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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2011.00486
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. September 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA H,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einweisung
in die Sicherheitsabteilung,
hat
sich ergeben:
I.
A, Staatsangehöriger von B, wurde am 5. Juni 2008 im
Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen die Förderung der
Prostitution verhaftet. Während der Untersuchungshaft befand er sich ab 30. Juli
2008 im Bezirksgefängnis C, wurde am 23. Februar 2010 ins Bezirksgefängnis
D und am 30. Juli 2010 in das Gefängnis E verlegt. Nachdem er dort wegen
seines Verhaltens negativ aufgefallen war, wurde er am 9. November 2010
wieder im Bezirksgefängnis C, aber in der Sicherheitsabteilung, untergebracht.
Mit Urteil vom 25. November 2010 sprach ihn das Bezirksgericht F neben
anderem der mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung und mehrfachen Nötigung, des
qualifizierten Menschenhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen
Nötigung, der qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen Förderung der
Prostitution, der Abtreibung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen
Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 10 Jahren Freiheitsstrafe
(abzüglich 903 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Zudem wurde
die Verwahrung angeordnet. Das Urteil ist vor Obergericht angefochten worden.
Seit 1. Dezember 2010 befindet sich A im vorzeitigen Strafvollzug, seit 20. April
2011 in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt G, wohin ihn das Amt
für Justizvollzug mit Verfügung desselben Tags eingewiesen hatte.
II.
Gegen die Verfügung vom 20. April 2011 wandte sich A
mit Rekurs vom 17. Mai 2011 an die Direktion der Justiz und des Innern
(fortan Justizdirektion) und verlangte, in den Normalvollzug verlegt zu werden.
Die Justizdirektion wies seinen Rekurs mit Verfügung vom 12. Juli 2011 ab
und entzog einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung.
III.
Dagegen liess A am 10. August 2011 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, er sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern
I und III der Verfügung der Justizdirektion vom 12. Juli 2011 in den
Normalvollzug zu verlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Amtes für Justizvollzug. Ausserdem sei ihm (wie schon vor der Vorinstanz) die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren und ihm in der
Person seines derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten beide
die Abweisung der Beschwerde, ohne sich eingehend zur Beschwerdeschrift zu
äussern.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet neben der Abweisung des Rekurses durch die Vorinstanz
auch die Kostenauflage im Rekursverfahren, nicht aber die Festlegung der Kostenhöhe.
Eine Kostenbeschwerde liegt somit nicht darin.
1.3 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht
bei der Prüfung des angefochtenen Entscheids auf eine Rechtskontrolle
beschränkt ist (§ 50 VRG).
2.
2.1 Der
Strafvollzug hat im Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der Allgemeinheit,
des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75
Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]; vgl. auch § 20 Abs. 2
Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
[StJVG]). Eine Sicherheitsmassnahme ist die Einweisung des Gefangenen in die
Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft. Letztere darf als ununterbrochene Trennung
von den anderen Gefangenen unter anderem zum Schutz des Gefangenen oder Dritter
angeordnet werden (Art. 78 lit. b StGB). Die Dauer der Einzelhaft als
Schutzmassnahme wird durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin f. Brägger,
Basler Kommentar, Art. 78 StGB N. 1). Gemäss § 10 Abs. 6
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) sorgt die
Justizvollzugsanstalt G für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen. Nach § 7
der Hausordnung der Strafanstalt G kann der Gefangene bei erhöhter
Fluchtgefahr, Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Dritten oder sich selbst
sowie bei Gefahr einer anderweitigen schweren Störung von Ordnung und
Sicherheit des Anstaltsbetriebs in die Sicherheitsabteilung der Strafanstalt
eingewiesen werden. Laut § 8 Abs. 3 der Hausordnung kann die
Einweisung in die Sicherheitsabteilung als Sicherheitsmassnahme im Sinn von Art. 78
lit. b StGB im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes so lange
aufrechterhalten werden, als sie zum Schutz des Gefangenen oder Dritter
erforderlich ist.
