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Geschäftsnummer: VB.2011.00439  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.09.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.06.2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Beschwerde gegen die Kürzung der Wohnkosten im Sozialhilfebudget.

Auf die von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Feststellungsbegehren ist nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (E. 1.3). Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, in ihrer Person begründete und gegen einen Umzug sprechende Umstände bereits im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen denjenigen Beschluss geltend zu machen, mit welchem ihr die Auflage erteilt worden war, intensiv nach einer günstigeren Wohnung zu suchen (E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin vor dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss, mit welchem die Auflage erteilt worden war, auseinandergesetzt. Der Beschluss, womit die Kürzung der Wohnkosten verfügt wurde, setzte sich richtigerweise nur noch damit auseinander, ob die Beschwerdeführerin der Auflage nachgekommen war. Eine (weitere) Abklärung der Angemessenheit oder Rechtmässigkeit der Auflage bzw. der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin konnte an dieser Stelle unterbleiben (E. 4.2). Von einer intensiven Suche nach einer günstigeren Wohnung kann vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb die Umsetzung der angedrohten Reduktion der Wohnkosten gerechtfertigt war (E. 4.3).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgetlichen Rechtsverbeiständung.

Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

 
Stichworte:
AUFLAGE
GESUNDHEITSZUSTAND
KRANKHEIT
KÜRZUNG
MIETZINS
PROZESSTHEMA
RECHTSKRAFT
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
WOHNUNGSMIETE
WOHNUNGSSUCHE
Rechtsnormen:
§ 9 GebV VGr
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 17 SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00439

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 29. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A lebt in C in einer 3½-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'750.-. Nachdem sie bereits zwischen Januar und Mai 2009 wirtschaftliche Hilfe bezogen hatte, wird sie seit 1. April 2010 erneut von ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt.

B. Mit Beschluss vom 23. Februar 2009 wies die Sozialbehörde C (fortan: Sozialbehörde) A unter anderem an, sich um eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'200.- zu bemühen, da die derzeitige Wohnungsmiete den festgelegten Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt übersteige. Diese Bemühungen habe sie schriftlich nachzuweisen. Im Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage würden ihr im Sozialhilfebudget ab 1. Mai 2009 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet. A focht diesen Beschluss daraufhin beim Bezirksrat D (nachfolgend: Bezirksrat) an, welcher den Rekurs mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 hinsichtlich der auferlegten Weisung abwies.

C. Am 11. Mai 2010 beschloss die Sozialbehörde, die Wohnungsmiete von Fr. 1'750.- vorerst zu übernehmen und nach Vorliegen der Abklärungsresultate der Pro Infirmis über das weitere Vorgehen zu befinden.

D. Mit Beschluss vom 31. August 2010 wies die Sozialbehörde A abermals an, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.- zu bemühen und diese Bemühungen bis 1. Februar 2011 schriftlich nachzuweisen; bei Missachtung dieser Anordnung würden im Sozialhilfebudget ab 1. April 2011 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Am 1. März 2011 entschied die Sozialbehörde neben anderem, A im Sozialhilfebudget ab 1. April 2011 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- anzurechnen. In ihren Erwägungen führte sie diesbezüglich aus, die Vorlage von zehn Bewerbungen bzw. Absagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten weise auf eine lediglich bescheidene Aktivität bei der Wohnungssuche hin.

II.  

Daraufhin erhob A Rekurs beim Bezirksrat und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom 1. März 2011 und die Anrechnung bzw. Übernahme des vollen Mietzinses durch die Sozialbehörde. Ferner sei auf eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 8. Juni 2011 wies der Bezirksrat den Rekurs ohne Kostenfolge ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Am 7. Juli 2011 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 8. Juni 2011 sei aufzuheben und es sei ihr im Sozialhilfebudget der volle Mietzins von Fr. 1'750.- anzurechnen. Ferner sei festzustellen, dass die jeweilige Androhung in den Beschlüssen der Sozialbehörde vom 23. Februar 2009 und 31. August 2010, wonach bei Missachtung der Auflage betreffend Wohnungssuche im Sozialhilfebudget nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet würden, keine Verfügung im Rechtssinn darstelle und deshalb nicht justiziabel sei. Mindestens sei festzustellen, dass für die Umsetzung des Beschlusses vom 31. August 2010 zusätzlich noch eine gesonderte Leistungsverfügung notwendig sei, in welcher über ihre, As, Rechte zu entscheiden sei. Überdies ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es seien ihr während der Dauer des vorliegenden Verfahrens die Sozialhilfeleistungen ungekürzt auszurichten und allfällig gekürzte Leistungen nachzuzahlen.

Am 14. Juli 2011 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2011 beantragte die Sozialbehörde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ferner sei derselben die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2011 wurde das Gesuch der Sozialbehörde um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend streitig ist eine Mietkostenreduktion in der Höhe von Fr. 550.- pro Monat bzw. Fr. 6'600.- pro Jahr. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht abgeändert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3; vgl. auch § 20 N. 35). Auf die von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Feststellungsbegehren ist dementsprechend nicht näher einzugehen und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen, verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

2.3 Gemäss den SKOS-Richtlinien (Kapitel B.3) ist zur Finanzierung der Wohnkosten der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamts Zürich, Fassung vom Dezember 2010, Kap. 2.1.3 Ziff. 23.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 8. Juni 2011, dass die am 23. Februar 2009 erteilte Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2010 zwar keine Geltung mehr gehabt habe. Die Beschwerdeführerin hätte sich jedoch bewusst sein müssen, dass damit noch nicht festgestanden habe, dass sie ihre grundsätzlich zu teure Wohnung würde behalten können. Der Beschluss vom 31. August 2010 sei in Rechtskraft erwachsen und die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen, die ihr auferlegte Weisung zu befolgen. Die von ihr vorgebrachten Argumente, weshalb sie keine neue Wohnung suchen müsse oder könne, hätte sie in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss vom 31. August 2010 geltend machen müssen. Im vorliegenden Verfahren könne darauf nicht mehr eingegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe weder genügende Suchbemühungen vorlegen noch in anderer Weise ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einem Umzug unter Beweis stellen können. Sie sei der erteilten Weisung nur ungenügend nachgekommen und die Beschwerdegegnerin folglich berechtigt gewesen, die angedrohte Reduktion der Wohnkosten vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Kürzungen der Sozialhilfeleistungen anfechte, könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden, da solche im angefochtenen Beschluss vom 1. März 2011 nicht vorgenommen worden seien.

3.2 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2011 geltend machen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten die Untersuchungsmaxime und ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie den medizinischen Sachverhalt nicht richtig abgeklärt hätten und auf die Ausführungen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme nicht eingegangen seien. Sie leide an einer Bindegewebeerkrankung, welche sie im Alltag und im Wohnbereich behindere. Aus ärztlicher Sicht werde daher dringend geraten, dass sie in ihrer gegenwärtigen Wohnung bleiben solle. Seit dem Spätsommer 2010 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Das Argument, solche Einwände hätten bereits mit einem Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 31. August 2010 geltend gemacht werden müssen, sei unter Berücksichtigung der Umstände, dass sie keine Juristin und im Alltag aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei, „formaljuristisch“ und „unmenschlich“. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschluss vom 31. August 2010 sei unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, weshalb nun nicht mehr auf ihre (der Beschwerdeführerin) Darlegungen eingegangen werden könne. Aufgrund von E. 3.3.2.c des Beschlusses vom 14. Oktober 2009 sei sie, die Beschwerdeführerin, davon ausgegangen, dass der erneuten Weisung vom 31. August 2010 kein Verfügungscharakter zukomme und diese nicht angefochten werden könne. Für einen juristischen Laien dürfe sich nach Treu und Glauben kein Nachteil aus der sich aus den beiden Entscheiden ergebenden widersprüchlichen bzw. mindestens sehr unklaren Situation ergeben. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werde, sei die Situation im Einzelfall zu prüfen und der Gesundheit der betroffenen Person höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Der Beschluss vom 31. August 2010 stelle lediglich Kürzungen von Sozialleistungen bzw. eine Anpassung der Wohnkosten in Aussicht. Ein Rechtsmittel gegen eine solche verfahrensleitende Anordnung wäre unter Umständen nicht erfolgreich gewesen. Zur Umsetzung der Kürzungen benötige es eine gesonderte Verfügung, in welcher über die Rechte des Sozialhilfebezügers materiell zu entscheiden sei. Ferner sei sie, die Beschwerdeführerin, nicht mit einer gesunden Sozialhilfebezügerin vergleichbar. Aufgrund ihres Leidens bedürfe sie einer grösseren und ihren Beschwerden angepassten bzw. ergonomisch eingerichteten Wohnung wie die derzeitige. Eine solche sei dementsprechend teurer. Sie sei auf ein regelmässiges Training ihrer Muskulatur angewiesen, wofür sie diverse Spezialgeräte brauche, welche ein ganzes Zimmer in Anspruch nehmen würden. Die Sozialhilfeorgane hätten sie bei der Wohnungssuche nicht unterstützt, obwohl sie dies ‑ insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Krankheit ‑ hätte tun müssen. Ihr, der Beschwerdeführerin, könne keine Missachtung der Auflage zur Suche nach einer Wohnung vorgeworfen werden. Eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'200.- sei auf dem Wohnmarkt von C und Umgebung nur sehr schwer erhältlich. Eine 3-Zimmer-Wohnung sei nicht in jedem Fall zu gross. Gesundheitliche Überlegungen seien bei der Beurteilung der Wohnsituation höher zu gewichten als wirtschaftliche Kriterien. Kürzungen seien nur gestattet, wenn der Umzug in eine günstigere, verfüg- und zumutbare Wohnung ohne sachliche Gründe verweigert werde, was vorliegend aber nicht der Fall sei.

3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2011 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es der Beschwerdeführerin, nachdem sie bereits mit Beschluss vom 23. Februar 2009 bzw. provisorischer Verfügung vom 5. Januar 2009 zur Suche einer günstigeren Wohnung angewiesen worden sei, in den letzten zweieinhalb Jahren möglich und zumutbar gewesen sei, eine preiswertere Wohnung zu finden und zu beziehen. Aus dem Umstand, dass sie, die Beschwerdegegnerin, am 11. Mai 2010 auf die Weisung vom 23. Februar 2009 zurückgekommen sei, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Entscheidend sei, dass der Beschluss vom 31. August 2010 in Rechtskraft erwachsen sei und die Beschwerdeführerin nun keine Argumente mehr vorbringen dürfe, welche sich gegen die darin enthaltene Weisung richten würden. Zu prüfen sei nur noch, ob sich die Beschwerdeführerin genügend um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Dies sei nicht der Fall. Es liege keine Verletzung der Untersuchungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor, weil ihre Vorbringen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme nicht mehr haben abgeklärt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hätte diese mit Rekurs gegen den Beschluss vom 31. August 2010 geltend machen müssen. Am 11. März 2011 sei die Leistungskürzung beschlossen worden. Dabei habe es aber nur noch um die Frage gehen können, ob die Weisung erfüllt worden sei. Bei dem Beschluss vom 31. August 2010 handle es sich zweifellos um eine Verfügung, welche die Beschwerdeführerin hätte anfechten können. Die Auflage zur Suche einer neuen Wohnung sei eine rekursfähige Anordnung, lediglich die blosse Androhung einer allenfalls später noch zu verfügenden Leistungskürzung stelle noch keinen anfechtbaren Entscheid dar. Dies habe der Beschwerdeführerin auch klar sein müssen, habe sie doch bereits den Beschluss vom 23. Februar 2009 angefochten. Selbst wenn man den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, der sich seit dem 31. August 2010 nicht massgebend verschlechtert habe, noch berücksichtigen müsste, wäre es nicht zwingend erforderlich, dass diese in ihrer gegenwärtigen Wohnung bleiben müsse. Auch die Arztzeugnisse, welche keine unabhängigen Gutachten seien, würden an der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels nichts ändern. In C und Umgebung seien ausreichende und zumutbare Wohnungen mit einem Mietzins von Fr. 1'200.- verfügbar. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei aufgrund der klaren Auflage nicht verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine andere Wohnung zu vermitteln bzw. zu organisieren. Trotz ihrer Krankheit sei der Beschwerdeführerin ein Wohnungswechsel möglich und zumutbar, zumal sie ausreichend Zeit zur Suche gehabt habe. Eine zeitlich unbeschränkte Übernahme eines zu hohen Mietzinses verbiete sich schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfangenden.

4.  

4.1 Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts sind Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen. Da Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren, haben diese ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Rekurs gegen die Kürzungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34).

Nachdem der Beschwerdeführerin die Weisung bezüglich der Wohnungssuche am 31. August 2010 auferlegt worden war, beschloss die Beschwerdegegnerin am 1. März 2011 die Umsetzung der Auflage bzw. die Kürzung der Wohnkosten. Beide Entscheide wurden zweifellos in Verfügungsform erlassen, weshalb die formellen Voraussetzungen einer Reduktion der übernommenen Wohnkosten erfüllt waren und am Vorgehen der Beschwerdegegnerin insofern nichts zu beanstanden ist. Zwar ist E. 3.3.2.c des Beschlusses vom 14. Oktober 2009 für einen juristischen Laien möglicherweise nicht leicht verständlich. Davon, dass der Beschluss vom 31. August 2010 bzw. die ihr darin auferlegte Weisung nicht anfechtbar gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der angeführten Rechtsmittelbelehrung dennoch nicht ausgehen. Die Weisung selbst und die Konsequenzen bei einer allfälligen Missachtung derselben wurden sodann konkret und auch für eine Person ohne juristische Ausbildung verständlich festgehalten. Der Beschwerdeführerin, welche bereits zum damaligen Zeitpunkt einen Wohnungswechsel aufgrund ihre Krankheit als unzumutbar erachtet haben dürfte, wäre es somit ohne Weiteres möglich gewesen, in ihrer Person begründete und gegen einen Umzug sprechende Umstände schon im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss vom 31. August 2010 geltend zu machen.

4.2 Dass sich die Beschwerdegegnerin vor ihrem Beschluss vom 31. August 2010 mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt hatte, ergibt sich insbesondere aus dem Beschluss vom 11. Mai 2010, womit sie auf ihren Entscheid vom 23. Februar 2009 zurückkam und welcher sich eingehender mit den verschiedenen körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein allfällig damit verbundener Wohnungswechsel sind für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend. Bei der Beschwerdeführerin wird diese Belastung durch ihre Krankheit verstärkt. Gerade deshalb dürfte es die Beschwerdegegnerin denn auch als gerechtfertigt angesehen haben, den an sich zu hohen Mietzins weiter zu übernehmen und ihr eine verhältnismässig lange Frist zur Wohnungssuche einzuräumen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin jedoch auch angetragen, sich bei der Pro Infirmis für eine Beratung und Abklärung, auch hinsichtlich allfälliger Hilfe bei der Suche nach einer günstigeren, behindertengerechten Wohnung, anzumelden. Erst nachdem die Beschwerdeführerin „lediglich“ ein Gespräch mit der Pro Infirmis geführt und der Beschwerdegegnerin bis 31. August 2010 offenbar keine Abklärungsergebnisse vorgelegt hatte, beschloss diese, der Beschwerdeführerin trotz ihrer Krankheit (erneut) die mehrfach erwähnte Weisung aufzuerlegen. Dass sie dabei angesichts der grundsätzlich unveränderten Situation nicht mehr detailliert auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einging, ist nicht zu beanstanden.

Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2011 setzte sich daher auch richtigerweise nur noch damit auseinander, ob die Beschwerdeführerin der Weisung nachgekommen war. Eine (weitere) Abklärung der Angemessenheit oder Rechtmässigkeit derselben bzw. der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin konnte an dieser Stelle unterbleiben. Da sich das Prozessthema somit auf die Frage der Erfüllung der Auflage beschränkt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ebenfalls nicht näher auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Umzug sei ihr aufgrund ihrer Krankheit nicht zumutbar, einging.

4.3 Auch das Verwaltungsgericht hat folglich nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz zu Recht annahmen, die Beschwerdeführerin sei der Weisung nicht oder nur ungenügend nachgekommen. Den Akten kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2010 ‑ grösstenteils im Jahr 2011 ‑ bezüglich rund zehn Wohnungen näher erkundigt hat. Zudem sind rund fünf weitere, jedoch aus der Zeit nach dem Erlass des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2011 stammende Suchbemühungen dokumentiert. Soweit ersichtlich, lagen die Mietzinse der nachgefragten Wohnungen mehrheitlich auch deutlich über dem Ziel von Fr. 1'200.- pro Monat. Aus dem Bestätigungsschreiben der Pro Infirmis ergibt sich sodann, dass zwar bereits am 31. Mai 2010 ein erstes Gespräch stattgefunden hatte, die Beschwerdeführerin aber nach dem Beschluss vom 31. August 2010 entgegen der darin enthaltenen Empfehlung keinen Termin mehr wahrnahm. Erst am 5. April 2011 ‑ und somit nach dem angefochtenen Entscheid vom 1. März 2011 ‑ suchte die Beschwerdeführerin erneut die Beratungsstelle auf.

Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe sich seit September 2010 nur ungenügend um eine günstigere Wohnung bemüht und auch nicht in anderer Weise ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einem Umzug unter Beweis gestellt, ist angesichts der wenigen eingereichten Unterlagen und der mangelhaften Kontaktsuche mit der Pro Infirmis nicht zu beanstanden. Von einer intensiven Suche nach einer Wohnung von maximal Fr. 1'200.- monatlich kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Umsetzung der angedrohten Reduktion der Wohnkosten war daher gerechtfertigt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig, und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zur Begründung führte sie aus, sie sei seit längerem sozialhilfebedürftig und aufgrund der sich im vorliegenden Verfahren stellenden komplexen Fragen nicht in der Lage, dieses selbst zu führen.

5.2 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26 und 32). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

5.3 Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Aussichten auf Gutheissung konnten sodann nicht als kaum ernsthaft und das Rechtsmittelverfahren somit auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen, der persönlichen Auswirkungen und ihrer Gesundheitssituation erscheint auch die Annahme vertretbar, dass sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen. Rechtsanwalt RA B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

5.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Dem Vertreter der Beschwerdeführerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 GebV VGr);

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    780.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…