{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.08.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00485_30-08-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211016&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "18eb55be0555dd2f4edfcbdba46ca42c"}, "Num": [" VB.2011.00485"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.30.0  VB.2011.00485"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.30.0  VB.2011.00485"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.30.0  VB.2011.00485"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots gegen\u00fcber den beiden Kindern. Rechtsgrundlagen (E. 2). Die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen muss innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beantragt werden (\u00a7 6 Abs. 1 GSG). Die Beschwerdegegnerin ersuchte erst nach Ablauf dieser Frist um Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots gegen\u00fcber den Kindern (E. 4). Die Auferlegung eines Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderj\u00e4hrigen Kind stellt einen schweren Eingriff in das durch Art. 14 BV gesch\u00fctzte Recht auf Familienleben dar. Die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nicht selber von h\u00e4uslicher Gewalt betroffene Kinder ist erst dann zul\u00e4ssig, wenn dies zum Schutz der gef\u00e4hrdeten Person notwendig ist (E. 5.1). Vorliegend sind die Kinder nicht von Gewalt betroffen. Es bestehen zudem sinnvolle M\u00f6glichkeiten zur \u00dcbergabe der Kinder. Das Kontaktverbot m\u00fcsste demnach auch dann aufgehoben werden, wenn die Beschwerdegegnerin rechtzeitig um dessen Verl\u00e4ngerung ersucht h\u00e4tte (E. 5.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist f\u00fcr das vorinstanzliche Verfahren das Armenrecht zu gew\u00e4hren (E. 6). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist f\u00fcr das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung zu gew\u00e4hren; der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 9). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:04", "Checksum": "04f9f0856d8f2b16f208f8a9d239546a"}