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Geschäftsnummer: VB.2011.00465  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Rayonverbot


Rayonverbot (Am 11. Dezember 2010 fand in Emmenbrücke ein Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FC Zürich statt. Nach der Ankunft des von Rothenburg kommenden Extrazugs formierten sich im Hauptbahnhof Zürich rund 100 FCZ-Anhänger zu einer Gruppe. Diese bewegte sich sodann zu einer Party im FCZ-Fanlokal, wobei sie entlang der Route zahlreiche Sprayereien an Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hinterliess. In der Folge nahm die Polizei verschiedene Personen fest, darunter auch den Beschwerdeführer. Gegenüber diesem wurde daraufhin gestützt auf Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ein Rayonverbot für verschiedene Gebiete in Zürich verfügt.) Der vorliegende Fall ist durch die Kammer zu beurteilen, da er von grundsätzlicher Bedeutung ist (E. 1). Das Konkordat enthält keine Definition dazu, was unter der Formulierung "anlässlich von Sportveranstaltungen" zu verstehen ist. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung kumulativ eine zeitliche, thematische und räumliche Nähe gegeben sein müsse, sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz der Ansicht, eine räumliche Nähe sei nicht erforderlich. Die Frage der Erforderlichkeit eines räumlichen Zusammenhangs kann vorliegend offenbleiben. Art. 2 Abs. 2 des Konkordats erweitert zwar in erster Linie den Begriff des gewalttätigen Verhaltens, gleichzeitig wird aber auch der äussere Rahmen dafür abgesteckt, was noch zu einer Sportveranstaltung zu zählen ist, nämlich der An- und Rückreiseweg. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sportveranstaltung für den Beschwerdeführer spätestens am Hauptbahnhof Zürich als Ziel seiner Rückreise von dem Fussballspiel beendet war. Zwischen der Party und dem Fussballspiel besteht kein direkter Bezug (E. 4.2). Die Beschwerde ist gutzuheissen (E. 4.3). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 5.1). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als gegenstandslos (E. 5.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.3). Dem Beschwerdeführer wird aufgrund des Verursacherprinzips keine Parteientschädigung zugesprochen (E. 6.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
FUSSBALL
GEWALTTÄTIGKEIT
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
GUTHEISSUNG
KONKORDAT
LANDFRIEDENSBRUCH
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYON
RAYONVERBOT
SACHBESCHÄDIGUNG
SPORTVERANSTALTUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 16 Abs. IV VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 38b Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00465

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtpolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Rayonverbot,

hat sich ergeben:

I.  

Am Samstag, 11. Dezember 2010, fand um 17.45 Uhr im Stadion Gersag in Emmenbrücke ein Fussballspiel der Axpo Super League zwischen dem FC Luzern und dem FC Zürich statt. Nach der Ankunft des von Rothenburg kommenden und mit FCZ-Fans belegten Ex-trazugs um 21.11 Uhr im Hauptbahnhof Zürich formierten sich zwischen 80 und 100 Anhänger des FCZ zu einer Gruppe, welche sich sodann durch die Kasernenstrasse zum Stauffacher stadtauswärts auf der Badener- und Weststrasse bewegte, um eine Party im Club „Studio Wellness“ an der Aemtlerstrasse 96a zu besuchen. Entlang dieser Route hinterliess die Gruppe zahlreiche Sprayereien an Gebäuden, Personenwagen, Tramhaltestellen und öffentlichen Verkehrsmitteln. Um 22.15 Uhr nahm die Polizei in zwei Hinterhöfen im Raum Marien-/Weststrasse mehrere Personen fest. Darunter befand sich auch A, gegen welchen die Stadtpolizei Zürich in der Folge ein Vorverfahren gemäss Art. 299 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) wegen Sachbeschädigung und Landfriedensbruch einleitete.

