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Geschäftsnummer: VB.2011.00461  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. [Die Beschwerdeführerin bezog während eines je 2-jährigen Eheschutz- und Scheidungsverfahrens Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 90'000.-. Nachdem sie von ihrem Ex-Ehemann aufgrund des Scheidungsurteils güterrechtliche Ausgleichszahlungen von knapp Fr. 70'000.- erhalten hatte, wurde sie von der Sozialbehörde in diesem Umfang zur Rückzahlung verpflichtet. Die Vorinstanz reduzierte die Rückerstattungsschuld auf rund Fr. 60'000.-.] Keine Rückzahlungspflicht besteht in Bezug auf die nachweislich im Eheschutz- und Scheidungsverfahren entstandenen Anwaltskosten der Beschwerdeführerin (rund Fr. 21'000.-). Diese Kosten müssen als eigentliche "Gestehungskosten" erachtet werden bzw. als Aufwand, der erforderlich war, um eine für sie finanziell günstige Regelung zu erwirken und schliesslich ein Ende ihrer Sozialhilfeabhängigkeit herbeizuführen. Anderweitige sowie unbelegte Aufwendungen sind hingegen nicht abzugsfähig (E. 4.2 und 4.3). Die Rückerstattungsschuld ist ferner um einen Vermögensfreibetrag zu vermindern. Die Höhe des Freibetrags hängt davon ab, ob bereits vor dem Vermögensanfall ein Anspruch auf den betreffenden Vermögenswert bestand (Freibetrag Fr. 4'000.-) oder nicht (Freibetrag Fr. 25'000.-) (E. 5.2). Im vorliegenden Fall bestand bis zur Einreichung der Scheidungsklage eine blosse Anwartschaft auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung (Freibetrag Fr. 25'000.-), danach ein Anspruch (Freibetrag Fr. 4'000.-) (E. 5.3 - 5.5). Insgesamt ist die Rückerstattungsschuld somit auf rund Fr. 44'000.- zu reduzieren (E. 5.6). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Realisierung einer erheblichen güterrechtlichen Ausgleichszahlung verschuldet blieb, steht der Rückerstattungsforderung nicht entgegen. Der Verschuldung kann aber allenfalls im Rahmen eines Erlassverfahrens noch Rechnung getragen werden, und bei einer allfälligen betreibungsrechtlichen Durchsetzung der Rückerstattungsforderung muss das Existenzminimum gewahrt werden (E. 6). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ABZUG
ANRECHNUNG
ANSPRUCH
ANWALTSKOSTEN
ANWARTSCHAFT
AUFWENDUNGEN
EHESCHUTZ
GESTEHUNGSKOSTEN
GÜTERRECHT
RÜCKERSTATTUNG
SCHEIDUNGSKLAGE
SOZIALHILFE
VERMÖGENSFREIBETRAG
VERMÖGENSWERT
VERSCHULDUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 11 Abs. I lit. c ELG
§ 20 Abs. I SHG
§ 27 Abs. I SHG
§ 27 Abs. I lit. b SHG
§ 27 Abs. I lit. c SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00461

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 27. Oktober 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Anfang 2004 trennten sich nach neun Ehejahren die 1957 geborene A und der 1938 geborene C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 ordnete der Eheschutzrichter unter anderem an, dass der Ehemann der Ehefrau von April bis September 2004 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 290.- zu entrichten habe. Diesen Anspruch trat sie am 13. Dezember 2004 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ab – allerdings erst per November 2004 bzw. auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Unterhaltszahlungspflicht hin.

B. Von April 2004 bis März 2008 wurde A von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens aus der AHV-Ehegattenrente wurden ihr monatlich Fr. 1'856.40 bzw. insgesamt rund Fr. 89'000.- überwiesen.

C. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 16. Januar 2008 wurde das Scheidungsverfahren abgeschlossen. Im Rahmen dieses Urteils genehmigte das Gericht eine von den Eheleuten vereinbarte Nebenfolgenkonvention, gemäss der C A eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 69'400.- zu erstatten hatte und C dazu verpflichtet wurde, A für die Dauer von 31 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'600.- pro Monat zu entrichten.

