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Geschäftsnummer: VB.2011.00432  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.11.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Zonenkonformität einer von vornherein auf drei Jahre befristeten, dem Spital Männedorf dienenden Parkierungsanlage in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, in welcher mässig störende Betriebe zulässig sind. Verkehrssicherheit. Lärmschutz. Die Beurteilung der Zonenkonformität eines Parkplatzes ist mit derjenigen der zugehörigen Baute oder Anlage verknüpft. Für die Beurteilung der Zonenkonformität der geplanten Parkierungsanlage ist somit massgebend, ob das Spital Männedorf in der Zone WGa zonenkonform ist (E. 3.2). Ob das Spital Männedorf lediglich Auswirkungen zeitigt, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten, ist fraglich (E. 3.6.3). Einer allenfalls fehlenden Zonenkonformität wird mittels der Befristung auf drei Jahre im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG in hinreichender Weise begegnet (E. 4.3). Verkehrssicherheit (E. 5). Lärmschutzrechtliche Fragen (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEFRISTUNG
FUNKTIONALE BETRACHTUNGSWEISE
IMMISSIONSSCHUTZ
LÄRMIMMISSION
LÄRMSCHUTZ
MÄSSIG STÖREND
PARKIERUNGSANLAGE
STÖRENDER BETRIEB
VERKEHRSSICHERHEIT
WOHNZONE MIT GEWERBEERLEICHTERUNG
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 237 Abs. II PBG
§ 321 Abs. I PBG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Art. 3 VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00432

 

1.  

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 23. November 2011

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.

 

 

In Sachen

 

 

1.1  A,

1.2  B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Spital Männedorf,

 

2.    Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf,

vertreten durch RA F,

 

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 erteilte der Hochbau- und Planungsausschuss dem Spital Männedorf die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer temporären Parkierungsanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse in Männedorf.

Gleichzeitig eröffnet wurde die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 20. Dezember 2010, mit welcher die strassenpolizeiliche Bewilligung für die Parkierungsanlage erteilt wurde.

II.  

Dagegen erhoben A und B Rekurs an die 3. Abteilung des Baurekursgerichts, welchen diese mit Entscheid vom 1. Juni 2011 abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2011 beantragten A und B, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Juni 2011 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 22. Juli 2011 schloss das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion am 2. September 2011 und der Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf am 10. Oktober 2011 beantragten Abweisung der Beschwerde. Letzterer ersuchte zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer des südlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

Die Bauherrin plant in Zusammenhang mit der zweiten Bauetappe der Teilerneuerung des Spitals Männedorf, deren Realisierung von April 2011 bis Dezember 2014 geplant ist, auf dem Baugrundstück eine provisorische Parkierungsanlage mit 67 Abstellplätzen zu errichten. Diese sollen dem Spitalpersonal und den am Bau beteiligten Handwerkern zur Verfügung stehen. Zudem ist entlang der G-Strasse ein Warteraum für Lastwagen geplant, welche Baumaterial für die Spitalbaustelle anliefern. Nach Beendigung der zweiten Bauetappe des Spitals ist die gesamte Anlage vollständig rückzubauen.

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf (BZO) in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung (WGa) und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Spital Männedorf und damit auch die temporäre Parkierungsanlage seien nicht zonenkonform. Nur schon die Zahl der Mitarbeitenden (rund 700) sowie der ambulanten Patienten (knapp 28'000/Jahr bzw. durchschnittlich 76/Tag) würden deutlich machen, dass das Spital Männedorf nicht mehr als mässig störender Betrieb im Sinn von Ziffer 6.2.2 BZO gelten könne. Ein Spital von solcher Bedeutung und Grössenordnung bringe mehr als nur "einigen Verkehr in Form von Krankentransporten, Besuchern und Lieferanten" mit sich. Er verursache massiven Personal-, Patienten-, Besucher- und Lieferantenverkehr, der nicht auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sei, sondern auch nachts stattfinde und nicht nur vorübergehend, sondern dauernd auftrete. Die entsprechenden Auswirkungen auf die Umgebung hätten nichts mit denjenigen eines herkömmlichen Handwerks- und Gewerbebetriebs gemein.

