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Geschäftsnummer: VB.2011.00483  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses. Rechtsmittellegitimation der Nachbarn: Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände (E. 4). Anforderungen an eine Rekursschrift gemäss § 23 Abs. 1 VRG (E. 5). Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
LEGITIMATION
NACHBARLEGITIMATION
REKURSLEGITIMATION
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
§ 23 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00483

 

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 25. Oktober 2011

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.1  D,

1.2  E,

beide vertreten durch RA F,

 

 

2.    Gemeinderat Greifensee,

 

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 7. März 2011 erteilte der Gemeinderat Greifensee D und E unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Greifensee. Zugleich wurde die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 16. Februar 2011 eröffnet, mit welcher die Bewilligung für das Bauvorhaben aus strassenpolizeilicher sowie ortsbildschutzrechtlicher Sicht erteilt wurde.

II.  

Dagegen erhoben A und B Rekurs an die 3. Abteilung des Baurekursgerichts, auf welchen dieses mit Entscheid vom 6. Juli 2011 nicht eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. August 2011 beantragten A und B sinngemäss, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. Juli 2011, den Beschluss des Gemeinderats Greifensee vom 7. März 2011 sowie die Verfügung der Baudirektion vom 16. Februar 2011 aufzuheben und die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

Am 16. August 2011 schloss das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion am 26. August 2011 und der Gemeinderat Greifensee am 31. August 2011 beantragten Abweisung der Beschwerde. Letzterer ersuchte zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.

D und E beantragten am 13. September 2011, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.

Am 26. September 2011 reichten A und B eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten ein. Überdies ersuchten sie um Durchführung eines Augenscheins. Mit ihrer Stellungnahme vom 30. September 2011 hielten D und E an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Vorinstanz trat nicht auf den Rekurs ein, weil sie die Rekurrierenden (und heutigen Beschwerdeführenden) nicht für legitimiert erachtete. Diese sind ohne Weiteres befugt, mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass ihnen die Legitimation zu Unrecht abgesprochen worden sei. Ob sie die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Baubescheid tatsächlich besitzen, ist Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung der Beschwerde (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshard/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98).

2.  

2.1 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist. Die inhaltlichen Ausführungen Parteien zum streitbetroffenen Bauvorhaben sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln.

2.2 Der massgebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Legitimation ergibt sich aus den Akten mit ausreichender Deutlichkeit, weshalb auf den von den Beschwerdeführenden beantragten Augenschein verzichtet werden kann (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32).

3.  

Zwar führen die Rekurrierenden in der Rekursschrift aus, dass sie sich – nachdem die private Rekursgegnerschaft am 18. März 2011 eingewilligt hätte, alles Notwendige zu unternehmen, um jegliche Schädigung des gewachsenen Vegetationsbestands zu vermeiden – zunächst entschieden hätten, auf einen Rekurs zu verzichten. Daraus kann jedoch nicht auf einen fehlenden Rekurswillen geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Rekurrierenden während der noch laufenden Rekursfrist dennoch entschieden haben, einen Rekurs zu erheben, um "verbindliche Antworten" zu erhalten. Hätten die Rekurrierenden lediglich – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – ein Erläuterungsbegehren gestellt, hätten sie die Rekursfrist verpasst und sich nicht mehr gegen das streitbetroffene Bauvorhaben wehren können.

4.  

4.1 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Es genügt, wenn die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen – materieller oder ideeller Art – geltend gemacht wird. Zulässig sind alle Argumente und die Anrufung aller Rechts-sätze, die im Ergebnis zur Gutheissung des Antrags führen; es ist weder ein rechtlich geschütztes Interesse erforderlich noch muss das vorgebrachte Interesse unter den Schutzzweck einer als verletzt angerufenen Rechtsnorm fallen (vgl. BGE 104 Ib 245 E. 7c; RB 1980 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21).

Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist nach dieser Bestimmung gegeben, wenn für ihn eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu mindern vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 34 ff.). Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amts wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren, welche die Legitimation begründen sollen. Er kann dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41). An diese Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn unmittelbar berührt (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).

