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Geschäftsnummer: VB.2011.00442  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

ambulante Massnahme (aufschiebende Wirkung)


Strafvollzug: Zwischenentscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung

(Das Amt für Justizvollzug hatte die Fortsetzung der ambulanten Massnahme verfügt und den Beschwerdeführer aufgefordert, die für den bevorstehenden Therapeutenwechsel notwendigen Abklärungstermine wahrzunehmen; einem allfälligen Rekurs hatte sie die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Justizdirektion wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Zwischenentscheid ab.)

Beurteilung durch die Kammer wegen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1).
Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich laut § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91-93 BGG. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt als nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig einen rechtlichen Nachteil, schliesst einen tatsächlichen Nachteil indessen nicht aus, und stellt eine Substanziierungspflicht bezüglich des nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf (E. 2.1). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu a§ 48 Abs. 2 VRG wurde bei Zwischenentscheiden betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil regelmässig bejaht (E. 2.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist grundsätzlich beizuziehen, jedoch hinsichtlich der Substanziierungspflicht etwas zu relativieren (E. 2.3). Der Beschwerdeführer substanziierte den möglicherweise nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht, und ein solcher ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar (E. 2.4).

Nichteintreten auf die Beschwerde
 
Stichworte:
AMBULANTE MASSNAHME
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
NICHTEINTRETEN
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
VORSORGLICHE MASSNAHME
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 19a Abs. II VRG
§ 38b Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00442

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 18. August 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend ambulante Massnahme (aufschiebende Wirkung),

hat sich ergeben:

I.  

A wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 6. März 2009 wegen sexueller Handlung mit Kindern, mehrfacher Pornografie und sexueller Belästigung mit zwölf Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft. Zudem wurde eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet und zu deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme wurde am 26. Mai 2009 in Vollzug gesetzt, wobei sich A bereits seit September 2008 in therapeutischer Behandlung bei Frau Dr. med. C befunden hatte.

Nach Vorliegen des jährlichen Zwischenberichts der Therapeutin vom 13. April 2011, welcher einen Abschluss der Behandlung vorgeschlagen hatte, verfügte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) am 13. Mai 2011 die Fortsetzung des Vollzugs der ambulanten Massnahme und forderte A dazu auf, die für den bevorstehenden Wechsel der therapeutischen Fachperson notwendigen Abklärungstermine beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs (PPD) wahrzunehmen. Einem allfälligen Rekurs entzog der Justizvollzug die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 30. Mai 2011 bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seiner ambulanten Behandlung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Justizdirektion wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit Verfügung vom 27. Juni 2011 ab.

III.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 8. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 14. bzw. 21. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. Der anwaltlich vertretene A reichte am 26. Juli 2011 unaufgefordert eine eigene Stellungnahme ein, welche seinem Rechtsvertreter und dem Justizvollzug zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid dar, denn darüber wurde nicht zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache befunden (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4). Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Voraussetzungen von lit. b liegen offensichtlich nicht vor. Hinsichtlich lit. a ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, die Möglichkeit aufzuzeigen und zu begründen, dass ihm der Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursacht, sofern dies nicht zweifelsfrei ohne Weiteres erkennbar ist (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 = Praxis 97 Nr. 66; vgl. auch BGE 134 II 137 E. 1.3.3; 136 IV 92 E. 4.2; VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 1.2, nicht im Internet publiziert). Nach der zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelten, auch bei der Einheitsbeschwerde zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesgerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Art sein, was nur dann der Fall ist, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 133 IV 139 E. 4; 134 II 192 E. 1.4; 134 III 188 E. 2.1; 136 IV 92 E. 4; erstere beiden Entscheide betreffen die Verweigerung der beantragten aufschiebenden Wirkung). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen, sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 135 II 30 E. 1.3.4, betreffend den baurechtlichen Vorentscheid nach baselstädtischem Recht).

