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Geschäftsnummer: VB.2011.00441  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.10.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 03.04.2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Urlaub


Strafvollzug: begleiteter Urlaub eines Verwahrten Rechtsgrundlagen der Urlaubsgewährung für Verwahrte und des weiten Ermessensspielraums der Strafvollzugsbehörden dabei (E. 2). Der Beschwerdeführer weist ein insgesamt gutes Vollzugsverhalten auf (E. 3). Anforderungen an den Nachweis der Fluchtgefahr (E. 4.1). Da sich das Gutachten zur Frage der Fluchtgefahr während eines begleiteten Urlaubs nicht näher äussert, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie sei willkürlich von diesem abgewichen oder gar nicht auf dieses eingegangen (E. 4.3). Die Vorinstanz konnte sich auf die deutliche Stellungnahme der Fachkommission stützen, welche die Fluchtgefahr angesichts der zweimaligen Auslieferung des Beschwerdeführers vom Ausland an die Schweiz als erheblich erachtete. Die Fluchtgefahr wird durch die vor kurzem durch das Obergericht beschlossene Weiterführung der Verwahrung und die soeben vom Bundesgericht bestätigte Verweigerung der bedingten Entlassung und der Versetzung in den offenen Vollzug verstärkt, kann doch der Beschwerdeführer nicht mit einer baldigen Entlassung rechnen (E. 4.4). Der 65-jährige Beschwerdeführer geht zwar zeitweise an Krücken, doch ist er nicht immobil und noch zu 50 % arbeitsfähig, weshalb die Fluchtgefahr durch seinen Gesundheitszustand nicht genügend reduziert wird (E. 4.5). Wenn die Vorinstanzen zum nachvollziehbaren Schluss gelangten, die nicht unerhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers könne durch eine Begleitperson nicht beseitigt werden, so liegt dies in ihrem weiten Ermessensspielraum (E. 4.7). Die Vorinstanz konnte ohne Gehörsverletzung auf die Prüfung der Wiederholungsgefahr verzichten (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 6). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSLIEFERUNG
BEGLEITETER URLAUB
BEGLEITPERSON
ERMESSEN
FACHKOMMISSION
FLUCHTGEFAHR
GEMEINGEFÄHRLICHKEIT
GESUNDHEITSZUSTAND
GUTACHTEN
RECHTLICHES GEHÖR
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
URLAUB
VERWAHRUNG
WIEDERHOLUNGSGEFAHR
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 61 Abs. I JVV
§ 61 Abs. III JVV
§ 70 JVV
Art. 64 Abs. I StGB
Art. 75a StGB
Art. 84 Abs. VI StGB
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00441

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. Oktober 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A mit Urteil vom 4. Juli 2003 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung mit vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Pariser Appellationsgerichts vom 16. Juni 1995, die er im Urteilszeitpunkt bereits verbüsst hatte. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung, aStGB) auf. Nach der Abweisung dagegen ergriffener Rechtsmittel durch das Kassationsgericht und das Bundesgericht verfügte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) am 23. Mai 2005 den Vollzug der Verwahrungsmassnahme, wobei sich A bereits seit dem 3. September 1998 im vorzeitigen Strafvollzug befand.

B. Ein Gesuch von A um Bewilligung eines begleiteten Beziehungsurlaubs wurde vom Justizvollzug am 5. November 2004, der dagegen erhobene Rekurs am 14. Juli 2005 von der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) abgewiesen. Die probeweise Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug lehnte der Justizvollzug am 3. März 2006 ebenfalls ab.

C. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt (JVA) C wies ein erneutes Gesuch As um Gewährung begleiteter Urlaube mit Verfügung vom 16. Januar 2009 ab. Der dagegen gerichtete Rekurs wurde von der Justizdirektion am 3. April 2009 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 28. September 2009 teilweise gut, hob die Verfügungen der Justizdirektion und der Direktion der JVA C vom 3. April bzw. 16. Januar 2009 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die JVA C zum Neuentscheid zurück (VB.2009.00266).

D. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 beantragte A die Gewährung begleiteter Urlaube, die Versetzung in den offenen Vollzug und die Einleitung der erforderlichen Abklärungen für eine allfällige bedingte Entlassung aus dem Vollzug. Die Direktion der JVA C wies die beantragten Vollzugslockerungen am 12. Februar 2010 ab. Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 1. März 2010 keine therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB an und beschloss die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Die Fachkommission gelangte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2010 zur Erkenntnis, sie könne unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit die Versetzung As in den offenen Vollzug und die Gewährung begleiteter Urlaube derzeit nicht befürworten. Der Justizvollzug wies am 11. August 2010 die Anträge auf bedingte Entlassung und Versetzung in den offenen Vollzug ab.

