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Geschäftsnummer: VB.2011.00435  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Alimentenbevorschussung


Rückerstattung unrechtmässig bezogener Alimentenvorschüsse. Der Anspruch auf Alimentenvorschusszahlungen entspricht höchstens dem Betrag des Anspruchs auf Kinderunterhaltsbeiträge. Im vorliegenden Fall war vor drei Jahren ein Scheidungsurteil ergangen, mit dem die Kinderunterhaltsbeiträge, die der Beschwerdeführerin zustanden, um Fr. 100.- pro Monat gekürzt worden waren. Da die Beschwerdeführerin es allerdings unterliess, die Sozialbehörde über das ergangene Urteil bzw. über die Beitragsreduktion zu informieren, wurde ihr weiterhin der bisherige - den Kinderunterhaltsbeitrag um Fr. 100.- übersteigenden - Alimentenvorschussbetrag ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin bezog somit während dreier Jahre zu Unrecht zu hohe Alimentenvorschüsse und ist im entsprechenden Betrag rückerstattungspflichtig (E. 4.1). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Behörden den rechtswidrigen Zustand keineswegs bewusst duldeten und ihr insbesondere nie zusicherten, überhöhte Alimentenvorschüsse auszurichten (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
ALIMENTENZAHLUNGEN
JUGENDHILFE
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKZAHLUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 20 JugendhilfeG
§ 24 JugendhilfeG
§ 25 Abs. I lit. a JugendhilfeV
§ 33 Abs. II JugendhilfeV
§ 33 Abs. III JugendhilfeV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00435

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. Oktober 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Alimentenbevorschussung,

hat sich ergeben:

I.  

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde D (geboren 1974) im Jahr 2005 dazu verpflichtet, seiner Ehefrau A (geboren 1958) Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 600.- für die gemeinsame Tochter E (geboren 1997) zu bezahlen. Da D in der Folge keine Zahlungen leistete, verfügte die Stadt C am 16. Februar 2002 eine Bevorschussung der Beiträge und entrichtete A bis Ende 2010 monatliche Alimentenvorschüsse in der Höhe von Fr. 600.-.

Mit Entscheid vom 3. Januar 2011 reduzierte die Sozialbehörde C den Anspruch As auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 1. Januar 2008 von Fr. 600.- auf Fr. 500.- pro Monat und verpflichtete sie zur Rückerstattung bezogener Leistungen in der Höhe von Fr. 3'600.-. Zur Begründung führte sie an, dass am 9. Oktober 2007 ein Scheidungsurteil ergangen sei, worin der Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 600.- auf Fr. 500.- pro Monat herabgesetzt worden sei. Die Sozialbehörde habe somit während 36 Monaten – vom 1. Januar 2008 bis am 31. Dezember 2010 – monatlich Fr. 100.- bzw. insgesamt Fr. 3'600.- zu viel Alimentenvorschüsse entrichtet.

II.  

Einen gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs As wies der Bezirksrat F mit Beschluss vom 25. Mai 2011 ab.

III.  

Am 6. Juli 2011 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde vom 3. Januar 2011, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Die Stadt C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat F verwies mit Eingabe vom 26. August 2011 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde  einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendhilfe vom 14. Juni 1981 [JHG]). Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil noch von unterstützungspflichtigen Ver­wandten zurückgefordert werden (§ 24 Abs. 1 JHG). Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen; diese sind verzinslich (§ 24 Abs. 2 JHG).

2.2 Die Unterhaltsbeiträge werden aufgrund von Rechtstiteln – unter anderem aufgrund gerichtlicher Entscheide über den Unterhalt von Kindern – bevorschusst (§ 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [JHV]). Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben zu machen (§ 33 Abs. 2 JHV). Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn er benötigte Angaben nicht macht oder eingeforderte Unterlagen nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht eingetreten oder die Bevorschussung eingestellt. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten (§ 33 Abs. 3 JHV). Das Bezirksjugendsekretariat bzw. die von der Gemeinde für Abklärung und Vollzug der Bevorschussung als zuständig bezeichnete Stelle überprüft die Voraussetzungen für eine Bevorschussung bei Veränderung der Verhältnisse, mindestens aber jährlich (§ 36 lit. c JHV).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Kinderunterhaltsbeiträge seien am 16. Februar 2002 auf Fr. 600.- festgelegt worden und im Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2007 auf Fr. 500.- reduziert worden. Das Scheidungsurteil stelle einen neuen Rechtstitel dar, der eine Reduktion der von der Gemeinde ausgerichteten Alimentenvorschüsse von Fr. 600.- auf Fr. 500.- pro Monat hätte zur Folge haben müssen. Da die Beschwerdeführerin es aber – in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht – unterlassen habe, die Sozialhilfebehörde über das am 9. Oktober 2007 ergangene Scheidungsurteil bzw. über die darin angeordnete Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge zu informieren, habe die Behörde den Vorschussbetrag nicht verändert. Nachdem die Alimentenstelle Ende 2010 – im Rahmen einer ordentlichen Jahresrevision – vom ergangenen Scheidungsurteil erfahren habe, habe sie umgehend die Reduktion der Bevorschussung um monatlich Fr. 100.- angeordnet. Da die Beschwerdeführerin während 36 Monaten – vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 – zu Unrecht monatliche Alimentenvorschüsse von Fr. 600.- statt Fr. 500.- erhalten habe, rechtfertige sich die Rückzahlung der zu viel erhaltenen Beträge von insgesamt Fr. 3'600.-.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zu Unrecht dazu verpflichtet worden, Alimentenvorschüsse in der Höhe von Fr. 3'600.- zurückzuerstatten. Die Sozialbehörde habe nämlich gewusst, dass am 9. Oktober 2007 ein Scheidungsurteil ergangen sei, da das Bezirksgericht F dies der Vormundschaftsbehörde am 29. November 2007 mitgeteilt habe. Aufgrund der im Vorfeld der Scheidung erfolgten ausführlichen Korrespondenz mit dem Anwalt der Beschwerdeführerin habe die Behörde ferner davon ausgehen müssen, dass der Alimentenbetrag im Scheidungsurteil neu festgesetzt würde, zumal die Alimentenstelle nachweislich im Besitz des Scheidungskonventionsentwurfs vom 15. November 2006 gewesen sei. Somit habe nicht etwa die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, sondern die Behörde ihre Untersuchungspflicht. Unter diesen Umständen verstosse es gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn die Behörde, die es während langer Zeit unterlassen habe, der im Scheidungsurteil erfolgten Neufestsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags nachzugehen, Jahre später doch noch Abklärungen vornehme, um die Alimentenvorschüsse schliesslich rückwirkend zu reduzieren und eine Rückerstattung der angeblich zu hoch ausgefallenen Leistungen anzuordnen. 

