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Geschäftsnummer: VB.2011.00486  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Einweisung in die Sicherheitsabteilung


Strafvollzug: Einweisung in die Sicherheitsabteilung

Rechtsgrundlagen der Einweisung Gefangener in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft (E. 2).
Der Beschwerdeführer wurde zu Recht in die Sicherheitsabteilung eingewiesen. Er war schon mehrmals in die Sicherheitszelle verbracht worden, so z.B. als er mit Suizid und damit gedroht hatte, dass sich niemand mehr seines Lebens sicher sein werde. Sodann wurde beim Beschwerdeführer zweimal ein Mobiltelefon gefunden, das er unerlaubterweise besass, und er wurde wegen des versuchten Handels mit Anabolika-Produkten und wegen anderer Vergehen disziplinarisch bestraft (E. 3.2, 4.5).
Auf das psychiatrische Gutachten kann mindestens zur Beurteilung des Wesens des Beschwerdeführers zurückgegriffen werden. Zur Rekursantwort, in der erstmals auf das Gutachten Bezug genommen worden war, konnte sich der Beschwerdeführer äussern (E. 4.4). Angesichts des ihm im Gutachten vorgeworfenen Verhaltens können die genannten Unbeherrschtheiten nicht als zur Vergangenheit gehörend abgetan werden; diese werden durch ein allfälliges späteres Wohlverhalten des Beschwerdeführers während relativ kurzer Zeit nicht wesentlich relativiert (E. 4.5).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 5).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
EINWEISUNG
EINZELHAFT
GUTACHTEN
MOTIVSUBSTITUTION
SICHERHEITSABTEILUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. VI JVV
Art. 75 Abs. I StGB
Art. 78 lit. b StGB
§ 20 Abs. II StJVG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00486

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA H,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung,

hat sich ergeben:

I.  

A, Staatsangehöriger von B, wurde am 5. Juni 2008 im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen die Förderung der Prostitution verhaftet. Während der Untersuchungshaft befand er sich ab 30. Juli 2008 im Bezirksgefängnis C, wurde am 23. Februar 2010 ins Bezirksgefängnis D und am 30. Juli 2010 in das Gefängnis E verlegt. Nachdem er dort wegen seines Verhaltens negativ aufgefallen war, wurde er am 9. November 2010 wieder im Bezirksgefängnis C, aber in der Sicherheitsabteilung, untergebracht. Mit Urteil vom 25. November 2010 sprach ihn das Bezirksgericht F neben anderem der mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung und mehrfachen Nötigung, des qualifizierten Menschenhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der Abtreibung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 903 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Zudem wurde die Verwahrung angeordnet. Das Urteil ist vor Obergericht angefochten worden. Seit 1. Dezember 2010 befindet sich A im vorzeitigen Strafvollzug, seit 20. April 2011 in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt G, wohin ihn das Amt für Justizvollzug mit Verfügung desselben Tags eingewiesen hatte.

II.  

Gegen die Verfügung vom 20. April 2011 wandte sich A mit Rekurs vom 17. Mai 2011 an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte, in den Normalvollzug verlegt zu werden. Die Justizdirektion wies seinen Rekurs mit Verfügung vom 12. Juli 2011 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen liess A am 10. August 2011 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, er sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I und III der Verfügung der Justizdirektion vom 12. Juli 2011 in den Normalvollzug zu verlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amtes für Justizvollzug. Ausserdem sei ihm (wie schon vor der Vorinstanz) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren und ihm in der Person seines derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten beide die Abweisung der Beschwerde, ohne sich eingehend zur Beschwerdeschrift zu äussern.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet neben der Abweisung des Rekurses durch die Vor­instanz auch die Kostenauflage im Rekursverfahren, nicht aber die Festlegung der Kostenhöhe. Eine Kostenbeschwerde liegt somit nicht darin.

1.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Entscheids auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (§ 50 VRG).

2.  

