|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
|
|

|
VB.2011.00432
1.
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Spital Männedorf,
2. Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf,
vertreten durch RA
F,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 erteilte der
Hochbau- und Planungsausschuss dem Spital Männedorf die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung einer temporären Parkierungsanlage auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse in Männedorf.
Gleichzeitig eröffnet wurde die Verfügung der Baudirektion
Kanton Zürich vom 20. Dezember 2010, mit welcher die strassenpolizeiliche
Bewilligung für die Parkierungsanlage erteilt wurde.
II.
Dagegen erhoben A und B Rekurs an die 3. Abteilung des
Baurekursgerichts, welchen diese mit Entscheid vom 1. Juni 2011 abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2011 beantragten A und B,
den Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Juni 2011 aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Am 22. Juli 2011 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion am
2. September 2011 und der Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf am
10. Oktober 2011 beantragten Abweisung der Beschwerde. Letzterer ersuchte
zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer des südlich
des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks gemäss § 338a Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Bauherrin plant in Zusammenhang mit der zweiten
Bauetappe der Teilerneuerung des Spitals Männedorf, deren Realisierung von
April 2011 bis Dezember 2014 geplant ist, auf dem Baugrundstück eine
provisorische Parkierungsanlage mit 67 Abstellplätzen zu errichten. Diese
sollen dem Spitalpersonal und den am Bau beteiligten Handwerkern zur Verfügung
stehen. Zudem ist entlang der G-Strasse ein Warteraum für Lastwagen geplant, welche
Baumaterial für die Spitalbaustelle anliefern. Nach Beendigung der zweiten
Bauetappe des Spitals ist die gesamte Anlage vollständig rückzubauen.
Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt nach der
geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf (BZO) in der Wohnzone
mit Gewerbeerleichterung (WGa) und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, das Spital Männedorf und damit auch die
temporäre Parkierungsanlage seien nicht zonenkonform. Nur schon die Zahl der
Mitarbeitenden (rund 700) sowie der ambulanten Patienten (knapp 28'000/Jahr
bzw. durchschnittlich 76/Tag) würden deutlich machen, dass das Spital Männedorf
nicht mehr als mässig störender Betrieb im Sinn von Ziffer 6.2.2 BZO gelten
könne. Ein Spital von solcher Bedeutung und Grössenordnung bringe mehr als nur
"einigen Verkehr in Form von Krankentransporten, Besuchern und
Lieferanten" mit sich. Er verursache massiven Personal-, Patienten-,
Besucher- und Lieferantenverkehr, der nicht auf die üblichen Arbeitszeiten während
des Tages beschränkt sei, sondern auch nachts stattfinde und nicht nur
vorübergehend, sondern dauernd auftrete. Die entsprechenden Auswirkungen auf
die Umgebung hätten nichts mit denjenigen eines herkömmlichen Handwerks- und
Gewerbebetriebs gemein.
3.2 Eine
Parkierungsanlage erfüllt in aller Regel keinen Selbstzweck, sondern hat
dienende Funktion. Die Beurteilung der Zonenkonformität eines Parkplatzes ist
also grundsätzlich mit derjenigen der zugehörigen Baute oder Anlage verknüpft.
Solange die Hauptbaute in der Zone, in welcher zugehörige Abstellplätze
erstellt werden sollen, zonenkonform ist, sind es auch die entsprechenden
Parkplätze (VGr, 3. September 2008, VB.2008.00188, E. 2 = RB 2008
Nr. 65 = BEZ 2008 Nr. 47). Eine selbständige Beurteilung ist nur dort
angezeigt, wo eine Parkfläche – ohne einen Zusammenhang im genannten Sinn
aufzuweisen – gewerblich genutzt wird (RB 1985 Nr. 84 = BEZ 1985 Nr. 21).
Die umstrittene Parkierungsanlage soll dem Spitalbetrieb
Männedorf dienen, welcher in der Zone für öffentliche Bauten steht, während das
Grundstück für die Abstellplätze der Zone WGa angehört. Für die Beurteilung der
Zonenkonformität der geplanten Parkierungsanlage ist somit massgebend, ob das
Spital Männedorf in der Zone WGa zonenkonform ist, in welcher gemäss
Art. 6.2.2 BZO auch mässig störende Betriebe zulässig sind.
3.3 Als
Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG), dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone
entsprechen.