2.2 Art. 78
lit. b StGB und die erwähnten kantonalen Ausführungsbestimmungen lassen
somit die Einzelhaft in einer Sicherheitsabteilung auch für eine längere Dauer zu
(vgl. Brägger, Art. 78 StGB N. 3; Stefan Trechsel et al., StGB
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 78 N. 3). Besteht bei
einem Gefängnisinsassen eine besondere Fluchtgefährlichkeit und/oder besteht
eine ernsthafte Gefahr von Fluchthilfe von aussen, so kann darin ein zulässiger
Grund zur Einweisung in eine Sicherheitsabteilung liegen (BGr, 28. Februar
2008, 1B_36/2008, E. 2.4). Wie jede Freiheitsbeschränkung hat die
Massnahme allerdings den vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren. Das Haftregime darf ferner
nicht gegen die Menschenwürde verstossen (Art. 74 StGB). Wegen der
massiven Einschränkung der persönlichen Freiheit ist eine regelmässige Überprüfung
eines Einzelhaftregimes erforderlich (Brägger, Art. 78 StGB N. 3).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner hatte seiner Verfügung vom 20. April 2011 unter anderem zugrunde
gelegt, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis D angeblich an der Planung einer
Flucht mit vorangehender Geiselnahme beteiligt gewesen sei. Nachdem er deswegen
am 30. Juli 2010 in das Gefängnis E verlegt worden sei, habe er sich mehrfach
durch negatives Verhalten ausgezeichnet. Am 9. November 2010 sei er
deswegen in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses C verlegt worden,
am 20. April 2011 in diejenige der Strafanstalt G. Aufgrund der verschiedenen
Vorkommnisse in den einzelnen Gefängnissen und angesichts der
"Deliktsanamnese" (etwa Vorgeschichte der strafbaren Handlungen)
hielt es der Beschwerdegegner für angezeigt, das Regime der Einzelhaft in der
Strafanstalt G weiterzuführen. Im Rekursverfahren begründete der
Beschwerdegegner seinen Entscheid damit, dass konkrete Anhaltspunkte für eine
zukünftige Gefährdung respektive Störung von Sicherheit und Ordnung aufgrund
der verschiedensten Vorkommnisse in den einzelnen Gefängnissen vorlägen. Zudem
brachte der Beschwerdegegner das für das Strafverfahren erstellte
psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2009 ins Spiel, wonach der Beschwerdeführer
neben anderem bestrebt sei, auch in Gefängnisunterbringungen eine zentrale,
leitende Position einzunehmen und über andere zu verfügen, nur eine geringe
Frustrationstoleranz aufweise und ein auf Täuschung angelegtes zwischenmenschliches
Verhalten an den Tag lege. Schliesslich sei das Risiko für die Begehung anderer
schwerer Delikte hoch.
3.2 Im
Einzelnen ergibt sich, was folgt: Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 30. Juli
2008 im Bezirksgefängnis C unter den strengen Einschränkungen der Untersuchungshaft
(vgl. §§ 89 ff. JVV in Verbindung mit § 128 Abs. 1 JVV; § 134 ff.
JVV). Immerhin musste er schon dort zweimal auf die Sicherheitszelle verbracht
werden, einmal am 18. Juli 2009 wegen ungewöhnlicher Geräusche aus seiner
Zelle, ein andermal am 19. Februar 2010, nachdem in seiner Zelle ein
Mobiltelefon gefunden worden war, das ihm seine Ehefrau übergeben und das er
unter der Woche gegen Bezahlung an andere Zelleninsassen vermietet hatte. Drei
Tage nach der Verlegung des Beschwerdeführers ins Gefängnis D kam es zu einem
Brand in seiner Zelle, der von einem der Mitinsassen verursacht worden sein
soll. Angeblich habe der Beschwerdeführer diesem einmal ins Gesicht gespuckt.
Am 24. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer vom Gefängnis D eine Busse von
Fr. 30.- auferlegt, weil er versucht habe, mit bei ihm sichergestellten
Anabolika-Produkten Handel zu betreiben. Ende Juli 2010 kam es zum Vorfall mit
dem behaupteten Fluchtversuch mit Geiselnahme. Allerdings war es der
Beschwerdeführer, der mit der Gefängnisleitung das Gespräch suchte, um vor der
angeblich geplanten Flucht zu warnen. Inwieweit er an der Organisation
beteiligt war, ist nicht klar. Auch hier verfügte der Beschwerdeführer aber unzulässigerweise
über ein Mobiltelefon, das er mit andern benützte. In der Folge wurde er ins
Gefängnis C versetzt. Am 6. November 2010, nunmehr im Gefängnis E, drohte
der Beschwerdeführer am Mittagessen damit, sich umzubringen, wenn er nicht zu
einem privaten externen Doktor gefahren werde. Ausserdem werde niemand mehr
seines Lebens sicher sein. Daraufhin wurde er mit Hilfe der Polizei, die er
aufs Übelste beschimpfte, in die Sicherheitszelle verlegt, wo er die
Schaumstoffmatratze zerriss und versuchte, sich mit dem aufgeschnittenen
T-Shirt aufzuhängen, worauf er in eine andere Sicherheitszelle verlegt wurde.
