|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2011.00451  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierhaltung


Unbefristetes Tierhaltungsverbot. Nichteintreten in Bezug auf einen - erst vor Verwaltungsgericht gestellten - Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren (E. 1.2) sowie auf eine - erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens erhobene - Rechtsverzögerungsrüge (E. 1.3). Die Vorinstanz durfte auf den Beizug von Strafakten verzichten, da diese zur Feststellung des verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalts nicht erforderlich waren (E. 3). Aufgrund der erhobenen Beweismittel ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf unstete Wohnverhältnisse und labile Lebensumstände der drogensüchtigen Beschwerdeführerin schloss (E. 4). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit der Pflege und Betreuung ihres Hundes masslos überfordert war und keine tiergerechte Haltung zu gewährleisten vermag, nachdem es zu mehreren tierschutzrechtlich gravierenden Vorfällen gekommen war (u.a. stundenlanges Eingesperrtlassen des Tiers in einem überhitzten Auto; Alleinlassen des angeleinten, an Durchfall und Erbrechen leidenden Hundes; tagelanges Streunenlassen des ausgehungerten und sich in schlechtem Zustand befindlichen Tiers; E. 5.3). Die Anordnung eines unbefristeten Tierhalteverbots erweist sich angesichts der erstellten Vorfälle sowie des uneinsichtigen Verhaltens der Beschwerdeführerin als verhältnismässig, zumal im Fall einer veränderten Sachlage jederzeit die Möglichkeit besteht, eine Anpassung bzw. Wiedererwägung des Verbots zu beantragen (E. 5.4). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
BETREUUNG
BEWEISMITTEL
DROGENSUCHT
HUNDEHALTUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERZÖGERUNG
TIERHALTUNG
TIERHALTUNGSVERBOT
TIERSCHUTZ
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 11 KTSchG
Art. 4 Abs. I TSchG
Art. 6 Abs. I TSchG
Art. 23 Abs. I TSchG
Art. 3 TSchV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00451

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 6. Oktober 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1977, war Halterin einer im November 1994 geborenen Husky-Mischlingshündin namens C. Am 2. September 2008 wurde C von der Stadtpolizei Zürich aus einem parkierten Auto, welches an der prallen Sonne stand, befreit und in ein Tierheim gebracht. Vorladungen vom 4. und 12. September 2008 sowie vom 28. November 2008, mit welchen A gebeten worden war, sich bei der Wache zu melden, blieben erfolglos. Am 28. November 2008 meldete sich A aber beim Kantonalen Veterinäramt und verlangte C zurück, was sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 gegenüber dem Veterinäramt bekräftigte. Am 15. Dezember 2008 fand eine polizeiliche Befragung statt, wobei A bezüglich des Vorfalls vom 2. September 2008 hauptsächlich festhielt, damit nichts zu tun gehabt zu haben. Am 17. Dezember 2008 verfügte das Veterinäramt die Rückgabe von C an A.

B. Am 23. Dezember 2008 ging bei der Stadtpolizei Zürich die Meldung einer Drittperson ein, wonach am 21. Dezember 2008 bei einem Haus an der D-Strasse ein Husky angebunden gewesen sei. Das Tier habe Durchfall gehabt und sich erbrochen sowie am ganzen Körper gezittert. Die Drittperson habe die Halterin darauf angesprochen und diese habe gesagt, dass sie den Hund vom Veterinäramt so zurückbekommen habe. Die Stadtpolizei vermerkte im Journaleintrag, dass es sich aufgrund der geschilderten Umstände um C handeln müsse. Am 30. Dezember 2008 hielt die Drittperson den Vorfall vom 21. Dezember 2008 zuhanden des Veterinäramts schriftlich fest.

C. Am 12. Januar 2009 wurde die streunende C von der Stadtpolizei Zürich im Hauptbahnhof beim Gleis 01 in einem schlechten Zustand aufgegriffen. Zu jenem Zeitpunkt befand sich A in Untersuchungshaft und konnte nicht kontaktiert werden. Am 2. Februar 2009 verfügte das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahmung und Unterbringung von C an einem geeigneten Ort auf Kosten von A. Diese wurde am 3. März 2009 polizeilich befragt. Mit Verfügung des Veterinäramts vom 5. März 2009 wurde C definitiv beschlagnahmt. Ausserdem wurde gegenüber A unter Auferlegung der Verfahrenskosten per sofort ein unbefristetes Tierhalteverbot ausgesprochen.