E. Die Justizdirektion hob am 24. November 2010 in teilweiser Gutheissung des Rekurses von A die Verfügung der Direktion der JVA C vom 12. Februar 2010 betreffend begleitete Urlaube auf und wies die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an dieselbe zurück. Den Rekurs gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 11. August 2010 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in den offenen Vollzug wies die Justizdirektion ab. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde As gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 24. November 2010 am 5. Mai 2011 ab (VB.2011.00045). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht am 26. September 2011 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (6B_247/2011).

F. Die Direktion der JVA C lehnte das Gesuch um begleitete Urlaube am 17. Februar 2011 erneut ab.

II.  

Gegen die Verfügung der Anstaltsdirektion vom 17. Februar 2011 rekurrierte A am 21. März 2011 bei der Justizdirektion. Diese wies den Rekurs am 7. Juni 2011 ab und gewährte A die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsvertretung.

III.  

Dagegen gelangte A am 7. Juli 2011 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sodann beantragte er den Beizug der Akten betreffend seine Inhaftierung im Land D am 24. Januar 1987 sowie im Land E am 12. Februar 1993. Überdies seien ein ärztlicher Bericht zu seinem aktuellen Gesundheitszustand (insbesondere zur Mobilität und Fluchtfähigkeit) sowie ein Bericht der JVA C zu den Modalitäten eines begleiteten Beziehungsurlaubs einzuholen. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

Die Justizdirektion beantragte am 20. Juli 2011 unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Auch die Amtsleitung sowie die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Justizvollzugs beantragten am 18. bzw. 29. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zu den letzten beiden Eingaben äusserte sich der Beschwerdeführer am 15. August 2011 erneut. Der Justizvollzug liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein "Recht auf Urlaub" zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 165; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84 N. 9). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln, ist Sache der Kantone (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84 N. 5).

2.2 § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006. Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

2.3 Nach Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine Fachkommission im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70 Abs. 1 JVV erfolgt die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art. 75 a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 27. Oktober 2006. Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 JVV).

2.4 Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (BGr, 31. Januar 2006, 1P.10/2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 80). Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004).

2.5 Die Bestimmungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 75–89 StGB) – und damit auch diejenigen zur Urlaubsgewährung – sind grundsätzlich auch auf den Verwahrungsvollzug anwendbar (Baechtold, S. 296).

3.  

Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer gestützt auf den Vollzugsbericht des Beschwerdegegners vom 28. Dezember 2010 ein insgesamt gutes Vollzugsverhalten an, das einem begleiteten Beziehungsurlaub nicht entgegenstehe. Dies ist unbestritten, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

4.  

4.1 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer zu Recht bejahte. Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint. Dabei müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden (BGr, 13. Januar 2010, 1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a). So ist von einer Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (vgl. VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00641, E. 4.1).

4.2 Die Justizdirektion erwog, an das Kriterium der Fluchtgefahr seien angesichts der hochrangigen betroffenen Rechtsgüter (ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie der sexuellen Integrität) und des Vorrangs des Sicherungsauftrags vor Wiedereingliederungsbemühungen im Verwahrungsvollzug nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Beim Beschwerdeführer gelte es zu berücksichtigen, dass er oft und zum Teil über längere Zeit in anderen Ländern gelebt habe. Zudem habe er sich zweimal einem laufenden Strafverfahren durch Ausreise ins Ausland entzogen, sodass er an die Schweiz habe ausgeliefert werden müssen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der umfangreichen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers liege der Schluss nahe, dass er sich ohne allzu grosse Mühe ins Ausland absetzen könnte. Dies gelte umso mehr, als seine Aussichten auf baldige Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht als günstig qualifiziert werden könnten, nachdem das Obergericht die Weiterführung der Verwahrung angeordnet und das Verwaltungsgericht die verweigerte bedingte Entlassung und die verweigerte Versetzung in den offenen Vollzug bestätigt habe. Das Alter des Beschwerdeführers (65 Jahre) und sein angeschlagener Gesundheitszustand könnten eine mögliche Flucht zwar erschweren, vermöchten eine solche aber nicht zu verunmöglichen. Der Beschwerdegegner habe das Fluchtrisiko des Beschwerdeführers zu Recht als nicht unerheblich qualifiziert. Dieses könne auch mit einer Begleitperson (Anstalts- oder Fachperson) nicht beseitigt werden.