2.1 Der Strafvollzug hat im Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]; vgl. auch § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Eine Sicherheitsmassnahme ist die Einweisung des Gefangenen in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft. Letztere darf als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen unter anderem zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b StGB). Die Dauer der Einzelhaft als Schutzmassnahme wird durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin f. Brägger, Basler Kommentar, Art. 78 StGB N. 1). Gemäss § 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) sorgt die Justizvollzugsanstalt G für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen. Nach § 7 der Hausordnung der Strafanstalt G kann der Gefangene bei erhöhter Fluchtgefahr, Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Dritten oder sich selbst sowie bei Gefahr einer anderweitigen schweren Störung von Ordnung und Sicherheit des Anstaltsbetriebs in die Sicherheitsabteilung der Strafanstalt eingewiesen werden. Laut § 8 Abs. 3 der Hausordnung kann die Einweisung in die Sicherheitsabteilung als Sicherheitsmassnahme im Sinn von Art. 78 lit. b StGB im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes so lange aufrechterhalten werden, als sie zum Schutz des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.

2.2 Art. 78 lit. b StGB und die erwähnten kantonalen Ausführungsbestimmungen lassen somit die Einzelhaft in einer Sicherheitsabteilung auch für eine längere Dauer zu (vgl. Brägger, Art. 78 StGB N. 3; Stefan Trechsel et al., StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 78 N. 3). Besteht bei einem Gefängnisinsassen eine besondere Fluchtgefährlichkeit und/oder besteht eine ernsthafte Gefahr von Fluchthilfe von aussen, so kann darin ein zulässiger Grund zur Einweisung in eine Sicherheitsabteilung liegen (BGr, 28. Februar 2008, 1B_36/2008, E. 2.4). Wie jede Freiheitsbeschränkung hat die Massnahme allerdings den vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren. Das Haftregime darf ferner nicht gegen die Menschenwürde verstossen (Art. 74 StGB). Wegen der massiven Einschränkung der persönlichen Freiheit ist eine regelmässige Überprüfung eines Einzelhaftregimes erforderlich (Brägger, Art. 78 StGB N. 3).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner hatte seiner Verfügung vom 20. April 2011 unter anderem zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis D angeblich an der Planung einer Flucht mit vorangehender Geiselnahme beteiligt gewesen sei. Nachdem er deswegen am 30. Juli 2010 in das Gefängnis E verlegt worden sei, habe er sich mehrfach durch negatives Verhalten ausgezeichnet. Am 9. November 2010 sei er deswegen in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses C verlegt worden, am 20. April 2011 in diejenige der Strafanstalt G. Aufgrund der verschiedenen Vorkommnisse in den einzelnen Gefängnissen und angesichts der "Deliktsanamnese" (etwa Vorgeschichte der strafbaren Handlungen) hielt es der Beschwerdegegner für angezeigt, das Regime der Einzelhaft in der Strafanstalt G weiterzuführen. Im Rekursverfahren begründete der Beschwerdegegner seinen Entscheid damit, dass konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Gefährdung respektive Störung von Sicherheit und Ordnung aufgrund der verschiedensten Vorkommnisse in den einzelnen Gefängnissen vorlägen. Zudem brachte der Beschwerdegegner das für das Strafverfahren erstellte psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2009 ins Spiel, wonach der Beschwerdeführer neben anderem bestrebt sei, auch in Gefängnisunterbringungen eine zentrale, leitende Position einzunehmen und über andere zu verfügen, nur eine geringe Frustrationstoleranz aufweise und ein auf Täuschung angelegtes zwischenmenschliches Verhalten an den Tag lege. Schliesslich sei das Risiko für die Begehung anderer schwerer Delikte hoch.

