnostiziert worden sei. Es seien lediglich aufgrund der Aussage der Beschwerdegegnerin diffuse Schmerzen im Gesicht festgestellt worden. Es sei verdächtig, dass die Beschwerdegegnerin einen Vorfall ärztlich protokollieren lasse, aber erst drei Monate später Anzeige erstattet habe.

4.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3 und 3.1), genügt die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3). Die Beweisanforderungen entsprechen daher am ehesten denjenigen einer zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahme und keineswegs denjenigen des Strafverfahrens (vgl. VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3, zur Internetpublikation vorgesehen). Die strafrechtliche Unschuldsvermutung kann daher im Gewaltschutzverfahren nicht zur Anwendung kommen.

4.3 Das ärztliche Zeugnis des Spitals K vom 11. März 2011, das immerhin auf einer Untersuchung der Beschwerdegegnerin beruht und nicht bloss auf deren Aussagen, hält zwar fest, dass an Thorax, Wirbelsäule und Kopf keine Prellmarken ersichtlich seien und dass keine Übelkeit vorliege. Es führt jedoch als Diagnose eine Hirnerschütterung sowie eine Prellung von Gesichtsschädel und Halswirbelsäule als Folge häuslicher Gewalt vom 10. März 2011 an. Weiter weist es auf ein psychiatrisches Konsil hin, das eine Anpassungsstörung bei wiederkehrender häuslicher Gewalt ergeben habe, weshalb eine weiterführende ambulante psychiatrische Behandlung erfolgen werde. Dieser Befund stützt die Aussagen der Beschwerdegegnerin vor der Polizei am 7. Juni 2011, wonach sie am 10. März 2011 vom Beschwerdeführer mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Hals geschlagen worden sei, worauf sie Schmerzen und Schwellungen erlitten habe. In der Folge dieser Schläge, welche ihr der Beschwerdeführer im Schlafzimmer erteilt habe, sei sie auf das Bett gefallen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme schilderte die Beschwerdegegnerin detailreich und lebensnah, wie es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung über eine Autoreparatur und darauf zum erwähnten Übergriff gekommen sei.

Die von der Beschwerdegegnerin weiter angeführten Schläge des Beschwerdeführers in ihr Gesicht am 24. Februar 2006 werden ebenfalls gestützt durch einen Bericht des Spitals L über eine ambulante Behandlung. Nach diesem habe sie seitlich an der Stirn eine ca. 3x3 cm grosse Prellung aufgewiesen, nachdem sie vom Beschwerdeführer mit der Faust auf Kopf und Rücken geschlagen worden sei. Weiter sagte sie am 7. Juni 2011 vor der Polizei aus, der Beschwerdeführer habe ihr am 28. Mai 2011 damit gedroht, sie kaputt zu machen, was ihr Angst gemacht habe. Sie habe Angst davor, dass er sie kaputt machen könnte, wenn sie mit ihm alleine im Dunkeln draussen sei. Seit dem Vorfall vom 10. März 2011 schlafe sie aus Angst vor dem Beschwerdeführer mit ihrer Tochter im Wohnzimmer und schliesse die Tür ab.

4.4 Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Vorfälle pauschal zu bestreiten, ohne näher auf diese einzugehen. Immerhin gestand er ein, am 10. März 2011 zu Hause mit der Beschwerdegegnerin gestritten zu haben, worauf diese ins Schlafzimmer gerannt und auf das Bett gesprungen sei, da sie Angst gehabt habe, von ihm geschlagen zu werden. Damit bestätigte er nicht nur eine verbale Auseinandersetzung am 10. März 2011, sondern auch in groben Zügen den äusseren Ablauf und den Ort des Vorfalls. Die Bestreitung der Schläge gegen seine Ehefrau wirkt dabei nicht sehr glaubhaft. So gab der Beschwerdeführer von sich aus an, seine Ehefrau habe Angst gehabt, dass er sie schlagen würde, beteuerte aber unmittelbar danach, sie noch nie geschlagen zu haben. Auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers für die Prellungen der Beschwerdegegnerin im Gesicht und an der Halswirbelsäule nach dem Vorfall vom 10. März 2011 wirkt nicht sehr überzeugend, mutmasste er doch, ohne Entsprechendes gesehen zu haben, die Beschwerdegegnerin habe sich die Verletzungen beim Sprung auf das Bett an der Bettkante zugezogen.