D. Am 12. Juni 2008 verpflichtete die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich A, den Sozialen Diensten Zürich den Betrag von Fr. 69'400.- zurückzuerstatten, den ihr C Anfang April 2008 vereinbarungsgemäss bezahlt hatte. Zur Begründung hielt die Einzelfallkommission fest, dass C diese Zahlung geleistet habe, weil er A während der Zeit ihrer Fürsorgeabhängigkeit keine Unterhaltsbeiträge entrichtet habe.

II.  

Gegen den Entscheid der Einzelfallkommission erhob A Einsprache und machte geltend, die im April 2008 erfolgte Zahlung von Fr. 69'400.- stelle keinen Ersatz für entgangene Unterhaltszahlungen dar, sondern bezwecke die Deckung ihrer notwendigen Auslagen im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren. Am 27. Januar 2010 gewährte ihr die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission eine Frist, um Belege für die von ihr geltend gemachten Verpflichtungen zu erbringen. Am 20. April 2010 wurde die Einsprache insoweit gutgeheissen, als die Rückerstattungssumme um einen Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- reduziert und auf Fr. 65'400.- festgesetzt wurde.

III.  

Den von A gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Zürich am 16. Juni 2011 insoweit gut, als er Anwaltskosten von Fr. 5'306.70 anrechnete, die A für das Scheidungsverfahren aufgewendet hatte, und den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 60'093.30 reduzierte.

IV.  

Am 19. Juli 2011 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 16. Juni 2011 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe vom 27. Juli 2011 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 4. August 2011 Beschwerdeabweisung und verwies zur Begründung auf die vorinstanzlichen Entscheide sowie auf ihre Rekursvernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Für das vorliegende Verfahren ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts der Höhe des Streitwerts von Fr. 60'093.30 (vgl. Sachverhalt III.) ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Hat eine um Sozialhilfe ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn a) der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint; c) die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind.

2.2 Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht überschritten ist (Kantonales Sozialamt [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ausgabe April 2007, § 27 SHG S. 3, Ziff. 2.5.3; SKOS-Richtlinie Kap. E. 3 S. 2). Dieser beträgt derzeit Fr. 25'000.- (Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; § 19 Abs. 1 lit. b des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG]).

2.3 Bei einer auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung von Sozialhilfeleistungen wird ein Freibetrag von Fr. 4'000.- gewährt (vgl. SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.1 S. 3). Eine Rückforderung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 9. Mai 2003, VB.2003.00063, E. 2.a).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn ihrer Sozialhilfeabhängigkeit im Jahr 2004 güterrechtliche Ansprüche gegenüber ihrem Ehegatten gehabt, die damals aber noch nicht realisierbar gewesen seien. Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe habe damit von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses gehabt. Erst mit der gerichtlichen Genehmigung der Scheidungsnebenfolgen im Jahr 2008 sei der Betrag von Fr. 69'400.- realisierbar geworden. Die Beschwerdeführerin sei demnach gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG grundsätzlich rückerstattungspflichtig, wobei der Rückerstattungsbetrag von Fr. 69'400.- unbestrittenerweise um einen Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- sowie Anwaltskosten von Fr. 5'306.70 zu reduzieren sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zu Unrecht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet worden. Sie benötige die von ihrem Ex-Ehepartner vereinbarungsgemäss erstattete Ausgleichszahlung von Fr. 69'400.-, um ihre aufgelaufenen Schulden zu bezahlen, die sich aufgrund ihrer Anwalts- und Gerichtskosten im Scheidungsverfahren sowie weiterer Verpflichtungen, die sie aus ihrem Notbedarfsbetrag nicht habe decken können, angehäuft hätten. Vom Rückzahlungsbetrag abzuziehen seien die Kosten von zwei Rechtsanwälten für das Eheschutz- (Fr. 16'000.-) und das Scheidungsverfahren (Fr. 5'000.-), die sie inzwischen – aufgrund kürzlich erhaltener Abrechnungen – belegen könne. In Abzug zu bringen seien ferner die Kosten eines weiteren Anwalts im Eheschutzverfahren (Fr. 4'007.35), obergerichtliche Verfahrenskosten (Fr. 1'440.-), Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung ihrer Tochter (Fr. 21'000.- bzw. Fr. 9'356.-), Kosten für die Rückzahlung von Darlehen von Kolleginnen (Fr. 9'500.-) sowie diverse weitere Auslagen (Fr. 2'000.-). Die Bezahlung all dieser hinreichend belegten Kosten sei erforderlich gewesen, um notwendigen und nützlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen; ohne Gewährung der Ausgleichszahlung wäre sie bereits im Oktober 2010 wieder bedürftig geworden.

