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Geschäftsnummer: VB.2011.00474  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Elektrizitätsanschluss- und Erschliessungsgebühren


Elektrizitätsanschlussgebühren und Erschliessungsbeiträge: sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz. Es liegt ein Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vor (E. 1). Rechtsfolgen bei sachlicher Unzuständigkeit einer Behörde (E. 2.2). Der Bezirksrat wäre sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz gewesen. Das Baurekursgericht hat im infrage stehenden Bereich keine Entscheidungsgewalt (E. 2.3). Es wäre zwingend angezeigt gewesen, dass der zuständige Bezirksrat die Sache anhand genommen und überprüft hätte (E. 2.4). Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Überweisung der Sache an den Bezirksrat.
 
Stichworte:
ANSCHLUSSGEBÜHR
ERSCHLIESSUNGSBEITRAG
FEINERSCHLIESSUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
ÜBERWEISUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. b BGG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00474

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch die Werkkommission, diese vertreten durch B,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C AG, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Elektrizitätsanschlussgebühren und Erschliessungsbeiträge,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die C AG ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse in der Gemeinde A. Das Grundstück befindet sich in der Gewerbezone 1 und wurde gemäss dem 1995 festgesetzten und genehmigten Quartierplan F erschlossen. Gemäss den Angaben im Technischen Bericht vom 20. Juni 1995 wurde die Transformatoren-Station G als primäre Feinerschliessung errichtet. Die dafür aufgewendeten Kosten wurden gemäss Reglement vom Elektrizitätswerk A (nachfolgend EWA) und von den Verbrauchern gemäss Quartierplan F gemeinsam getragen. Als sekundäre Feinerschliessung wurde nur das Kabelrohrnetz (Leerrohre) innerhalb der Strassen und Wege vorgesehen, wobei analog zur primären Feinerschliessung die Kosten zulasten Dritter ausgewiesen wurden. Die Kosten für die elektrische Erschliessung wurden im geschätzten Umfang von Fr. 430'800.- dem Quartierplan F belastet und nach Festlegung eines Perimeters von den Grundeigentümern nach Massgabe der Fläche ihrer Grundstücke getragen. Im Jahr 2000 wurde die Transformatoren-Station G erstellt.

B. Für den Anschluss des Neubaus E-Strasse 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 auferlegte die Werkkommission der Gemeinde A (nachfolgend Werkkommission) der C AG am 20. Mai 2010 insbesondere folgende Kosten: (1) den Feinerschliessungsbeitrag der elektrischen Erschliessung für den Neubau E-Strasse 02 in Höhe von Fr. 95'566.- exklusive Mehrwertsteuer, wobei die Aufwendungen nach effektivem Aufwand verrechnet würden; (2) die Kosten der Hausanschlussleitung ab der neuen Verteilkabine mit zwei Kabel 4 x 150/150 mm2 in Höhe von Fr. 13'224.- exklusive Mehrwertsteuer, wobei die Hausanschlussleitung nach effektivem Aufwand verrechnet werde; (3) die Anschlussgebühren für den elektrischen Anschluss von 630 A in Höhe von Fr. 14'190.- exklusive Mehrwertsteuer. Dem Beschluss vom 20. Mai 2010 lagen eine Kostenzusammenstellung, das Reglement über die Abgabe von elektrischer Energie der Gemeinde A vom 24. März 1982 (nachfolgend Reglement EWA) sowie Tarif- und Gebührenvorschriften bei (Disp.-Ziff. 6 des Beschlusses vom 20. Mai 2010).

II.  