3.2 Im Einzelnen ergibt sich, was folgt: Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 30. Juli 2008 im Bezirksgefängnis C unter den strengen Einschränkungen der Untersuchungshaft (vgl. §§ 89 ff. JVV in Verbindung mit § 128 Abs. 1 JVV; § 134 ff. JVV). Immerhin musste er schon dort zweimal auf die Sicherheitszelle verbracht werden, einmal am 18. Juli 2009 wegen ungewöhnlicher Geräusche aus seiner Zelle, ein andermal am 19. Februar 2010, nachdem in seiner Zelle ein Mobiltelefon gefunden worden war, das ihm seine Ehefrau übergeben und das er unter der Woche gegen Bezahlung an andere Zelleninsassen vermietet hatte. Drei Tage nach der Verlegung des Beschwerdeführers ins Gefängnis D kam es zu einem Brand in seiner Zelle, der von einem der Mitinsassen verursacht worden sein soll. Angeblich habe der Beschwerdeführer diesem einmal ins Gesicht gespuckt. Am 24. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer vom Gefängnis D eine Busse von Fr. 30.- auferlegt, weil er versucht habe, mit bei ihm sichergestellten Anabolika-Produkten Handel zu betreiben. Ende Juli 2010 kam es zum Vorfall mit dem behaupteten Fluchtversuch mit Geiselnahme. Allerdings war es der Beschwerdeführer, der mit der Gefängnisleitung das Gespräch suchte, um vor der angeblich geplanten Flucht zu warnen. Inwieweit er an der Organisation beteiligt war, ist nicht klar. Auch hier verfügte der Beschwerdeführer aber unzulässigerweise über ein Mobiltelefon, das er mit andern benützte. In der Folge wurde er ins Gefängnis C versetzt. Am 6. November 2010, nunmehr im Gefängnis E, drohte der Beschwerdeführer am Mittagessen damit, sich umzubringen, wenn er nicht zu einem privaten externen Doktor gefahren werde. Ausserdem werde niemand mehr seines Lebens sicher sein. Daraufhin wurde er mit Hilfe der Polizei, die er aufs Übelste beschimpfte, in die Sicherheitszelle verlegt, wo er die Schaumstoffmatratze zerriss und versuchte, sich mit dem aufgeschnittenen T-Shirt aufzuhängen, worauf er in eine andere Sicherheitszelle verlegt wurde. Daraufhin begann er einen wenige Tage dauernden Hungerstreik und bewarf am 7. November 2010 die Aufseher mit seinem Essen, das sie ihm gebracht hatten. Am 9. November 2010 wurde er deswegen in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses C verlegt und von dort am 20. April 2011 in die Strafanstalt G. Inzwischen hat er sich dort zweimal disziplinarischer Vergehen schuldig gemacht, einmal am 11. Mai 2011, indem er die Spazierhofmauer mit einem Stein verschrieb, was einen Verweis zur Folge hatte, und ein andermal am 5. Juli 2011, weil er einen Mitgefangenen vom Zellenfenster aus lauthals beleidigte und beschimpfte.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, aus dem unzulässigen Besitz eines Mobiltelefons im Gefängnis C könne nichts gegen die Unterbringung im Normalvollzug abgeleitet werden. Dem ist anzufügen, dass beim Beschwerdeführer zweimal ein Mobiltelefon gefunden wurde, woraus er in mindestens einem Fall Kapital geschlagen hatte, und dies unter dem strengen Regime der Untersuchungshaft. Das zeigt immerhin auf, dass der Beschwerdeführer, der schon seit jungen Jahren über Erfahrung mit langjährigen Gefängnisaufenthalten in B verfügt, sehr gut organisiert ist und auch dort kriminelle Energie zeigte.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, beim Versuch, in der Untersuchungshaft mit Anabolika zu handeln, gehe es um eine falsche Anschuldigung eines Zelleninsassen, ist auf die Disziplinarverfügung vom 24. März 2010 zu verweisen, die gemäss den vorliegenden Akten nicht angefochten wurde. Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, weshalb er diese Verfügung gegen sich gelten lassen muss.

4.3 Der Beschwerdeführer ist sodann der Meinung, die Vorgänge im Gefängnis E seien längst vorbei und könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Er habe sich seither wohlverhalten, und es gehe nicht an, ihn als schwierig, gefährlich und manipulativ zu bezeichnen. Dem ist immerhin entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2011 der Gefängnisleitung angeboten hatte, er werde im Gegenzug zur Versetzung in den Normalvollzug nach Drogen und Mobiltelefonen – gemeint wohl bei den Mitgefangenen – suchen und die Gefängnisleitung informieren. Die Direktion lehnte das Angebot, die Spitzeldienste des Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen, ab, wohl nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass verurteilte Personen alles zu unterlassen haben, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Strafanstalt G nur Insassen untergebracht sind, die zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt oder verwahrt wurden. In einem solchen Umfeld dürften Spitzeldienste eines Insassen Anlass für besondere Unruhe und gar Gewaltausbrüche bieten.

