{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.10.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00451_06-10-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211141&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "931042b9e8413818b3a93931946cf2bb"}, "Num": [" VB.2011.00451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.06.1  VB.2011.00451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.06.1  VB.2011.00451"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.06.1  VB.2011.00451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierhaltung | Unbefristetes Tierhaltungsverbot. Nichteintreten in Bezug auf einen - erst vor Verwaltungsgericht gestellten - Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands f\u00fcr das vorinstanzliche Verfahren (E. 1.2) sowie auf eine - erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens erhobene - Rechtsverz\u00f6gerungsr\u00fcge (E. 1.3). Die Vorinstanz durfte auf den Beizug von Strafakten verzichten, da diese zur Feststellung des verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalts nicht erforderlich waren (E. 3). Aufgrund der erhobenen Beweismittel ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf unstete Wohnverh\u00e4ltnisse und labile Lebensumst\u00e4nde der drogens\u00fcchtigen Beschwerdef\u00fchrerin schloss (E. 4).  Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin mit der Pflege und Betreuung ihres Hundes masslos \u00fcberfordert war und keine tiergerechte Haltung zu gew\u00e4hrleisten vermag, nachdem es zu mehreren tierschutzrechtlich gravierenden Vorf\u00e4llen gekommen war (u.a. stundenlanges Eingesperrtlassen des Tiers in einem \u00fcberhitzten Auto; Alleinlassen des angeleinten, an Durchfall und Erbrechen leidenden Hundes; tagelanges Streunenlassen des ausgehungerten und sich in schlechtem Zustand befindlichen Tiers; E. 5.3). Die Anordnung eines unbefristeten Tierhalteverbots erweist sich angesichts der erstellten Vorf\u00e4lle sowie des uneinsichtigen Verhaltens der Beschwerdef\u00fchrerin als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal im Fall einer ver\u00e4nderten Sachlage jederzeit die M\u00f6glichkeit besteht, eine Anpassung bzw. Wiedererw\u00e4gung des Verbots zu beantragen (E. 5.4). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 6).  Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:24", "Checksum": "d97335ab08d88a7ff9b3ed86e4f2b086"}