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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2011.00465
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtpolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rayonverbot,
hat
sich ergeben:
I.
Am Samstag, 11. Dezember 2010, fand um
17.45 Uhr im Stadion Gersag in Emmenbrücke ein Fussballspiel der Axpo Super
League zwischen dem FC Luzern und dem FC Zürich statt. Nach der Ankunft des von
Rothenburg kommenden und mit FCZ-Fans belegten Ex-trazugs um 21.11 Uhr im
Hauptbahnhof Zürich formierten sich zwischen 80 und 100 Anhänger des FCZ zu
einer Gruppe, welche sich sodann durch die Kasernenstrasse zum Stauffacher
stadtauswärts auf der Badener- und Weststrasse bewegte, um eine Party im Club „Studio
Wellness“ an der Aemtlerstrasse 96a zu besuchen. Entlang dieser Route hinterliess
die Gruppe zahlreiche Sprayereien an Gebäuden, Personenwagen, Tramhaltestellen
und öffentlichen Verkehrsmitteln. Um 22.15 Uhr nahm die Polizei in zwei Hinterhöfen
im Raum Marien-/Weststrasse mehrere Personen fest. Darunter befand sich auch A,
gegen welchen die Stadtpolizei Zürich in der Folge ein Vorverfahren gemäss Art. 299 ff.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung,
StPO) wegen Sachbeschädigung und Landfriedensbruch einleitete.
Aufgrund des Vorfalls vom 11. Dezember
2010 verfügte die Stadtpolizei Zürich am 5. Januar 2011 ein Rayonverbot
gegenüber A. Sie untersagte ihm, für den Zeitraum vom 5. Januar 2011 bis 5. November
2011 im Umfeld von Fussballsportveranstaltungen im Stadion Letzigrund sowie bei
Fussballspielen des FC Zürich auf dem Gebiet der Stadt Zürich die Rayons B
(Bahnhof Zürich-Altstetten), D (Stadion Letzigrund) und E (Hauptbahnhof Zürich)
gemäss beigelegten Plänen zu betreten sowie darin während eines Zeitraums von
vier Stunden vor bis vier Stunden nach der Sportveranstaltung zu verweilen (Ziff. 1).
Falls sich der Wohn- oder Arbeitsort innerhalb des bezeichneten Rayons befinde,
dürfe A den betroffenen Rayon indessen auf dem direkten Arbeitsweg sowie auf
dem direkten Weg zum bzw. vom Wohnort betreten (Ziff. 2). Für die
Nichtbeachtung des Rayonverbots wurden strafrechtliche Folgen gemäss Art. 292
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angedroht (Ziff. 3).
Schliesslich wurde festgehalten, dass einem allfälligen Rechtsmittel gegen die
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (Ziff. 4).
II.
A, der eine innerhalb eines Rayons liegende Schule besucht,
aber ausserhalb der erwähnten Rayons wohnt, liess die Verfügung der
Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2011 am 4. Februar 2011 beim Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich anfechten und unter anderem deren Aufhebung beantragen.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2011 wies das
Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab. Am 15. Juli 2011 genehmigte
es A die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person seiner
Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner bestätigte es
das angeordnete Rayonverbot dem Grundsatz nach, änderte das Dispositiv der Verfügung
jedoch dahingehend ab, dass das Verbot lediglich auf Fussballspiele der ersten
Mannschaft des FC Zürich im Stadion Letzigrund bezogen sei. Ausserdem dürfe A
den Hauptbahnhof Zürich im Rayon E auch zu Umsteigezwecken auf Eisenbahnreisen,
ausgenommen von und zu den genannten Fussballsportveranstaltungen, betreten. Schliesslich
ergänzte es Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung betreffend die Ausnahmeregelung
hinsichtlich des Arbeitswegs um den Ausbildungsort. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.-, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung, auferlegte das Zwangsmassnahmengericht A, nahm diese
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse. Im Übrigen entzog es einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
III.
