|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2011.00474
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Werkkommission, diese vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C AG, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Elektrizitätsanschlussgebühren
und Erschliessungsbeiträge,
hat
sich ergeben:
I.
A. Die C
AG ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse in der Gemeinde
A. Das Grundstück befindet sich in der Gewerbezone 1 und wurde gemäss dem 1995
festgesetzten und genehmigten Quartierplan F erschlossen. Gemäss den Angaben im
Technischen Bericht vom 20. Juni 1995 wurde die Transformatoren-Station G
als primäre Feinerschliessung errichtet. Die dafür aufgewendeten Kosten wurden
gemäss Reglement vom Elektrizitätswerk A (nachfolgend EWA) und von den
Verbrauchern gemäss Quartierplan F gemeinsam getragen. Als sekundäre
Feinerschliessung wurde nur das Kabelrohrnetz (Leerrohre) innerhalb der
Strassen und Wege vorgesehen, wobei analog zur primären Feinerschliessung die
Kosten zulasten Dritter ausgewiesen wurden. Die Kosten für die elektrische
Erschliessung wurden im geschätzten Umfang von Fr. 430'800.- dem
Quartierplan F belastet und nach Festlegung eines Perimeters von den Grundeigentümern
nach Massgabe der Fläche ihrer Grundstücke getragen. Im Jahr 2000 wurde die
Transformatoren-Station G erstellt.
B. Für den
Anschluss des Neubaus E-Strasse 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 auferlegte
die Werkkommission der Gemeinde A (nachfolgend Werkkommission) der C AG am 20. Mai
2010 insbesondere folgende Kosten: (1) den Feinerschliessungsbeitrag der elektrischen
Erschliessung für den Neubau E-Strasse 02 in Höhe von Fr. 95'566.- exklusive
Mehrwertsteuer, wobei die Aufwendungen nach effektivem Aufwand verrechnet würden;
(2) die Kosten der Hausanschlussleitung ab der neuen Verteilkabine mit zwei Kabel
4 x 150/150 mm2 in Höhe von Fr. 13'224.- exklusive
Mehrwertsteuer, wobei die Hausanschlussleitung nach effektivem Aufwand
verrechnet werde; (3) die Anschlussgebühren für den elektrischen Anschluss von
630 A in Höhe von Fr. 14'190.- exklusive Mehrwertsteuer. Dem Beschluss vom
20. Mai 2010 lagen eine Kostenzusammenstellung, das Reglement über die
Abgabe von elektrischer Energie der Gemeinde A vom 24. März 1982 (nachfolgend
Reglement EWA) sowie Tarif- und Gebührenvorschriften bei (Disp.-Ziff. 6
des Beschlusses vom 20. Mai 2010).
II.
A. Gegen
den Beschluss vom 20. Mai 2011 rekurrierte die C AG beim Bezirksrat H (nachfolgend
Bezirksrat) und beantragte insbesondere, (1) Disp.-Ziff. 1 sei aufzuheben
und die Werkkommission anzuweisen, den Ausbau der Transformatoren-Station und
der Netzwerkverstärkung im Rahmen einer partiellen Revision des Quartierplans F
vom Gemeinderat festlegen zu lassen und die anfallenden Kosten entsprechend dem
im Quartierplan F festgesetzten Kostenteiler auf alle Quartierplangenossen zu
verteilen. Eventualiter sei Disp.-Ziff. 1 aufzuheben und die Werkkommission
einzuladen, für die erforderlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ausbau der
Transformatoren-Station und der Netzwerkverstärkung eine Submission durchzuführen
und die Ausschreibungsunterlagen und die Resultate offenzulegen, ihr die
Arbeitsvergabe per anfechtbaren Beschluss mitzuteilen und schliesslich über die
tatsächlich angefallenen Kosten offen und per anfechtbaren Beschluss
abzurechnen. Ferner sei die Werkkommission anzuweisen, ihr die Kosten nach
Massgabe des im Quartierplan F für elektrische Feinerschliessungsanlagen festgelegten
Verteilschlüssels (1/16) aufzuerlegen. (2) Disp.-Ziff. 3 sei ersatzlos aufzuheben;
(3) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Werkkommission. Der
Bezirksrat trat am 12. Juli 2010 auf den Rekurs nicht ein und überwies das
Verfahren zuständigkeitshalber der Baurekurskommission III (heute 3. Abteilung
des Baurekursgerichts).