A. Gegen den Beschluss vom 20. Mai 2011 rekurrierte die C AG beim Bezirksrat H (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte insbesondere, (1) Disp.-Ziff. 1 sei aufzuheben und die Werkkommission anzuweisen, den Ausbau der Transformatoren-Station und der Netzwerkverstärkung im Rahmen einer partiellen Revision des Quartierplans F vom Gemeinderat festlegen zu lassen und die anfallenden Kosten entsprechend dem im Quartierplan F festgesetzten Kostenteiler auf alle Quartierplangenossen zu verteilen. Eventualiter sei Disp.-Ziff. 1 aufzuheben und die Werkkommission einzuladen, für die erforderlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Transformatoren-Station und der Netzwerkverstärkung eine Submission durchzuführen und die Ausschreibungsunterlagen und die Resultate offenzulegen, ihr die Arbeitsvergabe per anfechtbaren Beschluss mitzuteilen und schliesslich über die tatsächlich angefallenen Kosten offen und per anfechtbaren Beschluss abzurechnen. Ferner sei die Werkkommission anzuweisen, ihr die Kosten nach Massgabe des im Quartierplan F für elektrische Feinerschliessungsanlagen festgelegten Verteilschlüssels (1/16) aufzuerlegen. (2) Disp.-Ziff. 3 sei ersatzlos aufzuheben; (3) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Werkkommission. Der Bezirksrat trat am 12. Juli 2010 auf den Rekurs nicht ein und überwies das Verfahren zuständigkeitshalber der Baurekurskommission III (heute 3. Abteilung des Baurekursgerichts).

B. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 15. Juni 2011 gut, hob Disp.-Ziffn. 1 und 3 des Beschlusses der Werkkommission vom 20. Mai 2010 auf und wies die Akten zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Werkkommission zurück. Letztere wurde verpflichtet, der C AG eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

III.  

Dagegen erhob die Gemeinde A am 3. August 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte insbesondere die Anträge, der Entscheid vom 15. Juni 2011 sei aufzuheben und der Beschluss der Werkkommission vom 20. Mai 2010 zu bestätigen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verlegung der Kosten für eine Transformatoren-Station nach den dem Beschluss der Werkkommission vom 20. Mai 2010 zugrunde gelegten Prinzipien zulässig sei. Die Kosten des Verfahrens seien der C AG aufzuerlegen.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. August 2011 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Nach zweimal gewährter Fristerstreckung reichte die C AG am 17. Oktober 2011 die Beschwerdeantwort ein, worin sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A. Dazu reichte Letztere nach gewährter Fristerstreckung am 31. Oktober 2011 eine freiwillige Stellungnahme ein. Am 1. November 2011 ging eine weitere Eingabe der Gemeinde A hierorts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegend infrage stehenden Angelegenheit grundsätzlich zuständig. Beim angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 2011 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, womit die Angelegenheit von der Rekursinstanz an die verfügende Behörde überwiesen wird (vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/aa). Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit verfahrensabschliessenden Anordnungen angerufen werden. Rückweisungsentscheide sind nach neuerer Rechtsprechung dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20; VGr, 11. Juli 2008, VB. 2008.00232). Nach § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide insbesondere dann selbständig anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Falls sich die von der Vorinstanz festgestellten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als unbegründet erweisen würden, käme es entsprechend nicht zur Aufhebung von Anordnungen und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdeführerin, weshalb mit einem Endentscheid in der Sache gerechnet werden könnte. Folglich liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinn des Gesetzes vor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Bezüglich der Zuständigkeitsfrage erwog die Vorinstanz, Rekursgegenstand sei ein Beschluss, der nicht in Anwendung des Planungs- und Baugesetzes ergangen sei, sondern sich erklärtermassen auf ein Werkreglement abstütze, weshalb eine Streitigkeit über die Anwendung des erwähnen Reglements vorliege. Für diesbezügliche Rechtsmittel sei der Bezirksrat und nicht das Baurekursgericht zuständig. Gleiches gelte bezüglich der angefochtenen Gebühr für den Elektrizitätsanschluss, da es nicht um quartierplanrechtliche Fragen gehe. Aus diesen Gründen habe der Bezirksrat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Um einen negativen Kompetenzkonflikt auszuschliessen, dessen Bereinigung mit prozessualen Umtrieben und einer entsprechenden zeitlichen Verzögerung verbunden wäre, was für die Parteien kaum zumutbar erscheine, rechtfertige es sich ausnahmsweise, auf den Rekurs einzutreten und auf eine Rücküberweisung zu verzichten. Immerhin würde mit quartierplanrechtlichen Argumenten gefochten, für deren Beurteilung das Baurekursgericht wenigstens materiell unbestreitbar zuständig sei, und der angefochtene Entscheid weise Mängel auf, die unabhängig von der heranzuziehenden Rechtsgrundlage bestünden.