Am 27. Juli 2011 liess A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juli 2011 sowie der Verfügung der
Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2011 beantragen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Letztgenannten. Ferner stellte er das
Eventualbegehren, das Verfahren sei bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu
sistieren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
Am 16. August
2011 reichte die Stadtpolizei Zürich die Beschwerdeantwort ein mit den
Anträgen, die Beschwerde und die Eventualanträge seien abzuweisen und ihre
Verfügung vom 5. Januar 2011 sowie diejenige des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. Juli 2011 zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A. Am 24. August 2011 reichte das Zwangsmassnahmengericht die
Akten ein und verzichtete (verspätet) auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft ein
Rayonverbot im Sinn von Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (im Folgenden:
Konkordat). Der Text des Konkordats, dem auch der Kanton Zürich beigetreten
ist, findet sich im Anhang des Gesetzes vom 18. Mai 2009 über den Beitritt
zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
(LS 551.19). Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
erstinstanzlicher Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des
Konkordats zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Der vorliegende Fall ist durch die Kammer zu beurteilen, da er aufgrund neuer,
noch nicht entschiedener rechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b
Abs. 2 VRG; vgl. E. 4.2). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen
nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat,
kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von
Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden; die
zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang des einzelnen Rayons (Art. 4
Abs. 1 Konkordat). Eine Gewalttätigkeit bzw. ein gewalttätiges Verhalten
liegt unter anderem dann vor, wenn eine Person eine Sachbeschädigung nach Art. 144
StGB oder Landfriedensbruch im Sinn von Art. 260 Abs. 1 StGB begangen
oder dazu angestiftet hat (Art. 2 Abs. 1 lit. b und g
Konkordat). Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten unter anderem
polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei
(Art. 3 Abs. 1 lit. a und b Konkordat).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2011 ausführen,
dass das Konkordat auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das ihm
vorgeworfene gewalttätige Verhalten nicht „anlässlich einer Sportveranstaltung“
stattgefunden habe. Hierfür müsse die Gewalttätigkeit sowohl in zeitlicher als
auch in thematischer und räumlicher Nähe zu der Sportveranstaltung stehen, was
aber entgegen der Ansicht der Vor-instanz nicht der Fall sei. Die zeitliche
Nähe könne nicht unabhängig von den konkreten Umständen und der räumlichen Nähe
beurteilt werden und sei vorliegend zu verneinen. Das Spiel habe um 19.30 Uhr
in Emmenbrücke geendet, der Extrazug sei um 21.11 Uhr in Zürich angekommen, und
er ‑ der Beschwerdeführer ‑ sei um 22.15 Uhr verhaftet worden. Da
die Gewalttätigkeit gemäss Gesetz an der Sportstätte, in deren Umgebung oder
auf dem An- oder Rückweiseweg erfolgen könne, der angebliche Landfriedensbruch
und die Sachbeschädigungen sich aber nach der Rückreise und in Zürich ereignet
hätten, sei die räumliche Nähe ebenfalls nicht gegeben. Ferner fehle es auch an
der thematischen Nähe der Gewalttätigkeit zur Sportveranstaltung. Die
Sachbeschädigungen seien allenfalls in thematischer Nähe zum Fussballclub
begangen worden, spätestens nach der Ankunft des Extrazugs in Zürich sei aber
die Fussballsportveranstaltung zu Ende gewesen. Erst dann habe er ‑ der
Beschwerdeführer ‑ sich entschieden, im Rahmen seines privaten Ausgangs
die Party zu besuchen und, da sich der Club in nützlicher Gehdistanz vom
Hauptbahnhof befinde und für Ortsunkundige nicht einfach zu finden sei, mit
anderen zusammen zu Fuss dorthin zu gehen. Er habe dabei weder vorgehabt, sich
an Sachbeschädigungen zu beteiligen, noch gewusst, dass andere solche geplant
hätten. Überdies habe er nicht den Eindruck gehabt, Teil einer unfriedlichen
Zusammenrottung zu sein, habe es sich doch um viele kleinere und grössere
Gruppen gehandelt und seien diese mit unterschiedlicher Geschwindigkeit unterwegs
gewesen. Aus dem Umstand, dass auf dem Weg zur Party und an der Party selber in
erster Linie FCZ-Fans anwesend gewesen seien, könne keine thematische Nähe zur
Sportveranstaltung in Luzern konstruiert werden. Ferner sei das Rayonverbot
unverhältnismässig und gar nicht geeignet, einen Vorfall wie den vorliegenden
zu vermeiden. Anhänger des FCZ mit Rayonverbot könnten sich nämlich in der
Regel vor, während und nach einem Auswärtsspiel ihres Clubs in der Stadt Zürich
frei bewegen. Die Geschehnisse vom 11. Dezember 2010 seien überdies in
keiner Weise typisch für die üblichen Gewalttaten rund um Fussballspiele,
weshalb er ‑ der Beschwerdeführer ‑ auch nicht mit zwangsmassnahmenrechtlich
relevanten Vorfällen habe rechnen müssen. Er habe sich noch nie an gewalttätigen
Auseinandersetzungen anderer Art beteiligt und werde dies auch in Zukunft nicht
tun.
