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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2011.00431
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konsortium C,
bestehend aus:
1.1 D,
1.2 E,
2. F,
3. G GmbH,
alle vertreten durch RA H,
4. Gemeinderat Wettswil a.A.,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat Wettswil am Albis machte mit Publikation
vom 12. November 2010 das Baugesuch des Konsortiums C für den Neubau von
zwei Dreifamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am I-Weg 02 in Wettswil
am Albis öffentlich bekannt und legte die Gesuchsunterlagen während 20 Tagen,
d. h. bis 2. Dezember
2010, öffentlich auf. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 erteilte
hiernach der Gemeinderat dem Konsortium C die baurechtliche Bewilligung für deren
Bauvorhaben.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 an den Gemeinderat
Wettswil am Albis stellte A, Eigentümerin der Liegenschaft I-Weg 03, Wettswil,
das Gesuch, es sei ihr die Frist gemäss § 315 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anforderung des
baurechtlichen Entscheids für das Bauvorhaben des Konsortiums C wiederherzustellen.
Der Gemeinderat stellte der Gesuchstellerin hierauf am 20. Dezember 2010
den baurechtlichen Entscheid vom 13. Dezember 2010 zu.
II.
Gegen den baurechtlichen Entscheid vom 13. Dezember
2010 erhob A am 17. Januar 2011 Rekurs an das Baurekursgericht und
beantragte die Aufhebung der erteilten Baubewilligung. Gleichzeitig stellte sie
den Antrag, es sei ihr die Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG zur
Anforderung des baurechtlichen Entscheids (Publikation vom 12. November
2010) wiederherzustellen.
Das Baurekursgericht wies mit Entscheid vom 31. Mai
2011 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss § 315 PBG ab und
trat auf den Rekurs nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben, ihr die Frist
gemäss § 315 Abs. 1 PBG zur Anforderung des baurechtlichen Entscheids
wiederherzustellen und das Verfahren zur Behandlung des Rekurses an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten
Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht, der Gemeinderat Wettswil am Albis
und das Konsortium C beantragten Abweisung der Beschwerde. Letzteres schloss
zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 25. August 2011 nahm die
Beschwerdeführerin zu den Beschwerdeantworten Stellung. Diese wurde der
Beschwerdegegnerschaft am 14. September 2011 zur freigestellten
Stellungnahme zugestellt, auf welche das Konsortium C am 16. September
2011 verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Rekursentscheid
des Baurekursgerichts vom 31. Mai 2011 zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 314 PBG macht die örtliche Baubehörde ein
Bauvorhaben nach der Vorprüfung öffentlich bekannt (Abs. 1) und legt die
Gesuchsunterlagen gleichzeitig mit der Bekanntmachung während 20 Tagen
öffentlich auf (Abs. 4). Zudem sind Bauvorhaben mindestens während der
ganzen Auflagefrist auszustecken (§ 311 Abs. 2 PBG). Wer Ansprüche
aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat nach § 315 Abs. 1 PBG innert
20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde
schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den
baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat laut § 316 Abs. 1
PBG das Rekursrecht verwirkt.
Im Streit liegt vorliegend
die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von zwei Dreifamilienhäusern
auf dem nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wettswil am Albis
der Wohnzone W1 zugeteilten Grundstück Kat.-Nr. 01 am I-Weg 02 in
Wettswil am Albis. Das Bauvorhaben wurde am 12. November 2010 öffentlich
bekannt gemacht; die 20-tägige öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen
dauerte mithin bis am 2. Dezember 2010. Die Beschwerdeführerin,
Eigentümerin der Liegenschaft I-Weg 03, hat sich nach eigenen Angaben erst am
13. Dezember 2010 beim Bauamt der Gemeinde Wettswil am Albis über das
ausgesteckte Bauvorhaben erkundigt und am 15. Dezember 2010 um
Wiederherstellung der Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG nachgesucht, worauf
ihr am 20. Dezember 2010 der baurechtliche Entscheid zugestellt wurde. Sie
hat damit den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig, d. h. innert 20 Tagen seit
der öffentlichen Bekanntmachung, verlangt. Sofern der Beschwerdeführerin die
Frist für das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids nicht
wiederherzustellen ist, hat sie entsprechend § 316 Abs. 1 PBG ihr
Rekursrecht verwirkt.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin begründete ihr Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. Januar
2011 mit dem Tod ihres Ehemannes am 20. November 2010. Seit einigen Jahren
hätten sie und ihr verstorbener Ehemann nicht mehr in Wettswil am Albis,
sondern in L gewohnt. Das Wohnhaus in Wettswil werde seit dem Auszug zweimal
pro Woche durch eine in Wettswil lebende Frau gelüftet. Diese leere auch den
Briefkasten und sende die Post nach. Die Nachbarin sei aber nicht als
Hilfsperson anzusehen und habe auch nicht die Bauausschreibungen verfolgen
müssen. Am 12. Dezember 2010 habe die Nachbarin der Rekurrentin mitgeteilt,
dass ein Bauvorhaben ausgesteckt sei. Vorher sei Erstere immer nachts das Haus
lüften gegangen und habe die Profilstangen nicht sehen können. Wegen der seelischen
und körperlichen Belastung durch die Pflege und den Tod ihres Ehemannes am 20. November
2010 sowie der Beerdigung am 25. November 2010 sei es nachvollziehbar,
dass sie sich nicht um die Liegenschaft in Wettswil und um ein mögliches
Bauvorhaben gekümmert habe. Auch sei einleuchtend, dass sie nicht die amtlichen
Publikationen im Affolter Anzeiger, welche sie eigens abonniert hätten, um die
amtlichen Publikationen zu verfolgen, gelesen habe.
3.2 Das
Baurekursgericht hat eine Wiederherstellung der versäumten Frist im Wesentlichen
mit folgender Begründung abgelehnt:
Zunächst sei festzuhalten,
dass die Rekurrentin vom Bauvorhaben Kenntnis gehabt haben müsse. Die
Bauherrschaft habe das Bauvorhaben den Nachbarn persönlich vorstellen wollen
und aus diesem Grund am 29. Oktober 2010 eine an die Nachbarn gerichtete
Einladung zu einer Informationsveranstaltung am 4. November 2010 verteilt.
Damit hätte die Rekurrentin Kenntnis vom Bauvorhaben haben müssen, denn die
Nachbarin leere den Briefkasten regelmässig und sende die Post der Rekurrentin
nach. Daran ändere die Bestreitung der Rekurrentin, von dieser Einladung
Kenntnis zu haben, nichts. Auch wenn die Rekurrentin in der Folge der schweren
Krankheit und des Todes ihres Gatten am 20. November 2010 nicht in der
Lage gewesen sein sollte, das Amtsblatt auf die Publikation des Bauvorhabens zu
überprüfen, müsse ihr angelastet werden, dass sie vom Bauvorhaben hätte wissen
müssen, jedoch keine entsprechenden Massnahmen zur Überprüfung der Publikation
getroffen habe, was als grobe Nachlässigkeit zu betrachten sei.
Selbst wenn davon
ausgegangen werde, dass die Rekurrentin nicht vom Flugblatt Kenntnis genommen
habe, seien die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben.
Die Rekurrentin und ihr verstorbener Ehemann hätten zur Sicherung ihres
Anspruchs bereits mit ihrem Wegzug von Wettswil das Notwendige vorkehren
müssen. Die Aussteckung zeige den benachbarten Grundeigentümern an, dass auf
einem Baugrundstück ein Bauvorhaben geplant sei. Ein Grundeigentümer müsse
daher sicherstellen, dass er Kenntnis von einem Bauvorhaben in der Umgebung
seines Grundstückes erhalte. Die Lektüre des entsprechenden Publikationsorgans
könne ein Mittel dazu sein. Ein besser geeignetes Mittel sei die Bestellung
eines ortsansässigen Vertreters, der die Information über das Bauvorhaben
sicherstelle. Die Rekurrentin und ihr verstorbener Ehemann hätten seit ihrem
Wegzug aus Wettswil anerkanntermassen über keine solche Vertretung verfügt, was
ebenso als Nachlässigkeit taxiert werden müsse. Daran vermöge nichts zu ändern,
dass die Rekurrentin seit Dezember 2010 wöchentlich zweimal zu ihrer
Liegenschaft fahre. Ohne Bedeutung seien demnach in diesem Zusammenhang die
schwere Krankheit und der Todesfall des Ehemannes der Rekurrentin. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass die Frist auch ohne die Krankheit und den Todesfall
verpasst worden wäre. Von der Rekurrentin hätte erwartet werden dürfen, dass
sie spätestens dann, als sie und ihr Ehemann aufgrund dessen Krankheit nicht
mehr in der Lage waren, eine allfällige Frist nach § 315 PBG selber zu
wahren, eine entsprechende Hilfskraft beigezogen hätten. Auch diese
Unterlassung sei als grobe Nachlässigkeit zu beurteilen.