II.  

A. Gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 5. März 2009 reichte die nunmehr anwaltlich vertretene A Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der definitiven Beschlagnahmung Cs sowie des ausgesprochenen unbefristeten Tierhalteverbots, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem stellte sie ein Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 9. Juni 2011 vollumfänglich (inklusive Eventualbegehren) ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

B. Am 3. Juli 2009 hatte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. September 2008 (Belassen von C im parkierten Fahrzeug ohne Beschattung) die Untersuchung gegen A wegen vorsätzlicher Tierquälerei eingestellt und die Akten an das Stadtrichteramt zur Untersuchung und allfälliger Ahndung von Übertretungstatbeständen überwiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte erwogen, sofern – wie von A behauptet – eine Drittperson für die fragliche Hundehaltung die (strafrechtliche) Verantwortung zu übernehmen hätte, wäre die Untersuchung gegen A mangels strafbaren Verhaltens einzustellen. Sofern es sich aber bei deren Aussagen bloss um Schutzbehauptungen handeln sollte, wäre zu klären, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe. Da sie damals massiv Kokain konsumiert und sich meistens im Langstrassen-Drogenmilieu aufgehalten habe, wäre davon auszugehen, dass sie im Stress der Drogenbeschaffung und im Zuge des Drogenkonsums das parkierte Fahrzeug und den Hund vergessen habe und/oder dem Wetter respektive den gegen Mittag ansteigenden Temperaturen nicht mehr die nötige Beachtung geschenkt habe. Diesfalls liesse sich ein (eventual-)vorsätzliches Handeln nicht rechtsgenügend erhärten bzw. es würde "nur" ein Übertretungstatbestand infrage kommen.

Am 4. September 2009 wurde C wegen ihres altersbedingten schlechten Zustands eingeschläfert.

Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2011 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Zürich A mit Fr. 100.- wegen fahrlässigen Nichtmeldens einer Namens- oder Adressänderung des Halters eines Hundes bei der zentralen Datenbank ANIS. Das Statthalteramt hielt fest, weitere Übertretungen könnten A nicht nachgewiesen werden.

III.  

Am 18. Juli 2011 (Poststempel vom 15. Juli 2011) ging beim Verwaltungsgericht innert Frist eine Beschwerde von A gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. Juni 2011 ein. Sie beantragte die Aufhebung des ausgesprochenen Tierhalteverbots, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse sowohl für die vorangegangenen Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren, eventuell seien ihr die unentgeltliche Verfahrensführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, auch für das Rekursverfahren, zu bestellen. Das Veterinäramt beantragte am 15. August 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin, ebenso die Gesundheitsdirektion mit Eingabe vom 8. September 2011.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Vor Vorinstanz hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Verfahrensführung beantragt, nicht aber die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Ergänzend ersucht sie nun auch für das Rekursverfahren um "Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters". Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann aber nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, weshalb insoweit auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auch für das Rekursverfahren nicht einzutreten ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

1.3 Die Beschwerdeführerin weist mehrfach auf die lange Verfahrensdauer vor Vorinstanz hin, was aber keine förmliche Rechtsverzögerungsbeschwerde darstellt. Eine solche müsste denn auch erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist in der Regel mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (VGr, 25. August 2011, VB.2011.00217 [zur Internetpublikation vorgesehen], E. 2.3; Kölz/Boss­hart/Röhl, §§ 19–28 N. 51, vgl. § 63 N. 3). Zudem hatte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz subeventuell um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils ersucht. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz etc. erging zwar bereits am 3. Juli 2009, der Strafbefehl des Statthalteramts aber erst am 21. Februar 2011. Der Rekursentscheid datiert vom 9. Juni 2011, was unter den gegebenen Umständen kaum als rechtsverzögernd zu qualifizieren gewesen wäre.

