{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.09.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00416_21-09-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211074&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dfe02f47889f1e6a0a381928c7e1e97d"}, "Num": [" VB.2011.00416"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  VB.2011.00416"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  VB.2011.00416"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.21.0  VB.2011.00416"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Es besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdef\u00fchrer 1 einen Anwesenheitsanspruch vermittelte (E. 2.1). Hinsichtlich der Altersgrenze von 18 Jahren im Sinn des Art. 42 Abs. 1 AuG ist auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Die erst nach Gesuchseinreichung erfolgte Einb\u00fcrgerung eines Angeh\u00f6rigen ist als neue Tatsache zu ber\u00fccksichtigen (E. 2.2). Der Anspruch auf Familiennachzug muss binnen f\u00fcnfj\u00e4hriger beziehungsweise bei Kindern \u00fcber zw\u00f6lf Jahren binnen zw\u00f6lfmonatiger Frist geltend gemacht werden (E. 3.1). Bei Familienangeh\u00f6rigen von Schweizern beginnt diese Frist mit Einreise in die Schweiz oder mit Entstehung des Familienverh\u00e4ltnisses zu laufen, bei Angeh\u00f6rigen von Ausl\u00e4ndern - so Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG - mit Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverh\u00e4ltnisses (E. 3.2). Umstritten ist, ob das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde (E. 3.3 f.). Aus Gesetz und Materialien geht nicht eindeutig hervor, wann die Frist zu laufen beginnt, wenn ein Wechsel des Aufenthaltstitels stattfindet und damit ein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug entsteht (E. 3.5). Eine Verwirkungsfrist kann erst zu laufen beginnen, nachdem der entsprechende gesetzliche Anspruch entstanden ist (E. 3.6). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen daher erst mit Entstehung des gesetzlichen Anspruchs, vorliegend mit der Einb\u00fcrgerung, zu laufen (E. 3.7). Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgr\u00fcnde liegen nicht vor (E. 4.1). Die Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgen demnach \u00fcber einen Nachzugsanspruch und haben die Nachzugsfrist eingehalten (E. 4.2). Nebenfolgen (E. 5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:13", "Checksum": "82d0ca21fea91e53fd1748cfa812246d"}