4.3 Der Gutachter Dr. F beantwortete die Frage, ob die Gewährung begleiteter Urlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern aus seiner Sicht verantwortbar sei, wie folgt: "Sollte die grundsätzliche Bereitschaft bestehen, den Beschwerdeführer aus dem Massnamenvollzug zu entlassen, wäre auch die Gewährung begleiteter Urlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern zu wünschen und zu verantworten". Zur allgemeineren Frage, ob die Gewährung von Vollzugslockerungen aus seiner Sicht verantwortbar sei, führte der Gutachter Folgendes aus: "Die Gewährung von Vollzugslockerungen kommt offenbar nur dann in Frage, wenn grundsätzlich eine Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug als möglich anerkannt wird. Solchenfalls und unter der Voraussetzung, dass eine Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug von einer langfristigen ambulanten Behandlung begleitet wäre, liessen sich aus gutachterlicher Sicht zunächst begleitete und dann auch unbegleitete 12- oder 28-stündige Urlaube, die Versetzung in den offenen Vollzug sowie ein Arbeits- und Wohnexternat in rascher Abfolge der einzelnen Lockerungsschritte vertreten".

Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass sich der einleitende Vorbehalt des Gutachters bezüglich einer Entlassungsperspektive auf Annahmen betreffend die Vollzugspraxis bezieht. Diese treffen gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2010 nicht zu, wonach eine bestimmte Vollzugsöffnung grundsätzlich zu gewähren ist, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die Voraussetzungen für spätere, weitergehende Vollzugsöffnungen vorliegen (VB.2010.00491, E. 4.4). Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Gutachter in seinem äusserst detailreichen und abwägenden 170-seitigen Gutachten, das keine eindeutigen Schlüsse zulässt, nicht im Einzelnen die konkreten Voraussetzungen eines begleiteten Urlaubs prüfte, sondern lediglich die möglichen Vollzugslockerungsschritte erwähnte, ohne deren Voraussetzungen näher zu erörtern. Dieser Umstand dürfte damit zusammenhängen, dass das Gutachten im Rahmen der Überprüfung der altrechtlichen Verwahrung in Auftrag gegeben wurde und sich lediglich auf Ergänzungsfrage hin in einem letzten kurzen Teil zu den Vollzugslockerungen äussert (vgl. dazu bereits VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 3.1). Da sich das Gutachten insbesondere zur Frage der Fluchtgefahr während eines begleiteten Urlaubs nicht näher äussert, kann der Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, sie sei willkürlich von diesem abgewichen oder gar nicht auf dieses eingegangen.

4.4 Im Unterschied zum Gutachter äusserte sich die Fachkommission in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2010 zur Fluchtgefahr sehr deutlich. Der Beschwerdeführer habe bereits in jungen Jahren und auch während eines Grossteils seines Erwachsenenlebens oft andere Länder bereist und teilweise über längere Zeit dort gelebt. Zudem habe er sich bereits zweimal einem laufenden Strafverfahren durch Ausreise ins Ausland entzogen, sodass er an die Schweiz habe ausgeliefert werden müssen. Man könne davon ausgehen, dass er weiterhin Kontakt zu seinem damaligen (pädophilen) Netzwerk insbesondere im Land G pflege bzw. bei einer Flucht schnell wieder reaktivieren könnte. Sein fortgeschrittenes Alter und seine körperliche Beeinträchtigung schienen demgegenüber noch nicht genügend fluchtverhindernd wirken zu können, denn er sei immerhin noch zu 50 % arbeitsfähig und nicht immobil. Aus diesen Gründen erachtete die Fachkommission die Fluchtgefahr als erheblich.

4.4.1 Demnach konnte sich die Vorinstanz insbesondere hinsichtlich der zweimaligen Auslieferung des Beschwerdeführers vom Ausland an die Schweiz und der Auswirkung seines gesundheitlichen Zustands auf seine Fluchtfähigkeit auf die Stellungnahme der Fachkommission stützen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe mit seinen damaligen Aufenthalten im Ausland keine Pflichten verletzt, sich regulär auf freiem Fuss befunden und keine Aufenthaltsbeschränkungen befolgen müssen. Die Behauptung, er habe sich dem Strafverfahren entzogen, sei eine suggestiv gefärbte Darstellung. Danach schilderte der Beschwerdeführer den Ablauf der Geschehnisse rund um die beiden Inhaftierungen im Ausland, wobei sich sein Rechtsvertreter dabei lediglich auf die ihm erteilten Instruktionen des Beschwerdeführers stützen konnte.

