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Geschäftsnummer: VB.2011.00434  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.07.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung eines Kontakt- und Rayonverbots.

Parteibezeichnungen (E. 1.3). Streitgegenstand (E. 2). Zeitpunkt der Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unterlassener polizeilicher Anhörung der Beschwerdeführerin erweist sich als verspätet und ist nicht zu prüfen (E. 3.2.1). Umfang der Anhörungspflicht der Polizei (E. 3.2.2). Als verspätet erweist sich auch die Rüge, eine Rechtsmittelbelehrung sei bei der Polizei nicht erfolgt. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, innert Frist gegen die polizeilichen Anordnungen ein Rechtsmittel einzulegen (E. 3.3). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 3.4). Begriff der häuslichen Gewalt und Voraussetzungen für die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 4.2). Die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die vom Beschwerdegegner beschriebene Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht in Abrede zu stellen und lassen seine Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen (E. 4.3). Unter den gegebenen Umständen ging die Vorinstanz zutreffend von einem Fortbestand der Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes aus. Die zu prüfenden Massnahmen sind schliesslich verhältnismässig (E. 4.5). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
BETRETVERBOT
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
RAYONVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMITTELBELEHRUNG
SPRACHE
TREU UND GLAUBEN
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00434

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 25. Juli 2011

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

D,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) verfügte D am 19. Juni 2011 gegen A für die Dauer von 14 Tagen ein Betretverbot (Rayonverbot) im Umkreis des Wohn- und Arbeitsorts von C sowie des Wohnorts von dessen Freundin. Daneben verbot ihr die Polizei, C während den nächsten 14 Tagen zu kontaktieren, unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinn von Art. 292 des Strafgesetzbuchs.

II.  

Am 23. Juni 2011 stellte C ein Gesuch betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate beim Gericht E. Nach erfolgter Anhörung der Parteien am 28. Juni 2011 verlängerte der Richter am Gericht E gleichentags das besagte Betret- und Kontaktverbot um drei Monate bis 3. Oktober 2011. A wurden die Gerichtskosten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

III.  

Gegen den Entscheid vom 28. Juni 2011 erhob A am 4. Juli 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 5. Juli 2011 reichte ihr Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung nach, worin beantragt wurde, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das gegenüber A ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot sei nicht zu verlängern. Ihr sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Der Richter des Gerichts E verzichtete am 11. Juli 2011 auf Vernehmlassung. C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG und § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Massnahmengericht bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Beschwerden im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.3 Bei Verfahren betreffend Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen amtet der Haftrichter/die Haftrichterin als anordnende Instanz (vgl. § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GSG). Es handelt sich um ein eigentliches Zwei-Parteien-Verfahren zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person (vgl. § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 GSG). Immerhin ist der Haftrichter/die Haftrichterin berechtigt, auf die polizeilichen Akten zuzugreifen und von der Polizei eine Stellungnahme einzuholen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Überdies können Verfahrensfehler der Polizei überprüft werden. Wenn ein Entscheid des Haftgerichts über die Verlängerung angeordneter Massnahmen (allenfalls mit Einschränkungen) vor Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten wird, dann werden die privaten Parteien als Beschwerdeführer und -gegner aufgeführt, die Polizei hingegen nur als Mitbeteiligte.

Im Folgenden ist auf die Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung von Relevanz sind.

2.  

Soweit die Beschwerdeführerin ein Verfahren betreffend Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen vom Juli 2010 als unberechtigt kritisiert und der Mitbeteiligten vorwirft, unkritisch die Schilderungen des Beschwerdegegners übernommen zu haben, ist darauf nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt bezüglich eines offenbar von ihr zur Anzeige gebrachten Schlags, womit der Beschwerdegegner sie während ihrer Schwangerschaft zu Boden gebracht haben soll. Denn Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Mitbeteiligte sei gar nicht in der Lage gewesen, den massgebenden Sachverhalt festzustellen. Letztere hätte dafür besorgt sein müssen, dass sie sich im Verfahren in einer ihr verständlichen Sprache hätte verständigen können und ihr das rechtliche Gehör ordentlich gewährt worden wäre. Folglich seien auch die Voraussetzungen für den Erlass bzw. die Verlängerung von Schutzmassnahmen nicht gegeben gewesen. Die Mitbeteiligte habe sich darauf beschränkt, auf die Aussagen des Beschwerdegegners als Schweizer Staatsbürger zu vertrauen, der die Gefährdung bzw. den Fortbestand der Gefährdung "glaubhaft" gemacht haben soll. Wäre ihr nicht das rechtliche Gehör verweigert worden, hätte sie sich eher gegen die unverhältnismässigen und unangemessenen Schutzmassnahmen zur Wehr gesetzt.

