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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2011.00440
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A AG, vertreten durch B, dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Kantonspolizei Zürich,
2. Gemeinde Affoltern am Albis,
vertreten durch
Gemeinderat Affoltern am Albis,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Verkehrsanordnung,
hat
sich ergeben:
I.
Am 18. Oktober 2010 verfügte die
Kantonspolizei Zürich auf Antrag der Gemeinde Affoltern am Albis, dass das
Parkieren von Fahrzeugen in Affoltern auf der D-Strasse zwischen der E- und der
F-Strasse beidseitig verboten sei. Diese Anordnung wurde am 5. November
2010 im Anzeiger des Bezirks Affoltern publiziert.
II.
Am 3. Dezember 2010 erhob die A AG, die
an der D-Strasse 01 ein Fitnesszentrum betreibt, Rekurs gegen die Verfügung
der Kantonspolizei vom 18. Oktober 2010. Mit Entscheid vom 3. Juni
2011 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab und
auferlegte der Rekurrentin die Verfahrenskosten.
III.
Am 5. Juli 2011 gelangte die A AG mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids sowie der Polizeiverfügung vom 18. Oktober 2010, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenparteien. Eventualiter
beantragte sie, dass auf der Strassenseite, die ihrem Fitnessstudio gegenüberliege,
fünf bis sechs Parkfelder zuzulassen seien; subeventualiter sei ein auf
bestimmte Stunden bzw. Tage beschränktes Parkverbot anzuordnen.
Die Sicherheitsdirektion, die Kantonspolizei
und die Gemeinde Affoltern beantragten die Abweisung der Beschwerde und
verwiesen zur Begründung jeweils auf die Akten und die bisher ergangenen Entscheide.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
2.
2.1 Zu prüfen
ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin durch die Parkverbotsanordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
2.2 Zur
Begründung der Rekurslegitimation hatte die Beschwerdeführerin festgehalten,
dass auf ihrem Areal insgesamt 55 Parkplätze zur Verfügung stünden. In
Spitzenzeiten – vor allem im Winter, am späten Nachmittag und am frühen Abend –
genügten diese nicht, sodass die Kunden des Fitnesszentrums ihre Fahrzeuge an
der D-Strasse parkieren müssten. Gegen dieses Vorbringen wandte die
Beschwerdegegnerin 2 im Rekursverfahren ein, dass auf dem Areal der
Beschwerdeführerin grundsätzlich genügend Kundenparkplätze zur Verfügung
stünden und dass im Übrigen bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit hätte, in der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft
Parkierungsmöglichkeiten für die Spitzenzeiten zu ordern. Die
Beschwerdegegnerin 1 machte im Rekursverfahren geltend, die Beschwerdeführerin
plane den Bau von 50 Tiefgaragenparkplätzen und verfüge somit über genügend
Kundenparkplätze. Die Vorinstanz begründete die Rekurslegitimation der
Beschwerdeführerin damit, dass die Besucher des Fitnesszentrums den vom Parkverbot
betroffenen Abschnitt der D-Strasse regelmässig benützten und dass die Beschwerdeführerin
auf ihrem Areal nicht zu allen Zeiten über genügend Parkplätze verfüge; es sei
schon vorgekommen, dass zehn und mehr Autos von Besuchern des Fitnesszentrums
auf der D-Strasse parkiert gewesen seien. Im Beschwerdeverfahren hielt die
Beschwerdeführerin fest, dass sie durchaus versuche, die für ihren Betrieb
(zusätzlich) benötigten Parkplätze ausserhalb des Strassenbereichs zu finden,
dass sich dies aber als schwierig erweise; das ursprünglich geplante
Tiefgaragenprojekt werde sich nicht realisieren lassen.
2.3 Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422
[=ZBl 2008 S. 111 ff.], E. 2.3) unterscheidet sich eine
Parkplatzaufhebung hinsichtlich der nachbarlichen Betroffenheit, die sie
auslöst, erheblich von Verkehrsanordnungen, die durch Mehrverkehr (Umleitung)
oder Kolonnenbildung (Rotlicht und Stoppsignal) die Betroffenheit des Nachbarn
infolge zusätzlicher Immissionen begründen. Sie ist vergleichbar mit
Verkehrsbehinderungen, welche die Zugänglichkeit wegen erschwertem Manövrieren
(bauliche Verkehrshindernisse) oder zusätzlicher Fahrzeit (Geschwindigkeitsbegrenzungen)
oder längerer An- bzw. Wegfahrt (Einbahnverkehr, Strassenaufhebung) erschweren.