4.4.2 Selbst der Beschwerdeführer bestreitet jedoch nicht, in den beiden erwähnten Fällen von den Schweizer Strafvollzugsbehörden im Ausland zur Verhaftung ausgeschrieben und dort inhaftiert worden zu sein. Er räumte gar ein, in einem Fall eine Einvernahme durch die Zürcher Strafvollzugsbehörden versäumt zu haben. Im anderen Fall meldete sich der Beschwerdeführer gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2003 während noch laufender Zeugeneinvernahmen nach Unbekannt ab. Gestützt darauf kann als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer während der jeweiligen laufenden Strafuntersuchungen den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung hielt, was eine internationale Ausschreibung zur Verhaftung notwendig machte. Dieser aufwendige Schritt wurde offenbar nicht ohne Grund zweimal ausgelöst. Bezüglich der beiden genannten Vorfälle konnte sich die Vorinstanz demnach neben der Stellungnahme der Fachkommission insbesondere auch auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts stützen, das die genannten Vorfälle ausführlich schildert. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Ablauf der Vorgänge ändert an den Eckpunkten der genannten Darstellung nichts, weshalb auf den beantragten Beizug der Akten der Verhaftung am 24. Januar 1987 und 12. Februar 1993 (Beweisanträge Ziff. 1.1 und 1.2) verzichtet werden kann.

4.4.3 Diese Vorkommnisse, gepaart mit den umfangreichen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers und seinen häufigen früheren Auslandaufenthalten, deuten auf eine nicht unerhebliche Fluchtgefahr hin. Dabei ist weniger entscheidend, ob er derzeit noch Kontakt zu Bekannten und Freunden im Ausland hat oder nicht, sondern vielmehr, dass er sich im Ausland leicht zurechtfinden würde und möglicherweise mit den genannten Personen wieder Kontakt aufnehmen könnte. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keinen gültigen Reisepass sowie knappe finanzielle Mittel verfügt und ohne Erwerbsaussichten wäre, würde eine Flucht angesichts der im Schengen-Raum offenen Grenzen ohne systematische Personenkontrolle keineswegs verhindern. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Kontakte mit Personen in der Schweiz vermögen eine Fluchtgefahr nicht wesentlich zu reduzieren. Aus dem Insassenstammblatt gehen für die letzte Zeit Besuche von ungefähr fünf Personen – neben seiner Therapeutin – hervor, wobei nicht ersichtlich ist, in welchem Verhältnis diese zum Beschwerdeführer stehen. Die Fluchtgefahr wird noch verstärkt dadurch, dass der Beschwerdeführer angesichts der erst im letzten Jahr vom Obergericht beschlossenen Weiterführung der Verwahrung sowie der Verweigerung der bedingten Entlassung und der Versetzung in den offenen Vollzug, welche das Verwaltungsgericht am 5. Mai 2011 und das Bundesgericht am 26. September 2011 bestätigt haben, nicht mit einer baldigen Entlassung rechnen kann und sich möglicherweise noch längere Zeit im Verwahrungsvollzug befinden wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der Verwahrungsüberprüfung vom 1. März 2010 keineswegs geschlossen werden, für das Obergericht falle aufgrund des Gutachtens eine bedingte Entlassung in Betracht, hat es sich doch mangels entsprechender Kompetenz ausdrücklich nicht zu dieser Frage geäussert (vgl. dazu bereits VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 3.3).

4.4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 20. April 2010 und im Vollzugsbericht vom 26. April 2010 erwähnte geringe Fluchtgefahr beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Einschätzungen auf eine damals beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug bezogen, wurde doch die Einschätzung der Fluchtgefahr hinsichtlich begleiteter Urlaube ausdrücklich derjenigen Vollzugsinstitution vorbehalten, in welcher der Beschwerdeführer den offenen Vollzug absolviert hätte.

4.5 Der Beschwerdeführer macht sodann insbesondere geltend, sein Gesundheitszustand verunmögliche ihm eine Flucht. Aus den Akten gehe hervor, dass er in der körperlichen Leistungsfähigkeit sehr erheblich beeinträchtigt sei, rasch ausser Atem gerate, auf Krücken angewiesen sei und sich insgesamt nur mühsam und schwerfällig fortbewege. Daher sei beim ärztlichen Dienst der JVA C ein ärztlicher Bericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand, insbesondere zur Mobilität bzw. Fluchtfähigkeit, sowie ein fachkundiger Bericht der JVA C zur Frage einzuholen, wie eine Urlaubsbegleitung zur Vermeidung einer Flucht konkret ausgestaltet wäre bzw. werden könnte (Beweisanträge 1.3 und 1.4).