4.  

4.1 Zu prüfen ist zunächst, welche der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen sind.

4.2 Vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Grundlage, die die sozialhilferechtliche Rückzahlungspflicht einzig vom Zufluss erheblicher Vermögenswerte abhängig macht (vgl. E. 2.1), kommt eine Reduktion des Rückerstattungsbetrags nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen infrage. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich Abzüge – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – lediglich im Zusammenhang mit jenen Aufwendungen der Beschwerdeführerin, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eheschutz- und Scheidungsverfahren standen. Die nachweislich angefallenen Verfahrens- und Anwaltskosten müssen als eigentliche „Gestehungskosten“ erachtet werden bzw. als Aufwand, der erforderlich war, um eine für die Beschwerdeführerin finanziell günstige Regelung zu erwirken und schliesslich ein Ende ihrer Sozialhilfeabhängigkeit herbeizuführen.

4.3 Vor dem Hintergrund des in E. 4.2 Gesagten ergibt sich in Bezug auf die vorliegend geltend gemachten Reduktionsgründe Folgendes:

4.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin Zahlungen in Abzug bringen will, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Eheschutz- und Scheidungsverfahren stehen (Lebensunterhalts- und Ausbildungskosten der Tochter; Rückzahlung von Darlehen; weitere Auslagen; vgl. E. 3.2), ist nicht von notwendigen „Gestehungskosten“ auszugehen, die eine Reduktion des Rückerstattungsbetrags zu rechtfertigen vermögen (vgl. E. 4.2). Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin ohnehin nicht zu belegen vermochte, dass die betreffenden Kosten während der Zeit ihrer Fürsorgeabhängigkeit entstanden sind und von ihr bezahlt wurden (vgl. die vorinstanzliche Erwägung 4.4.e); daran ändert auch das neu eingereichte Do­kument, das lediglich Schulkosten im Jahr 2010 betrifft, nichts.

4.3.2 Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin nachweislich bezahlten Mandatskosten von Rechtsanwältin E von Fr. 5'306.70 im Scheidungsverfahren anfielen und demnach vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen sind.

4.3.3 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von Fr. 4'007.35 für Rechtsanwalt F betrifft, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die in der Anwaltshonorarnote vom 1. März 2004 bezifferten Kosten den Zeitraum vor der Trennung der Eheleute betreffen und weder belegt ist, dass die Kosten effektiv im Eheschutzverfahren angefallen sind noch dass sie tatsächlich durch die Beschwerdeführerin beglichen wurden. Dass die Vorinstanz von einer entsprechenden Reduktion des Rückerstattungsbetrags absah, ist demnach nicht zu beanstanden.

4.3.4 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'440.50 durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, dass aus dem eingereichten obergerichtlichen Inkassobrief vom 2. Juli 2007 nicht hervorgeht, welche Verfahren die aufgelisteten Kosten betreffen und durch wen die Schulden beglichen worden sind. Auch diesbezüglich gewährte die Vorinstanz zu Recht keine Reduktion des Rückerstattungsbetrags.