3.2 Die
Beschwerdegegnerin machte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2011
geltend, dass es typischerweise im Nachgang oder Vorfeld einer
Sportveranstaltung vermehrt zu Gewalt komme und daher das Kriterium der
zeitlichen Nähe zum Ereignis nicht zu eng gefasst werden dürfe. Jenes sei
vorliegend zweifelsohne gegeben, da zwischen dem Ende des Fussballspiels und
dem Ereignis in Zürich ca. 2,5 Stunden liegen würden. Auch die thematische Nähe
sei gegeben: Aus dem Flyer des FCZ-Fanclubs mit dem Hinweis auf die
Veranstaltung am 11. Dezember 2011 gehe klar hervor, dass die Party untrennbar
mit dem Fussballspiel verbunden gewesen sei. Sowohl die Reise zum Austragungsort,
der Besuch des Wettkampfs als auch die Gestaltung des nachfolgenden Unterhaltungsprogramms
seien als Teile eines Ganzen zu werten. Die Angaben des Beschwerdeführers,
wonach er sich gewissermassen gezwungen gesehen habe, sich der Gruppe anzuschliessen,
und nie das Gefühl gehabt habe, Teil einer unfriedlichen Menge zu sein, seien
angesichts der Wahrnehmungsberichte der Polizisten und des Umstandes, dass er
auch noch in der Gruppe verblieben sei, als aus dieser heraus Gewalttätigkeiten
verübt worden seien, lediglich ein Versuch, sich der Verantwortung zu
entziehen. Hinsichtlich der räumlichen Nähe seien keine spezifischen Vorgaben
beachtlich. Der Umstand, dass es auch anlässlich von Auswärtsspielen zu
Gewalttätigkeiten kommen könne und diese dem Rayonverbot nicht unterliegen
würden, tue der Wirksamkeit der Massnahme keinen Abbruch. Mit seinem an den Tag
gelegten Verhalten habe der Beschwerdeführer die Notwendigkeit des Rayonverbots
als gewaltverhinderndes Element bestätigt.
4.
4.1 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich des Landfriedensbruchs nach Art. 260
und der Sachbeschädigung anlässlich einer öffentlichen Zusammenrottung gemäss Art. 144
Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Stadtpolizei Zürich
rapportierte dementsprechend an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und
stützte sich dabei auf die Wahrnehmungsberichte zweier bei den Vorfällen vom 11. Dezember
2010 involvierter Polizisten. Das gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers
wäre daher im Sinn von Art. 3 des Konkordats nachgewiesen. Es bleibt aber
zu prüfen, ob dieses vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt, da umstritten
ist, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen bzw. das gewalttätige Verhalten
des Beschwerdeführers anlässlich einer Sportveranstaltung stattgefunden hat.
4.2 Das
Konkordat enthält keine Definition dazu, was unter der Formulierung „anlässlich
von Sportveranstaltungen“ zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, dass zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung kumulativ
eine zeitliche, thematische und räumliche Nähe gegeben sein müsse (vorn
E. 3.1). Hingegen ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, für die
räumliche Nähe seien keine spezifischen Vorgaben beachtlich (vorn E. 3.2).
Auch die Vorinstanz geht davon aus, eine solche sei nicht erforderlich. Sie
stützt sich dabei auf die Botschaft des Bundesrats vom 17. August 2005 zur
Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
vom 21. März 1997 (BWIS), welche im Zusammenhang mit dem mittlerweile
aufgehobenen Art. 24b (Rayonverbot) zwar festhält, der Bezug der
Gewalttätigkeit zu einer bestimmten Sportveranstaltung werde durch die
zeitliche und thematische Nähe zum Ereignis hergestellt, auf eine räumliche
Nähe jedoch keinen Bezug nimmt (BBl 2005 5613 ff., 5626).
Die Frage der Erforderlichkeit eines räumlichen Zusammenhangs
kann vorliegend offenbleiben. Die Massnahmen des Konkordats bezwecken, Personen,
die den Behörden als gewalttätig bekannt sind, die Gelegenheit zur Ausübung von
Gewalt zu nehmen, indem sie von Sportveranstaltungen ferngehalten werden (vgl.
BBl 2005 5625). Dahinter steht insbesondere die Motivation, friedliche
Besucher, die sich in die Stadien begeben, vor einer Konfrontation mit
gewaltbereiten Gruppen zu schützen, welche erfahrungsgemäss die Austragungsorte
aufsuchen, um diese als Plattform für ihre Gewalttätigkeiten zu missbrauchen,
und dort den Schutz der Masse zur Wahrung ihrer Anonymität nutzen (vgl. BBl
2005 5617). Der Vorinstanz ist zwar insofern beizupflichten, als Art. 2 Abs. 2
des Konkordats in erster Linie den Begriff des gewalttätigen Verhaltens gemäss Abs. 1
erweitert. Gleichzeitig wird in derselben Bestimmung aber auch der äussere
Rahmen dafür abgesteckt, was noch zu einer Sportveranstaltung zu zählen ist, nämlich
der An- und Rückreiseweg. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
Ausschreitungen erfahrungsgemäss nicht nur in den Stadien, sondern auch rund um
die Sportanlässe sowie in den Innenstädten der Austragungsorte stattfinden
(vgl. BBl 2005 5617).