2.  

2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. April 2005 (TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 1−3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 TSchV).

2.2 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 1 TSchV). Sie müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 2 TSchV). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV).

2.3 Die zuständige Behörde kann das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (Art. 23 Abs. 1 lit. a und b TSchG). Ebenso sieht § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG) die Möglichkeit eines Tierhalteverbots vor, wenn nicht anders Abhilfe geschaffen werden kann oder die Schwere des Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung dies rechtfertigt. Auch im Massnahmenkatalog nach § 18 Abs. 1 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) ist im Hinblick auf die Gewährung der Sicherheit von Mensch und Tier ein Hundehalteverbot (lit. l) aufgeführt.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz die Strafakten nicht beigezogen habe, und offeriert diese erneut als Beweismittel.

Aufgabe der anordnenden Behörde ist es, nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche Beweismittel für das Beweisergebnis erheblich und zur Erhärtung der behaupteten Tatsache wesentlich sind. Dabei verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum; massgebend ist, ob das betreffende Beweismittel den Entscheid der Behörde zu beeinflussen vermag. Weitere Beweiserhebungen sind abzulehnen, sobald der massgebende Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder die anordnende Behörde den Sachverhalt gestützt auf die eigene Sachkunde ausreichend zu würdigen vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 34 mit Hinweisen). Dies fliesst aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der im Rekursverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voll verwirklicht ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28 N. 78).

3.2 Das Vorfinden von C im parkierten Wagen der Beschwerdeführerin am 8. September 2008 und im Hauptbahnhof am 9. Januar 2009 zog mangels Nachweises eines strafrechtlich relevanten Verhaltens keine strafrechtlichen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin nach sich. Dies ist nicht weiter infrage zu stellen, weshalb auf den Beizug der Akten aus den Strafverfahren verzichtet werden kann. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Akten nicht beigezogen hat.

4.  

4.1 Die Vorinstanz verwies unter anderem auf die unsteten Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin. Erst auf mehrmalige Aufforderung hin habe sie Auskunft zur Wohnadresse gegeben und mit der Liegenschaft E-Gasse 02 in Zürich ausserdem ein "Problemhaus" benannt, deren Mieterschaft im Drogenmilieu vermutet worden sei. Jenen Mietern sei per Ende Oktober 2010 gekündigt worden. Die am 18. Januar 2011 mitgeteilte Wohnadresse an der E-Gasse sei zudem eindeutig wahrheitswidrig gewesen. Beim Personalamt der Stadt Zürich sei die Beschwerdeführerin nämlich durch den Vermieter per 30. September 2010 als weggezogen gemeldet worden. Ihre Aussage, wonach die Briefkästen an der E-Gasse wegen Umbauarbeiten zeitweise nicht beschriftet und durch Rowdys regelmässig traktiert worden seien, weshalb sie als Zustelladresse "c/o F, G-Weg 03, 04 H" erklärt habe, erscheine als reine Schutzbehauptung und sei unglaubwürdig. Im Übertretungsstrafverfahren vor dem Statthalter sei sodann die Zustelladresse "c/o Sozialsekretariat I" aufgeführt worden. Die Angabe unterschiedlicher Adressverhältnisse innert kürzester Zeit zeige unmissverständlich auf, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht über geordnete Wohnverhältnisse verfüge.

4.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, scheinbar habe die Gesundheitsdirektion Abklärungen zum "angeblichen Problemhaus" getätigt, ihr aber bezüglich dieser Abklärungen nie das rechtliche Gehör gewährt. Es verhalte sich so, dass der Vermieter die Liegenschaft E-Gasse 02 habe sanieren wollen und einfach ohne vorausgehende Kündigung die Schlösser zu den Mietwohnungen ausgewechselt habe. Sie, die Beschwerdeführerin, sei an die Schlichtungsbehörde gelangt und habe gegen den Vermieter Strafanzeige erhoben. Die Geschichte habe dann in einem Vergleich geendet. Es könne daher nicht von "eindeutig wahrheitswidrigen Angaben" oder einer Schutzbehauptung gesprochen werden. Ihre Vorbringen betreffend fehlende Beschriftungen der Briefkästen würden vielmehr bestätigt. Zutreffend sei lediglich, dass sie heute nicht mehr dort wohne, da sie eine Gefängnisstrafe habe antreten müssen. Entsprechend gehe die Schlussfolgerung fehl, ihre Wohn- und Lebenssituation sei immer noch nicht gefestigt.