3.2 Tatsächlich geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zur Angelegenheit vor der Mitbeteiligten hätte äussern können, bevor die Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden. Im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung erklärte sie jedoch einzig, gesagt zu haben, die Gewaltschutzmassnahmen nicht zu akzeptieren, und nichts unterschrieben zu haben. Die Beschwerdeführerin rügt eine entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Mitbeteiligte somit erst im Beschwerdeverfahren.

3.2.1 Die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht indessen unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Daraus ergibt sich, dass eine Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz grundsätzlich im unmittelbar anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Andernfalls ist ein Verzicht auf diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem Einwand vor der nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl. BGE 122 I 120 E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.120, E. 2.10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 54; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 18). Die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unterlassener polizeilicher Anhörung der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als verspätet und ist nicht zu prüfen.

3.2.2 Anzumerken ist, dass das Gewaltschutzgesetz die polizeiliche Anhörung der Parteien nicht explizit vorschreibt, die Polizei aber dazu verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei muss jedoch die gefährdete Person auf jeden Fall anhören. Nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 ist die gefährdende Person ebenfalls anzuhören. Bei glaubhafter Gefährdung – und somit aus Gründen des Opferschutzes – können Schutzmassnahmen jedoch auch ohne Anhörung der gefährdenden Person angeordnet werden, wenn diese nicht anwesend ist oder – aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse – zuerst ein Übersetzer hinzugezogen werden müsste (Weisungen des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 773), wie es die Beschwerdeführerin offenbar gewünscht hätte. In Bezug auf den vorliegend zu prüfenden Fall bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung Gelegenheit hatte, sich zur Angelegenheit zu äussern (vgl. § 9 Abs. 3 GSG; Protokoll S. 9 ff.).

3.3 Als verspätet erweist sich auch die Rüge, eine Rechtsmittelbelehrung sei bei der Polizei nicht erfolgt. Überdies bleibt zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht über die Möglichkeit, gerichtliche Beurteilung zu verlangen, informiert wurde, wie behauptet: Sie gibt an, dass sie aufgrund von sprachlichen Problemen nicht bestätigen könne, von der Rechtsmittelbelehrung Kenntnis erhalten zu haben. Demgegenüber gab sie anlässlich der haftrichterlichen Anhörung zu Protokoll, die Unterzeichnung der Verfügung der Mitbeteiligten deshalb verweigert zu haben, weil sie mit der Anordnung der Massnahmen nicht einverstanden gewesen sei. Ferner ist anzumerken, dass das Original der Gewaltschutzverfügung jedenfalls an die Beschwerdeführerin ging, was ihr erlaubte, den Inhalt nochmals in Ruhe zu studieren und ihren Rechtsvertreter zur Klärung von Unklarheiten beizuziehen. Schliesslich sollte ihr noch von früheren Gewaltschutzverfahren her bekannt sein, welche Rechtsmittel in der Angelegenheit zur Verfügung stehen. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie in der Lage gewesen wäre, gegen die polizeilichen Anordnungen innert Frist ein Rechtsmittel einzulegen.

3.4 Es liegt somit keine Verletzung des der Beschwerdeführerin grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, die vorliegend zu prüfen wäre.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach sie ihm Hunderte von SMS geschrieben habe, ihm aufgelauert habe, unvermittelt in dessen Fahrzeug gestiegen sei und erst durch eine vorbeifahrende Polizeipatrouille zum Aussteigen habe bewegt werden können sowie wiederholt im ganzen Haus geklingelt habe, weil der Beschwerdegegner die Wohnungstüre nicht geöffnet habe, würden schlicht nicht zutreffen. Insbesondere habe sie dem Beschwerdegegner seit dem 19. Juni 2011 nicht wie behauptet Hunderte, sondern nur gerade zwei SMS geschrieben, die überdies im Zusammenhang mit der Taufe der gemeinsamen Tochter vom 17. Juli 2011 gestanden hätten.

4.2 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). § 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als “Stalking“ bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen können (Weisungen des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 772).

