{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00442_2011-08-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210943&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3991c11e162f700a483a37d251e1eac5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00442"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.08.2011  VB.2011.00442"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.08.2011  VB.2011.00442"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.08.2011  VB.2011.00442"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ambulante Massnahme (aufschiebende Wirkung) | Strafvollzug: Zwischenentscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung (Das Amt f\u00fcr Justizvollzug hatte die Fortsetzung der ambulanten Massnahme verf\u00fcgt und den Beschwerdef\u00fchrer aufgefordert, die f\u00fcr den bevorstehenden Therapeutenwechsel notwendigen Abkl\u00e4rungstermine wahrzunehmen; einem allf\u00e4lligen Rekurs hatte sie die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Justizdirektion wies das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Zwischenentscheid ab.) Beurteilung durch die Kammer wegen Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (E. 1). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich laut \u00a7 41 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7 19a Abs. 2 VRG sinngem\u00e4ss nach Art. 91-93 BGG. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt als nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelm\u00e4ssig einen rechtlichen Nachteil, schliesst einen tats\u00e4chlichen Nachteil indessen nicht aus, und stellt eine Substanziierungspflicht bez\u00fcglich des nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf (E. 2.1). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu a\u00a7 48 Abs. 2 VRG wurde bei Zwischenentscheiden betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil regelm\u00e4ssig bejaht (E. 2.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist grunds\u00e4tzlich beizuziehen, jedoch hinsichtlich der Substanziierungspflicht etwas zu relativieren (E. 2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer substanziierte den m\u00f6glicherweise nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht, und ein solcher ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar (E. 2.4). Nichteintreten auf die Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:08:38", "Checksum": "761e475eed80365b8f39002592980d18"}