Aufgrund des Vorfalls vom 11. Dezember 2010 verfügte die Stadtpolizei Zürich am 5. Januar 2011 ein Rayonverbot gegenüber A. Sie untersagte ihm, für den Zeitraum vom 5. Januar 2011 bis 5. November 2011 im Umfeld von Fussballsportveranstaltungen im Stadion Letzigrund sowie bei Fussballspielen des FC Zürich auf dem Gebiet der Stadt Zürich die Rayons B (Bahnhof Zürich-Altstetten), D (Stadion Letzigrund) und E (Hauptbahnhof Zürich) gemäss beigelegten Plänen zu betreten sowie darin während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach der Sportveranstaltung zu verweilen (Ziff. 1). Falls sich der Wohn- oder Arbeitsort innerhalb des bezeichneten Rayons befinde, dürfe A den betroffenen Rayon indessen auf dem direkten Arbeitsweg sowie auf dem direkten Weg zum bzw. vom Wohnort betreten (Ziff. 2). Für die Nichtbeachtung des Rayonverbots wurden strafrechtliche Folgen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angedroht (Ziff. 3). Schliesslich wurde festgehalten, dass einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (Ziff. 4).

II.  

A, der eine innerhalb eines Rayons liegende Schule besucht, aber ausserhalb der erwähnten Rayons wohnt, liess die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2011 am 4. Februar 2011 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich anfechten und unter anderem deren Aufhebung beantragen. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2011 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 15. Juli 2011 genehmigte es A die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner bestätigte es das angeordnete Rayonverbot dem Grundsatz nach, änderte das Dispositiv der Verfügung jedoch dahingehend ab, dass das Verbot lediglich auf Fussballspiele der ersten Mannschaft des FC Zürich im Stadion Letzigrund bezogen sei. Ausserdem dürfe A den Hauptbahnhof Zürich im Rayon E auch zu Umsteigezwecken auf Eisenbahnreisen, ausgenommen von und zu den genannten Fussballsportveranstaltungen, betreten. Schliesslich ergänzte es Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung betreffend die Ausnahmeregelung hinsichtlich des Arbeitswegs um den Ausbildungsort. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, auferlegte das Zwangsmassnahmengericht A, nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse. Im Übrigen entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 27. Juli 2011 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juli 2011 sowie der Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2011 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Letztgenannten. Ferner stellte er das Eventualbegehren, das Verfahren sei bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu sistieren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