Für diesen Fall bedeutet dies, dass die Sportveranstaltung für
den Beschwerdeführer spätestens am Hauptbahnhof Zürich als Ziel seiner Rückreise
von dem Fussballspiel beendet war. Zwar könnte aufgrund des Flyers, mit welchem
zur anschliessenden Party im „Studio Wellness“ eingeladen worden war, der
Eindruck entstehen, die Rückreise der hier infrage stehenden Fan-Gruppe wäre
tatsächlich erst dort zu Ende gewesen. Dazu fehlt es indessen an einem direkten
Bezug der Party im „Studio Wellness“ mit dem Fussballspiel in Emmenbrücke. Denn
Anlass für die Party war in erster Linie der Abschluss der „Hinrunde“ sowie die
Versteigerung von Fan-Artikeln für die Stehplatzspendenkasse. Unter diesen
Umständen kann die auf dem Weg zum „Studio Wellness“ verübte Gewalttätigkeit
nicht mehr als anlässlich einer Sportveranstaltung erachtet werden, selbst wenn
die Hinrunde mit einem Spiel des FCZ abgeschlossen wurde. Der vom Beschwerdeführer
danach eingeschlagene Weg ist deswegen nicht mehr zu beachten. Rayonverbote sind
zwar geeignet, potenziell gewalttätige Personen sowohl vom Umkreis der Stadien
als auch von Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- bzw. Rückfahrt
benutzt werden, fernzuhalten, womit ihnen insbesondere auch eine präventive
Funktion zukommt. Dies schliesst es jedoch nicht aus, dass sich gewaltbereite
Personen an anderen, von den Rayonverboten nicht betroffen Orten treffen,
weshalb sie keine Gewähr bieten können, dass es überhaupt nicht zu Ausschreitungen
kommt (vgl. BGE 137 I 31 E. 6.5).
Demzufolge ist das Konkordat vorliegend nicht anwendbar. Die
Verhängung des Rayonverbots war damit ungerechtfertigt.
4.3 Die
Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügungen
des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juli 2011 sowie der Stadtpolizei
Zürich vom 5. Januar 2011 sind aufzuheben. Auf den Eventualantrag
betreffend Sistierung des Verfahrens ist dementsprechend nicht weiter
einzugehen.
5.
5.1 Wird
antragsgemäss der gesamte vorinstanzliche Entscheid aufgehoben, ist nicht nur
neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden, sondern es
entfällt auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung aufseiten des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer vor
der Vorinstanz nunmehr obsiegt, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von
Fr. 750.- vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Insofern
erleidet der Beschwerdeführer durch den Wegfall der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung keinen Nachteil. Vielmehr entfällt damit seine
allfällige Rückzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG.
5.2 Da dem
Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 6),
erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Zu beurteilen bleibt hingegen dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
5.3 Gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. § 16 Abs. 2 VRG macht die
Gewährung der Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich
notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich
stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des
Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand des Gesuchstellers
und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im Allgemeinen ist eine
Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers eingreift (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 41).
Angesichts seiner Ausbildungssituation und seins Alters
ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da seine
Beschwerde gutzuheissen ist, können seine Rechtsbegehren von vornherein nicht
als aussichtslos gelten. Angesichts des nicht leichten Eingriffs des
Rayonverbots in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und der nicht
ganz einfachen Rechtsfragen ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu bejahen.
Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Rechtsanwältin B hat dem Gericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung
dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGR]).
6.
6.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
6.2 Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle
zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die Art der Streitsache den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 VRG). Gestützt auf das Verursacherprinzip ist
es jedoch auch möglich, die der obsiegenden Partei an sich zustehende
Parteientschädigung zu kürzen oder ganz zu verweigern, sofern jener ein
ordnungswidriges Verhalten anzulasten ist (vgl. Kölz/Boss-hart/Röhl, § 17
N. 33). Auch wenn die Beschwerde gutzuheissen ist, so ist der Beschwerdeführer
doch als Urheber des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu betrachten. Ferner
ist ihm ‑ vor dem Hintergrund des ihm im Sinn des Konkordats an sich vorzuwerfenden
gewalttätigen Verhaltens (vorn E. 4.1) und des gegen ihn eingeleiteten
Strafverfahrens ‑ auch durchaus ein gewisses ordnungswidriges Verhalten anzulasten,
weshalb es gerechtfertigt erscheint, ihm nach dem Verursacherprinzip weder für
das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren
bestellt.
3.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers läuft eine
nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 GebV VGr);
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom
15. Juli 2011 sowie der Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2011 werden
aufgehoben.
2. Die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3. Eine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird nicht zugesprochen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an…