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Geschäftsnummer: VB.2011.00440  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.09.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Anordnung eines Parkierverbots entlang einer Strasse.
Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführerin, die an der vom geplanten Parkierverbot betroffenen Strasse ein Fitnesszentrum betreibt, wäre nur dann zu bejahen, wenn das Verbot eine markante Erschwerung der Parkplatzsuche der Kunden des Fitnesszentrums zur Folge hätte. Dies erscheint zweifelhaft, da die Beschwerdeführerin auf ihrem Areal über 55 eigene Kundenparkplätze verfügt, die höchstens zu Spitzenzeiten nicht genügen. Welche alternativen Parkiermöglichkeiten (zu Spitzenzeiten) bestehen, geht aus den Akten nicht hervor; die Beschwerdelegitimation lässt sich deshalb nicht abschliessend beurteilen (E. 2.4).
Verkehrsbeschränkungen sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden; die anordnenden Behörden verfügen dabei über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden ein überwiegendes öffentliches Interesse am geplanten Parkierverbot bejahten: Das Verbot dient dem ungehinderten, störungsfreien, flüssigen, sicheren und möglichst immissionsarmen Verkehrsfluss auf einer zunehmend von Schwerverkehr betroffenen Strasse, und es erweist sich als geeignet und erforderlich, Behinderungen des Lastwagenverkehrs durch parkierte Autos zu verhindern (E. 3.5).
Abweisung.
 
Stichworte:
GESTALTUNGSSPIELRAUM
INTERESSENABWÄGUNG
KUNDENPARKPLATZ
LASTWAGEN
LEGITIMATION
PARKIERUNGSVERBOT
PARKPLATZ
PARKVERBOT
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSANORDNUNG
VERKEHRSBESCHRÄNKUNG
Rechtsnormen:
Art. 107 Abs. V SSV
Art. 3 Abs. IV SVG
Art. 37 Abs. II SVG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00440

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch B, dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 

1.    Kantonspolizei Zürich,

2.    Gemeinde Affoltern am Albis,

vertreten durch Gemeinderat Affoltern am Albis,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

 

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 18. Oktober 2010 verfügte die Kantonspolizei Zürich auf Antrag der Gemeinde Affoltern am Albis, dass das Parkieren von Fahrzeugen in Affoltern auf der D-Strasse zwischen der E- und der F-Strasse beidseitig verboten sei. Diese Anordnung wurde am 5. November 2010 im Anzeiger des Bezirks Affoltern publiziert.

II.  

Am 3. Dezember 2010 erhob die A AG, die an der D-Strasse 01 ein Fitnesszentrum betreibt, Rekurs gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 18. Oktober 2010. Mit Entscheid vom 3. Juni 2011 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab und auferlegte der Rekurrentin die Verfahrenskosten.

III.  

Am 5. Juli 2011 gelangte die A AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie der Polizeiverfügung vom 18. Oktober 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenparteien. Eventualiter beantragte sie, dass auf der Strassenseite, die ihrem Fitnessstudio gegenüberliege, fünf bis sechs Parkfelder zuzulassen seien; subeventualiter sei ein auf bestimmte Stunden bzw. Tage beschränktes Parkverbot anzuordnen.

Die Sicherheitsdirektion, die Kantonspolizei und die Gemeinde Affoltern beantragten die Abweisung der Beschwerde und verwiesen zur Begründung jeweils auf die Akten und die bisher ergangenen Entscheide.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin durch die Parkverbotsanordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

2.2 Zur Begründung der Rekurslegitimation hatte die Beschwerdeführerin festgehalten, dass auf ihrem Areal insgesamt 55 Parkplätze zur Verfügung stünden. In Spitzenzeiten – vor allem im Winter, am späten Nachmittag und am frühen Abend – genügten diese nicht, sodass die Kunden des Fitnesszentrums ihre Fahrzeuge an der D-Strasse parkieren müssten. Gegen dieses Vorbringen wandte die Beschwerdegegnerin 2 im Rekursverfahren ein, dass auf dem Areal der Beschwerdeführerin grundsätzlich genügend Kundenparkplätze zur Verfügung stünden und dass im Übrigen bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte, in der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft Parkierungsmöglichkeiten für die Spitzenzeiten zu ordern. Die Beschwerdegegnerin 1 machte im Rekursverfahren geltend, die Beschwerdeführerin plane den Bau von 50 Tiefgaragenparkplätzen und verfüge somit über genügend Kundenparkplätze. Die Vorinstanz begründete die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin damit, dass die Besucher des Fitnesszentrums den vom Parkverbot betroffenen Abschnitt der D-Strasse regelmässig benützten und dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Areal nicht zu allen Zeiten über genügend Parkplätze verfüge; es sei schon vorgekommen, dass zehn und mehr Autos von Besuchern des Fitnesszentrums auf der D-Strasse parkiert gewesen seien. Im Beschwerdeverfahren hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie durchaus versuche, die für ihren Betrieb (zusätzlich) benötigten Parkplätze ausserhalb des Strassenbereichs zu finden, dass sich dies aber als schwierig erweise; das ursprünglich geplante Tiefgaragenprojekt werde sich nicht realisieren lassen.