B. Das
Baurekursgericht hiess den Rekurs am 15. Juni 2011 gut, hob Disp.-Ziffn. 1
und 3 des Beschlusses der Werkkommission vom 20. Mai 2010 auf und wies die
Akten zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Werkkommission
zurück. Letztere wurde verpflichtet, der C AG eine Umtriebsentschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
III.
Dagegen erhob die Gemeinde A am 3. August 2011
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte insbesondere die Anträge, der
Entscheid vom 15. Juni 2011 sei aufzuheben und der Beschluss der
Werkkommission vom 20. Mai 2010 zu bestätigen. Eventualiter sei festzustellen,
dass die Verlegung der Kosten für eine Transformatoren-Station nach den dem
Beschluss der Werkkommission vom 20. Mai 2010 zugrunde gelegten Prinzipien
zulässig sei. Die Kosten des Verfahrens seien der C AG aufzuerlegen.
Das Baurekursgericht beantragte am 16. August 2011
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Nach zweimal gewährter
Fristerstreckung reichte die C AG am 17. Oktober 2011 die
Beschwerdeantwort ein, worin sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A. Dazu reichte Letztere
nach gewährter Fristerstreckung am 31. Oktober 2011 eine freiwillige
Stellungnahme ein. Am 1. November 2011 ging eine weitere Eingabe der Gemeinde
A hierorts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegend infrage stehenden
Angelegenheit grundsätzlich zuständig. Beim angefochtenen Entscheid vom 15. Juni
2011 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, womit die Angelegenheit
von der Rekursinstanz an die verfügende Behörde überwiesen wird (vgl. BGE 127
III 433 E. 1b/aa). Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Zusammenhang
mit verfahrensabschliessenden Anordnungen angerufen werden.
Rückweisungsentscheide sind nach neuerer Rechtsprechung dann anfechtbar, wenn
die Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt sind
oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen
Verfahrenskürzung ergeben (RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20; VGr, 11. Juli
2008, VB. 2008.00232). Nach § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2
VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide insbesondere dann selbständig
anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Falls sich die von
der Vorinstanz festgestellten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als unbegründet erweisen würden, käme es
entsprechend nicht zur Aufhebung von Anordnungen und zur Rückweisung der
Angelegenheit an die Beschwerdeführerin, weshalb mit einem Endentscheid in der
Sache gerechnet werden könnte. Folglich liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid
im Sinn des Gesetzes vor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Bezüglich
der Zuständigkeitsfrage erwog die Vorinstanz, Rekursgegenstand sei ein
Beschluss, der nicht in Anwendung des Planungs- und Baugesetzes ergangen sei,
sondern sich erklärtermassen auf ein Werkreglement abstütze, weshalb eine Streitigkeit
über die Anwendung des erwähnen Reglements vorliege. Für diesbezügliche
Rechtsmittel sei der Bezirksrat und nicht das Baurekursgericht zuständig. Gleiches
gelte bezüglich der angefochtenen Gebühr für den Elektrizitätsanschluss, da es nicht
um quartierplanrechtliche Fragen gehe. Aus diesen Gründen habe der Bezirksrat
seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Um einen negativen Kompetenzkonflikt
auszuschliessen, dessen Bereinigung mit prozessualen Umtrieben und einer
entsprechenden zeitlichen Verzögerung verbunden wäre, was für die Parteien kaum
zumutbar erscheine, rechtfertige es sich ausnahmsweise, auf den Rekurs
einzutreten und auf eine Rücküberweisung zu verzichten. Immerhin würde mit
quartierplanrechtlichen Argumenten gefochten, für deren Beurteilung das
Baurekursgericht wenigstens materiell unbestreitbar zuständig sei, und der
angefochtene Entscheid weise Mängel auf, die unabhängig von der
heranzuziehenden Rechtsgrundlage bestünden.