2.2 Nach der bis Ende Juni 2010 gültigen Fassung des a§ 48 Abs. 2 VRG waren Zwischenentscheide weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hatten, der sich später voraussichtlich nicht mehr hätte beheben lassen. Ein solcher Nachteil wurde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen regelmässig bejaht, da ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der infrage stehenden Anordnung genüge (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 32 und § 25 N. 20). Es wurden demnach im Vergleich zur bundesgerichtlichen Praxis geringere Anforderungen an den Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils gestellt.

2.3 Der Verweis auf die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG) scheint nach dem Willen des Gesetzgebers auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu mit zu umfassen, führte doch der Regierungsrat in seiner Weisung zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts (VRG-Revision) aus, die Zürcher Praxis werde von den Leistungen profitieren können, welche die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 92 und 93 BGG erbringen würden (ABl 2009 S. 801 ff., 939). Auch durch die eng an Art. 90 BGG angelehnte Formulierung der Anfechtbarkeit von Endentscheiden in § 19a Abs. 1 VRG wollte der Gesetzgeber den Anschluss an die zukünftige bundesgerichtliche Rechtsprechung sicherstellen (a.a.O., S. 959).

Demnach ist grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beizuziehen, welche regelmässig einen rechtlichen Nachteil verlangt, einen tatsächlichen Nachteil indessen nicht ausschliesst und eine Substanziierungspflicht bezüglich des möglicherweise nicht wiedergutzumachenden Nachteils aufstellt (vgl. E. 2.1). Letztere Voraussetzung muss insofern etwas relativiert werden, als das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht kein Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechendes strenges Rügeprinzip kennt. An die Substanziierung des Nachteils dürfen insbesondere bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien keine überspannten Anforderungen gestellt werden, denn die Auslegung von Art. 93 Abs. 1 BGG soll dem Verwaltungsgericht – im Gegensatz zum Bundesgericht (BGE 135 II 30 E. 1.3.2) – nicht primär zur Reduktion der Geschäftslast dienen; Zweck der Substanziierungspflicht ist es vielmehr, das Gericht in die Lage zu versetzen, einen möglicherweise nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu erkennen.

2.4 Der Beschwerdeführer führte sowohl in der Rekurs- als auch in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestehe kein wichtiger Grund, insbesondere sei die Bestellung eines neuen Therapeuten nicht dringlich und es entstehe keine konkrete Gefahr, wenn er den Therapeuten nicht sofort wechsle. Damit legte er zwar dar, weshalb der Entzug des Suspensiveffekts des Rekurses aus seiner Sicht ungerechtfertigt erscheint, substanziierte aber keineswegs, worin sein möglicherweise nicht wiedergutzumachender Nachteil besteht, den er durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erleidet. Ein solcher ist auch nicht zweifelsfrei ohne Weiteres erkennbar. Vielmehr haben offenbar bisher keine Abklärungsgespräche beim PPD stattgefunden, und vor Abschluss des mehrere Wochen bis Monate dauernden Prozesses ist die Aufnahme einer Therapie bei einem anderen Therapeuten nach Aussagen des Beschwerdegegners nicht möglich. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens eine Therapie bei einem anderen Therapeuten wird aufnehmen müssen. Er führte denn auch selber aus, bis auf Weiteres von seiner bisherigen Therapeutin betreut zu werden. Sollte sich der Beschwerdeführer weiterhin bei seiner bisherigen Therapeutin in Behandlung befinden, so wären dabei anfallende Kosten vom Beschwerdegegner zu tragen, hat er doch die Fortsetzung des Vollzugs der ambulanten Massnahme verfügt. Demzufolge entstehen dem Beschwerdeführer wohl auch keine Nachteile finanzieller Art. Denkbar wäre lediglich, dass er zu einem Abklärungsgespräch beim PPD aufgeboten würde; der ihm dadurch allenfalls entstehende Zeitverlust würde einen sehr geringen tatsächlichen Nachteil darstellen, der die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllte.

2.5 Demnach ist der Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen, und ein möglicherweise nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    880.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…