Wohnzonen sind keine einheitliche Erscheinung. Sie sind in
erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden auch
Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis
zur eigentlichen Wohnfläche stehen (§ 52 Abs. 1 PBG). Die kommunale
Bau- und Zonenordnung kann in Wohnzonen mässig störende Betriebe zulassen; stark
störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind
hingegen nicht zulässig (§ 52 Abs. 3 PBG). Ferner können Gemeinden in
ihrer Bau- und Zonenordnung für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne
Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zulassen,
vorschreiben oder beschränken (§ 49a Abs. 3 PBG). Die Gemeinde
Männedorf hat von dieser kommunalen Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und
Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung vorgesehen, in welcher mässig störende
Betriebe zulässig sind (Ziff. 6.2.2 BZO).
3.4 Bezüglich
der im Hinblick auf die erlaubten Lärmeinwirkungen üblichen und seit je
getroffenen (typisierten) Differenzierung zwischen nicht, mässig und stark
störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983 (USG) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV) dem kantonalen und kommunalen Recht keine selbständige Bedeutung
mehr zu. Die Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter
lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und
seinen Ausführungsbestimmungen.
Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht,
haben die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht
verloren (BGE 123 II 560 E. 3c; 118 Ia 112 E. 1b; RB 1994
Nr. 73; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
3. A., Zürich 1999, Rz. 550 f.). Bei der Beurteilung der
Zonenkonformität verlangt das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis, dass eine
Baute oder Anlage nicht nur hinsichtlich der mit ihr verbundenen Immissionen,
sondern auch von ihrer raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte
Zone passt (funktionale Betrachtungsweise). Auch Betriebe, die nicht gegen das
Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen verstossen, können deshalb
zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter nach nicht in eine Zone passen
(Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
5. A., Zürich 2011, S. 772 ff.). Dieses Erfordernis gilt
aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck auch dort,
wo es in der Bau- und Zonenordnung nicht ausdrücklich festgehalten ist (VGr,
24. Januar 1997, BEZ 1997 Nr. 1 [mit Leitsatz publiziert in RB 1997
Nr. 65]; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00324, E. 4.3).
Entscheidend für die selbständige Bedeutung des kantonalen
oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden Bestimmungen raumplanerische
Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung der Eignung eines bestimmten
Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen
die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen (Haller/Karlen, Rz. 551).
Solche raumplanerischen Ziele stehen etwa dort im Vordergrund, wo durch die
Nutzungsplanung Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie
wegen der damit verbundenen Lärm- oder Luftbelastung, sondern aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder wegen Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten
werden.
3.5 Ziff. 6.2.2
BZO, wonach in den entsprechend bezeichneten Bereichen der Wohnzonen mässig
störendes Gewerbe zulässig ist, stellt eine solche raumplanerisch motivierte Nutzungsvorschrift
dar. Indem sie mässig störende Betriebe zulässt, schliesst sie nur Betriebe
aus, die unabhängig von den durch die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes
erfassten Immissionen gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches
Konfliktpotenzial aufweisen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein
erträgliches Wohnen weitgehend verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in
reinen Gewerbe- oder Industriezonen zugelassen sind. Es ist damit in
entsprechend bezeichneten Bereichen ein deutlich höheres Konfliktpotenzial
hinzunehmen als in den übrigen Teilen der Wohnzonen, wo gemäss Ziff. 6.2.1
BZO (nur) nicht störende Gewerbe zulässig sind, das heisst solche Betriebe, die
höchstens ein geringes Konfliktpotenzial aufweisen und ein gesundes und ruhiges
Wohnen im Allgemeinen nicht beeinträchtigen (vgl. dazu auch VGr,
26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.2).
Beim Entscheid darüber, ob es sich beim Spital Männedorf
um einen mässig störenden Betrieb handelt, der mit dem Zonenzweck der Zone WGa
gemäss Ziff. 6.2.2 BZO vereinbar ist, geht es um die Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts. Diese Auslegung steht in
erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen
nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 19, mit zahlreichen Hinweisen).
3.6 Als
Auslegungshilfe ist vorliegend die in der Bau- und Zonenordnung enthaltene Wegleitung
heranzuziehen. Diese hält zu Ziff. 6.2 BZO fest:
"Als nicht
störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine
erheblich grösseren Emissionen verursachen, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen
herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen
Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und die nur vorübergehend auftreten.
Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend
für die definitive Zulässigkeit eines Betriebs ist die Praxis der
Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt."
Es ist somit zu prüfen, ob es sich beim Spital Männedorf
um einen mässig störenden Betrieb handelt mit Auswirkungen, die im Rahmen
herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen
Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend
auftreten.