2.2 Die
Unzuständigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn der angefochtene
Entscheid geradezu nichtig wäre. Nach der Rechtsprechung stellt die sachliche
Unzuständigkeit als schwerwiegender Rechtsfehler einen Nichtigkeitsgrund dar,
es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet
allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder die Annahme von Nichtigkeit vertrüge
sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 127 II 32 E. 3g mit Hinweisen;
BGE 129 V 485 E. 2.3; BGE 022 II 342 E. 2.1). Zuständigkeitskonflikte
zwischen den Behörden sind in erster Linie auf dem Weg eines informellen
Meinungsaustausches zu lösen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 5 N. 24).
2.3 Zur Frage,
welcher Rechtsmittelinstanz es obgelegen hätte, den erstinstanzlichen Beschluss
vom 20. Mai 2010 zu überprüfen, ist mit dem Baurekursgericht
festzustellen, dass der Bezirksrat sachlich dafür zuständig gewesen wäre.
Entgegen den Erwägungen des bezirksrätlichen Nichteintretensentscheids vom 12. Juli
2010 ist bei dieser Frage offensichtlich nicht auf die Rekursbegründung
abzustellen, welche die zwingende Anwendung des Quartierplanrechts in der
Angelegenheit geltend machte. Vielmehr stehen vorliegend Beitrags- und
Gebührenanordnungen einer politischen Gemeinde nach Massgabe einer kommunalen Abgabeordnung
infrage, weshalb der Bezirksrat zuständige Rekursinstanz im Sinn von § 152
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in Verbindung mit § 19 b Abs. 2
lit. c VRG gewesen wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 5). Das
Baurekursgericht hat in diesem Bereich keine Entscheidungsgewalt.
2.4 Die
Vorinstanz hat selbst auf ihre Unzuständigkeit in der Sache hingewiesen, womit
der entsprechende Mangel offensichtlich erkennbar war. Dass eine Lösung des
Kompetenzkonflikts mittels eines informellen Meinungsaustauschs versucht wurde
bzw. eine Rücküberweisung aufgrund der Weigerung des Bezirksrats, die
Angelegenheit anhand zu nehmen, nicht möglich gewesen wäre, ist den Akten nicht
zu entnehmen. Bezüglich des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist auch nicht
ersichtlich, dass die Parteien aufgrund der vorinstanzlichen Anordnungen Dispositionen
getroffen hätten, sodass der Entscheid des Baurekursgerichts bereits
Rechtswirkungen gezeitigt hätte. Einzig durch Einlassung der Parteien, wovon
angesichts der unangefochten gebliebenen Präsidialverfügung des Bezirksrats vom
12. Juli 2010 und der im Beschwerdeverfahren von den Parteien nicht aufgeworfenen
Frage der Zuständigkeit der Rekursinstanz auszugehen ist, kann die sachliche Zuständigkeit
des Baurekursgerichts ebenfalls nicht begründet werden. Jedenfalls stellen sich
im vorliegenden Fall Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der
Erschliessungsbeiträge, so insbesondere die Frage der Kostenverteilung bei
Mehrbedarf an elektrischer Leistung nach Massgabe einer kommunalen Abgabeordnung,
weshalb es zwingend angezeigt gewesen wäre, dass der zuständige Bezirksrat die
Sache anhand genommen und überprüft hätte. Die Erwägungen des Baurekursgerichts,
weshalb es zum Entscheid berufen sei, erweisen sich folglich nicht als
rechtsgenügend.
2.5 Entsprechend
ist die Beschwerde gutzuheissen. Infolgedessen ist der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 15. Juni 2011 aufzuheben und die Sache samt den Akten
des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksrat H zum Entscheid zu überweisen. Dem
Bezirksrat steht es insbesondere zu, die Angelegenheit – gestützt auf sämtliche
vorliegenden Akten – in materieller Hinsicht zu prüfen.
3.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 02 N. 26). Eine Parteientschädigung ist der
Beschwerdegegnerin angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Beim vorliegenden
Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird
grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 024 II 027 E. 1.3.2).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG
lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz
kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 024 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen insofern gutgeheissen, als der Entscheid
des Baurekursgerichts vom 15. Juni 2011 aufgehoben und die Sache dem Bezirksrat
H zu neuer Entscheidung überwiesen wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…