4.5.1 Die Vorinstanz erwog dazu, das Alter des Beschwerdeführers und sein angeschlagener Gesundheitszustand (Herzbeschwerden und altersbedingte Gebrechen) könnten eine mögliche Flucht zwar erschweren, vermöchten eine solche aber nicht zu verunmöglichen. So habe der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 16. März 2011 an die Direktion der JVA C selber ausgeführt, dass seine Kreislauf- und Herzprobleme nach wie vor dank entsprechender Medikamente, die er selbständig einnehme, auch ohne fremde Hilfe stabil seien. Für die Arthrose- und Rückenschmerzen benötige er ebenfalls keinerlei aktive Hilfe Dritter.

4.5.2 Dem Vollzugsbericht vom 28. Dezember 2010 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide neben Herzbeschwerden auch unter anderen altersbedingten Gebrechen. Aufgrund chronischer Schmerzen im Bewegungsapparat sei er in seinen Aktivitäten stark eingeschränkt und gehe am Stock. Laut dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 20. April 2010 klage der Beschwerdeführer immer wieder über Schmerzen und benötige eine Krücke zum Gehen; manchmal brauche er die Krücke aber nicht. Die Arbeit sei angesichts seines fortgeschrittenen Alters sehr anstrengend für ihn, weshalb er zurzeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei.

4.5.3 Demnach liegen beim Beschwerdeführer Schmerzen und gewisse Einschränkungen im Bewegungsapparat vor. Dass er dauernd auf Krücken angewiesen wäre, lässt sich den Berichten jedoch nicht entnehmen; vielmehr brauche er manchmal keine Krücken. Er ist demnach keineswegs immobil und immerhin noch zu 50 % arbeitsfähig. Darauf wies auch die Fachkommission hin. Zudem gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst 65-jährig ist. Dieser führte überdies – wie erwähnt – in seinem Brief an die Anstaltsdirektion aus, er sei selbständig und brauche bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme keine aktive Hilfe Dritter. Insgesamt sei sein Gesundheitszustand etwa gleich wie vor seinem Wechsel in die Abteilung für Suchtgefährdete und Pensionäre im Juli 2010. Demnach widerspricht der Beschwerdeführer selbst der Darstellung seines Rechtsvertreters, er sei im Lauf des letzten Jahrs zunehmend immobiler geworden. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer im genannten Schreiben u.a. um eine Beschäftigung in der Garage, im technischen Dienst, in der Küche oder Bäckerei sowie in der Gärtnerei. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, welche eine gewisse Gesundheit und Beweglichkeit voraussetzen, welche der Darstellung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter widersprechen.

4.5.4 Unter diesen Umständen erscheint es nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen die Fluchtgefahr als nicht unerheblich qualifizierten und diese als durch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend reduziert betrachteten. Angesichts des rechtsgenügend erstellten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, der nach dessen Angaben im letzten Jahr im Wesentlichen unverändert geblieben ist, kann auf die Einholung eines ärztlichen Berichts des gefängnisärztlichen Diensts verzichtet werden.

4.6 Da die Vorinstanzen demnach zu Recht von einer nicht unerheblichen Fluchtgefahr ausgingen, kann offenbleiben, ob sie dabei an die Fluchtgefahr Verwahrter generell weniger hohe Anforderungen stellen dürfen als bei Strafgefangenen, welche weniger bedeutende Rechtsgüter gefährden. Von der Sache her relativiert das Kriterium des gefährdeten Rechtsguts regelmässig die Anforderungen an das Mass der Rückfallgefahr (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e). Ob dies auch für die Fluchtgefahr gelten soll, kann hier offenbleiben. Immerhin darf berücksichtigt werden, dass die Fluchtgefahr bei auf unbestimmte Zeit Verwahrten – anders als bei Straftätern im befristeten Strafvollzug – nicht durch das nahende Strafende relativiert wird und daher durch die Dauer der Verwahrung nicht generell abnimmt.

4.7 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz behaupte, die Fluchtgefahr könne auch mit einer Begleitperson nicht beseitigt werden, ohne sich mit der Frage zu befassen, wie ein derartiger Beziehungsurlaub konkret ausgestaltet wäre. Er beantragt daher, es sei bei der JVA C ein fachkundiger Bericht zur Frage einzuholen, wie eine Urlaubsbegleitung zur Vermeidung einer Flucht konkret ausgestaltet wäre bzw. werden könnte.