3.6.1
Der Hochbau- und Planungsausschusses Männedorf hat dazu im Beschluss vom
12. Januar 2011 lediglich festgehalten, die geplante provisorische
Nutzweise werde als zonenkonform beurteilt. Weiter wird unter dem Titel
"Fahrzeugabstellplätze" festgehalten, dass die projektierten Parkplätze
gemäss vorliegendem Technischen Bericht als temporärer Ersatz für die während
der Realisierung der zweiten Bauetappe der Spital-Teilerneuerung wegfallenden
regulären Parkplätze entlang der Saurenbachstrasse bzw. der provisorischen
Parkplätze vor dem heutigen Behandlungstrakt dienen sollen. Die Unterlagen
würden keine näheren Angaben über die genau Lage und Anzahl dieser während der
knapp vierjährigen Bauphase nicht verfügbaren Parkplätze enthalten.
3.6.2 Die Vorinstanz hält fest, dass ein
Spitalbetrieb einigen Verkehr in Form von Krankentransporten, Besuchern und
Lieferanten mit sich bringe. Während sich Besucherankünfte und Lieferungen auf
den Tag beschränken würden, erfordere eine Notfallstation und der
Schichtwechsel des Personals auch Fahrbewegungen des Nachts. Ansonsten
entstünden für die Umgebung jedoch keine wesentlichen Auswirkungen, weshalb ein
Spitalbetrieb auch trotz der teilweise nächtlichen Fahrbewegungen weit von
einem stark störenden Betrieb entfernt und in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
ohne Weiteres als zonenkonform einzustufen sei.
3.6.3
Gemäss den Angaben auf der Website des Spitals Männedorf
(http://www.spitalmaennedorf.ch/xml_1/internet/de/application/d10/f19.cfm)
betreuen gut 700 Mitarbeitende jährlich gut 7'500 stationäre und knapp 28’000
ambulante Patienten. Ob ein Spital von dieser Grössenordnung lediglich
Auswirkungen zeitigt, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und
Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages
beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten, ist fraglich. Aus den Akten
geht jedoch nicht hervor, was für ein Verkehrsaufkommen das Spital Männedorf
verursacht. Es fehlen insbesondere Angaben zu der Anzahl Parkplätze für
Mitarbeiter, Besucher und Handwerker sowie zu deren Nutzung. Auch wurde nicht
abgeklärt, wie viele Fahrbewegungen in der Nacht durch das Spital Männedorf
verursacht werden, insbesondere durch Notfälle und den Schichtwechsel des
Personals.
Da die Akten zur Anzahl Fahrbewegungen am Tag und in der
Nacht keine Angaben enthalten, lässt sich die Frage der Zonenkonformität im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend beurteilen. Letztlich
kann diese Frage aber offengelassen werden, da sich die Beschwerde – wie sich
im Folgenden zeigt – ohnehin als unbegründet erweist.
4.
Damit stellt sich die Frage, ob einer allenfalls fehlenden
Zonenkonformität mittels der Befristung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG
ohnehin in hinreichender Weise begegnet werden kann.
4.1 Das
Verwaltungsgericht hatte sich im Zusammenhang mit containerartigen Unterkünften
für Asylbewerber wiederholt mit befristeten Baubewilligungen zu befassen (vgl.
VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3, mit weiteren Hinweisen). In
diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass eine befristete Bewilligung für
baurechtswidrige (insbesondere zonenwidrige) Wohncontainer für Asylbewerber
aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses dann infrage kommt, wenn
fristgerecht kein geeigneter zonenkonformer Alternativstandort gefunden werden
kann. Es muss somit der Nachweis erbracht werden, dass eine vorschriftsgemässe
Ausführung oder ein rechtskonformer Standort nicht möglich ist. An diesen
Nachweis sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Insgesamt ist aufgrund
einer Güterabwägung zu entscheiden. Es ist somit eine Interessenabwägung zwischen
der Rechtsverletzung und dem öffentlichen Interesse an der Erstellung des Bauvorhabens
vorzunehmen. Weiter darf eine befristete Baubewilligung nur so lange Bestand
haben, bis es der Gemeinde möglich ist, eine baurechtskonforme Lösung zu
schaffen (VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3;
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 348 f.; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, N. 491 ff.).
4.2 Im
Beschluss des Gemeinderats Männedorf vom 12. Januar 2011 wird
festgehalten, dass die projektierten Parkplätze als temporärer Ersatz für die
während der Realisierung der zweiten Bauetappe der Spital-Teilerneuerung wegfallenden
regulären Parkplätze entlang der Saurenbachstrasse bzw. für die provisorischen
Parkplätze vor dem heutigen Behandlungstrakt dienen. Das Amt für Verkehr hält
zudem in der Rekursvernehmlassung vom 22. März 2011 fest, dass die
notwendige Renovation des Behandlungstrakts, der Notfallstation und der
Intensivstation einen temporären Wegfall der Spitalparkplätze verursache,
welche an einem anderen, möglichst nahen Ort gesichert werden müssten.