2.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422 [=ZBl 2008 S. 111 ff.], E. 2.3) unterscheidet sich eine Parkplatzaufhebung hinsichtlich der nachbarlichen Betroffenheit, die sie auslöst, erheblich von Verkehrsanordnungen, die durch Mehrverkehr (Umleitung) oder Kolonnenbildung (Rotlicht und Stoppsignal) die Betroffenheit des Nachbarn infolge zusätzlicher Immissionen begründen. Sie ist vergleichbar mit Verkehrsbehinderungen, welche die Zugänglichkeit wegen erschwertem Manövrieren (bauliche Verkehrshindernisse) oder zusätzlicher Fahrzeit (Geschwindigkeitsbegrenzungen) oder längerer An- bzw. Wegfahrt (Einbahnverkehr, Strassenaufhebung) erschweren. Die Aufhebung von Kurzzeitparkplätzen – auch in unmittelbarer Nähe – führt grundsätzlich noch nicht zu einer Beschränkung der Zugänglichkeit für den Ladeninhaber und seine Angestellten und Lieferanten, kann aber wohl eine Erschwerung für die mit dem Auto anreisenden Kunden darstellen, so wenn diese entweder deutlich länger nach Parkmöglichkeiten suchen müssen oder aber Parkplätze erst erheblich weiter weg vom Geschäft finden. Diese Verschlechterung in der Kundenerreichbarkeit eines bestimmten Geschäfts muss allerdings auch wahrnehmbar sein, und zwar nicht nur für die Kunden selber (die kaum legitimiert sein dürften), sondern auch für das betroffene Geschäft. Es muss daher verlangt werden, dass erstens ein erheblicher Anteil der Kunden eines Geschäfts tatsächlich mit dem Auto kommt und dass zweitens die Parkplatzsuche der Kunden markant erschwert ist. Für die Bejahung der Rechtsmittellegitimation kann verlangt werden, dass – gemessen an der Gesamtzahl an Parkplätzen in einem gewissen Umkreis – ein bestimmter Mindestanteil aufgehoben werden muss. Im Interesse einer möglichst praktikablen Regelung bzw. Praxis definierte das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid den massgebenden Umkreis nach der Luftdistanz auf etwa 100 oder 150 Meter. Liegen die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden (aufgehobenen) Parkplätze ausserhalb dieses Kreises, so ist ein Geschäftsinhaber von vornherein nicht legitimiert. Bezüglich der Anzahl der angefochtenen Parkplätze fällt als massgebender Mindestanteil eine Quote von etwa 10 % in Betracht (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422 [=ZBl 2008 S. 111 ff.], E. 2.3).

2.4 Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung erscheint im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin als rechtsmittellegitimiert eingestuft werden kann. Zum einen verfügt sie auf ihrem Areal nach eigenen Angaben über 55 Parkplätze und somit ausserhalb der Spitzenzeiten über eine genügende Anzahl für die Kunden ihres Fitnesszentrums. Zum anderen ist nicht erstellt, dass aufgrund des geplanten Parkverbots die Parkplatzsuche jener (offenbar ungefähr zehn) Kunden, die ihr Fahrzeug zu Spitzenzeiten bisher entlang der D-Strasse parkierten, markant erschwert würde bzw. dass das Verbot faktisch eine Aufhebung von mindestens 10 % der Parkplätze im Umkreis von 100 bis 150 Metern vom Fitnesszentrum der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Da die Akten zur Zahl und Lage der Parkplätze in der Umgebung des Fitnesszentrums keine Angaben enthalten, lässt sich die Frage der Rechtsmittelberechtigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend beurteilen. Letztlich kann die Legitimationsfrage aber offengelassen werden, da sich die Beschwerde – wie sich im Folgenden zeigt – ohnehin als unbegründet erweist.  