3.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei zu Recht zur Rückerstattung bezogener Alimentenvorschüsse in der Höhe von Fr. 3'600.- verpflichtet worden. Weder das Bezirksgericht noch die Beschwerdeführerin hätten das Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2007 der zuständigen Alimentenstelle zukommen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe vom Bezirksgericht lediglich ein Scheidungsmitteilungsformular erhalten, aus dem aber nicht hervorgegangen sei, wie hoch die Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil festgesetzt worden seien. Der Scheidungskonventionsentwurf vom 15. November 2006 habe keine verbindlichen Angaben zur Höhe des Kinderunterhaltsbeitrags enthalten.

4.  

4.1 Für die Frage der Zulässigkeit einer Rückerstattungsforderung ist einzig massgebend, ob die Alimentenvorschüsse zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurden (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 JHV). Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des Scheidungsurteils vom 9. Oktober 2007 von Fr. 600.- auf Fr. 500.- herabgesetzt worden sind und dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2008 demnach nur noch einen Anspruch auf Alimentenvorschüsse von monatlich Fr. 500.- hatte. Da in der Folge weiterhin Vorschüsse von monatlich Fr. 600.- bezahlt wurden, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2008 Leistungen von monatlich Fr. 100.- zu Unrecht bezog und in diesem Umfang rückerstattungspflichtig ist.

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Rückzahlungspflicht stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, kann ihr nicht gefolgt werden: Auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 655; in Bezug auf die Alimentenbevorschussung VGr, 31. Juli 2007, VB.2007.00206, E. 3.4). Im vorliegenden Fall durfte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ihr weiterhin Alimentenvorschüsse von monatlich Fr. 600.- zustehen würden, nachdem die Kinderunterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2007 von Fr. 600.- auf Fr. 500.- herabgesetzt worden waren. Vielmehr musste ihr bewusst sein, dass die Alimentenvorschüsse den im massgebenden Rechtstitel – im Scheidungsurteil – festgelegten Kinderunterhaltsbeitrag nicht übersteigen konnten. Von einem schutzwürdigen Vertrauen könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Behörden den rechtswidrigen Zustand bewusst geduldet hätten, etwa indem sie der Beschwerdeführerin in Kenntnis des Scheidungsurteils ausdrücklich zugesichert hätten, weiterhin Alimentenvorschüsse von monatlich Fr. 600.- zu leisten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 652 f.). Eine solche Zusicherung bzw. eine bewusste behördliche Duldung des rechtswidrigen Zustands besteht im vorliegenden Fall aber unbestrittenerweise nicht. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdegegnerin trotz Zustellung eines Scheidungsmitteilungsformulars während längerer Zeit keine Nachforschungen über die Erforderlichkeit einer Neufestsetzung der Alimentenvorschüsse anstellte, verleiht der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bezug überhöhter Leistungen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über die im Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2007 festgesetzte Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht informierte und es somit unterliess, eine Änderung in den anspruchsbegründenden Verhältnissen zu melden, obwohl sie von Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 2 JHV) sowie aufgrund des Bevorschussungsgesuchs vom 29. Februar 2002 und der jährlichen Alimentenbevorschussungsverfügungen dazu verpflichtet gewesen wäre. Unter diesen Umständen erscheint es auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Alimentenvorschüsse zu verpflichten, soweit diese den im Scheidungsurteil statuierten Kinderunterhaltsbeitrag übersteigen.

5.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts des geringen Aufwandes für das Beschwerdeverfahren ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…