{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00441_2011-10-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211166&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "01621c8498d16ee8f98097ae7874cd24"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2011.00441"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.10.2011  VB.2011.00441"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.10.2011  VB.2011.00441"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.10.2011  VB.2011.00441"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Strafvollzug: begleiteter Urlaub eines Verwahrten Rechtsgrundlagen der Urlaubsgew\u00e4hrung f\u00fcr Verwahrte und des weiten Ermessensspielraums der Strafvollzugsbeh\u00f6rden dabei (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer weist ein insgesamt gutes Vollzugsverhalten auf (E. 3). Anforderungen an den Nachweis der Fluchtgefahr (E. 4.1). Da sich das Gutachten zur Frage der Fluchtgefahr w\u00e4hrend eines begleiteten Urlaubs nicht n\u00e4her \u00e4ussert, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie sei willk\u00fcrlich von diesem abgewichen oder gar nicht auf dieses eingegangen (E. 4.3). Die Vorinstanz konnte sich auf die deutliche Stellungnahme der Fachkommission st\u00fctzen, welche die Fluchtgefahr angesichts der zweimaligen Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers vom Ausland an die Schweiz als erheblich erachtete. Die Fluchtgefahr wird durch die vor kurzem durch das Obergericht beschlossene Weiterf\u00fchrung der Verwahrung und die soeben vom Bundesgericht best\u00e4tigte Verweigerung der bedingten Entlassung und der Versetzung in den offenen Vollzug verst\u00e4rkt, kann doch der Beschwerdef\u00fchrer nicht mit einer baldigen Entlassung rechnen (E. 4.4). Der 65-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer geht zwar zeitweise an Kr\u00fccken, doch ist er nicht immobil und noch zu 50 % arbeitsf\u00e4hig, weshalb die Fluchtgefahr durch seinen Gesundheitszustand nicht gen\u00fcgend reduziert wird (E. 4.5). Wenn die Vorinstanzen zum nachvollziehbaren Schluss gelangten, die nicht unerhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nne durch eine Begleitperson nicht beseitigt werden, so liegt dies in ihrem weiten Ermessensspielraum (E. 4.7). Die Vorinstanz konnte ohne Geh\u00f6rsverletzung auf die Pr\u00fcfung der Wiederholungsgefahr verzichten (E. 5). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung (E. 6). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:49:22", "Checksum": "89e7420c26e54a2b870530b66951b42b"}