4.2 Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03, welches unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Damit besteht eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Nachbargrundstück, und die Beschwerdeführenden sind durch die Erstellung des Einfamilienhauses mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten Interessen betroffen. Die Rüge, das projektierte Bauvorhaben hätte eine massive Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds von Greifensee und der angrenzenden Schutzzone zur Folge, erweist sich somit als zulässig, haben die Beschwerdeführenden doch ein tatsächliches Interesse daran, dass das Einfamilienhaus und damit auch die Garage des Einfamilienhauses nicht bzw. nicht auf der Grenze zu ihrem Grundstück erstellt wird. Umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift genügend dargetan haben, inwiefern die allfällige Erteilung der Baubewilligung konkrete eigene Interessen intensiver beeinträchtigt als die Interessen irgendwelcher Dritter.

4.3 Aus der Rekursschrift vom 4. April 2011 geht hervor, dass es den Rekurrierenden darum geht, die Zerstörung der bestehenden Naturhecke und des unter Schutz stehenden Kirschbaums zu verhindern. Aus den Akten ergibt sich zudem ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführenden durch das Bauvorhaben beeinträchtigt würden, wird doch die Garage direkt auf der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführenden errichtet. Der Nachteil für die Beschwerdeführenden ist somit offensichtlich. Unter diesen Umständen kann eine nähere Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände unterbleiben (vgl. auch VGr, 11. März 2009, VB.2008.00551, E. 2.3). Dies folgt daraus, dass die Prüfung von Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen erfolgt. Es ist zwar nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach Interessen der Rekurrierenden zu forschen, doch darf erwartet werden, dass sie die Akten zur Kenntnis nimmt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41). Dadurch wird die Rechtsmittelbefugnis nicht ausgeweitet. Es geht lediglich darum, dass bei offensichtlich bestehendem schutzwürdigem Interesse keine übertriebenen Anforderungen an dessen Darlegung gestellt werden. Die Beschwerdeführenden sind somit gemäss § 338a Abs. 1 PBG zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung legitimiert.

5.  

Weiter wird von der Vorinstanz infrage gestellt, ob die Rekursschrift in formeller Hinsicht den Anforderungen genügt.

5.1 Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des Rekurses. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12).

5.2 Die Rekurseingabe vom 4. April 2011 bezieht sich auf zwei klar bezeichnete Entscheide, enthält – allerdings nicht sehr klar formulierte – Anträge sowie eine Begründung. Die von den Rekurrierenden gestellten Fragen sind im Zusammenhang mit der Begründung als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide zu verstehen. Es ergibt sich somit sinngemäss aus der Begründung, wie die Dispositive der angefochtenen Entscheide abzuändern sind.

Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung den formellen Erfordernissen  von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz jedoch ein gewisses Ermessen zu. Dabei werden bei Laien weniger strenge Anforderungen gestellt als bei Rechtsanwälten, von denen erwartet wird, dass sie die Anforderungen an eine Rekursschrift kennen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 16, 27). Die Vorinstanz hätte somit den nicht anwaltlich vertretenen Rekurrierenden gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG eine Frist zur Behebung des Mangels ansetzen müssen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, dass die Rekurseingabe vom 4. April 2011 den formellen Anforderungen nicht entspreche, bezweckt doch diese Bestimmung, gerade rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27).

Der Entscheid, ob bereits die Rekurseingabe vom 4. April 2011 den Anforderungen an eine Rekursschrift gemäss § 23 Abs. 1 VRG genügt oder gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG eine Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, obliegt dem Baurekursgericht und kann somit im vorliegenden Verfahren offenbleiben.

6.  

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der Nichteintretensentscheid vom 6. Juli 2011 aufzuheben und die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerschaft nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Über die Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.

7.  

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Nichteintretensentscheid der 3. Abteilung des Baurekursgerichts vom 6. Juli 2011 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    280.--     Zustellkosten,
Fr. 1'780.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der privaten Beschwerdegegnerschaft, dem Gemeinderat Greifensee und der Baudirektion je zu einem Drittel auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…