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VB.2011.00467 VB.2011.00475
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. August 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Zustelladresse: RA C, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft, hat sich ergeben: I. A, geboren 1992, aus der Republik Serbien, alias E, geboren 1993, hielt sich mehrmals in der Schweiz auf und wurde hier wiederholt straffällig. Das Bundesamt für Migration erliess gegen sie zweimal ein Einreiseverbot, jeweils gültig vom 21. März 2008 bis 20. März 2011 und vom 21. März 2011 bis 20. März 2013. Nach eigenen Angaben reiste A am 25. März 2011 von Frankreich kommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags wurde sie in Zürich verhaftet und von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 26. März 2011 wegen Widerhandlung gegen das AuG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten bestraft. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 21. Juni 2011 vorsorglich die sofortige Wegweisung von A im Sinn von Art. 64 AuG und ordnete gleichzeitig auf den Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug, den 24. Juni 2011, die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG an. II. Mit Verfügung vom 25. Juni 2011 bestätigte das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Ausschaffungshaft mit Wirkung bis 23. September 2011. III. Hiergegen liess A mit Fax vom 22. Juli 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht (VB.2011.00467) erheben und beantragte sinngemäss ihre Entlassung aus der Haft. Am 28. Juli 2011 reichte der in Deutschland ansässige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B, eine Kopie der Anwaltsvollmacht ein und bezeichnete in der Person von Rechtsanwalt C ein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Da auf per Fax übermittelte Beschwerden grundsätzlich nicht einzutreten ist, setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2011 A eine nicht erstreckbare Frist bis 15. August 2011, um dem Gericht eine original unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Diese liess A in ihrer Eingabe vom 1. August 2011 nachreichen. Am 21. Juli 2011 stellte A zwischenzeitlich ein Haftentlassungsgesuch, welches das Bezirksgericht, Zwangsmassnahmengericht, mit Verfügung vom 28. Juli 2011 in Anwendung von Art. 80 Abs. 5 AuG abwies. Auch hiergegen liess A (mit der Eingabe vom 1. August 2011) Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben (VB.2011.00475) und beantragte erneut, sie aus der Haft zu entlassen. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2011 vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerden VB.2011.00467 und VB.2011.00475 und zog die Akten bei. Die Vorinstanz verzichtete am 8. August 2011 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich schloss am 9. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. August 2011 lehnte die zuständige serbische Behörde eine Rückübernahme von A mangels genügenden Identitätsnachweises ab. Mit Schreiben vom 16. August 2011 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht ein neuerliches Haftentlassungsgesuch von A zu, datierend vom 9. August 2011. Am 24. August 2011 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben von A zu. Am 29. August 2011 liess A nach Verstreichen der ihr angesetzten Frist per Fax eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Migrationsamts des Kantons Zürich einreichen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund der unverhältnismässig langen Haft ihre Lektion gelernt und wisse, dass sie in der Schweiz nicht mehr erwünscht sei. Sie werde die Schweiz nie mehr betreten. Sie sei sich bewusst, dass sie andernfalls über eine strafrechtliche Verurteilung hinaus viele Monate in Ausschaffungshaft bleiben würde. Ihr Rechtsvertreter könnte sie im Flughafengefängnis in Empfang nehmen und sie zu ihrer Familie nach Frankreich bringen. Sie habe vor, in eine feste Wohnung im Norden von Paris zu ziehen und ihren nach "Roma Art" bereits angetrauten Lebenspartner, den Vater ihres Kindes, auch standesamtlich zu heiraten. Dieser verfüge über französische Papiere. Die Eltern sowie das Kind der Beschwerdeführerin wohnten auf dem Landfahrerplatz bei Avignon. Sie würden dort geduldet, unabhängig davon, ob sie über gültige Ausweispapiere verfügten oder nicht. Solange dies der Fall sei, könnte auch die Beschwerdeführerin in Frankreich leben. Sie habe überhaupt niemanden in Serbien und wüsste nicht, wo sie hin sollte. Die Beschwerdeführerin besitze nur einen abgelaufenen serbischen Reisepass. Zusammen mit ihren Eltern habe sie sämtliche Originaldokumente verloren, nachdem ihr Wohnwagen angezündet worden sei. Auch wenn das Land den Anschluss an Europa suche, werde Serbien die Beschwerdeführerin unter derartigen Umständen kaum zurücknehmen, da sie Landfahrern heute schon keine neuen Ausweise ausstelle. Solche Begehren seien schon in vielen Fällen gescheitert. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG). 4. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen des Haftgrundes der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), macht jedoch geltend, die Haft sei unverhältnismässig und die Rückführung nach Serbien nicht durchführbar. 4.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der geplanten Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1). Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2). So lässt selbst eine geringfügige, jedoch ernsthafte Möglichkeit, die Wegweisung vollziehen zu können, die Haft nicht als unzulässig erscheinen (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 476; BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer, 9. August 2000, 2A.318/2000, E. 4a). 4.2 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien besteht ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.829), das eine Rückübernahme hinreichend identifizierter Staatsangehöriger Serbiens ermöglicht (Art. 2). 4.2.1 Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht mit Sicherheit fest. Das einzige der Beschwerdegegnerin zur Identifikation der Beschwerdeführerin zurzeit vorliegende Papier ist eine per Fax eingereichte Kopie ihres abgelaufenen serbischen Reisepasses bzw. Personalausweises. Eine legale Ausreise in ihr Heimatland oder in einen Drittstaat ist damit nicht möglich. Zum Verbleib ihres (angeblichen) Reisepasses und zu ihren Personalien machten die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter unterschiedliche Aussagen. Gemäss Mitteilung des Bundesamts für Migration haben die serbischen Behörden die Kopie des abgelaufenen Reisepasses zur Durchführung der von der Schweiz beantragten Rückübernahme nicht akzeptiert und weitere Angaben bzw. Schriftstücke zur Identifikation der Beschwerdeführerin verlangt. 4.2.2 Dass die geforderten Angaben (z.B. der Geburtsort der Eltern der Beschwerdeführerin) nicht beigebracht werden könnten und eine Rückführung deswegen innert nützlicher Frist ausgeschlossen sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Ihr pauschaler Einwand, wonach die serbischen Behörden generell keine Fahrenden rückübernehmen würden, ist zudem nicht belegt und würde einen klaren Verstoss gegen das Rückübernahmeabkommen darstellen. Somit besteht nach wie vor eine ernsthafte Möglichkeit, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. 4.3 Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin womöglich doch nach Frankreich zurückgeschafft werden kann. Das Land nimmt Angehörige von Drittstaaten grundsätzlich wieder auf, sofern auch nur glaubhaft gemacht wird, dass diese sich in seinem Hoheitsgebiet aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, SR 0.142.113.499 [Rückübernahmeabkommen FR]). Das Protokoll zum Rückübernahmeabkommen FR enthält in Ziff. 4 eine nicht abschliessende Liste von Indizien, die eine Einreise oder einen Aufenthalt der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der zur Rückübernahme ersuchten Vertragspartei vermuten lassen. 4.3.1 Zwar wurde eine Anfrage der Beschwerdegegnerin beim Centre de coopération et douanière, Genève (CCPD), betreffend Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch Frankreich abschlägig beantwortet mit der Begründung, dass von der Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten keine Spuren vorhanden seien und sie über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich verfüge; bei Nachlieferung von weiteren Informationen könne der Fall jedoch den zuständigen französischen Behörden übermittelt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit über ihren Rechtsvertreter eine Passkopie beibringen liess und sich zu ihrer Familie auf dem Landfahrerplatz in Avignon sowie zu einem (angeblichen) Verlobten in Paris Nord geäussert hat, könnten weitere Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine Rückübernahme durch Frankreich durchaus zielführend sein. 4.3.2 Soweit sich der Beschwerde der Wunsch