4.3.5 Was die Mandatskosten von Rechtsanwalt G betrifft, ging die Vorinstanz von nicht genügend substanziierten Zahlungsnachweisen aus. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin allerdings eine auf den 5. Juli 2007 datierte Schlussrechnung des Anwalts nachgereicht, in der detaillierte Angaben zu Honorarguthaben und Barauslagen im Eheschutz- und Scheidungsverfahren enthalten sind, die während der Zeit vom 23. Februar 2004 bis zum 5. Juli 2007 anfielen. Nach diesen Angaben betrug das Honorarguthaben im Eheschutzverfahren Fr. 16'000.- und im Scheidungsverfahren Fr. 5'000.-; ferner werden in der Schlussrechnung Barauslagen von Fr. 715.40 aufgeführt, sodass sich der Gesamtbetrag – inklusive Mehrwertsteuer – auf Fr. 23'365.75 beläuft. Dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag vollumfänglich an den Anwalt überwiesen hat, geht aus der Schlussrechnung allerdings nicht hervor. Belegt sind nur eine am 16. April 2008 erfolgte Zahlungsüberweisung der Beschwerdeführerin an Rechtsanwalt G in der Höhe von Fr. 11'000.- sowie die am Ende der Schlussabrechnung aufgeführten Zahlungen von insgesamt Fr. 5'000.-, die auf eine Sühnverfahrensvereinbarung aus dem Jahr 2008 zurückgehen. Demnach ist im Umfang von Fr. 16'000.- von hinreichend erstellten Aufwendungen der Beschwerdeführerin auszugehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eheschutz- und Scheidungsverfahren standen und deshalb einen Abzug vom Rückerstattungsbetrag rechtfertigen (vgl. E. 4.2). Soweit die in der Schlussabrechnung aufgeführten Kosten den Betrag von Fr. 16'000.- übersteigen, vermochte die Beschwerdeführerin keinen Zahlungsnachweis zu erbringen, sodass sich diesbezüglich keine weitere Reduktion des Rückerstattungsbetrags rechtfertigt.

4.4 Zusammenfassend sind bei der Berechnung der Rückerstattungsschuld Mandatskosten Es von Fr. 5'306.70 sowie Mandatskosten Gs von Fr. 16'000.- abzuziehen. Die Ausgleichszahlung von Fr. 69'400.- ist somit um „Gestehungskosten“ in der Höhe von Fr. 21'306.70 zu vermindern; der Rückerstattungsbetrag beläuft sich neu auf Fr. 48'093.30.

5.  

5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass sich der Rückerstattungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG stütze bzw. dass der Beschwerdeführerin ein Vermögensfreibetrag in der Höhe von Fr. 4'000.- zu gewähren sei.

5.2 Fliessen einem Sozialhilfebezüger erhebliche Vermögenswerte zu, so kommt als Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung bezogener Hilfeleistungen einerseits § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 SHG infrage, andererseits § 27 Abs. 1 lit. b SHG. Nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG richtet sich die Rückforderung dann, wenn bereits vor dem Vermögensanfall ein – noch nicht realisierbarer – Anspruch auf den betreffenden Vermögenswert bestand (Beispiel: Anspruch auf die Erbschaft eines verstorbenen Erblassers). Auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG stützt sich der Rückforderungsanspruch hingegen dann, wenn bis zum Zeitpunkt des Vermögenszuflusses kein Anspruch auf die betreffenden Vermögenswerte bestand (Beispiel: Anwartschaft auf Erbschaft eines noch nicht verstorbenen Erblassers). Die Unterscheidung der Anspruchsgrundlage ist insofern von Bedeutung, als der zu gewährende Vermögensfreibetrag im Zusammenhang mit Rückforderungen nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG Fr. 4'000.- beträgt, bei Ansprüchen nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG hingegen Fr. 25'000.- (vgl. oben, E. 2.2 und 2.3). Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob bzw. seit wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 69'400.- hatte, die C ihr im April 2008 erstattete.