3.3 Diesen
Ausführungen hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht entgegen, es treffe
sie kein Verschulden, dass sie nach der Abreise von Wettswil keinen lokalen Vertreter
bestellt habe. Auch nach dem Wegzug von Wettswil habe sie, anfänglich zusammen
mit ihrem Mann, die Liegenschaft I-Weg 03 in Wettswil regelmässig persönlich
aufgesucht. Erst als sich Anfang Oktober 2010 der Gesundheitszustand ihres
Mannes so verschlimmert habe, dass die vollzeitliche Anwesenheit der
Beschwerdeführerin beim Gatten erforderlich gewesen sei, habe sie die Besuche
in Wettswil einstellen müssen. Während dieser Zeit habe sie sich darauf
beschränkt, die amtlichen Publikationsorgane im Anzeiger des Bezirks Affoltern
zu verfolgen. Dass ihr Ehegatte in dieser Situation nicht einen Vertreter in
Wettswil bestellt habe, könne ihm in Anbetracht des nahenden Todes nicht als
Verschulden angelastet werden. Sie selbst sei bis zum Todeseintritt lediglich
Hilfsperson gewesen und habe überdurchschnittlichen Sorgfaltsanforderungen
genügt, indem sie den Anzeiger des Bezirkes Affoltern abonniert gehalten und
dort die amtlichen Publikationen verfolgt habe. Dies sei ungleich zuverlässiger
und vollständiger als die blosse Bestellung eines Vertreters zur Überwachung
allfälliger Bauaussteckungen. Die Vorinstanz lege ihr zur Last, sie respektive
ihr Ehemann hätten vom Bauvorhaben wegen der persönlichen Einladung durch die
Bauherrschaft zu einer Information Kenntnis haben müssen. Von diesem Flugblatt
habe sie jedoch erstmals durch die Rekursantwort erfahren.
Die Beschwerdeführerin
führt weiter aus, es treffe sie keine grobe Nachlässigkeit dadurch, dass sie
vor dem Ableben ihres Ehemannes nicht im Hinblick auf ein mögliches Bauvorhaben
einen Vertreter ernannt habe. Adressat der mit der Publikation vom 12. November
2010 ausgelösten Frist sei damals noch der damalige Eigentümer, ihr Ehemann J,
gewesen. Schon aus diesem Grund sei es verfehlt, der Beschwerdeführerin für den
Zeitraum bis zu dessen Tod vermeintliche Versäumnisse anzulasten. Der Tod habe
J während des Fristenlaufs getroffen. Nach § 71 VRG in Verbindung mit § 189
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) hätte
die gesetzliche Frist von § 315 PBG erstreckt werden können und müssen.
Der Gesetzgeber schliesse die Annahme eines Verschuldens aus, wenn die Partei
wegen eigenen oder wegen Ablebens des Vertreters die Frist nicht wahrnehmen
könne.
4.
4.1 Nach § 12
Abs. 2 VRG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen
keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er das Gesuch um
Wiederherstellung innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung
der Frist verhindert hat, einreicht.
Die Fristwiederherstellung ist allgemein dann möglich,
wenn eine Partei ordnungsgemäss Prozess führt und die Säumnis auf ein Ereignis
zurückzuführen ist, das ihr nicht als Nachlässigkeit zugerechnet werden darf
(RB 1964 Nr. 6, 1986 Nr. 3). Fristwiederherstellung ist auch im Fall
leichter Nachlässigkeit möglich, d. h. wenn lediglich das nicht beachtet wurde, was ein
sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten würde
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 14, auch zum
Folgenden). Hat der Säumige dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren
Beachtung unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen
zuzumuten ist, handelt er grob nachlässig im Sinn von § 12 Abs. 2
VRG. Bei der Beurteilung, ob Gründe für eine Fristwiederherstellung vorliegen,
ist im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit
ein strenger Massstab anzulegen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 12 N. 15).