3.2 Eine Parkierungsanlage erfüllt in aller Regel keinen Selbstzweck, sondern hat dienende Funktion. Die Beurteilung der Zonenkonformität eines Parkplatzes ist also grundsätzlich mit derjenigen der zugehörigen Baute oder Anlage verknüpft. Solange die Hauptbaute in der Zone, in welcher zugehörige Abstellplätze erstellt werden sollen, zonenkonform ist, sind es auch die entsprechenden Parkplätze (VGr, 3. September 2008, VB.2008.00188, E. 2 = RB 2008 Nr. 65 = BEZ 2008 Nr. 47). Eine selbständige Beurteilung ist nur dort angezeigt, wo eine Parkfläche – ohne einen Zusammenhang im genannten Sinn aufzuweisen – gewerblich genutzt wird (RB 1985 Nr. 84 = BEZ 1985 Nr. 21).

Die umstrittene Parkierungsanlage soll dem Spitalbetrieb Männedorf dienen, welcher in der Zone für öffentliche Bauten steht, während das Grundstück für die Abstellplätze der Zone WGa angehört. Für die Beurteilung der Zonenkonformität der geplanten Parkierungsanlage ist somit massgebend, ob das Spital Männedorf in der Zone WGa zonenkonform ist, in welcher gemäss Art. 6.2.2 BZO auch mässig störende Betriebe zulässig sind.

3.3 Als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen.

Wohnzonen sind keine einheitliche Erscheinung. Sie sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen (§ 52 Abs. 1 PBG). Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann in Wohnzonen mässig störende Betriebe zulassen; stark störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind hingegen nicht zulässig (§ 52 Abs. 3 PBG). Ferner können Gemeinden in ihrer Bau- und Zonenordnung für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zulassen, vorschreiben oder beschränken (§ 49a Abs. 3 PBG). Die Gemeinde Männedorf hat von dieser kommunalen Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung vorgesehen, in welcher mässig störende Betriebe zulässig sind (Ziff. 6.2.2 BZO).

3.4 Bezüglich der im Hinblick auf die erlaubten Lärmeinwirkungen üblichen und seit je getroffenen (typisierten) Differenzierung zwischen nicht, mässig und stark störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) dem kantonalen und kommunalen Recht keine selbständige Bedeutung mehr zu. Die Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.

Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht, haben die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht verloren (BGE 123 II 560 E. 3c; 118 Ia 112 E. 1b; RB 1994 Nr. 73; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 550 f.). Bei der Beurteilung der Zonenkonformität verlangt das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis, dass eine Baute oder Anlage nicht nur hinsichtlich der mit ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von ihrer raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passt (funktionale Betrachtungsweise). Auch Betriebe, die nicht gegen das Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen verstossen, können deshalb zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter nach nicht in eine Zone passen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 772 ff.). Dieses Erfordernis gilt aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck auch dort, wo es in der Bau- und Zonenordnung nicht ausdrücklich festgehalten ist (VGr, 24. Januar 1997, BEZ 1997 Nr. 1 [mit Leitsatz publiziert in RB 1997 Nr. 65]; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00324, E. 4.3).

Entscheidend für die selbständige Bedeutung des kantonalen oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden Bestimmungen raumplanerische Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung der Eignung eines bestimmten Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen (Haller/Karlen, Rz. 551). Solche raumplanerischen Ziele stehen etwa dort im Vordergrund, wo durch die Nutzungsplanung Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie wegen der damit verbundenen Lärm- oder Luftbelastung, sondern aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten werden.

3.5 Ziff. 6.2.2 BZO, wonach in den entsprechend bezeichneten Bereichen der Wohnzonen mässig störendes Gewerbe zulässig ist, stellt eine solche raumplanerisch motivierte Nutzungsvorschrift dar. Indem sie mässig störende Betriebe zulässt, schliesst sie nur Betriebe aus, die unabhängig von den durch die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes erfassten Immissionen gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches Konfliktpotenzial aufweisen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen weitgehend verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in reinen Gewerbe- oder Industriezonen zugelassen sind. Es ist damit in entsprechend bezeichneten Bereichen ein deutlich höheres Konfliktpotenzial hinzunehmen als in den übrigen Teilen der Wohnzonen, wo gemäss Ziff. 6.2.1 BZO (nur) nicht störende Gewerbe zulässig sind, das heisst solche Betriebe, die höchstens ein geringes Konfliktpotenzial aufweisen und ein gesundes und ruhiges Wohnen im Allgemeinen nicht beeinträchtigen (vgl. dazu auch VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.2).

Beim Entscheid darüber, ob es sich beim Spital Männedorf um einen mässig störenden Betrieb handelt, der mit dem Zonenzweck der Zone WGa gemäss Ziff. 6.2.2 BZO vereinbar ist, geht es um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts. Diese Auslegung steht in erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19, mit zahlreichen Hinweisen).