Daraufhin begann er einen wenige Tage dauernden Hungerstreik und bewarf am 7. November
2010 die Aufseher mit seinem Essen, das sie ihm gebracht hatten. Am 9. November
2010 wurde er deswegen in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses C verlegt
und von dort am 20. April 2011 in die Strafanstalt G. Inzwischen hat er
sich dort zweimal disziplinarischer Vergehen schuldig gemacht, einmal am 11. Mai
2011, indem er die Spazierhofmauer mit einem Stein verschrieb, was einen
Verweis zur Folge hatte, und ein andermal am 5. Juli 2011, weil er einen
Mitgefangenen vom Zellenfenster aus lauthals beleidigte und beschimpfte.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht vorerst geltend, aus dem unzulässigen Besitz eines Mobiltelefons
im Gefängnis C könne nichts gegen die Unterbringung im Normalvollzug abgeleitet
werden. Dem ist anzufügen, dass beim Beschwerdeführer zweimal ein Mobiltelefon
gefunden wurde, woraus er in mindestens einem Fall Kapital geschlagen hatte,
und dies unter dem strengen Regime der Untersuchungshaft. Das zeigt immerhin
auf, dass der Beschwerdeführer, der schon seit jungen Jahren über Erfahrung mit
langjährigen Gefängnisaufenthalten in B verfügt, sehr gut organisiert ist und
auch dort kriminelle Energie zeigte.
4.2 Soweit der
Beschwerdeführer erklärt, beim Versuch, in der Untersuchungshaft mit Anabolika
zu handeln, gehe es um eine falsche Anschuldigung eines Zelleninsassen, ist auf
die Disziplinarverfügung vom 24. März 2010 zu verweisen, die gemäss den
vorliegenden Akten nicht angefochten wurde. Solches bringt der Beschwerdeführer
auch nicht vor, weshalb er diese Verfügung gegen sich gelten lassen muss.
4.3 Der
Beschwerdeführer ist sodann der Meinung, die Vorgänge im Gefängnis E seien
längst vorbei und könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Er habe sich
seither wohlverhalten, und es gehe nicht an, ihn als schwierig, gefährlich und
manipulativ zu bezeichnen. Dem ist immerhin entgegenzuhalten, dass der
Beschwerdeführer am 29. Juni 2011 der Gefängnisleitung angeboten hatte, er
werde im Gegenzug zur Versetzung in den Normalvollzug nach Drogen und Mobiltelefonen
– gemeint wohl bei den Mitgefangenen – suchen und die Gefängnisleitung
informieren. Die Direktion lehnte das Angebot, die Spitzeldienste des
Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen, ab, wohl nicht zuletzt im Hinblick
darauf, dass verurteilte Personen alles zu unterlassen haben, was die geordnete
Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und
Ordnung gefährdet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Strafanstalt G nur
Insassen untergebracht sind, die zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe
verurteilt oder verwahrt wurden. In einem solchen Umfeld dürften Spitzeldienste
eines Insassen Anlass für besondere Unruhe und gar Gewaltausbrüche bieten.
4.4 Wie der
Beschwerdeführer an anderer Stelle geltend macht, habe das psychiatrische
Gutachten vom 30. Juni 2009 am damaligen Haftregime nichts geändert. Das
trifft grundsätzlich zu, stellt indessen keinen Grund dar, nach dem inzwischen
Vorgefallenen nicht auf das Gutachten zurückzugreifen, mindestens so weit, als
es um die Beurteilung des Wesens des Beschwerdeführers geht. Dessen Verhalten
muss als insgesamt recht unberechenbar bezeichnet werden, was zu mehreren
Wechseln der Strafanstalt geführt hat. Von Disziplinarverstössen (Justizvollzugsanstalt
G Sicherheitszelle) über Verstösse gegen die Hausordnung (Gefängnis C und D)
bis zu Gewaltausbrüchen (Gefängnis E) und wiederum Wohlverhalten (Gefängnis C,
Sicherheitszelle) zeigte der Beschwerdeführer eine breite Palette von
Verhaltensweisen. Wenn der Beschwerdegegner diesbezüglich auf das Gutachten zurückgriff,
um sein Verhalten in einer Strafanstalt für Insassen mit mehrjährigen Freiheitsstrafen
beurteilen zu können, ist dies nicht zu beanstanden.