Am 16. August 2011 reichte die Stadtpolizei Zürich die Beschwerdeantwort ein mit den Anträgen, die Beschwerde und die Eventualanträge seien abzuweisen und ihre Verfügung vom 5. Januar 2011 sowie diejenige des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2011 zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Am 24. August 2011 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Akten ein und verzichtete (verspätet) auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft ein Rayonverbot im Sinn von Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (im Folgenden: Konkordat). Der Text des Konkordats, dem auch der Kanton Zürich beigetreten ist, findet sich im Anhang des Gesetzes vom 18. Mai 2009 über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (LS 551.19). Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden erstinstanzlicher Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der vorliegende Fall ist durch die Kammer zu beurteilen, da er aufgrund neuer, noch nicht entschiedener rechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b Abs. 2 VRG; vgl. E. 4.2). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden; die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang des einzelnen Rayons (Art. 4 Abs. 1 Konkordat). Eine Gewalttätigkeit bzw. ein gewalttätiges Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn eine Person eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB oder Landfriedensbruch im Sinn von Art. 260 Abs. 1 StGB begangen oder dazu angestiftet hat (Art. 2 Abs. 1 lit. b und g Konkordat). Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten unter anderem polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b Konkordat).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2011 ausführen, dass das Konkordat auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das ihm vorgeworfene gewalttätige Verhalten nicht „anlässlich einer Sportveranstaltung“ stattgefunden habe. Hierfür müsse die Gewalttätigkeit sowohl in zeitlicher als auch in thematischer und räumlicher Nähe zu der Sportveranstaltung stehen, was aber entgegen der Ansicht der Vor-instanz nicht der Fall sei. Die zeitliche Nähe könne nicht unabhängig von den konkreten Umständen und der räumlichen Nähe beurteilt werden und sei vorliegend zu verneinen. Das Spiel habe um 19.30 Uhr in Emmenbrücke geendet, der Extrazug sei um 21.11 Uhr in Zürich angekommen, und er ‑ der Beschwerdeführer ‑ sei um 22.15 Uhr verhaftet worden. Da die Gewalttätigkeit gemäss Gesetz an der Sportstätte, in deren Umgebung oder auf dem An- oder Rückweiseweg erfolgen könne, der angebliche Landfriedensbruch und die Sachbeschädigungen sich aber nach der Rückreise und in Zürich ereignet hätten, sei die räumliche Nähe ebenfalls nicht gegeben. Ferner fehle es auch an der thematischen Nähe der Gewalttätigkeit zur Sportveranstaltung. Die Sachbeschädigungen seien allenfalls in thematischer Nähe zum Fussballclub begangen worden, spätestens nach der Ankunft des Extrazugs in Zürich sei aber die Fussballsportveranstaltung zu Ende gewesen. Erst dann habe er ‑ der Beschwerdeführer ‑ sich entschieden, im Rahmen seines privaten Ausgangs die Party zu besuchen und, da sich der Club in nützlicher Gehdistanz vom Hauptbahnhof befinde und für Ortsunkundige nicht einfach zu finden sei, mit anderen zusammen zu Fuss dorthin zu gehen. Er habe dabei weder vorgehabt, sich an Sachbeschädigungen zu beteiligen, noch gewusst, dass andere solche geplant hätten. Überdies habe er nicht den Eindruck gehabt, Teil einer unfriedlichen Zusammenrottung zu sein, habe es sich doch um viele kleinere und grössere Gruppen gehandelt und seien diese mit unterschiedlicher Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Aus dem Umstand, dass auf dem Weg zur Party und an der Party selber in erster Linie FCZ-Fans anwesend gewesen seien, könne keine thematische Nähe zur Sportveranstaltung in Luzern konstruiert werden. Ferner sei das Rayonverbot unverhältnismässig und gar nicht geeignet, einen Vorfall wie den vorliegenden zu vermeiden. Anhänger des FCZ mit Rayonverbot könnten sich nämlich in der Regel vor, während und nach einem Auswärtsspiel ihres Clubs in der Stadt Zürich frei bewegen. Die Geschehnisse vom 11. Dezember 2010 seien überdies in keiner Weise typisch für die üblichen Gewalttaten rund um Fussballspiele, weshalb er ‑ der Beschwerdeführer ‑ auch nicht mit zwangsmassnahmenrechtlich relevanten Vorfällen habe rechnen müssen. Er habe sich noch nie an gewalttätigen Auseinandersetzungen anderer Art beteiligt und werde dies auch in Zukunft nicht tun.

3.2 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 geltend, dass es typischerweise im Nachgang oder Vorfeld einer Sportveranstaltung vermehrt zu Gewalt komme und daher das Kriterium der zeitlichen Nähe zum Ereignis nicht zu eng gefasst werden dürfe. Jenes sei vorliegend zweifelsohne gegeben, da zwischen dem Ende des Fussballspiels und dem Ereignis in Zürich ca. 2,5 Stunden liegen würden. Auch die thematische Nähe sei gegeben: Aus dem Flyer des FCZ-Fanclubs mit dem Hinweis auf die Veranstaltung am 11. Dezember 2011 gehe klar hervor, dass die Party untrennbar mit dem Fussballspiel verbunden gewesen sei. Sowohl die Reise zum Austragungsort, der Besuch des Wettkampfs als auch die Gestaltung des nachfolgenden Unterhaltungsprogramms seien als Teile eines Ganzen zu werten. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich gewissermassen gezwungen gesehen habe, sich der Gruppe anzuschliessen, und nie das Gefühl gehabt habe, Teil einer unfriedlichen Menge zu sein, seien angesichts der Wahrnehmungsberichte der Polizisten und des Umstandes, dass er auch noch in der Gruppe verblieben sei, als aus dieser heraus Gewalttätigkeiten verübt worden seien, lediglich ein Versuch, sich der Verantwortung zu entziehen. Hinsichtlich der räumlichen Nähe seien keine spezifischen Vorgaben beachtlich. Der Umstand, dass es auch anlässlich von Auswärtsspielen zu Gewalttätigkeiten kommen könne und diese dem Rayonverbot nicht unterliegen würden, tue der Wirksamkeit der Massnahme keinen Abbruch. Mit seinem an den Tag gelegten Verhalten habe der Beschwerdeführer die Notwendigkeit des Rayonverbots als gewaltverhinderndes Element bestätigt.