5.3 Das Ehegüterrecht sieht vor, dass die Errungenschaft eines Ehegatten während der Dauer des Güterstands in seinem Eigentum steht und bei Auflösung des Güterstands mit dem anderen Ehepartner zu teilen ist, wobei jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des anderen zusteht (Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, 2010, Art. 197 N. 1; vgl. Art. 207 Abs. 1, 210 Abs. 1 und 215 Abs. 1 ZGB). Bis zur Güterstandsauflösung besteht kein Anspruch, sondern nur eine Anwartschaft auf Vorschlagsbeteiligung, d. h. eine ungewisse Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb (BGE 127 V 248 E. 4c). Mit der Auflösung des Güterstands wird aus der blossen Anwartschaft ein konkreter, allerdings dem Betrage nach noch nicht bestimmter Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 204 N. 3). Der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands wird auf den Tag zurückbezogen, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 1 ZGB).

5.4 In Bezug auf den vorliegenden Fall steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin vom Beginn ihrer Fürsorgeabhängigkeit im April 2004 bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens – die im März 2006 erfolgt sein dürfte – noch keinen Anspruch, sondern eine blosse Anwartschaft auf die güterrechtliche Vorschlagsbeteiligung hatte (vgl. E. 5.3). Die Rückerstattungsforderung der im April 2008 realisierten Vermögenswerte stützt sich für diesen Zeitraum demnach nicht auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG, sondern auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG, sodass ein Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- zu gewähren ist (vgl. E. 5.2). Der Rückerstattungsbetrag, der sich nach Abzug der Gestehungskosten auf Fr. 48'093.30 beläuft (vgl. E. 4.4), reduziert sich damit auf Fr. 23'093.30.

5.5 Was den Zeitraum von der Einreichung des Scheidungsbegehrens im März 2006 bis zum Ende der Sozialhilfeabhängigkeit im März 2008 betrifft, besteht grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht in Bezug auf den während der beiden Vorjahre gewährten Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- (vgl. E. 5.4). Für diesen Zeitraum stützt sich der Rückerstattungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 SHG, denn seit Einreichung der Scheidungsklage hatte die Beschwerdeführerin einen – im April 2008 schliesslich realisierten – güterrechtlichen Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung (vgl. E. 5.3). Da sich der Vermögensfreibetrag somit auf Fr. 4'000.- beläuft (vgl. E. 5.2), reduziert sich die Rückzahlungsschuld während dieses Zeitraums von Fr. 25'000.- auf Fr. 21'000.-.

5.6 Insgesamt ergibt sich somit ein Rückerstattungsbetrag in der Höhe von Fr. 23'093.30 (E. 5.4) + Fr. 21'000.- (E. 5.5) = Fr. 44'093.30.

6.  

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie könne den strittigen Rückerstattungsbetrag ohnehin nicht bezahlen, denn sie habe sowohl während des Zeitraums ihrer Sozialhilfeabhängigkeit (2004–2008) als auch mit den seither bezogenen Unterhaltsbeiträgen ihres Ex-Ehemanns bzw. mit dem tiefen Erwerbseinkommen, das sie seit Kurzem erziele, stets am Existenzminimum gelebt.

Diesem Vorbringen ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass eine Rückerstattungsverpflichtung nicht eine fehlende Verschuldung der Sozialhilfe beziehenden Person vor­aus­setzt (vgl. § 27 Abs. 1 SHG). Eine Sozialhilfebezügerin kann auch dann zur Rückzahlung bezogener Leistungen verpflichtet werden, wenn sie trotz der Realisierung erheblicher Vermögenswerte verschuldet bleibt. Dies schliesst nicht aus, dass den Schulden der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Erlassverfahrens doch noch Rechnung getragen wird, wobei ein allfälliger Erlass das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids gerade voraussetzt. Ferner werden die Schulden der Beschwerdeführerin auch insofern zu berücksichtigen sein, als die betreibungsrechtliche Durchsetzung der Rückerstattungsforderung nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist (vgl. RB 2003 Nr. 67 [VB.2003.00241], E. 4a).

7.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der von der Vorinstanz auf Fr. 60'093.30 festgelegte Rückerstattungsbetrag auf Fr. 44'093.30 zu reduzieren ist; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die mehrheitlich unterliegende Beschwerdeführerin ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der in Disp.-Ziff. I. des angefochtenen Entscheids statuierte Rückerstattungsbetrag auf Fr. 44'093.30 festgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …