{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.09.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00465_08-09-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211049&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a01b98edff5cc4cab18b65e47951e83d"}, "Num": [" VB.2011.00465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.08.0  VB.2011.00465"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.08.0  VB.2011.00465"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.08.0  VB.2011.00465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rayonverbot | Rayonverbot (Am 11. Dezember 2010 fand in Emmenbr\u00fccke ein Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FC Z\u00fcrich statt. Nach der Ankunft des von Rothenburg kommenden Extrazugs formierten sich im Hauptbahnhof Z\u00fcrich rund 100 FCZ-Anh\u00e4nger zu einer Gruppe. Diese bewegte sich sodann zu einer Party im FCZ-Fanlokal, wobei sie entlang der Route zahlreiche Sprayereien an Geb\u00e4uden und \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln hinterliess. In der Folge nahm die Polizei verschiedene Personen fest, darunter auch den Beschwerdef\u00fchrer. Gegen\u00fcber diesem wurde daraufhin gest\u00fctzt auf Art. 4 des Konkordats \u00fcber Massnahmen gegen Gewalt anl\u00e4sslich von Sportveranstaltungen ein Rayonverbot f\u00fcr verschiedene Gebiete in Z\u00fcrich verf\u00fcgt.) Der vorliegende Fall ist durch die Kammer zu beurteilen, da er von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist (E. 1). Das Konkordat enth\u00e4lt keine Definition dazu, was unter der Formulierung \"anl\u00e4sslich von Sportveranstaltungen\" zu verstehen ist. W\u00e4hrend der Beschwerdef\u00fchrer davon ausgeht, dass zwischen der Gewaltt\u00e4tigkeit und der Sportveranstaltung kumulativ eine zeitliche, thematische und r\u00e4umliche N\u00e4he gegeben sein m\u00fcsse, sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz der Ansicht, eine r\u00e4umliche N\u00e4he sei nicht erforderlich. Die Frage der Erforderlichkeit eines r\u00e4umlichen Zusammenhangs kann vorliegend offenbleiben. Art. 2 Abs. 2 des Konkordats erweitert zwar in erster Linie den Begriff des gewaltt\u00e4tigen Verhaltens, gleichzeitig wird aber auch der \u00e4ussere Rahmen daf\u00fcr abgesteckt, was noch zu einer Sportveranstaltung zu z\u00e4hlen ist, n\u00e4mlich der An- und R\u00fcckreiseweg. F\u00fcr den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sportveranstaltung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer sp\u00e4testens am Hauptbahnhof Z\u00fcrich als Ziel seiner R\u00fcckreise von dem Fussballspiel beendet war. Zwischen der Party und dem Fussballspiel besteht kein direkter Bezug (E. 4.2). Die Beschwerde ist gutzuheissen (E. 4.3). Die vorinstanzlichen  Verfahrenskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 5.1). Das Gesuch umunentgeltliche Prozessf\u00fchrung erweist sich als gegenstandslos (E. 5.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 5.3). Dem Beschwerdef\u00fchrer wird aufgrund des Verursacherprinzips keine Parteientsch\u00e4digung zugesprochen (E. 6.2). \r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:10", "Checksum": "4d66240c10fbc6b7d68726ce2dfb5229"}