4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich halten (BGE 133 I 100 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin erhielt im Rekursverfahren keine Kenntnis über die von der Vor­instanz angestellten Recherchen betreffend die Wohnsituation, insbesondere nicht über die telefonische Auskunft des Personenmeldeamts der Stadt Zürich vom 4. Februar 2011, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin keine Rückweisung. Eine solche käme ausserdem einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, weshalb darauf zu verzichten ist. Dies führt aber dazu, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine tiergerechte Haltung erfüllen, ausnahmsweise auch Ermessensfragen zu beurteilen hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11).

4.4 Gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann die Beschwerdeführerin zwar für die frühere unklare Adresssituation an der E-Gasse 02 nicht verantwortlich gemacht werden. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass sie selber gegenüber den Behörden widersprüchliche Angaben zu ihren Wohnverhältnissen hinsichtlich des Zeitraums um Ende 2008 gemacht hat. Im Schreiben vom 12. Dezember 2008 an das Veterinäramt hatte sie ausgeführt, C werde bei F in H leben. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Dezember 2008 gab sie die J-Strasse 53 in I als ihre Wohnadresse an, während sie in der Rekurseingabe vom 9. April 2009 ausführte, ihre Wohnung in I sei am 12. Dezember 2008 zwangsgeräumt worden. Sodann lebte sie vorübergehend an der E-Gasse 02 in Zürich. Es ist daher korrekt, wenn die Vorinstanz von unsteten Wohnverhältnissen sowie labilen Lebensumständen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 12. Mai 2005 desolate, zweifelhafte Wohnverhältnisse und das Suchtverhalten einer Hundehalterin im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines Hundehalteverbots mitberücksichtigt (VB.2005.00147, E. 3.3.1/3.3.2). Angaben bezüglich einer für eine tiergerechte Haltung geeigneten Wohn- bzw. Infrastruktur für die Zeit nach dem Gefängnisaufenthalt der Beschwerdeführerin fehlen denn auch nach wie vor.

Im Folgenden ist auf die übrigen der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Punkte einzugehen.

5.  

5.1 Das Veterinäramt hatte erwogen, die Hündin sei schon einmal am 17. Dezember 2008 der Beschwerdeführerin zurückgegeben worden, obwohl das Tier am 2. September 2008 unter tierschutzwidrigen Umständen in einem Fahrzeug vorgefunden worden sei und die Beschwerdeführerin erst drei Monate später Erkundigungen nach dem Hund getätigt habe. Dies und weitere polizeilich rapportierte Beobachtungen, welche auf eine nicht tierschutzkonforme Betreuung schliessen liessen, begründeten grosse Zweifel an einer künftig korrekten und tiergerechten Haltung des Hundes respektive generell eines Hundes wie auch anderer Tiere unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin.

Die Gesundheitsdirektion teilte die Auffassung des Veterinäramts und wies ihrerseits auf die nach der Rückgabe des Hundes am 17. Dezember 2008 beobachteten Vorfälle hin, wonach C am 23. Dezember 2008 von einer Drittperson an der D-Strasse angebunden, an Durchfall und Erbrechen leidend, gesichtet worden sei. Weiter sei C am 12./13. Januar 2009 in massiv verschmutztem und abgemagertem Zustand beim Hauptbahnhof gefunden worden. Die Vorfälle hätten eine nicht tierschutzkonforme Betreuung des Tieres an den Tag gelegt, und die Beschwerdeführerin habe wiederholt die elementarsten Anforderungen an eine tiergerechte Haltung kläglich missachtet. Dass sie ihren Hund anderen Personen zur vorübergehenden Betreuung überlassen habe, entlaste sie nicht. Aus tierschutzrechtlichen Gründen sei ihre Unfähigkeit, ihren Hund in Obhut von Personen zu geben, die eine tiergerechte Haltung gewährleisten könnten, aber auch die Tatsache, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihres Hundes zu sorgen, entscheidend.

