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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2011.00439
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. September 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A lebt
in C in einer 3½-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'750.-.
Nachdem sie bereits zwischen Januar und Mai 2009 wirtschaftliche Hilfe bezogen
hatte, wird sie seit 1. April 2010 erneut von ihrer Wohngemeinde
finanziell unterstützt.
B. Mit
Beschluss vom 23. Februar 2009 wies die Sozialbehörde C (fortan:
Sozialbehörde) A unter anderem an, sich um eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins
von Fr. 1'200.- zu bemühen, da die derzeitige Wohnungsmiete den
festgelegten Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt übersteige. Diese
Bemühungen habe sie schriftlich nachzuweisen. Im Fall der Nichtbefolgung dieser
Auflage würden ihr im Sozialhilfebudget ab 1. Mai 2009 nur noch Wohnkosten
von Fr. 1'200.- angerechnet. A focht diesen Beschluss daraufhin beim Bezirksrat D (nachfolgend: Bezirksrat) an, welcher den Rekurs mit
Beschluss vom 14. Oktober 2009 hinsichtlich der auferlegten Weisung abwies.
C. Am 11. Mai
2010 beschloss die Sozialbehörde, die Wohnungsmiete von Fr. 1'750.- vorerst
zu übernehmen und nach Vorliegen der Abklärungsresultate der Pro Infirmis über
das weitere Vorgehen zu befinden.
D. Mit
Beschluss vom 31. August 2010 wies die Sozialbehörde A abermals an, sich
intensiv um eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.-
zu bemühen und diese Bemühungen bis 1. Februar 2011 schriftlich nachzuweisen;
bei Missachtung dieser Anordnung würden im Sozialhilfebudget ab 1. April
2011 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet. Dieser Beschluss
blieb unangefochten. Am 1. März 2011 entschied die
Sozialbehörde neben anderem, A im Sozialhilfebudget ab 1. April
2011 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- anzurechnen. In ihren Erwägungen
führte sie diesbezüglich aus, die Vorlage von zehn Bewerbungen bzw. Absagen
über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten weise auf eine lediglich
bescheidene Aktivität bei der Wohnungssuche hin.
II.
Daraufhin erhob A Rekurs
beim Bezirksrat und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde
vom 1. März 2011 und die Anrechnung bzw. Übernahme des vollen Mietzinses
durch die Sozialbehörde. Ferner sei auf eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen
zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 8. Juni
2011 wies der Bezirksrat den Rekurs ohne Kostenfolge ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Am 7. Juli 2011 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der
Beschluss des Bezirksrats vom 8. Juni 2011 sei aufzuheben und es sei ihr
im Sozialhilfebudget der volle Mietzins von Fr. 1'750.- anzurechnen. Ferner sei festzustellen, dass die jeweilige Androhung in
den Beschlüssen der Sozialbehörde vom 23. Februar 2009 und 31. August
2010, wonach bei Missachtung der Auflage betreffend Wohnungssuche im
Sozialhilfebudget nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet
würden, keine Verfügung im Rechtssinn darstelle und deshalb nicht justiziabel
sei. Mindestens sei festzustellen, dass für die Umsetzung des Beschlusses vom 31. August
2010 zusätzlich noch eine gesonderte Leistungsverfügung notwendig sei, in
welcher über ihre, As, Rechte zu entscheiden sei. Überdies ersuchte sie um
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie, es seien ihr während der Dauer des vorliegenden
Verfahrens die Sozialhilfeleistungen ungekürzt auszurichten und allfällig gekürzte
Leistungen nachzuzahlen.