4.5 Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind mit der Haftrichterin als stimmig und lebensnah zu bezeichnen und werden durch die Aussagen des Beschwerdeführers nicht   massgeblich infrage gestellt. Jedenfalls erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin wesentlich glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Davon ging offenbar auch die Haftrichterin aus. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar im Anschluss an die Gewaltvorfälle zur Polizei ging, stellt weder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen noch den Fortbestand der Gefährdung infrage. Dies scheint vielmehr damit im Zusammenhang zu stehen, dass die Beschwerdegegnerin offenbar erhebliche Angst vor dem Beschwerdeführer hat, der ihr gedroht habe, sie kaputt zu machen, wenn sie die Polizei nochmals anrufe, wie sie dies nach dem Vorfall im Februar 2006 schon einmal getan habe. So habe sie sich auch nicht getraut, sich gegen seine Schläge zu wehren, da er sie sonst sicher umgebracht hätte. Als das Spitalpersonal nach dem Vorfall vom 10. März 2011 die Polizei habe verständigen wollen, habe sie aus Scham darum gebeten, dies nicht zu tun. Zudem habe sie wegen der Kinder keine Anzeige bei der Polizei erstatten wollen. Erst nachdem sie infolge der Auseinandersetzung vom 28. Mai 2011 am 7. Juni 2011 in einer Frauenberatungsstelle gewesen war, wo man ihr geraten habe, zur Polizei zu gehen, habe sie sich dazu entschieden. Angesichts der über längere Zeit in gewissen Abständen wiederkehrenden häuslichen Gewaltsituation müsste im Fall der Aufhebung der Schutzmassnahmen jederzeit mit erneuter häuslicher Gewalt gerechnet werden. Demzufolge ging die Haftrichterin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin den Fortbestand der Gefährdung ihr gegenüber glaubhaft gemacht hat.

5.  

5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer das Gebiet des Rayonverbots als unverhältnismässig gross. Dabei sei zu beachten, dass er seit 1991 in M wohne und alle seine Beziehungen in N habe.

5.2 Der Rayon mit einem Radius von rund einem Kilometer um die Wohnadresse der Beschwerdegegnerin erscheint nicht unverhältnismässig gross, soll er doch dieser ermöglichen, sich im Alltag in ihrem Umfeld ohne Bedrohung durch den Beschwerdeführer bewegen zu können. Zudem trug die Haftrichterin dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung, seine Apotheke, seinen Arzt und seine Krankenkasse, welche alle im genannten Rayon liegen, aufsuchen zu dürfen, indem sie ihm das Betreten des Rayons für notwendige Besuche bei den genannten Stellen auf direktem Weg hin und zurück ausdrücklich gestattete. Weitere konkrete Beeinträchtigungen machte der Beschwerdeführer nicht geltend.

5.3 Demnach erweist sich die Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin als rechtmässig.

6.  

6.1 Zu prüfen bleibt die Verlängerung des Kontaktverbots zur dreizehnjährigen Tochter E. Dafür besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, da ihr gegenüber keine Gewalttätigkeit geltend gemacht worden sei.

6.2 Die Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind stellt einen schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben dar. Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot ist – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4).

Wenn vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird, kann nicht regelmässig und gewissermassen automatisch davon ausgegangen werden, dass die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit der Kinder aus, so kann dies zu einer Traumatisierung der Kinder führen, welche sie selber zu von (psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht. Die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nicht selber von häuslicher Gewalt betroffene Kinder ist lediglich dann zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, wenn also beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 7. April 2011, VB.2011.0042, E. 4.2).