2.2 Die Unzuständigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn der angefochtene Entscheid geradezu nichtig wäre. Nach der Rechtsprechung stellt die sachliche Unzuständigkeit als schwerwiegender Rechtsfehler einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder die Annahme von Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 127 II 32 E. 3g mit Hinweisen; BGE 129 V 485 E. 2.3; BGE 022 II 342 E. 2.1). Zuständigkeitskonflikte zwischen den Behörden sind in erster Linie auf dem Weg eines informellen Meinungsaustausches zu lösen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 24).

2.3 Zur Frage, welcher Rechtsmittelinstanz es obgelegen hätte, den erstinstanzlichen Beschluss vom 20. Mai 2010 zu überprüfen, ist mit dem Baurekursgericht festzustellen, dass der Bezirksrat sachlich dafür zuständig gewesen wäre. Entgegen den Erwägungen des bezirksrätlichen Nichteintretensentscheids vom 12. Juli 2010 ist bei dieser Frage offensichtlich nicht auf die Rekursbegründung abzustellen, welche die zwingende Anwendung des Quartierplanrechts in der Angelegenheit geltend machte. Vielmehr stehen vorliegend Beitrags- und Gebührenanordnungen einer politischen Gemeinde nach Massgabe einer kommunalen Abgabeordnung infrage, weshalb der Bezirksrat zuständige Rekursinstanz im Sinn von § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in Verbindung mit § 19 b Abs. 2 lit. c VRG gewesen wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 5). Das Baurekursgericht hat in diesem Bereich keine Entscheidungsgewalt.

2.4 Die Vorinstanz hat selbst auf ihre Unzuständigkeit in der Sache hingewiesen, womit der entsprechende Mangel offensichtlich erkennbar war. Dass eine Lösung des Kompetenzkonflikts mittels eines informellen Meinungsaustauschs versucht wurde bzw. eine Rücküberweisung aufgrund der Weigerung des Bezirksrats, die Angelegenheit anhand zu nehmen, nicht möglich gewesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Bezüglich des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien aufgrund der vorinstanzlichen Anordnungen Dispositionen getroffen hätten, sodass der Entscheid des Baurekursgerichts bereits Rechtswirkungen gezeitigt hätte. Einzig durch Einlassung der Parteien, wovon angesichts der unangefochten gebliebenen Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 12. Juli 2010 und der im Beschwerdeverfahren von den Parteien nicht aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit der Rekursinstanz auszugehen ist, kann die sachliche Zuständigkeit des Baurekursgerichts ebenfalls nicht begründet werden. Jedenfalls stellen sich im vorliegenden Fall Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der Erschliessungsbeiträge, so insbesondere die Frage der Kostenverteilung bei Mehrbedarf an elektrischer Leistung nach Massgabe einer kommunalen Abgabeordnung, weshalb es zwingend angezeigt gewesen wäre, dass der zuständige Bezirksrat die Sache anhand genommen und überprüft hätte. Die Erwägungen des Baurekursgerichts, weshalb es zum Entscheid berufen sei, erweisen sich folglich nicht als rechtsgenügend.

2.5 Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Infolgedessen ist der Entscheid des Baurekursgerichts vom 15. Juni 2011 aufzuheben und die Sache samt den Akten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksrat H zum Entscheid zu überweisen. Dem Bezirksrat steht es insbesondere zu, die Angelegenheit – gestützt auf sämtliche vorliegenden Akten – in materieller Hinsicht zu prüfen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 02 N. 26). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 024 II 027 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 024 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen insofern gutgeheissen, als der Entscheid des Baurekursgerichts vom 15. Juni 2011 aufgehoben und die Sache dem Bezirksrat H zu neuer Entscheidung überwiesen wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…