{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.03.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00455_01-03-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211588&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dcb26241ff11c786104f23a91eb717ff"}, "Num": [" VB.2011.00455"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.01.0  VB.2011.00455"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.01.0  VB.2011.00455"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.01.0  VB.2011.00455"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufforderung zur Fertigstellung einer Strasse | \u00dcberpr\u00fcfung eines Vollstreckungsentscheids betreffend Fertigstellung einer Strasse. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Vollstreckungsentscheid als Anfechtungsobjekt und zul\u00e4ssige R\u00fcgen (E. 1.2-4). Vorliegend muss nicht erneut auf die rechtskr\u00e4ftig entschiedene Frage des Zustandekommens einer Vereinbarung \u00fcber den Strassenbau und die Widmung der Strasse zu \u00f6ffentlichem Gebrauch zur\u00fcckgekommen werden (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerin kann aus der von ihr vorgenommenen Erstellung der Groberschliessungsanlagen keine \u00fcber 1994 hinausreichenden Anspr\u00fcche geltend machen, denn sp\u00e4testens dann w\u00e4re die Groberschliessung seitens der Gemeinde erfolgt (E. 3.2). Mit der Finanzierung der Strassenausbauten war die an die Groberschliessung \"angeh\u00e4ngte\" Feinerschliessung gemeint, weshalb keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegt (E. 4.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin l\u00e4sst offen, wie die Eigentumsgarantie durch die Einforderung der auf dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag der Parteien basierenden Verpflichtungen verletzt worden sein soll (E. 5.2). Aus der Unsicherheit der Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid kann nicht abgeleitet werden, die unentgeltliche Abtretung der Strassenparzelle sei aus materiellen Gr\u00fcnden fraglich. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie liegt nicht vor (E. 5.3). Der Rekurs der Beschwerdef\u00fchrerin erwies sich als unbegr\u00fcndet und grenzte an Mutwilligkeit. Die ihr auferlegte Parteientsch\u00e4digung ist nicht zu beanstanden (E. 6). Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr Beschwerdegegner (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:07:00", "Checksum": "d05af5a3a0cd2d97419e89c38c3a9158"}