Gründe, die eine Wiederherstellung rechtfertigen, können
sowohl auf objektiven, vom Willen des Betroffenen unabhängigen als auch auf
subjektiven psychischen Umständen beruhen. Als Hinderungsgründe kommen somit
auch die ernstliche Erkrankung des Verfügungsadressaten oder ein Unglücks- oder
Todesfall in dessen Familie in Betracht (vgl. dazu auch Entscheid des
Verwaltungsgerichts Aargau, 21. Februar 2005, in: AGVE 2005 S. 332 f.).
In diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, wie sich der geltend gemachte
Hinderungsgrund im konkreten Fall auswirkt. Dabei können verschiedene Kriterien
eine Rolle spielen, insbesondere die Voraussehbarkeit des Hinderungsgrunds, die
verbleibende Zeitspanne zur Einhaltung der Frist sowie der Umstand, ob eine
Person anwaltlich vertreten ist.
4.2 Die Einreichung
eines Baugesuchs für ein Bauvorhaben wird im Kanton Zürich den Anstössern des
Baugrundstücks nicht von Amtes wegen mitgeteilt (anders z. B. im Kanton Thurgau [§ 89
Abs. 3 des thurgauischen Planungs- und Baugesetzes vom 16. August
1995] und St. Gallen [Art. 82 Abs. 1 des st.-gallischen Baugesetzes
vom 6. Juni 1972]). Das Bauvorhaben wird gemäss § 314 PBG in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 PBG vielmehr durch die Aussteckung und
Publikation im kantonalen Amtsblatt sowie in den üblichen Publikationsorganen
der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht. Es gehört daher zu den elementaren
Sorgfaltspflichten eines nicht ortsansässigen Anstössers, die erforderlichen
Massnahmen zu treffen, damit er von einem Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück
– aber auch von planungsrechtlichen Erlassen, welche das eigene oder das
Nachbargrundstück betreffen können – Kenntnis erhält, um seine
Verfahrensrechte zu wahren. Dies kann, wie die Vorinstanz richtig festgehalten
hat, durch regelmässige Konsultation der betreffenden amtlichen Publikationsorgane
und/oder Bestellung eines ortsansässigen Vertreters erfolgen, welcher die
Information über Bauvorhaben sicherstellt. Dabei ist die regelmässige Konsultation
des betreffenden amtlichen Publikationsorgans durch den Anstösser oder eine
beauftragte Drittperson auf jeden Fall unerlässlich, denn die öffentlichen Bekanntmachungen
umfassen auch baurechtsrelevante Informationen von Bauvorhaben, die nicht
ausgesteckt werden können (z.
B. Umbauten ohne äusserliche Veränderungen) oder planungsrechtliche
Anordnungen, die nicht ausgesteckt werden müssen (z. B. gewisse Änderungen der Nutzungsplanung).
Insbesondere müssen beim Erlass von Gestaltungsplänen und Baulinien, die
solchen Planungsmassnahmen zugrunde liegenden Überbauungsvorstellungen nicht
ausgesteckt werden.
Die Beschwerdeführerin ist der ihr diesbezüglich
obliegenden Sorgfaltspflicht dadurch nachgekommen, dass sie (und ihr
verstorbener Ehegatte) den Anzeiger des Bezirks Affoltern abonniert haben, um
so die amtlichen Publikationen für die Gemeinde Wettswil zu verfolgen
(Beschwerdeschrift Rz. 11). Die regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin
in Wettswil, welche offensichtlich der Zustandskontrolle des Hauses dienten,
wurden Anfang Oktober 2010 eingestellt, als sich der Gesundheitszustand des Ehegatten
verschlechterte. Während dieser Zeit beschränkte sich die Beschwerdeführerin
gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Rz. 8.2) darauf, die
amtlichen Publikationen im Anzeiger des Bezirks Affoltern zu verfolgen.
4.3 Das
Bauvorhaben wurde am 12. November 2010 öffentlich publiziert. Die
20-tägige öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen und damit die Frist, innert
welcher gemäss § 315 Abs. 1 PBG der baurechtliche Entscheid hätte
verlangt werden können, dauerte mithin bis am 2. Dezember 2010. Die
Beschwerdeführerin hat erst am 15. Dezember um Zustellung des
baurechtlichen Entscheids ersucht und damit diese Frist nicht eingehalten.
Deshalb ist zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, welcher die Wiederherstellung der
Frist zu rechtfertigen vermag.
