{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00422_2012-03-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211467&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c8b31eb96789193b6b8faf7d1802db27"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00422"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.03.2012  VB.2011.00422"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.03.2012  VB.2011.00422"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.03.2012  VB.2011.00422"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauverweigerung | Nachtr\u00e4gliche Bauverweigerung f\u00fcr eine Luft-/Wasser-W\u00e4rmepumpe mit Verdampferanlage. Ob der Verdampfer dank seiner sch\u00fctzenden Aussenh\u00fclle als abstandspflichtiges Geb\u00e4ude im Sinn von \u00a7 2 Abs. 1 ABV gilt, kann aufgrund des Verfahrensausgangs offenbleiben (E. 4). Mit seinen grossen nach oben gerichteten Ventilatoren vermittelt der Verdampfer den Eindruck einer industriellen Anlage, welche im ansprechenden Wohnquartier als Fremdk\u00f6rper erscheint und sich nicht befriedigend einordnet (E. 5.2). Das erstellte L\u00e4rmgutachten l\u00e4sst die Fenster l\u00e4rmempfindlicher R\u00e4ume auf dem Baugrundst\u00fcck selbst ausser Acht, obschon die Planungswerte an dieser Stelle in der Nacht mit grosser Wahrscheinlichkeit \u00fcberschritten werden (E. 6.2). Im Rahmen des kumulativ zu den Planungswerten anwendbaren Vorsorgeprinzips ist das nachtr\u00e4gliche Baugesuch so zu beurteilen, wie wenn die Anlage noch nicht erstellt worden w\u00e4re (E. 6.3). Projektbezogene Verbesserungen bzw. Projektvarianten k\u00f6nnen durchgesetzt werden, wenn zum Bauvorhaben eine funktionell gleichwertige, verh\u00e4ltnism\u00e4ssige und dem Vorsorgeprinzip besser Rechnung tragende Alternative besteht (E. 6.4). Da die Beschwerdegegner und Baugesuchsteller die nach Art. 46 USG erforderlichen Nachweise zu m\u00f6glichen Alternativen verweigert haben, kann der vorliegende Mangel nicht mit einer Nebenbestimmung geheilt werden (E. 7.2). Die vorinstanzliche Einladung an die Baubeh\u00f6rde, das Bauvorhaben unter Anordnung einer den \u00e4sthetischen Anforderungen gen\u00fcgenden L\u00e4rmschutzwand zu genehmigen, erweist sich \u00fcberdies als zu unbestimmt (E. 7.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:12:04", "Checksum": "199ed6153696648d58932d02470b5ef6"}