{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00434_2011-07-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210905&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "72bbd6d28beb2283f5a8dd5e0ac6a3d8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00434"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.07.2011  VB.2011.00434"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.07.2011  VB.2011.00434"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.07.2011  VB.2011.00434"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung eines Kontakt- und Rayonverbots. Parteibezeichnungen (E. 1.3). Streitgegenstand (E. 2). Zeitpunkt der Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte R\u00fcge bez\u00fcglich Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs infolge unterlassener polizeilicher Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin erweist sich als versp\u00e4tet und ist nicht zu pr\u00fcfen (E. 3.2.1). Umfang der Anh\u00f6rungspflicht der Polizei (E. 3.2.2). Als versp\u00e4tet erweist sich auch die R\u00fcge, eine Rechtsmittelbelehrung sei bei der Polizei nicht erfolgt. Im \u00dcbrigen w\u00e4re die Beschwerdef\u00fchrerin in der Lage gewesen, innert Frist gegen die polizeilichen Anordnungen ein Rechtsmittel einzulegen (E. 3.3). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor (E. 3.4). Begriff der h\u00e4uslichen Gewalt und Voraussetzungen f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 4.2). Die neuen Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin verm\u00f6gen die vom Beschwerdegegner beschriebene Gef\u00e4hrdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht in Abrede zu stellen und lassen seine Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen (E. 4.3). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ging die Vorinstanz zutreffend von einem Fortbestand der Gef\u00e4hrdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes aus. Die zu pr\u00fcfenden Massnahmen sind schliesslich verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.5). Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:08:32", "Checksum": "535404fd2a4183f7e09a4b5cf20f7b59"}