Die Aufhebung von Kurzzeitparkplätzen – auch in unmittelbarer Nähe – führt
grundsätzlich noch nicht zu einer Beschränkung der Zugänglichkeit für den
Ladeninhaber und seine Angestellten und Lieferanten, kann aber wohl eine
Erschwerung für die mit dem Auto anreisenden Kunden darstellen, so wenn diese
entweder deutlich länger nach Parkmöglichkeiten suchen müssen oder aber
Parkplätze erst erheblich weiter weg vom Geschäft finden. Diese
Verschlechterung in der Kundenerreichbarkeit eines bestimmten Geschäfts muss
allerdings auch wahrnehmbar sein, und zwar nicht nur für die Kunden selber (die
kaum legitimiert sein dürften), sondern auch für das betroffene Geschäft. Es
muss daher verlangt werden, dass erstens ein erheblicher Anteil der Kunden
eines Geschäfts tatsächlich mit dem Auto kommt und dass zweitens die
Parkplatzsuche der Kunden markant erschwert ist. Für die Bejahung der
Rechtsmittellegitimation kann verlangt werden, dass – gemessen an der
Gesamtzahl an Parkplätzen in einem gewissen Umkreis – ein bestimmter
Mindestanteil aufgehoben werden muss. Im Interesse einer möglichst praktikablen
Regelung bzw. Praxis definierte das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid
den massgebenden Umkreis nach der Luftdistanz auf etwa 100 oder 150 Meter.
Liegen die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden (aufgehobenen)
Parkplätze ausserhalb dieses Kreises, so ist ein Geschäftsinhaber von
vornherein nicht legitimiert. Bezüglich der Anzahl der angefochtenen Parkplätze
fällt als massgebender Mindestanteil eine Quote von etwa 10 % in Betracht
(VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422 [=ZBl 2008 S. 111 ff.], E. 2.3).
2.4 Vor dem
Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung erscheint im vorliegenden Fall
zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin als rechtsmittellegitimiert eingestuft
werden kann. Zum einen verfügt sie auf ihrem Areal nach eigenen Angaben über 55
Parkplätze und somit ausserhalb der Spitzenzeiten über eine genügende Anzahl
für die Kunden ihres Fitnesszentrums. Zum anderen ist nicht erstellt, dass
aufgrund des geplanten Parkverbots die Parkplatzsuche jener (offenbar ungefähr
zehn) Kunden, die ihr Fahrzeug zu Spitzenzeiten bisher entlang der D-Strasse
parkierten, markant erschwert würde bzw. dass das Verbot faktisch eine
Aufhebung von mindestens 10 % der Parkplätze im Umkreis von 100 bis
150 Metern vom Fitnesszentrum der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Da
die Akten zur Zahl und Lage der Parkplätze in der Umgebung des Fitnesszentrums
keine Angaben enthalten, lässt sich die Frage der Rechtsmittelberechtigung im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend beurteilen. Letztlich kann die
Legitimationsfrage aber offengelassen werden, da sich die Beschwerde – wie sich
im Folgenden zeigt – ohnehin als unbegründet erweist.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, das geplante Parkverbot sei unzulässig. Die Vorinstanz
sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Verbot erforderlich sei, um den
schweren, 2,8 Meter breiten Lastwagen die ungehinderte Durchfahrt durch
die D-Strasse zu ermöglichen. Der Schwerverkehr eines benachbarten Betonwerks
fahre am Fitnesszentrum der Beschwerdeführerin gar nicht vorbei, sondern
benutze vielmehr das östliche Teilstück der D-Strasse. Für das Kreuzen von
Personenwagen stellten parkierte Autos angesichts der Breite der D-Strasse keine
Beeinträchtigung dar. Ein örtlich und zeitlich unbeschränktes Parkverbot sei
ferner unverhältnismässig: Der industrielle Lastwagenverkehr konzentriere sich
auf die Geschäftszeiten bzw. auf die Periode von 7 bis 17 Uhr, sodass sich das
Parkverbot am Abend und am Wochenende als unnötig erweise. Der (Schwer-)Verkehr
auf der J-Strasse habe nicht in einem Umfang zugenommen, der ein totales Parkierverbot
als unabdingbar erscheinen liesse. Das geplante Parkverbot könne auch nicht mit
einer Erhöhung der Sicherheit begründet werden, denn die parkierten Autos
stellten gegenüber Liefer- und Lastwagen kein (Sicht-)Hindernis dar. Demnach
wäre es durchaus ohne Beeinträchtigung des Verkehrs möglich, im Bereich des
Fitnesszentrums der Beschwerdeführerin entlang der D-Strasse fünf bis sechs
Parkplätze anzuordnen, allenfalls zeitlich beschränkt ab 17 Uhr.