Notwendig sei auch ein Warteplatz für die die Baustelle bedienenden Lastwagen.
Angesichts der dichten Überbauung in Männedorf und der Bedeutung der G-Strasse
sei das Problem sehr schwer zu lösen. Mit dem streitbetroffenen Grundstück sei
eine zufriedenstellende Lösung gefunden worden.
4.3 Aus der
Vernehmlassung des Amts für Verkehr geht hervor, dass nach einer baurechtskonformen
Lösung gesucht wurde, es sich jedoch angesichts der dichten Überbauung in Männedorf
und der Bedeutung der G-Strasse schwierig gestaltet hat, einen Standort für die
Parkierungsanlage zu finden. Auch aus dem Zonenplan der Gemeinde Männedorf
ergibt sich, dass es in der näheren Umgebung des Spitals schwierig sein dürfte,
eine baurechtskonforme Lösung zu finden, ist doch die Zone für öffentliche
Bauten, in welcher sich das Spital Männedorf befindet, lediglich von Kernzonen,
Wohnzonen, Zentrumszonen und Freihaltezonen umgeben. Aufgrund der Tatsache,
dass die Parkierungsanlage dem Spitalpersonal und den Handwerkern dient, ist
zudem dargetan, dass sie in der Nähe des Spitals erstellt werden muss. Damit
ist zumindest der Nachweis erbracht, dass es in der Nähe des Spitals keine Zone
und damit keinen Alternativstandort gibt, in welcher die Parkierungsanlage
zweifellos zonenkonform wäre. Angesichts der dichten Überbauung und der
Tatsache, dass von den infrage kommenden Zonen mit unüberbauten Grundstücken
nur in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung mässig störende Betriebe zulässig
sind, erweist sich die Auswahl des streitbetroffenen Grundstücks vielmehr als
sinnvoller Standort für die Parkierungsanlage.
Das Spital Männedorf wird von einem Zweckverband von neun
Gemeinden des rechten Zürichseeufers getragen und steht im Dienst der
Öffentlichkeit. Die zweite Etappe der Teilerneuerung umfasst im Wesentlichen
die Erneuerung und Erweiterung des Behandlungstrakts, in welchem drei
Operationssäle, die chirurgische Klinik und die Notfallstation untergebracht
sind (http://www.spitalmaennedorf.ch/documents/20100610_MM_Spital
Mdorf_Freigabe2Etappe1276167984410.pdf). An der zweiten Etappe der
Teilerneuerung besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse, welches
die allenfalls fehlende Zonenkonformität der von vornherein auf drei Jahre befristeten
Parkierungsanlage für diese beschränkte Zeit jedenfalls aufzuwiegen vermag.
Einer allenfalls fehlenden Zonenkonformität wird somit mittels der Befristung
im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG in hinreichender Weise begegnet.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, auch bezüglich der Verkehrssicherheit
werde das Bauvorhaben von der Vorinstanz bagatellisiert. Das verkehrssichere
Funktionieren der Parkierungsanlage mit 67 Fahrzeugabstellplätzen und einem
Warteraum für Lastwagen basiere auf blossen Erklärungen der Bewilligungsbehörde
und auf Hoffnungen der Vorinstanz auf ein vernünftiges Verhalten der
Bauherrschaft. Es genüge nicht, gefährliche Situationen als "nicht
vorgesehen" oder als "unwahrscheinlich" anzunehmen, sondern
solche seien zwingend mit wirkungsvollen Massnahmen zu verhindern.
5.2 Gemäss
§ 237 Abs. 2 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein.
Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen
weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit
des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Laut
§ 3 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV)
beurteilt sich die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf
den Verkehr und den Strassenkörper unter anderem nach der Verkehrsbedeutung der
Strasse, den örtlichen Verhältnissen sowie dem Strassenverlauf.
5.3 In ihrer
Verfügung vom 20. Dezember 2010, mit welcher die strassenpolizeiliche Bewilligung
für die Parkierungsanlage erteilt wurde, hat die Baudirektion festgehalten,
dass auf der G-Strasse die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet sein
müsse und keine Behinderungen verursacht werden dürften. Werde der
Verkehrsfluss behindert, seien unverzüglich entsprechend geeignete
verkehrstechnische Massnahmen zulasten des Gesuchstellers oder des Verursachers
zu treffen. In Disp.-Ziff. I lit. b dieser Verfügung wird zudem
festgehalten, dass die Bauzufahrt ausschliesslich über die geplanten
Ein-/Ausfahrten zu erfolgen habe. Das direkte Ein- und Ausfahren auf die
Seestrassse und/oder der Materialumschlag auf derselben seien untersagt.