Im Übrigen erlaubt es der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen der entscheidenden Instanz in einem Rechtsmittelverfahren, eine
im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen
Überlegungen zu bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Entsprechend muss es
einer Rechtsmittelinstanz auch erlaubt sein, eine an sich richtige Begründung
im einen oder andern Punkt zu ergänzen oder etwas andere Schwerpunkte zu
setzen, sofern das Resultat dasselbe bleibt und die Gegenpartei angehört wurde.
Das war vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer konnte sich zur Rekursantwort
des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2011, worin auf das psychiatrische
Gutachten Bezug genommen worden war, ausführlich äussern. Auch diesbezüglich spricht
nichts gegen die Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens.
4.5 Wie aus
dem Gutachten hervorgeht, ist das Verhalten des Beschwerdeführers gezeichnet
durch grobe und andauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen.
Dafür sprächen seine deutlich ausgeprägte Neigung, illegale Geschäfte zu machen,
und seine erklärte Bereitschaft, Normen zu übertreten. Er sei auch bestrebt, in
Gefängnisunterbringungen eine zentrale und leitende Position einzunehmen und
über andere zu verfügen. Das wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer
seinen Angaben zufolge bei den Gefängnisaufenthalten in B mittels Einsatz
seiner körperlichen Kräfte eine Vormachtstellung zu erringen suchte. Ob er vom
behaupteten Brauch, in Gefängnissen des Staates B Schlägereien abzuhalten, in
der Schweiz abstrahieren kann, bleibt folglich fraglich. Dies umso mehr, als
der Beschwerdeführer über eine ausgeprägte Neigung verfüge, andere zu
beschuldigen, und eine sehr deutlich ausgeprägte geringe bis fehlende
Frustrationstoleranz gezeigt habe. In der Untersuchungssituation habe er sich
als reizbar, hitzköpfig und explosibel erwiesen und dieses Verhalten zeitweise
auch zielgerichtet eingesetzt, worauf die Vorinstanz bereits hingewiesen hatte.
Unter diesen Umständen können die im Gefängnis E gezeigten
Unbeherrschtheiten nicht isoliert betrachtet und als längst zur Vergangenheit
gehörend abgetan werden. Sie werden durch ein allfälliges Wohlverhalten des
Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung des
Bezirksgefängnisses C nicht wesentlich relativiert, machte doch dieser
Aufenthalt lediglich sechs Monate von der bis zum Eintritt in die Justizvollzugsanstalt
G anhaltenden Haft von nahezu drei Jahren aus. Die Unterbringung des Beschwerdeführers
in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt G kann dadurch nicht
infrage gestellt werden. Demnach erweist sich entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers weder die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz als
willkürlich noch stellt der Verzicht auf den im Rekursverfahren beantragten Beizug
des Führungsberichts des Bezirksgefängnisses C eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Aus denselben
Gründen erübrigt sich der erneut beantragte Beizug auch im vorliegenden
Verfahren.
In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist der Entscheid
des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer einstweilen in der Sicherheitsabteilung
unterzubringen, somit nicht zu beanstanden. Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung
kann ihm nicht vorgeworfen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer nicht ewig auf der Sicherheitsabteilung bleiben kann (vorn
E. 2.1). Diesen Bedenken wird aber dadurch Rechnung getragen, dass das
Haftregime mindestens alle sechs Monate zu überprüfen ist, nächstens also per
Ende Oktober 2011.
5.
5.1 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 1 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer liess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung stellen. Bezüglich der Mittellosigkeit sind die Umstände
widersprüchlich: Einerseits soll er in B zwei Häuser besitzen, anderseits ging
die Vorinstanz von seiner Mittellosigkeit aus. Über den Wert und die
Verfügbarkeit der Häuser ist allerdings nichts bekannt. Entsprechend ist
einstweilen von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Angesichts der nicht einfachen
Rechtsfragen und des Umstands, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache
nicht sehr kundig ist, rechtfertigt sich ebenso, ihm die unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
bestellen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Vorbehalten bleibt der Anspruch
auf Nachzahlung der Kosten aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss § 16 Abs. 4 VRG.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt H ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren
bestellt.
3. Dem
Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30
Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine
Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen
festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010, GebV VGr);
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…