3.6 Als Auslegungshilfe ist vorliegend die in der Bau- und Zonenordnung enthaltene Wegleitung heranzuziehen. Diese hält zu Ziff. 6.2 BZO fest:

"Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Emissionen verursachen, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und die nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend für die definitive Zulässigkeit eines Betriebs ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt."

Es ist somit zu prüfen, ob es sich beim Spital Männedorf um einen mässig störenden Betrieb handelt mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.

3.6.1 Der Hochbau- und Planungsausschusses Männedorf hat dazu im Beschluss vom 12. Januar 2011 lediglich festgehalten, die geplante provisorische Nutzweise werde als zonenkonform beurteilt. Weiter wird unter dem Titel "Fahrzeugabstellplätze" festgehalten, dass die projektierten Parkplätze gemäss vorliegendem Technischen Bericht als temporärer Ersatz für die während der Realisierung der zweiten Bauetappe der Spital-Teilerneuerung wegfallenden regulären Parkplätze entlang der Saurenbachstrasse bzw. der provisorischen Parkplätze vor dem heutigen Behandlungstrakt dienen sollen. Die Unterlagen würden keine näheren Angaben über die genau Lage und Anzahl dieser während der knapp vierjährigen Bauphase nicht verfügbaren Parkplätze enthalten.

3.6.2 Die Vorinstanz hält fest, dass ein Spitalbetrieb einigen Verkehr in Form von Krankentransporten, Besuchern und Lieferanten mit sich bringe. Während sich Besucherankünfte und Lieferungen auf den Tag beschränken würden, erfordere eine Notfallstation und der Schichtwechsel des Personals auch Fahrbewegungen des Nachts. Ansonsten entstünden für die Umgebung jedoch keine wesentlichen Auswirkungen, weshalb ein Spitalbetrieb auch trotz der teilweise nächtlichen Fahrbewegungen weit von einem stark störenden Betrieb entfernt und in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung ohne Weiteres als zonenkonform einzustufen sei.

3.6.3 Gemäss den Angaben auf der Website des Spitals Männedorf (http://www.spitalmaennedorf.ch/xml_1/internet/de/application/d10/f19.cfm) betreuen gut 700 Mitarbeitende jährlich gut 7'500 stationäre und knapp 28’000 ambulante Patienten. Ob ein Spital von dieser Grössenordnung lediglich Auswirkungen zeitigt, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten, ist fraglich. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, was für ein Verkehrsaufkommen das Spital Männedorf verursacht. Es fehlen insbesondere Angaben zu der Anzahl Parkplätze für Mitarbeiter, Besucher und Handwerker sowie zu deren Nutzung. Auch wurde nicht abgeklärt, wie viele Fahrbewegungen in der Nacht durch das Spital Männedorf verursacht werden, insbesondere durch Notfälle und den Schichtwechsel des Personals.

Da die Akten zur Anzahl Fahrbewegungen am Tag und in der Nacht keine Angaben enthalten, lässt sich die Frage der Zonenkonformität im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend beurteilen. Letztlich kann diese Frage aber offengelassen werden, da sich die Beschwerde – wie sich im Folgenden zeigt – ohnehin als unbegründet erweist.

4.  

Damit stellt sich die Frage, ob einer allenfalls fehlenden Zonenkonformität mittels der Befristung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG ohnehin in hinreichender Weise begegnet werden kann.

4.1 Das Verwaltungsgericht hatte sich im Zusammenhang mit containerartigen Unterkünften für Asylbewerber wiederholt mit befristeten Baubewilligungen zu befassen (vgl. VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass eine befristete Bewilligung für baurechtswidrige (insbesondere zonenwidrige) Wohncontainer für Asylbewerber aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses dann infrage kommt, wenn fristgerecht kein geeigneter zonenkonformer Alternativstandort gefunden werden kann. Es muss somit der Nachweis erbracht werden, dass eine vorschriftsgemässe Ausführung oder ein rechtskonformer Standort nicht möglich ist. An diesen Nachweis sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Insgesamt ist aufgrund einer Güterabwägung zu entscheiden. Es ist somit eine Interessenabwägung zwischen der Rechtsverletzung und dem öffentlichen Interesse an der Erstellung des Bauvorhabens vorzunehmen. Weiter darf eine befristete Baubewilligung nur so lange Bestand haben, bis es der Gemeinde möglich ist, eine baurechtskonforme Lösung zu schaffen (VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 348 f.; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 491 ff.).