5.4 Zur
Befürchtung der Beschwerdeführenden, die Parkierungsanlage werde nicht verkehrssicher
genutzt werden, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass aufgrund der Baueingabe
kein Anlass bestehe einzugreifen. Die G-Strasse verläuft im fraglichen
Abschnitt kurvenfrei und ist sehr übersichtlich (vgl. dazu die
Rekursvernehmlassung des Amts für Verkehr vom 22. März 2011). Zudem wird
die temporäre Parkierungsanlage mit einer Schranke versehen und kann somit nur
von autorisierten Mitarbeitern und Handwerkern benutzt werden. Die Ein- und
Ausfahrt des Warteraums ist so konzipiert, dass ein Wenden der Lastwagen nicht
vorgesehen und eine Weiterfahrt in die Ankunftsrichtung vorgegeben ist.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerschaft ist die Einfahrt der Lastwagen
von Osten her und die Ausfahrt Richtung Westen geplant. Zudem soll der
Zeitablauf der Lieferungen von der Baustelle aus per Funk geregelt werden. Es
ist somit davon auszugehen, dass die Bauherrschaft dafür sorgen wird, dass die
Chauffeure die notwendigen Anweisungen erhalten. Sollten Missstände auftreten,
sind jedoch unverzüglich weitere Massnahmen anzuordnen.
6.
6.1 Schliesslich
machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei davon ausgehen, dass zumindest
die Immissionen des Nachtverkehrs nicht von den Immissionen des Verkehrs auf
der G-Strasse überlagert würden. Die Bewilligung sei deshalb mit flankierenden
Auflagen zu versehen, welche einen möglichst immissionsarmen Betrieb der Parkierungsanlage
in Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sicherstellen würden. Da
Betriebsbeschränkungen für die Abstellplätze des Spitalpersonals wegen des
24-Stundenbetriebs nicht möglich seien, müsse mittels einer geeigneten
Nebenbestimmung garantiert sein, dass zumindest die Parkplätze für die
Handwerker und der Warteraum für die Lastwagen nur werktags zu den üblichen
Arbeitszeiten genutzt würden.
6.2 Der
Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf führt dazu aus, die Parkplätze von
Handwerkern und der Warteraum für Lastwagen würden nur werktags während der üblichen
Arbeitszeiten benützt. Die Bauarbeiten würden nur dann laufen.
6.3 Aufgrund
dieser Zusicherung des Hochbau- und Planungsausschusses, dass die Parkierungsanlage
von Handwerkern und der Warteraum für Lastwagen nur werktags während der
üblichen Arbeitszeiten genutzt werden, wird ein möglichst immissionsarmer
Betrieb der Parkierungsanlage und des Warteraums gewährleistet sowie der von
den Beschwerdeführenden geforderten Nutzungseinschränkung entsprochen. Die
ausdrückliche Statuierung einer Nebenbestimmung erweist sich somit unter diesen
Umständen nicht als notwendig.
Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz (E. 5) zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Dem Bau- und Planungsausschuss Männedorf ist ebenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Stehen sich nämlich in einem
Beschwerdeverfahren private Parteien gegenüber, kann eine am Verfahren
beteiligte Amtsstelle nach § 17 Abs. 3 VRG in der Regel nicht zur Leistung
einer Parteientschädigung verpflichtet und auch nicht entschädigungsberechtigt
werden (VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2
= RB 2008 Nr. 19 = BEZ 2008 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 46, mit Hinweisen). Demgemäss wird dem an der Seite eines privaten
Beschwerdegegners obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen; vorbehalten sind Fälle, in denen es in
besonderer Weise betroffen ist, beispielsweise wenn die Aufhebung einer Bewilligung
durch die Vorinstanz eine kommunale Regelung oder Planung infrage stellt (VGr,
14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4). Beim Spital Männedorf handelt es
sich zwar um einen Zweckverband. Dieser ist jedoch durch die Erteilung der
Baubewilligung in gleicher Weise betroffen wie eine Privatperson, weshalb er
für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit wie eine solche zu
behandeln ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte die Gemeinde keine
besonderen eigenen Interessen zu wahren. Es ist ihr daher ungeachtet ihres
Obsiegens keine Entschädigung zuzusprechen. Dass das Spital Männedorf keine
Beschwerdeantwort eingereicht hat, rechtfertigt es nicht, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen. Es genügt wenn sich die gegensätzlichen Standpunkte
aus der Parteikonstellation und den tatsächlichen Verhältnissen ergeben (vgl.
dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 47).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…