4.4 Wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle geltend macht, habe das psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2009 am damaligen Haftregime nichts geändert. Das trifft grundsätzlich zu, stellt indessen keinen Grund dar, nach dem inzwischen Vorgefallenen nicht auf das Gutachten zurückzugreifen, mindestens so weit, als es um die Beurteilung des Wesens des Beschwerdeführers geht. Dessen Verhalten muss als insgesamt recht unberechenbar bezeichnet werden, was zu mehreren Wechseln der Strafanstalt geführt hat. Von Disziplinarverstössen (Justizvollzugsanstalt G Sicherheitszelle) über Verstösse gegen die Hausordnung (Gefängnis C und D) bis zu Gewaltausbrüchen (Gefängnis E) und wiederum Wohlverhalten (Gefängnis C, Sicherheitszelle) zeigte der Beschwerdeführer eine breite Palette von Verhaltensweisen. Wenn der Beschwerdegegner diesbezüglich auf das Gutachten zurückgriff, um sein Verhalten in einer Strafanstalt für Insassen mit mehrjährigen Freiheitsstrafen beurteilen zu können, ist dies nicht zu beanstanden.

Im Übrigen erlaubt es der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen der entscheidenden Instanz in einem Rechtsmittelverfahren, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Entsprechend muss es einer Rechtsmittelinstanz auch erlaubt sein, eine an sich richtige Begründung im einen oder andern Punkt zu ergänzen oder etwas andere Schwerpunkte zu setzen, sofern das Resultat dasselbe bleibt und die Gegenpartei angehört wurde. Das war vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer konnte sich zur Rekursantwort des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2011, worin auf das psychiatrische Gutachten Bezug genommen worden war, ausführlich äussern. Auch diesbezüglich spricht nichts gegen die Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens.

4.5 Wie aus dem Gutachten hervorgeht, ist das Verhalten des Beschwerdeführers gezeichnet durch grobe und andauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Dafür sprächen seine deutlich ausgeprägte Neigung, illegale Geschäfte zu machen, und seine erklärte Bereitschaft, Normen zu übertreten. Er sei auch bestrebt, in Gefängnisunterbringungen eine zentrale und leitende Position einzunehmen und über andere zu verfügen. Das wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bei den Gefängnisaufenthalten in B mittels Einsatz seiner körperlichen Kräfte eine Vormachtstellung zu erringen suchte. Ob er vom behaupteten Brauch, in Gefängnissen des Staates B Schlägereien abzuhalten, in der Schweiz abstrahieren kann, bleibt folglich fraglich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer über eine ausgeprägte Neigung verfüge, andere zu beschuldigen, und eine sehr deutlich ausgeprägte geringe bis fehlende Frustrationstoleranz gezeigt habe. In der Untersuchungssituation habe er sich als reizbar, hitzköpfig und explosibel erwiesen und dieses Verhalten zeitweise auch zielgerichtet eingesetzt, worauf die Vorinstanz bereits hingewiesen hatte.

Unter diesen Umständen können die im Gefängnis E gezeigten Unbeherrschtheiten nicht isoliert betrachtet und als längst zur Vergangenheit gehörend abgetan werden. Sie werden durch ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses C nicht wesentlich relativiert, machte doch dieser Aufenthalt lediglich sechs Monate von der bis zum Eintritt in die Justizvollzugsanstalt G anhaltenden Haft von nahezu drei Jahren aus. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt G kann dadurch nicht infrage gestellt werden. Demnach erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz als willkürlich noch stellt der Verzicht auf den im Rekursverfahren beantragten Beizug des Führungsberichts des Bezirksgefängnisses C eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Aus denselben Gründen erübrigt sich der erneut beantragte Beizug auch im vorliegenden Verfahren.

In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist der Entscheid des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer einstweilen in der Sicherheitsabteilung unterzubringen, somit nicht zu beanstanden. Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung kann ihm nicht vorgeworfen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht ewig auf der Sicherheitsabteilung bleiben kann (vorn E. 2.1). Diesen Bedenken wird aber dadurch Rechnung getragen, dass das Haftregime mindestens alle sechs Monate zu überprüfen ist, nächstens also per Ende Oktober 2011.

5.  

5.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer liess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung stellen. Bezüglich der Mittellosigkeit sind die Umstände widersprüchlich: Einerseits soll er in B zwei Häuser besitzen, anderseits ging die Vorinstanz von seiner Mittellosigkeit aus. Über den Wert und die Verfügbarkeit der Häuser ist allerdings nichts bekannt. Entsprechend ist einstweilen von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Angesichts der nicht einfachen Rechtsfragen und des Umstands, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht sehr kundig ist, rechtfertigt sich ebenso, ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Nachzahlung der Kosten aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 4 VRG.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt H ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010, GebV VGr);

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…