Auf entsprechendes Gesuch der gefährdeten Person kann das Gericht die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen (vgl. § 3 Abs. 2 GSG) verlängern (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

4.3 Die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die vom Beschwerdegegner beschriebene Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht in Abrede zu stellen und lassen seine Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen. Unwesentlich bleiben zunächst die unterschiedlichen Angaben über die Dauer der Paarbeziehung, da eine entsprechende Einschätzung üblicherweise auf subjektiver Empfindung der jeweils befragten Person beruht. Jedenfalls erscheint der Beschwerdegegner diesbezüglich nicht bereits aufgrund abweichender Aussagen als unglaubwürdig. Dass er die Beherrschung verloren und angefangen habe, die Beschwerdeführerin anzuschreien, nachdem diese plötzlich in sein Auto eingestiegen sei, ist angesichts der in der Vergangenheit aufgetretenen Situationen, die zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen Anlass gaben, nachvollziehbar und relativiert seine Aussagen über die jüngsten Vorfälle nicht. Überdies besteht bereits seit dem 19. Juni 2011 ein Kontaktverbot, was jegliche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdegegner – insbesondere mittels SMS – verbietet. Dass die Beschwerdeführerin davon keine Kenntnis gehabt hätte, trifft nicht zu (vgl. E. 3.3). Ferner wurden bereits mehrfach Gewaltschutzverfügungen gegen die Beschwerdeführerin erlassen, die unter anderem den Kontakt zum Beschwerdegegner unterbunden hatten, weshalb sie hätte wissen müssen, mit welchen Massnahmen sie unter den gegebenen Umständen zu rechnen hätte. Schliesslich besteht keine Ausnahmeregelung bei Taufe oder Geburtstag der gemeinsamen Tochter, weshalb solche Ereignisse die angeordneten Schutzmassnahmen nicht einfach aufheben.

4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände durfte der Haftrichter in vorweggenommener Würdigung annehmen, die Ausführungen des Beschwerdegegners seien glaubhaft, ohne damit in Willkür zu verfallen, die Parteien ungleich zu behandeln oder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen (vgl. BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 208 E. 4a; je mit Hinweisen). Es mussten folglich keine weiteren Beweismittel beschafft werden; insbesondere bedurfte es keiner Befragung der Nachbarn, ob die Beschwerdeführerin bei ihnen geklingelt habe, und die Lektüre der offerierten SMS erübrigte sich.

4.5 Der Haftrichter, der die Beschwerdeführerin persönlich anhörte, stellte bei ihr eine starke emotionale Bindung zum Beschwerdegegner fest, was sich im Übrigen auch aus deren Aussagen im Anhörungsprotokoll ergibt. Angesichts der vorliegend infrage stehenden Vorfälle scheint sie ferner ihr belästigendes Verhalten gegenüber dem Beschwerdegegner trotz mehrfacher Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen nicht geändert zu haben. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zutreffend von einem Fortbestand der Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes aus. Es ist sodann nicht ersichtlich und in den Beschwerdeeingaben auch nicht dargetan, dass das vorliegend zu überprüfende Kontaktverbot bzw. das Rayonverbot unverhältnismässig wäre. Vielmehr erscheinen diese Massnahmen – wie vom Haftrichter festgestellt – tauglich, notwendig und angemessen, um weitere Übergriffe oder Drohungen der Beschwerdeführerin zu verhindern. Folglich ist die haftrichterliche Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate bis zum 3. Oktober 2011 nicht zu beanstanden.

4.6 Es sei darauf hingewiesen, dass die angeordneten bzw. durch den Haftrichter verlängerten Gewaltschutzmassnahmen nur zwischen den Parteien Geltung besitzen. Mithilfe der Vormundschaftsbehörde bzw. des offenbar eingesetzten Beistands wäre es dem Beschwerdegegner grundsätzlich möglich, die Beziehung mit der gemeinsamen Tochter zu pflegen, ohne dass es dazu des Beiseins der Beschwerdeführerin bedarf bzw. er mit dieser in Kontakt zu treten hätte.

5.  

Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und führt dazu aus, dass ihre offensichtliche Mittellosigkeit bereits von der Vorinstanz attestiert worden sei.

6.2 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).

6.3 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 VRG ist auszugehen. Indessen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos: Die Beschwerdeführerin bringt nichts Substanzielles vor, das ihr nach Massgabe des Gewaltschutzgesetzes tatbestandsmässiges Verhalten in einem anderen Licht erscheinen lassen würde als wie von den Vorinstanzen interpretiert. Folglich ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…