4.  

4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich des Landfriedensbruchs nach Art. 260 und der Sachbeschädigung anlässlich einer öffentlichen Zusammenrottung gemäss Art. 144 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte dementsprechend an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und stützte sich dabei auf die Wahrnehmungsberichte zweier bei den Vorfällen vom 11. Dezember 2010 involvierter Polizisten. Das gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers wäre daher im Sinn von Art. 3 des Konkordats nachgewiesen. Es bleibt aber zu prüfen, ob dieses vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt, da umstritten ist, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen bzw. das gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich einer Sportveranstaltung stattgefunden hat.

4.2 Das Konkordat enthält keine Definition dazu, was unter der Formulierung „anlässlich von Sportveranstaltungen“ zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung kumulativ eine zeitliche, thematische und räumliche Nähe gegeben sein müsse (vorn E. 3.1). Hingegen ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, für die räumliche Nähe seien keine spezifischen Vorgaben beachtlich (vorn E. 3.2). Auch die Vorinstanz geht davon aus, eine solche sei nicht erforderlich. Sie stützt sich dabei auf die Botschaft des Bundesrats vom 17. August 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS), welche im Zusammenhang mit dem mittlerweile aufgehobenen Art. 24b (Rayonverbot) zwar festhält, der Bezug der Gewalttätigkeit zu einer bestimmten Sportveranstaltung werde durch die zeitliche und thematische Nähe zum Ereignis hergestellt, auf eine räumliche Nähe jedoch keinen Bezug nimmt (BBl 2005 5613 ff., 5626).

Die Frage der Erforderlichkeit eines räumlichen Zusammenhangs kann vorliegend offenbleiben. Die Massnahmen des Konkordats bezwecken, Personen, die den Behörden als gewalttätig bekannt sind, die Gelegenheit zur Ausübung von Gewalt zu nehmen, indem sie von Sportveranstaltungen ferngehalten werden (vgl. BBl 2005 5625). Dahinter steht insbesondere die Motivation, friedliche Besucher, die sich in die Stadien begeben, vor einer Konfrontation mit gewaltbereiten Gruppen zu schützen, welche erfahrungsgemäss die Austragungsorte aufsuchen, um diese als Plattform für ihre Gewalttätigkeiten zu missbrauchen, und dort den Schutz der Masse zur Wahrung ihrer Anonymität nutzen (vgl. BBl 2005 5617). Der Vorinstanz ist zwar insofern beizupflichten, als Art. 2 Abs. 2 des Konkordats in erster Linie den Begriff des gewalttätigen Verhaltens gemäss Abs. 1 erweitert. Gleichzeitig wird in derselben Bestimmung aber auch der äussere Rahmen dafür abgesteckt, was noch zu einer Sportveranstaltung zu zählen ist, nämlich der An- und Rückreiseweg. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Ausschreitungen erfahrungsgemäss nicht nur in den Stadien, sondern auch rund um die Sportanlässe sowie in den Innenstädten der Austragungsorte stattfinden (vgl. BBl 2005 5617).

