{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00413_2011-09-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211087&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "63325b272fc415124277fab22c72f7da"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00413"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.09.2011  VB.2011.00413"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.09.2011  VB.2011.00413"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.09.2011  VB.2011.00413"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betriebsbewilligung f\u00fcr eine ambulante \u00e4rztliche Institution | Betriebsbewilligung f\u00fcr ambulante \u00e4rztliche Institution Rechtsgrundlagen der Erteilung einer Betriebsbewilligung und des mit der Bewilligungspflicht verbundenen Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit (E. 2). Vorliegend geht es nicht um eine Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen oder unselbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung der in dieser Institution k\u00fcnftig t\u00e4tigen \u00c4rzte, weshalb die entsprechenden Gesetzesbestimmungen nicht anwendbar sind (E. 4.1). Regeln bei der Gesetzesauslegung (E. 4.2). \u00a7 35 f. des Gesundheitsgesetzes (GesG) betreffen die Anforderungen an die Erteilung einer Betriebsbewilligung und sind nicht in einem systematischen Zusammenhang mit \u00a7 10 GesG betreffend die Berufsaus\u00fcbungsbewilligung f\u00fcr Selbst\u00e4ndigerwerbende zu verstehen.  Die in \u00a7 17 Abs. 1 der kantonalen Medizinalberufeverordnung (MedBV) vorgesehene Beschr\u00e4nkung der Bewilligungen auf zwei Betriebsarten ist von \u00a7 36 GesG nicht gedeckt.  Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht aus \u00a7 10 GesG geschlossen werden, der Gesetzgeber habe den Zusammenschluss von \u00c4rzten zu einer ambulanten \u00e4rztlichen Institution generell stark einschr\u00e4nken wollen (E. 4.3). Aufgrund der Entstehungsgeschichte der \u00a7 35 f. GesG gibt es keinen triftigen Grund f\u00fcr die Annahme, der Gesetzgeber habe eine \u00fcber die \u00a7\u00a7 35 Abs. 3 und 36 GesG hinausgehende Einschr\u00e4nkung bei der Zulassung ambulanter \u00e4rztlicher Institutionen - etwa durch Beschr\u00e4nkung der ambulanten \u00e4rztlichen Institution auf zwei Grundarten solcher \u00c4rztezentren im Sinn von \u00a7 17 Abs. 1 MedBV - legiferieren wollen (E. 4.5, 4.6). F\u00fcr die Regelung von \u00a7 17 Abs. 1 MedBV fehlt es demnach an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb auch der angefochtenen Bewilligungsverweigerung durch die Gesundheitsdirektion der Boden entzogen ist (E. 4.7). Auf den Antrag auf Feststellung, dass die bei der Beschwerdef\u00fchrerin t\u00e4tigen \u00c4rzte vom Zulassungsstopp ausgenommen seien, ist mangels Zust\u00e4ndigkeit nicht einzutreten (E. 5). Gutheissung der Beschwerde, soweit Eintreten; R\u00fcckweisung an dieGesundheitsdirektion zur weiteren Pr\u00fcfung der Bewilligungsvoraussetzungen"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:09:21", "Checksum": "eda6fb9616861a8370352873a79fa8ea"}