5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie "aus anderen Gründen" im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG unfähig sein soll, ein Tier zu halten. Allein aus dem Umstand, dass jemand drogensüchtig sei, könne nicht auf die objektive Unfähigkeit geschlossen werden, zumal sie den Hund zwölf Jahre lang trotz Drogensucht ohne jegliche Beanstandungen gehalten und für dessen Lebensunterhalt gesorgt habe. Der Vorfall vom 2. September 2008, als der Hund im parkierten Fahrzeug aufgefunden worden sei, sei nicht ihr anzulasten. Sodann habe sie sich erst am 28. November 2008 um ihre Hündin bemühen können, da sie vorher um den Verbleib der Hündin und des Fahrzeugs nichts gewusst habe. Dem zweiten Vorfall, als der Hund am Hauptbahnhof gefunden worden sei, sei ihre Verhaftung vorangegangen. Sie habe selbstredend keine Zeit gehabt, die notwendigen Vorkehrungen für ihre Hündin einzuleiten. Sodann sei das vorliegende Verfahren kein Tribunal über ihre Lebensweise und -umstände. Selbst wenn man ihr die genannten zwei Vorfälle zum Vorwurf machen wollte, würde es an der Verhältnismässigkeit für den massiven Eingriff in Form eines Tierhalteverbots fehlen.

5.3 Wie in Erwägung 2 festgehalten, bedarf es für die tiergerechte Haltung eines Tieres und insbesondere eines Hundes nebst einer gewissen Infrastruktur einer konstanten Betreuung, welche bei Bedarf auch ein unverzügliches Handeln gewährleistet. Dies muss auch in Ausnahmesituationen aufseiten des Halters oder der Halterin sichergestellt sein. Ist der Tierhalter oder die Tierhalterin mit schwierigen Lebensumständen konfrontiert, die eine konstante persönliche Betreuung des Tieres erschweren oder verunmöglichen, hat er oder sie für einen geeigneten Ersatz besorgt zu sein, der in solchen Ausnahmesituationen einspringt und die Betreuungsfunktion im ausgeführten Sinn vollumfänglich übernimmt.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Verantwortung für den Vorfall vom 2. September 2008 auf eine nicht bekannte Drittperson abzuschieben, welche den Hund im parkierten Auto an der prallen Sonne eingesperrt hinterlassen habe. Unabhängig davon, wie der Hund letztlich in das Auto gelangt war, hat sich die Beschwerdeführerin aber in den folgenden Wochen weder bei der Polizei noch einer anderen Amtsstelle nach dem Verbleib von C erkundigt, was naheliegend gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keinerlei Angaben dazu, ob und wie sie nach C gesucht habe. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Verhalten der Beschwerdeführerin eine fehlende Beziehung und Verantwortung gegenüber dem Tier gesehen hat.

Sodann geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass C am 21. Dezember 2008 zitternd, an Durchfall und Erbrechen leidend, bei einem Haus an der D-Strasse angebunden gewesen sei. Im Schreiben aus der Untersuchungshaft vom 18. Februar 2009 hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Veterinäramt diesbezüglich noch festgehalten, der damalige desolate Zustand der Hündin sei darauf zurückzuführen, dass ihr das Tier ein paar Tage zuvor so vom Tierheim übergeben worden sei. Zu Recht hat die Vor­instanz diese Erklärung als unglaubhaft gewürdigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückgabe der Hündin am 17. Dezember 2008 mit der Betreuung und Pflege derselben überfordert war.