Für diesen Fall bedeutet dies, dass die Sportveranstaltung für den Beschwerdeführer spätestens am Hauptbahnhof Zürich als Ziel seiner Rückreise von dem Fussballspiel beendet war. Zwar könnte aufgrund des Flyers, mit welchem zur anschliessenden Party im „Studio Wellness“ eingeladen worden war, der Eindruck entstehen, die Rückreise der hier infrage stehenden Fan-Gruppe wäre tatsächlich erst dort zu Ende gewesen. Dazu fehlt es indessen an einem direkten Bezug der Party im „Studio Wellness“ mit dem Fussballspiel in Emmenbrücke. Denn Anlass für die Party war in erster Linie der Abschluss der „Hinrunde“ sowie die Versteigerung von Fan-Artikeln für die Stehplatzspendenkasse. Unter diesen Umständen kann die auf dem Weg zum „Studio Wellness“ verübte Gewalttätigkeit nicht mehr als anlässlich einer Sportveranstaltung erachtet werden, selbst wenn die Hinrunde mit einem Spiel des FCZ abgeschlossen wurde. Der vom Beschwerdeführer danach eingeschlagene Weg ist deswegen nicht mehr zu beachten. Rayonverbote sind zwar geeignet, potenziell gewalttätige Personen sowohl vom Umkreis der Stadien als auch von Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzt werden, fernzuhalten, womit ihnen insbesondere auch eine präventive Funktion zukommt. Dies schliesst es jedoch nicht aus, dass sich gewaltbereite Personen an anderen, von den Rayonverboten nicht betroffen Orten treffen, weshalb sie keine Gewähr bieten können, dass es überhaupt nicht zu Ausschreitungen kommt (vgl. BGE 137 I 31 E. 6.5).

Demzufolge ist das Konkordat vorliegend nicht anwendbar. Die Verhängung des Rayonverbots war damit ungerechtfertigt.

4.3 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juli 2011 sowie der Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2011 sind aufzuheben. Auf den Eventualantrag betreffend Sistierung des Verfahrens ist dementsprechend nicht weiter einzugehen.

5.  

5.1 Wird antragsgemäss der gesamte vorinstanzliche Entscheid aufgehoben, ist nicht nur neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden, sondern es entfällt auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung aufseiten des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nunmehr obsiegt, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 750.- vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Insofern erleidet der Beschwerdeführer durch den Wegfall der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keinen Nachteil. Vielmehr entfällt damit seine allfällige Rückzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG.

5.2 Da dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 6), erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Zu beurteilen bleibt hingegen dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

5.3 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. § 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers eingreift (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 41).

Angesichts seiner Ausbildungssituation und seins Alters ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da seine Beschwerde gutzuheissen ist, können seine Rechtsbegehren von vornherein nicht als aussichtslos gelten. Angesichts des nicht leichten Eingriffs des Rayonverbots in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und der nicht ganz einfachen Rechtsfragen ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Rechtsanwältin B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die Art der Streitsache den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 VRG). Gestützt auf das Verursacherprinzip ist es jedoch auch möglich, die der obsiegenden Partei an sich zustehende Parteientschädigung zu kürzen oder ganz zu verweigern, sofern jener ein ordnungswidriges Verhalten anzulasten ist (vgl. Kölz/Boss-hart/Röhl, § 17 N. 33). Auch wenn die Beschwerde gutzuheissen ist, so ist der Beschwerdeführer doch als Urheber des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu betrachten. Ferner ist ihm ‑ vor dem Hintergrund des ihm im Sinn des Konkordats an sich vorzuwerfenden gewalttätigen Verhaltens (vorn E. 4.1) und des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens ‑ auch durchaus ein gewisses ordnungswidriges Verhalten anzulasten, weshalb es gerechtfertigt erscheint, ihm nach dem Verursacherprinzip weder für das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.        Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.        Der Vertreterin des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 GebV VGr);

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juli 2011 sowie der Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2011 werden aufgehoben.

2.    Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird nicht zugesprochen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…