3.2 Nach Art. 3
Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) können
Verkehrsbeschränkungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder
gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung
oder die Regelung der Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den
örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen
können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren
besonders geregelt werden. Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder
aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten; wo
möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen (Art. 37 Abs. 2 SVG).
Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird
die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen
erreicht (Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der Signalisationsverordnung vom 5.
Dezember 1979 [SSV]).
3.3 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3
Abs. 4 SVG regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden.
Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die
Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den anordnenden
Behörden. Dabei verfügen die zuständigen Organe über einen erheblichen
Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt sich erst, wenn
die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige
Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte
Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder
sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen. Den
Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde zu berücksichtigen haben dabei
sämtliche Gerichte, also nicht nur das Bundesgericht, sondern auch die kantonalen
Gerichte. Verhielte es sich anders, würde der Gestaltungsspielraum der zuständigen
Behörde beseitigt (BGr, 17. März 2010, 1C_310/2009, E. 2.2.1).
3.4 Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das geplante Parkverbot auf
begutachtenden Abklärungen des Leiters der kommunalen Tiefbauabteilung sowie
eines Vertreters der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei beruht.
Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner nicht, dass es sich bei der D-Strasse
um eine Sammelstrasse in einem Industrie- und Gewerbegebiet handelt, an der
zahlreiche Betriebe, die teilweise beachtlichen Schwerverkehr bewirken,
angesiedelt sind. Sodann wendet sich die Beschwerdeführerin auch nicht gegen
die vorinstanzliche Erwägung, dass das betreffende Gebiet in Entwicklung
begriffen ist und dass deshalb mit der Ansiedlung weiterer Unternehmen bzw. mit
der Zunahme des Verkehrs – insbesondere des Schwerverkehrs – zu rechnen ist.
Die Beschwerdeführerin widersetzt sich schliesslich auch nicht der
Feststellung, dass das Parkieren von Autos entlang der 7,5 Meter breiten
und von einem 2 Meter breiten Gehsteig gesäumten D-Strasse zur Folge
hätte, dass sich die 2,8 Meter breiten Lastwagen nicht mehr kreuzen könnten.
3.5 Vor dem
Hintergrund dieser Gegebenheiten erscheint der Schluss der Vorinstanz nachvollziehbar,
dass die von den Kunden der Beschwerdeführerin entlang der D-Strasse parkierten
Autos die Zufahrt zu den Industriebetrieben behindern und die Sicht bzw. die Sicherheit
jener Verkehrsteilnehmer einschränken, die von firmeneigenen Parkplätzen in die
D-Strasse einbiegen wollen. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche
Interessenabwägung nicht zu beanstanden, wonach ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Anordnung eines generellen beidseitigen Parkverbots entlang
der D-Strasse besteht, um einen ungehinderten, störungsfreien, flüssigen,
sicheren und möglichst immissionsarmen Verkehrsfluss zu garantieren, und dass
dieses Interesse das Bedürfnis der Beschwerdeführerin an einer Sondernutzung
der Strasse als Parkraum ihres Fitnesszentrums überwiegt. Dass die Behörden ein
allgemeines und nicht ein örtlich oder zeitlich beschränktes Parkverbot
anordneten, lässt die Verkehrsanordnung nicht als unverhältnismässig
erscheinen. Zum einen handelt es sich beim generellen Parkverbot um eine
einfach handhabbare Regelung, die auch der im Entwicklungsgebiet H künftig
erwarteten Verkehrszunahme Rechnung trägt. Zum anderen erweist sich das Verbot
als geeignet und erforderlich, Behinderungen des Schwerverkehrs durch parkierte
Autos zu verhindern: Die Durchfahrt von Lastwagen ist auf der D-Strasse – auch
im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin bzw. zwischen den
Einmündungen der F- und der I-Strasse in die D-Strasse – erlaubt, und da das
Fitnesszentrum der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben nicht etwa am
Wochenende am meisten Kundenbesuche aufweist, sondern im Winter, am späten Nachmittag
und am frühen Abend, ist davon auszugehen, dass ein zusätzlicher Parkplatzbedarf
mehrheitlich zu Zeiten besteht, während denen auf der D-Strasse Schwerverkehr
zirkuliert. Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der
örtlichen Behörden sowie der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts
(vgl. E. 3.3) erscheint der angefochtene Entscheid demnach als rechtmässig.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr als unterliegende Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…