6.3 Die Haftrichterin erwog, ein Kontaktverbot könne auch bezüglich der gefährdeten Person nahestehender Personen ausgesprochen werden. Die glaubhaft erscheinenden Gewalttätigkeiten seien in Anwesenheit der beiden gemeinsamen Kinder der Parteien erfolgt, und der Sohn sei in die tätliche Auseinandersetzung insofern involviert gewesen, als er versucht habe, die Mutter vor der Gewaltausübung des Beschwerdeführers zu schützen, weshalb eine Verlängerung des Kontaktverbots bis zur Regelung des Besuchsrechts im in Aussicht stehenden Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gerechtfertigt erscheine.

6.4 Zwar war der Sohn D nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin beim Vorfall vom 10. März 2011 mindestens teilweise anwesend und soll den Beschwerdeführer davon abgehalten haben, sie mit dem Laptop zu schlagen. Dagegen scheint die Tochter E nicht unmittelbar dabei gewesen zu sein. Jedenfalls machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend, der Beschwerdeführer habe die Kinder geschlagen. Sie fügte gar gegen Ende der polizeilichen Einvernahme von sich aus an, er habe die Kinder noch nie geschlagen. Die Frage, ob ihr Mann am 10. März 2011 auch ihren Sohn geschlagen habe, verneinte sie ebenfalls.

Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin scheint die Tochter E selber nicht von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. Ebenso wenig bestehen Anzeichen, dass sie durch wiederholte Gewaltanwendung gegenüber der Beschwerdegegnerin dermassen traumatisiert worden wäre, dass sie selbst als von psychischer Gewalt betroffene Person zu gelten hätte. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Tochter E im Gegensatz zum Sohn D bei der Gewaltsituation vom 10. März 2011 nicht anwesend oder mindestens nicht involviert war. Sodann machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend, die Ausdehnung des Kontaktverbots auf ihre Tochter sei zu ihrem eigenen Schutz notwendig, da der Beschwerdeführer den Kontakt mit der Tochter beispielsweise zur verbotenen Kontaktaufnahme mit ihr missbrauchen könnte, um sie weiterhin zu bedrohen. Hätte der Beschwerdeführer dies beabsichtigt, so hätte er dazu auch bei Verlängerung des Kontaktverbots zur Tochter Gelegenheit, denn das Kontaktverbot zum bereits volljährigen Sohn, der zusammen mit der Tochter bei der Mutter wohnt, besteht bereits nicht mehr, nachdem die Haftrichterin auf das entsprechende Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht eingetreten ist. Demzufolge fehlen die Voraussetzungen zur Verlängerung des Kontaktverbots zur Tochter E. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er das Kontaktrecht zu seiner Tochter E – ebenso wie dasjenige zu seinem Sohn D – bis zum 8. September 2011 nur unter Einhaltung des während dieser Zeit geltenden Rayonverbots sowie des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin wahrnehmen kann. Zudem hat er allfällige noch bestehende strafprozessuale Ersatzmassnahmen zu beachten. Eine Kontaktaufnahme zu den Kindern steht dem Beschwerdeführer daher nur dann offen, wenn es ihm gelingt, den Kontakt zu diesen über Drittpersonen herzustellen.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2011 sind insoweit aufzuheben, als damit das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juni 2011 angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers zur Tochter E verlängert wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Der Beschwerdeführer unterliegt demgemäss bezüglich des Haupt- und des Subeventualantrags; lediglich hinsichtlich des Eventualantrags obsiegt er. Der Eventualantrag betrifft lediglich das Kontaktverbot zur Tochter E und macht sowohl in der Beschwerdeschrift als auch im vorliegenden Entscheid einen geringen Anteil der Begründung aus, weshalb der Beschwerdeführer als mehrheitlich unterliegend zu bezeichnen ist. Daher sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und die Kostenverteilung des haftrichterlichen Entscheids ist zu belassen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als mehrheitlich unterliegender Partei steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Zu beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

8.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern.

8.2.2 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist nach seinen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vor der Haftrichterin auszugehen. Die vorliegende Beschwerde kann zudem nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Da sich insbesondere bezüglich des Kontaktverbots zur Tochter E nicht ganz einfache Rechtsfragen stellten und der nicht rechtskundige Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spricht, erweist sich seine Rechtsvertretung als notwendig. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

8.2.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2011 werden insoweit aufgehoben, als damit das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juni 2011 angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers zur Tochter E verlängert wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…