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das geplante Parkverbot sei unzulässig. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Verbot erforderlich sei, um den schweren, 2,8 Meter breiten Lastwagen die ungehinderte Durchfahrt durch die D-Strasse zu ermöglichen. Der Schwerverkehr eines benachbarten Betonwerks fahre am Fitnesszentrum der Beschwerdeführerin gar nicht vorbei, sondern benutze vielmehr das östliche Teilstück der D-Strasse. Für das Kreuzen von Personenwagen stellten parkierte Autos angesichts der Breite der D-Strasse keine Beeinträchtigung dar. Ein örtlich und zeitlich unbeschränktes Parkverbot sei ferner unverhältnismässig: Der industrielle Lastwagenverkehr konzentriere sich auf die Geschäftszeiten bzw. auf die Periode von 7 bis 17 Uhr, sodass sich das Parkverbot am Abend und am Wochenende als unnötig erweise. Der (Schwer-)Verkehr auf der J-Strasse habe nicht in einem Umfang zugenommen, der ein totales Parkierverbot als unabdingbar erscheinen liesse. Das geplante Parkverbot könne auch nicht mit einer Erhöhung der Sicherheit begründet werden, denn die parkierten Autos stellten gegenüber Liefer- und Lastwagen kein (Sicht-)Hindernis dar. Demnach wäre es durchaus ohne Beeinträchtigung des Verkehrs möglich, im Bereich des Fitnesszentrums der Beschwerdeführerin entlang der D-Strasse fünf bis sechs Parkplätze anzuordnen, allenfalls zeitlich beschränkt ab 17 Uhr.

3.2 Nach Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) können Verkehrsbeschränkungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung der Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten; wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen (Art. 37 Abs. 2 SVG). Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der Signalisationsverordnung vom 5. Dezember 1979 [SSV]).

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den anordnenden Behörden. Dabei verfügen die zuständigen Organe über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt sich erst, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen. Den Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde zu berücksichtigen haben dabei sämtliche Gerichte, also nicht nur das Bundesgericht, sondern auch die kantonalen Gerichte. Verhielte es sich anders, würde der Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde beseitigt (BGr, 17. März 2010, 1C_310/2009, E. 2.2.1).

3.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das geplante Parkverbot auf begutachtenden Abklärungen des Leiters der kommunalen Tiefbauabteilung sowie eines Vertreters der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei beruht. Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner nicht, dass es sich bei der D-Strasse um eine Sammelstrasse in einem Industrie- und Gewerbegebiet handelt, an der zahlreiche Betriebe, die teilweise beachtlichen Schwerverkehr bewirken, angesiedelt sind. Sodann wendet sich die Beschwerdeführerin auch nicht gegen die vor­instanzliche Erwägung, dass das betreffende Gebiet in Entwicklung begriffen ist und dass deshalb mit der Ansiedlung weiterer Unternehmen bzw. mit der Zunahme des Verkehrs – insbesondere des Schwerverkehrs – zu rechnen ist. Die Beschwerdeführerin widersetzt sich schliesslich auch nicht der Feststellung, dass das Parkieren von Autos entlang der 7,5 Meter breiten und von einem 2 Meter breiten Gehsteig gesäumten D-Strasse zur Folge hätte, dass sich die 2,8 Meter breiten Lastwagen nicht mehr kreuzen könnten.

3.5 Vor dem Hintergrund dieser Gegebenheiten erscheint der Schluss der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die von den Kunden der Beschwerdeführerin entlang der D-Strasse parkierten Autos die Zufahrt zu den Industriebetrieben behindern und die Sicht bzw. die Sicherheit jener Verkehrsteilnehmer einschränken, die von firmeneigenen Parkplätzen in die D-Strasse einbiegen wollen. Unter diesen Umständen ist die vor­instanzliche Interessenabwägung nicht zu beanstanden, wonach ein erhebliches öffentliches Interesse an der Anordnung eines generellen beidseitigen Parkverbots entlang der D-Strasse besteht, um einen ungehinderten, störungsfreien, flüssigen, sicheren und möglichst immissionsarmen Verkehrsfluss zu garantieren, und dass dieses Interesse das Bedürfnis der Beschwerdeführerin an einer Sondernutzung der Strasse als Parkraum ihres Fitnesszentrums überwiegt. Dass die Behörden ein allgemeines und nicht ein örtlich oder zeitlich beschränktes Parkverbot anordneten, lässt die Verkehrsanordnung nicht als unverhältnismässig erscheinen. Zum einen handelt es sich beim generellen Parkverbot um eine einfach handhabbare Regelung, die auch der im Entwicklungsgebiet H künftig erwarteten Verkehrszunahme Rechnung trägt. Zum anderen erweist sich das Verbot als geeignet und erforderlich, Behinderungen des Schwerverkehrs durch parkierte Autos zu verhindern: Die Durchfahrt von Lastwagen ist auf der D-Strasse – auch im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin bzw. zwischen den Einmündungen der F- und der I-Strasse in die D-Strasse – erlaubt, und da das Fitnesszentrum der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben nicht etwa am Wochenende am meisten Kundenbesuche aufweist, sondern im Winter, am späten Nachmittag und am frühen Abend, ist davon auszugehen, dass ein zusätzlicher Parkplatzbedarf mehrheitlich zu Zeiten besteht, während denen auf der D-Strasse Schwerverkehr zirkuliert. Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der örtlichen Behörden sowie der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 3.3) erscheint der angefochtene Entscheid demnach als rechtmässig.

4.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr als unterliegende Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…