der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, anstatt nach Serbien nach Frankreich ausgeschafft zu werden, ist auf Art. 69 Abs. 2 AuG hinzuweisen. Danach kann die zuständige Behörde die Ausländerinnen oder Ausländer in das Land ihrer Wahl ausschaffen, sofern diese die Möglichkeit haben, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen. Die Wahlmöglichkeit setzt eine rechtlich zulässige sowie tatsächlich durchführbare Ausreise voraus, und selbst in diesem Fall sind die Behörden dem Willen des Betroffenen nicht absolut verpflichtet (Thomas Gächter/Matthias Kradolfer in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 69 N. 22 f.). Der Behörde ist nicht zuzumuten, weitere Abklärungen für eine Destination zu treffen, wenn eine Ausreisemöglichkeit gegeben ist (Andreas Zünd in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 69 AuG N. 7, auch zum Folgenden). Massgebliches Hilfsmittel sind die mit zahlreichen Staaten geschlossenen Rückübernahmeabkommen, welche die Modalitäten regeln. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin kann zum aktuellen Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen weder nach Serbien noch nach Frankreich ausreisen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin halten sich ihre nahen Angehörigen jedoch offenbar alle in Frankreich auf. Unter diesen Umständen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip dem Wunsch der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu entsprechen und die Beschwerdegegnerin gehalten, primär eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich anzustreben. Die Ausschaffungshaft erweist sich aus diesem Grund allerdings nicht als unverhältnismässig. 5. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die bisherige Dauer ihrer Inhaftierung. 5.1 Das
Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wenn während
rund zweier Monate keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung
getroffen werden, ohne dass die Verzögerung auf das Verhalten der ausländischen
Behörden oder des Betroffenen zurückzuführen ist (BGE 124 II 49 E. 3a,
auch zum Folgenden). Die für die Ausschaffung zuständige Behörde ist grundsätzlich
auch dann gehalten, zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hinzuarbeiten und
die notwendigen Abklärungen zu treffen, wenn sich der Ausländer etwa in
Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet 5.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit dem 24. Juni 2011 in Ausschaffungshaft, verbüsste jedoch ab 25. März 2011 ihre Strafe wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG. In den Akten der Beschwerdegegnerin finden sich keine Hinweise darauf, dass sie als zuständige Behörde in der Zeit zwischen ihrer Anfrage an das CCPD vom 28. März 2011 und dem Erlass der Wegweisungsverfügung vom 21. Juni 2011 konkrete Schritte im Hinblick auf die Ausschaffung unternommen hätte. Inwiefern die Behörde bei den vorliegenden klaren Verhältnissen (Verstoss gegen ein Einreiseverbot) die Obliegenheit gehabt hätte, unverzüglich die zur Durchführung weiterer Vorkehren benötigte Wegweisung zu verfügen, kann unter den gegebenen Umständen jedoch dahingestellt bleiben. So teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 1. April 2011 mit, er würde sich umgehend um die Beschaffung der erforderlichen Papiere kümmern, was ihm letztendlich misslungen ist. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin nicht anzulasten, dass sie sich erst nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2011 veranlasst sah, die Wegweisungsverfügung zu erlassen und weitere Schritte zu unternehmen. Sofern die Verzögerung unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots überhaupt beachtlich ist, trifft die Beschwerdeführerin daran eine erhebliche Mitschuld. 5.3 Angesichts des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin und ungeachtet ihrer wiederholten Straffälligkeit hat die Beschwerdegegnerin der Verhältnismässigkeit der Haft besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt insbesondere mit fortschreitender Dauer der Inhaftierung. Sollte sich erweisen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Mutter eines wenige Monate alten Kindes ist, stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit erst recht. 6. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Da die Gerichtskosten jedoch aufgrund des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… Abkürzungsverzeichnis: AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2) |