4.7.1 Die Vorinstanz erwog, bei der Begleitung handle es sich um eine Anstalts- oder Fachperson, die eine Flucht nicht zu verhindern vermöge, insbesondere dann, wenn sie von einem Insassen gut geplant und/oder durch Dritte unterstützt werde. Der Fluchtgefahr könnte höchstens mit einer Polizeibegleitung wirksam begegnet werden, was jedoch bei einem Beziehungsurlaub als zweckwidrig nicht infrage komme.

4.7.2 Der Beschwerdegegner führt aus, Vollzugslockerungen hätten einen therapeutischen Zweck, weshalb ein Urlaubsbegleiter in erster Linie Beobachter und nicht Fluchtverhinderer sei. Aus der Tatsache, dass mit einer Begleitung des Urlaubers eine Flucht zu verhindern sei, könne der Urlauber nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.7.3 Gemäss § 61 Abs. 3 JVV gelten als begleitete Urlaube solche in Begleitung von Personal des Amts oder von von diesem bezeichneten Fachkräften. Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen (Abs. 4). Daraus geht hervor, dass bei Beziehungsurlauben – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – von Gesetzes wegen keine Begleitung durch die Polizei vorgesehen ist, sondern lediglich durch Personal des Amts bzw. Fachkräfte. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er aus der erwähnten Beschwerdeantwort ableiten will, der Beschwerdegegner sei der Auffassung, eine Flucht des Beschwerdeführers sei bei begleiteten Urlauben zu verhindern bzw. die Urlaubsbegleitung sei als Garantie der Fluchtverhinderung zu beurteilen. Vielmehr scheint es sich dabei um eine allgemeine Ausführung des Beschwerdegegners zu handeln, was die Verwendung des unpersönlichen und unbestimmten Ausdrucks "der Urlauber" erklärt. Dass der Beziehungsurlaub neben der Kontaktpflege therapeutischen Zwecken dient, lässt sich den Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 entnehmen (Ziff. 3.2.a). Wie ausgeführt, ist mit den Vorinstanzen von einer nicht unerheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Wenn sie zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, diese könne durch eine Begleitperson im vorgesehenen Rahmen nicht beseitigt werden, so liegt dies in ihrem weiten Ermessensspielraum (vgl. E. 2.4). Auf die Einholung eines Berichts der JVA C zu den Modalitäten eines begleiteten Beziehungsurlaubs (Beweisantrag Ziff. 1.4) kann daher verzichtet werden.

4.8 Im Übrigen hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. September 2011 (vgl. vorn I.E.) ebenfalls fest, das Verwaltungsgericht habe kein Bundesrecht verletzt, indem es die Fluchtgefahr – sowie die vorliegend nicht zu prüfende Wiederholungsgefahr (vgl. E. 5.2) – des Beschwerdeführers als nicht unerheblich beurteilt habe (a.a.O., E. 6).

5.  

5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie lediglich die Fluchtgefahr geprüft und ausgeführt habe, es erübrige sich, auf die Frage der Rückfallgefahr näher einzugehen.

5.2 Dem Gefangenen bzw. Verwahrten ist nur dann Urlaub zu gewähren, wenn weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht (Stefan Trechsel et al., StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84 N. 9). Dies legt auch der Wortlaut von Art. 84 Abs. 6 StGB nahe ("... keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht"). Das Zitat, mit dem der Beschwerdeführer darlegen will, dass sowohl Flucht- wie auch Rückfallgefahr zu prüfen seien, bezieht sich auf die Frage der Gemeingefährlichkeit. Nachdem die Vorinstanz wie dargelegt zu Recht eine Fluchtgefahr bejahte, erübrigte sich die Prüfung, ob auch eine Wiederholungsgefahr bestehe. Es kann ihr daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers vorgeworfen werden.

5.3 Angesichts der Bejahung der Fluchtgefahr erübrigt es sich, näher auf die Argumente des Beschwerdeführers zur Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids einzugehen, worin die Vorinstanz die Frage erwog, ob der vorliegende Fall mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2010 (VB.2010.00491) zu vergleichen sei, der bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Urlaubsgewährung bejaht habe.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts im Verwahrungsvollzug auszugehen. Die Beschwerde kann angesichts der sich stellenden Rechtsfragen nicht als aussichtslos gewertet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist wegen der Komplexität der rechtlichen Fragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.        Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…