4.2 Im Beschluss des Gemeinderats Männedorf vom 12. Januar 2011 wird festgehalten, dass die projektierten Parkplätze als temporärer Ersatz für die während der Realisierung der zweiten Bauetappe der Spital-Teilerneuerung wegfallenden regulären Parkplätze entlang der Saurenbachstrasse bzw. für die provisorischen Parkplätze vor dem heutigen Behandlungstrakt dienen. Das Amt für Verkehr hält zudem in der Rekursvernehmlassung vom 22. März 2011 fest, dass die notwendige Renovation des Behandlungstrakts, der Notfallstation und der Intensivstation einen temporären Wegfall der Spitalparkplätze verursache, welche an einem anderen, möglichst nahen Ort gesichert werden müssten. Notwendig sei auch ein Warteplatz für die die Baustelle bedienenden Lastwagen. Angesichts der dichten Überbauung in Männedorf und der Bedeutung der G-Strasse sei das Problem sehr schwer zu lösen. Mit dem streitbetroffenen Grundstück sei eine zufriedenstellende Lösung gefunden worden.

4.3 Aus der Vernehmlassung des Amts für Verkehr geht hervor, dass nach einer baurechtskonformen Lösung gesucht wurde, es sich jedoch angesichts der dichten Überbauung in Männedorf und der Bedeutung der G-Strasse schwierig gestaltet hat, einen Standort für die Parkierungsanlage zu finden. Auch aus dem Zonenplan der Gemeinde Männedorf ergibt sich, dass es in der näheren Umgebung des Spitals schwierig sein dürfte, eine baurechtskonforme Lösung zu finden, ist doch die Zone für öffentliche Bauten, in welcher sich das Spital Männedorf befindet, lediglich von Kernzonen, Wohnzonen, Zentrumszonen und Freihaltezonen umgeben. Aufgrund der Tatsache, dass die Parkierungsanlage dem Spitalpersonal und den Handwerkern dient, ist zudem dargetan, dass sie in der Nähe des Spitals erstellt werden muss. Damit ist zumindest der Nachweis erbracht, dass es in der Nähe des Spitals keine Zone und damit keinen Alternativstandort gibt, in welcher die Parkierungsanlage zweifellos zonenkonform wäre. Angesichts der dichten Überbauung und der Tatsache, dass von den infrage kommenden Zonen mit unüberbauten Grundstücken nur in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung mässig störende Betriebe zulässig sind, erweist sich die Auswahl des streitbetroffenen Grundstücks vielmehr als sinnvoller Standort für die Parkierungsanlage.

Das Spital Männedorf wird von einem Zweckverband von neun Gemeinden des rechten Zürichseeufers getragen und steht im Dienst der Öffentlichkeit. Die zweite Etappe der Teilerneuerung umfasst im Wesentlichen die Erneuerung und Erweiterung des Behandlungstrakts, in welchem drei Operationssäle, die chirurgische Klinik und die Notfallstation untergebracht sind (http://www.spitalmaennedorf.ch/documents/20100610_MM_Spital Mdorf_Freigabe2Etappe1276167984410.pdf). An der zweiten Etappe der Teilerneuerung besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse, welches die allenfalls fehlende Zonenkonformität der von vornherein auf drei Jahre befristeten Parkierungsanlage für diese beschränkte Zeit jedenfalls aufzuwiegen vermag. Einer allenfalls fehlenden Zonenkonformität wird somit mittels der Befristung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG in hinreichender Weise begegnet.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, auch bezüglich der Verkehrssicherheit werde das Bauvorhaben von der Vorinstanz bagatellisiert. Das verkehrssichere Funktionieren der Parkierungsanlage mit 67 Fahrzeugabstellplätzen und einem Warteraum für Lastwagen basiere auf blossen Erklärungen der Bewilligungsbehörde und auf Hoffnungen der Vorinstanz auf ein vernünftiges Verhalten der Bauherrschaft. Es genüge nicht, gefährliche Situationen als "nicht vorgesehen" oder als "unwahrscheinlich" anzunehmen, sondern solche seien zwingend mit wirkungsvollen Massnahmen zu verhindern.

5.2 Gemäss § 237 Abs. 2 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Laut § 3 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) beurteilt sich die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper unter anderem nach der Verkehrsbedeutung der Strasse, den örtlichen Verhältnissen sowie dem Strassenverlauf.

5.3 In ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2010, mit welcher die strassenpolizeiliche Bewilligung für die Parkierungsanlage erteilt wurde, hat die Baudirektion festgehalten, dass auf der G-Strasse die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet sein müsse und keine Behinderungen verursacht werden dürften. Werde der Verkehrsfluss behindert, seien unverzüglich entsprechend geeignete verkehrstechnische Massnahmen zulasten des Gesuchstellers oder des Verursachers zu treffen. In Disp.-Ziff. I lit. b dieser Verfügung wird zudem festgehalten, dass die Bauzufahrt ausschliesslich über die geplanten Ein-/Ausfahrten zu erfolgen habe. Das direkte Ein- und Ausfahren auf die Seestrassse und/oder der Materialumschlag auf derselben seien untersagt.

