{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.10.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00461_27-10-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211187&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "706d0680e69f0f08072af2fb2b31f626"}, "Num": [" VB.2011.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.27.1  VB.2011.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.27.1  VB.2011.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.27.1  VB.2011.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung rechtm\u00e4ssig bezogener Sozialhilfeleistungen. [Die Beschwerdef\u00fchrerin bezog w\u00e4hrend eines je 2-j\u00e4hrigen Eheschutz- und Scheidungsverfahrens Sozialhilfeleistungen in der H\u00f6he von rund Fr. 90'000.-. Nachdem sie von ihrem Ex-Ehemann aufgrund des Scheidungsurteils g\u00fcterrechtliche Ausgleichszahlungen von knapp Fr. 70'000.- erhalten hatte, wurde sie von der Sozialbeh\u00f6rde in diesem Umfang zur R\u00fcckzahlung verpflichtet. Die Vorinstanz reduzierte die R\u00fcckerstattungsschuld auf rund Fr. 60'000.-.]  Keine R\u00fcckzahlungspflicht besteht in Bezug auf die nachweislich im Eheschutz- und Scheidungsverfahren entstandenen Anwaltskosten der Beschwerdef\u00fchrerin (rund Fr. 21'000.-). Diese Kosten m\u00fcssen als eigentliche \"Gestehungskosten\" erachtet werden bzw. als Aufwand, der erforderlich war, um eine f\u00fcr sie finanziell g\u00fcnstige Regelung zu erwirken und schliesslich ein Ende ihrer Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit herbeizuf\u00fchren. Anderweitige sowie unbelegte Aufwendungen sind hingegen nicht abzugsf\u00e4hig (E. 4.2 und 4.3). Die R\u00fcckerstattungsschuld ist ferner um einen Verm\u00f6gensfreibetrag zu vermindern. Die H\u00f6he des Freibetrags h\u00e4ngt davon ab, ob bereits vor dem Verm\u00f6gensanfall ein Anspruch auf den betreffenden Verm\u00f6genswert bestand (Freibetrag Fr. 4'000.-) oder nicht (Freibetrag Fr. 25'000.-) (E. 5.2). Im vorliegenden Fall bestand bis zur Einreichung der Scheidungsklage eine blosse Anwartschaft auf eine g\u00fcterrechtliche Ausgleichszahlung (Freibetrag Fr. 25'000.-), danach ein Anspruch (Freibetrag Fr. 4'000.-) (E. 5.3 - 5.5). Insgesamt ist die R\u00fcckerstattungsschuld somit auf rund Fr. 44'000.- zu reduzieren (E. 5.6).  Der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin trotz Realisierung einer erheblichen g\u00fcterrechtlichen Ausgleichszahlung verschuldet blieb, steht der R\u00fcckerstattungsforderung nicht entgegen. Der Verschuldung kann aber allenfalls im Rahmen eines Erlassverfahrens noch Rechnung getragen werden, und bei einer allf\u00e4lligen betreibungsrechtlichen Durchsetzung der R\u00fcckerstattungsforderung muss dasExistenzminimum gewahrt werden (E. 6). \rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:29", "Checksum": "ab65deee37ba3b334c0fa7eb0a2ca32e"}