Am 14. Juli 2011 verwies der Bezirksrat auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2011 beantragte
die Sozialbehörde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne. Ferner sei derselben die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2011 wurde das
Gesuch der Sozialbehörde um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5). Vorliegend streitig ist eine Mietkostenreduktion in der Höhe von
Fr. 550.- pro Monat bzw. Fr. 6'600.- pro Jahr. Angesichts des unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3 Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher
grundsätzlich nicht abgeändert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3;
vgl. auch § 20 N. 35). Auf die von der Beschwerdeführerin erst mit
der Beschwerdeschrift vorgebrachten Feststellungsbegehren ist dementsprechend
nicht näher einzugehen und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die
wirtschaftliche Hilfe mit Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen
Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln,
die nach den Umständen angebracht erscheinen, verbunden werden (§ 23 lit. d
SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,
insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf
die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die
Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b
SHG).
2.3 Gemäss den
SKOS-Richtlinien (Kapitel B.3) ist zur Finanzierung der Wohnkosten der aktuelle
Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt.
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die
Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum
aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen.
Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im
Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem
Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie,
eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die
Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration.
Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine
günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere
Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies
bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins
nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das
Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche
Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamts Zürich, Fassung vom Dezember 2010, Kap.
2.1.3 Ziff. 23.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 8. Juni 2011, dass die am 23. Februar
2009 erteilte Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, mit dem Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2010 zwar keine Geltung mehr gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin hätte sich jedoch bewusst sein müssen, dass damit noch
nicht festgestanden habe, dass sie ihre grundsätzlich zu teure Wohnung würde
behalten können. Der Beschluss vom 31. August 2010 sei in Rechtskraft
erwachsen und die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen, die ihr
auferlegte Weisung zu befolgen. Die von ihr vorgebrachten Argumente, weshalb
sie keine neue Wohnung suchen müsse oder könne, hätte sie in einem Rechtsmittelverfahren
gegen den Beschluss vom 31. August 2010 geltend machen müssen. Im
vorliegenden Verfahren könne darauf nicht mehr eingegangen werden. Die
Beschwerdeführerin habe weder genügende Suchbemühungen vorlegen noch in anderer
Weise ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einem Umzug unter Beweis stellen können.
Sie sei der erteilten Weisung nur ungenügend nachgekommen und die
Beschwerdegegnerin folglich berechtigt gewesen, die angedrohte Reduktion der
Wohnkosten vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Kürzungen der
Sozialhilfeleistungen anfechte, könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden,
da solche im angefochtenen Beschluss vom 1. März 2011 nicht vorgenommen
worden seien.
3.2 Die
Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2011 geltend
machen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten die Untersuchungsmaxime
und ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie den medizinischen Sachverhalt nicht
richtig abgeklärt hätten und auf die Ausführungen hinsichtlich ihrer
gesundheitlichen Probleme nicht eingegangen seien. Sie leide an einer
Bindegewebeerkrankung, welche sie im Alltag und im Wohnbereich behindere. Aus
ärztlicher Sicht werde daher dringend geraten, dass sie in ihrer gegenwärtigen
Wohnung bleiben solle. Seit dem Spätsommer 2010 habe sich ihr Gesundheitszustand
verschlechtert. Das Argument, solche Einwände hätten bereits mit einem
Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 31. August 2010 geltend gemacht
werden müssen, sei unter Berücksichtigung der Umstände, dass sie keine Juristin
und im Alltag aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei, „formaljuristisch“
und „unmenschlich“. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschluss
vom 31. August 2010 sei unangefochten geblieben und in Rechtskraft
erwachsen, weshalb nun nicht mehr auf ihre (der Beschwerdeführerin) Darlegungen
eingegangen werden könne. Aufgrund von E. 3.3.2.c des
Beschlusses vom 14. Oktober 2009 sei sie, die Beschwerdeführerin, davon
ausgegangen, dass der erneuten Weisung vom 31. August 2010 kein Verfügungscharakter zukomme und diese nicht angefochten werden
könne. Für einen juristischen Laien dürfe sich nach Treu und Glauben kein
Nachteil aus der sich aus den beiden Entscheiden ergebenden widersprüchlichen
bzw. mindestens sehr unklaren Situation ergeben. Bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt werde, sei die Situation im Einzelfall zu prüfen
und der Gesundheit der betroffenen Person höchste Aufmerksamkeit zu schenken.
Der Beschluss vom 31. August 2010 stelle lediglich Kürzungen von Sozialleistungen
bzw. eine Anpassung der Wohnkosten in Aussicht. Ein Rechtsmittel gegen eine
solche verfahrensleitende Anordnung wäre unter Umständen nicht erfolgreich gewesen.
Zur Umsetzung der Kürzungen benötige es eine gesonderte Verfügung, in welcher
über die Rechte des Sozialhilfebezügers materiell zu entscheiden sei. Ferner
sei sie, die Beschwerdeführerin, nicht mit einer gesunden Sozialhilfebezügerin
vergleichbar. Aufgrund ihres Leidens bedürfe sie einer grösseren und ihren
Beschwerden angepassten bzw. ergonomisch eingerichteten Wohnung wie die derzeitige.
Eine solche sei dementsprechend teurer. Sie sei auf ein regelmässiges Training
ihrer Muskulatur angewiesen, wofür sie diverse Spezialgeräte brauche, welche
ein ganzes Zimmer in Anspruch nehmen würden. Die Sozialhilfeorgane hätten sie
bei der Wohnungssuche nicht unterstützt, obwohl sie dies ‑ insbesondere
vor dem Hintergrund ihrer Krankheit ‑ hätte tun müssen. Ihr, der
Beschwerdeführerin, könne keine Missachtung der Auflage zur Suche nach einer
Wohnung vorgeworfen werden. Eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'200.-
sei auf dem Wohnmarkt von C und Umgebung nur sehr schwer erhältlich. Eine
3-Zimmer-Wohnung sei nicht in jedem Fall zu gross. Gesundheitliche Überlegungen
seien bei der Beurteilung der Wohnsituation höher zu gewichten als
wirtschaftliche Kriterien. Kürzungen seien nur gestattet, wenn der Umzug in
eine günstigere, verfüg- und zumutbare Wohnung ohne sachliche Gründe verweigert
werde, was vorliegend aber nicht der Fall sei.
3.3 In ihrer
Beschwerdeantwort vom 23. August 2011 führte die Beschwerdegegnerin aus,
dass es der Beschwerdeführerin, nachdem sie bereits mit Beschluss vom 23. Februar
2009 bzw. provisorischer Verfügung vom 5. Januar 2009 zur Suche einer
günstigeren Wohnung angewiesen worden sei, in den letzten zweieinhalb Jahren
möglich und zumutbar gewesen sei, eine preiswertere Wohnung zu finden und zu
beziehen. Aus dem Umstand, dass sie, die Beschwerdegegnerin, am 11. Mai
2010 auf die Weisung vom 23. Februar 2009 zurückgekommen sei, könne die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten herleiten. Entscheidend sei, dass der Beschluss vom 31. August
2010 in Rechtskraft erwachsen sei und die Beschwerdeführerin nun keine
Argumente mehr vorbringen dürfe, welche sich gegen die darin enthaltene Weisung
richten würden. Zu prüfen sei nur noch, ob sich die Beschwerdeführerin genügend
um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Dies sei nicht der Fall. Es liege keine
Verletzung der Untersuchungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor, weil ihre
Vorbringen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme nicht mehr haben
abgeklärt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hätte diese mit Rekurs gegen
den Beschluss vom 31. August 2010 geltend machen müssen. Am 11. März
2011 sei die Leistungskürzung beschlossen worden. Dabei habe es aber nur noch
um die Frage gehen können, ob die Weisung erfüllt worden sei. Bei dem Beschluss
vom 31. August 2010 handle es sich zweifellos um eine Verfügung, welche
die Beschwerdeführerin hätte anfechten können. Die Auflage zur Suche einer
neuen Wohnung sei eine rekursfähige Anordnung, lediglich die blosse Androhung
einer allenfalls später noch zu verfügenden Leistungskürzung stelle noch keinen
anfechtbaren Entscheid dar. Dies habe der Beschwerdeführerin auch klar sein
müssen, habe sie doch bereits den Beschluss vom 23. Februar 2009 angefochten.
Selbst wenn man den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, der sich
seit dem 31. August 2010 nicht massgebend verschlechtert habe, noch
berücksichtigen müsste, wäre es nicht zwingend erforderlich, dass diese in ihrer
gegenwärtigen Wohnung bleiben müsse. Auch die Arztzeugnisse, welche keine
unabhängigen Gutachten seien, würden an der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels
nichts ändern. In C und Umgebung seien ausreichende und zumutbare Wohnungen mit
einem Mietzins von Fr. 1'200.- verfügbar. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei
aufgrund der klaren Auflage nicht verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin
eine andere Wohnung zu vermitteln bzw. zu organisieren. Trotz ihrer Krankheit
sei der Beschwerdeführerin ein Wohnungswechsel möglich und zumutbar, zumal sie
ausreichend Zeit zur Suche gehabt habe. Eine zeitlich unbeschränkte Übernahme
eines zu hohen Mietzinses verbiete sich schon aus Gründen der Gleichbehandlung
mit anderen Sozialhilfeempfangenden.
4.
4.1 Nach
gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts sind Auflagen und Weisungen im Sinn
von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers
abzielen, anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden
müssen. Da Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte persönliche Freiheit
der unterstützten Personen tangieren, haben diese ein schutzwürdiges Interesse,
die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass
auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Rekurs
gegen die Kürzungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage
ergeht (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 18. November
2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262,
E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34).
Nachdem der Beschwerdeführerin die Weisung bezüglich der
Wohnungssuche am 31. August 2010 auferlegt worden war, beschloss die
Beschwerdegegnerin am 1. März 2011 die Umsetzung der Auflage bzw. die
Kürzung der Wohnkosten. Beide Entscheide wurden zweifellos in Verfügungsform
erlassen, weshalb die formellen Voraussetzungen einer Reduktion der
übernommenen Wohnkosten erfüllt waren und am Vorgehen der Beschwerdegegnerin
insofern nichts zu beanstanden ist. Zwar ist E. 3.3.2.c des
Beschlusses vom 14. Oktober 2009 für einen juristischen Laien
möglicherweise nicht leicht verständlich. Davon, dass der Beschluss vom
31. August 2010 bzw. die ihr darin auferlegte Weisung nicht anfechtbar
gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der angeführten
Rechtsmittelbelehrung dennoch nicht ausgehen. Die Weisung selbst und die Konsequenzen
bei einer allfälligen Missachtung derselben wurden sodann konkret und auch für
eine Person ohne juristische Ausbildung verständlich festgehalten. Der
Beschwerdeführerin, welche bereits zum damaligen Zeitpunkt einen
Wohnungswechsel aufgrund ihre Krankheit als unzumutbar erachtet haben dürfte,
wäre es somit ohne Weiteres möglich gewesen, in ihrer Person begründete und
gegen einen Umzug sprechende Umstände schon im Rahmen eines
Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss vom 31. August 2010 geltend zu machen.
4.2 Dass
sich die Beschwerdegegnerin vor ihrem Beschluss vom 31. August 2010 mit
den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt hatte,
ergibt sich insbesondere aus dem Beschluss vom 11. Mai 2010, womit sie auf
ihren Entscheid vom 23. Februar 2009 zurückkam und welcher sich
eingehender mit den verschiedenen körperlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein
allfällig damit verbundener Wohnungswechsel sind für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden
belastend. Bei der Beschwerdeführerin wird diese Belastung durch ihre Krankheit
verstärkt. Gerade deshalb dürfte es die Beschwerdegegnerin denn auch als
gerechtfertigt angesehen haben, den an sich zu hohen Mietzins weiter zu übernehmen
und ihr eine verhältnismässig lange Frist zur Wohnungssuche einzuräumen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin jedoch auch angetragen, sich bei der
Pro Infirmis für eine Beratung und Abklärung, auch hinsichtlich allfälliger
Hilfe bei der Suche nach einer günstigeren, behindertengerechten Wohnung,
anzumelden. Erst nachdem die Beschwerdeführerin „lediglich“ ein Gespräch mit
der Pro Infirmis geführt und der Beschwerdegegnerin bis 31. August 2010
offenbar keine Abklärungsergebnisse vorgelegt hatte, beschloss diese, der
Beschwerdeführerin trotz ihrer Krankheit (erneut) die mehrfach erwähnte Weisung
aufzuerlegen. Dass sie dabei angesichts der grundsätzlich unveränderten
Situation nicht mehr detailliert auf die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin einging, ist nicht zu beanstanden.
Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 1. März
2011 setzte sich daher auch richtigerweise nur noch damit auseinander, ob die
Beschwerdeführerin der Weisung nachgekommen war. Eine (weitere) Abklärung der
Angemessenheit oder Rechtmässigkeit derselben bzw. der gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin konnte an dieser Stelle unterbleiben. Da sich
das Prozessthema somit auf die Frage der Erfüllung der Auflage beschränkt, ist
es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ebenfalls nicht näher auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Umzug sei ihr aufgrund ihrer Krankheit
nicht zumutbar, einging.
4.3 Auch das Verwaltungsgericht hat folglich nur zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz zu Recht annahmen, die
Beschwerdeführerin sei der Weisung nicht oder nur ungenügend nachgekommen. Den
Akten kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit September
2010 ‑ grösstenteils im Jahr 2011 ‑ bezüglich rund zehn Wohnungen
näher erkundigt hat. Zudem sind rund fünf weitere, jedoch aus der Zeit nach dem
Erlass des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2011 stammende
Suchbemühungen dokumentiert. Soweit ersichtlich, lagen die Mietzinse der
nachgefragten Wohnungen mehrheitlich auch deutlich über dem Ziel von Fr. 1'200.-
pro Monat. Aus dem Bestätigungsschreiben der Pro Infirmis ergibt
sich sodann, dass zwar bereits am 31. Mai 2010 ein erstes Gespräch
stattgefunden hatte, die Beschwerdeführerin aber nach dem Beschluss vom 31. August
2010 entgegen der darin enthaltenen Empfehlung keinen Termin mehr
wahrnahm. Erst am 5. April 2011 ‑ und somit nach dem angefochtenen
Entscheid vom 1. März 2011 ‑ suchte die Beschwerdeführerin
erneut die Beratungsstelle auf.
Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin
habe sich seit September 2010 nur ungenügend um eine günstigere Wohnung bemüht
und auch nicht in anderer Weise ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einem Umzug
unter Beweis gestellt, ist angesichts der wenigen eingereichten Unterlagen und
der mangelhaften Kontaktsuche mit der Pro Infirmis nicht zu beanstanden. Von
einer intensiven Suche nach einer Wohnung von maximal Fr. 1'200.- monatlich
kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Umsetzung der angedrohten
Reduktion der Wohnkosten war daher gerechtfertigt. Demzufolge ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig, und es steht ihr
keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragte
jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zur Begründung führte sie aus, sie sei seit
längerem sozialhilfebedürftig und aufgrund der sich im vorliegenden Verfahren
stellenden komplexen Fragen nicht in der Lage, dieses selbst zu führen.
5.2 Gemäss § 16
VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26 und 32). Die bedürftige Partei
hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
5.3 Aufgrund
der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Die Aussichten auf Gutheissung konnten sodann nicht als kaum
ernsthaft und das Rechtsmittelverfahren somit auch nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen, der persönlichen Auswirkungen und ihrer Gesundheitssituation erscheint
auch die Annahme vertretbar, dass sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf
einen Rechtsvertreter angewiesen ist. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen. Rechtsanwalt RA B
hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 [GebV VGr]).
5.4 Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
2. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Dem
Vertreter der Beschwerdeführerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen
ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung
über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
GebV VGr);
und
entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 780.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…