5.4 Zur Befürchtung der Beschwerdeführenden, die Parkierungsanlage werde nicht verkehrssicher genutzt werden, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass aufgrund der Baueingabe kein Anlass bestehe einzugreifen. Die G-Strasse verläuft im fraglichen Abschnitt kurvenfrei und ist sehr übersichtlich (vgl. dazu die Rekursvernehmlassung des Amts für Verkehr vom 22. März 2011). Zudem wird die temporäre Parkierungsanlage mit einer Schranke versehen und kann somit nur von autorisierten Mitarbeitern und Handwerkern benutzt werden. Die Ein- und Ausfahrt des Warteraums ist so konzipiert, dass ein Wenden der Lastwagen nicht vorgesehen und eine Weiterfahrt in die Ankunftsrichtung vorgegeben ist. Aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerschaft ist die Einfahrt der Lastwagen von Osten her und die Ausfahrt Richtung Westen geplant. Zudem soll der Zeitablauf der Lieferungen von der Baustelle aus per Funk geregelt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Bauherrschaft dafür sorgen wird, dass die Chauffeure die notwendigen Anweisungen erhalten. Sollten Missstände auftreten, sind jedoch unverzüglich weitere Massnahmen anzuordnen.

6.  

6.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei davon ausgehen, dass zumindest die Immissionen des Nachtverkehrs nicht von den Immissionen des Verkehrs auf der G-Strasse überlagert würden. Die Bewilligung sei deshalb mit flankierenden Auflagen zu versehen, welche einen möglichst immissionsarmen Betrieb der Parkierungsanlage in Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sicherstellen würden. Da Betriebsbeschränkungen für die Abstellplätze des Spitalpersonals wegen des 24-Stundenbetriebs nicht möglich seien, müsse mittels einer geeigneten Nebenbestimmung garantiert sein, dass zumindest die Parkplätze für die Handwerker und der Warteraum für die Lastwagen nur werktags zu den üblichen Arbeitszeiten genutzt würden.

6.2 Der Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf führt dazu aus, die Parkplätze von Handwerkern und der Warteraum für Lastwagen würden nur werktags während der üblichen Arbeitszeiten benützt. Die Bauarbeiten würden nur dann laufen.

6.3 Aufgrund dieser Zusicherung des Hochbau- und Planungsausschusses, dass die Parkierungsanlage von Handwerkern und der Warteraum für Lastwagen nur werktags während der üblichen Arbeitszeiten genutzt werden, wird ein möglichst immissionsarmer Betrieb der Parkierungsanlage und des Warteraums gewährleistet sowie der von den Beschwerdeführenden geforderten Nutzungseinschränkung entsprochen. Die ausdrückliche Statuierung einer Nebenbestimmung erweist sich somit unter diesen Umständen nicht als notwendig.

Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 5) zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

7.  

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dem Bau- und Planungsausschuss Männedorf ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Stehen sich nämlich in einem Beschwerdeverfahren private Parteien gegenüber, kann eine am Verfahren beteiligte Amtsstelle nach § 17 Abs. 3 VRG in der Regel nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet und auch nicht entschädigungsberechtigt werden (VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = RB 2008 Nr. 19 = BEZ 2008 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46, mit Hinweisen). Demgemäss wird dem an der Seite eines privaten Beschwerdegegners obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen; vorbehalten sind Fälle, in denen es in besonderer Weise betroffen ist, beispielsweise wenn die Aufhebung einer Bewilligung durch die Vorinstanz eine kommunale Regelung oder Planung infrage stellt (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4). Beim Spital Männedorf handelt es sich zwar um einen Zweckverband. Dieser ist jedoch durch die Erteilung der Baubewilligung in gleicher Weise betroffen wie eine Privatperson, weshalb er für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit wie eine solche zu behandeln ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte die Gemeinde keine besonderen eigenen Interessen zu wahren. Es ist ihr daher ungeachtet ihres Obsiegens keine Entschädigung zuzusprechen. Dass das Spital Männedorf keine Beschwerdeantwort eingereicht hat, rechtfertigt es nicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Es genügt wenn sich die gegensätzlichen Standpunkte aus der Parteikonstellation und den tatsächlichen Verhältnissen ergeben (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 47).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   3'500.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      120.--    Zustellkosten,
Fr.   3'620.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…