Auch die am 9. Januar 2009 erfolgte Verhaftung vermag die Beschwerdeführerin nicht von der Verantwortung dafür zu entlasten, dass C am 12. Januar 2009 streunend, ausgehungert und in schlechtem Zustand beim Hauptbahnhof aufgegriffen werden musste. Sofern die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringen möchte, die Verantwortung für das Herumstreunen Cs liege wegen der Verhaftung bei der Behörde, verkennt sie, dass es an ihr gewesen wäre mitzuteilen, es müsse noch für die Hündin gesorgt werden. Gemäss dem erwähnten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2009 war C ausserdem am Tag der Verhaftung in der Obhut eines "Freundes", dem die Beschwerdeführerin das Tier anvertraut hatte und wofür sie allein die Verantwortung trug. Der Betreffende äusserte sich seinerseits dahingehend, die Beschwerdeführerin nur flüchtig gekannt zu haben. Der Hund sei ihm dann davongelaufen.

Es zeigt sich somit, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, für C nach deren Rückgabe am 17. Dezember 2008 zu sorgen und ein geeignetes, auch in speziellen Situationen greifendes Betreuungsnetz aufzubauen. Gerade angesichts des Alters und der gesundheitlichen Situation des Tieres wäre dies umso wichtiger gewesen.

Die genannten Vorfälle lassen sich in keiner Weise verharmlosen und sind auch nicht dadurch wettzumachen, dass die Beschwerdeführerin zuvor jahrelang gut für C gesorgt habe. Bezüglich der Frage des ausgesprochenen Tierhalteverbots ist allein massgebend, dass sie zuletzt die Verantwortung für das Tier nicht mehr wahrgenommen hat.

Zusammenfassend erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin eine tiergerechte Tierhaltung nicht mehr zu gewährleisten vermag, als zutreffend und es kann auf die ausführlichen Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch die vorinstanzlichen Argumente pauschal, ohne sich weiter mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit sie in der Lage sein soll, eine artgerechte Tierhaltung zu gewährleisten.

5.4 Die Beschwerdeführerin erachtet das verhängte unbefristete Tierhalteverbot als unverhältnismässig. In der Tat handelt es sich dabei um die schärfste Massnahme, welche zudem nicht allein das Halten eines Hundes, sondern auch anderer Tiere betrifft. Nachdem aber die Beschwerdeführerin trotz des Vorfalls vom 2. September 2008 das beschlagnahmte Tier zurückbekommen hatte, hätte ihr umso mehr bewusst sein müssen, dass sie umgehend und auch bei schwierigen Lebensumständen für eine tiergerechte Betreuung hätte besorgt sein müssen, wozu sie aber offensichtlich nicht in der Lage war und was auch in Bezug auf das Halten eines anderen Tiers angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin führt denn auch in keiner Weise aus, inwieweit sich dies mittlerweile geändert haben soll bzw. sie einen Hund oder ein anderes Tier tiergerecht zu halten vermöchte. Insbesondere angesichts des Umstands, dass bei tatsächlichen Änderungen der massgebenden Sachumstände eine Dauerverfügung wie ein Tierhalteverbot jederzeit wiedererwogen bzw. angepasst oder aufgehoben werden kann, erweist sich aufgrund der aktuell bekannten Umstände die Aufrechterhaltung des ausgesprochenen Tierhalteverbots als nicht rechtsverletzend. Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei einer veränderten Sachlage die Anpassung des Tierhalteverbots zu beantragen (vgl. VGr, 5. Dezember 2002, VB.2002.00233, E. 2a mit Hinweisen, nicht im Internet publiziert).

5.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf das beanstandete unbefristete Tierhalteverbot abzuweisen ist.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge offensichtlicher Mittellosigkeit. Auch könne angesichts der langen Verfahrensdauer und der intensiven Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung von einer Aussichtslosigkeit keine Rede sein.

6.2 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

6.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren ihre Mittellosigkeit belegt hat, wie dies die Gesundheitsdirektion ausgeführt hat. Aufgrund der speziellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin – derzeit hält sie sich im Gefängnis auf – kann dennoch von deren Mittellosigkeit ausgegangen werden. Allerdings waren aufgrund der desolaten Umstände, unter welchen C polizeilich aufgegriffen werden musste, sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde von vornherein aussichtslos, insbesondere auch, weil die Beschwerdeführerin die ihr nach der Rückgabe der Hündin am 17. Dezember 2008 neu gewährte Chance nicht wahrzunehmen vermochte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung vollumfänglich abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Aus denselben Gründen ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

7.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr weder für das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…