Die Beschwerdeführerin hat ihren schwerkranken Ehegatten
bis zu dessen Tod am 20. November 2010 gepflegt und betreut. Aufgrund der
grossen körperlichen und seelischen Belastung durch die Betreuung und Pflege
ihres schwerkranken Ehegatten und nach dessen Hinschied durch die damit
zusammenhängenden Vorkehrungen für die Bestattung des Verstorbenen am 25. November
2010 ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin während dieser Zeit
nicht möglich war, die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen.
Für diese Zeit ist der Beschwerdeführerin somit keine Sorgfaltspflichtverletzung
im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG vorzuwerfen.
4.4 Es stellt
sich jedoch die Frage, in welchem Zeitpunkt dieser Wiederherstellungsgrund
weggefallen ist.
Das Bundesgericht hat es in einem Entscheid vom 5. November
1988 (Semjud 110/1988, S. 97 ff., E. 1c) weder als willkürlich
noch als überspitzten Formalismus erachtet, einem Anwalt eine
Fristwiederherstellung zu versagen, dessen Bruder einen Tag vor dem Ablauf der
Frist unter "besonders tragischen Umständen" verstarb und welcher die
Eingabe (erst) sieben Tage später einreichte. Nach Auffassung des zuständigen
Genfer Gerichts war die subjektive Unmöglichkeit drei bis vier Tage nach dem
Todesfall dahingefallen und hätte die entsprechende Eingabe spätestens dann
erfolgen müssen.
Eine ebenso strenge Praxis erscheint im vorliegenden Fall,
da es um den Tod des Ehegatten einer nicht anwaltlich vertretenen, ihrerseits
hochbetagten Person geht, nicht angezeigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
nach § 12 Abs. 2 VRG eine Fristwiederherstellung auch im Fall
leichter Nachlässigkeit möglich ist und die Beschwerdeführerin erst mit dem Tod
ihres Ehegatten Eigentümerin der Liegenschaft am I-Weg 03 geworden ist.
Selbst wenn der Beschwerdeführerin jedoch zugebilligt
würde, dass sie während 10 Tagen nach dem Tod ihres Ehegatten nicht in der Lage
gewesen sei, den Anzeiger des Bezirks Affoltern zu konsultieren, wäre der
subjektive Hinderungsgrund am 30. November 2011 weggefallen. Das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist wäre somit dennoch verspätet erfolgt, hätte dieses
doch spätestens am 10. Dezember 2010 eingereicht werden müssen. Um
Wiederherstellung der Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG hat die Beschwerdeführerin
jedoch erst am 15. Dezember 2010 nachgesucht und damit die Frist von 10
Tagen seit Wegfallens des Wiederherstellungsgrunds jedenfalls nicht eingehalten.
Diese Nachlässigkeit ist ihr vorzuwerfen, hätte es doch
nur wenig Zeit beansprucht, den Anzeiger des Bezirks Affoltern, welchen sie
eigens abonniert hatte, um die amtlichen Publikationen für die Gemeinde
Wettswil zu verfolgen, zu konsultieren und die noch nicht gesichteten Exemplare
nachträglich zu prüfen. Unter Berücksichtigung des im Zusammenhang mit der
Fristwiederherstellung anzuwendenden strengen Massstabs ist die Sorgfaltspflichtverletzung
der Beschwerdeführerin nicht als leichter Fall gemäss § 12 Abs. 2 VRG
zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass eine durchschnittlich
sorgfältige Person, welche auswärts wohnt und das übliche Publikationsorgan der
Gemeinde abonniert hat, um diese Publikationen zu verfolgen und so von den
öffentlichen Publikationen Kenntnis zu erhalten, diese – nur kurze Zeit in
Anspruch nehmende – Konsultationen auch unter den hier gegebenen
schwierigen Umständen innerhalb der Wiederherstellungsfrist von 10 Tagen vornehmen
würde.
Im Ergebnis hat das Baurekursgericht das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG somit zu Recht
abgewiesen und ist folgerichtig auf den Rekurs nicht eingetreten, da die damalige
Rekurrentin bzw. heutige Beschwerdeführerin gemäss § 316 Abs. 1 PBG
das Rekursrecht verwirkt hatte.
5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Hingegen ist eine solche der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, da die
Vielzahl und die Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen den Beizug
eines Rechtsbeistands rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Angemessen ist eine solche von Fr. 1'200.-.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 2'710.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…