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Geschäftsnummer: VB.2011.00496  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2011
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Stimmrechtsbeschwerde


Offen gelassen, ob der Fristenstillstand auf die kürzeren Fristen in Stimmrechtssachen Anwendung findet (E. 1.3). Zum Stimmrechtsrekurs wegen einer Rechtsverletzung im Rahmen einer Gemeindeversammlung ist gemäss § 151a Abs. 2 GG nur legitimiert, wer die entsprechende Verletzung in der Versammlung persönlich rügte (E. 2.5). Auf die Abstimmung über zwei sich ausschliessende Initiativen in einer Gemeindeversammlung findet nicht das (kantonale) Gesetz über die politischen Rechte, sondern § 46e Abs. 3 GG Anwendung (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
FRISTENSTILLSTAND
GEMEINDEVERSAMMLUNG
RÜGEPFLICHT
STIMMRECHTSREKURS
Rechtsnormen:
§ 46e Abs. III GemeindeG
§ 151a Abs. II GemeindeG
§ 145 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2011.00496

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,
vertreten durch den Gemeinderat X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Stimmrechtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

Im Juni 2011 fand in X eine Gemeindeversammlung statt, an welcher unter anderem über eine Änderung des Zonenplans im Bereich Z beschlossen wurde. Die Versammlung hatte über zwei sich gegenseitig ausschliessende Initiativen zu entscheiden, wobei die eine Initiative obsiegte und anschliessend auch in der Schlussabstimmung angenommen wurde.

II.  

A und B gelangten gegen diesen Beschluss mit Stimmrechtsrekursen an den Bezirksrat V und beantragten die Aufhebung des Beschlusses wegen mangelhafter Versammlungsführung und Irreführung der Stimmberechtigten. Auf die vereinigten Rekurse trat der Bezirksrat V mit Beschluss vom 18. Juli 2011 teilweise nicht ein und wies sie im Übrigen ab.

III.  

A und B erhoben am 15. August 2011 gemeinsam Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksrates vom 18. Juli 2011 und der Gemeindeversammlung vom Juni 2011. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung. Mit Eingabe vom 18. August 2011 verwies der Bezirksrat V auf die Begründung seines Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 22./23. August 2011 beantragte die Gemeinde X die Abweisung der Beschwerde.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. In Stimmrechtssachen steht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c VRG (vgl. auch § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG e contrario) gegen Rekursentscheide des Bezirksrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen.

1.2 Die Beschwerdeführenden sind offensichtlich Stimmberechtigte der Gemeinde X und damit entsprechend § 21a lit. a VRG grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

1.3 Der Beschluss der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2011, der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2011 zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde am 15. August 2011 beim Verwaltungsgericht eingereicht. In Stimmrechtssachen beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde am Verwaltungsgericht fünf Tage (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss § 71 VRG sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) betreffend Fristen ergänzend anwendbar. Gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO stehen die Fristen vom 15. Juli bis zu und mit dem 15. August still. Der Fristenstillstand findet jedoch keine Anwendung auf summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), wobei die Parteien auf diese Ausnahme hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO).

Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Regelung des Fristenlaufs im Zusammenhang mit summarischen Verfahren auf die aus Beschleunigungsgründen kürzeren Fristen in Stimmrechtssachen analog Anwendung findet. In diesem Fall hätten die Beschwerdeführenden die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht und es wäre darauf entsprechend nicht einzutreten.

Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Vorinstanz jedenfalls keinen Hinweis im Sinne von Art. 145 Abs. 3 ZPO angebracht hat und deshalb der Fristenstillstand im vorliegenden Fall auch dann zu beachten wäre, wenn dieser in Stimmrechtssachen grundsätzlich keine Anwendung finden würde (vgl. Jurij Benn, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2010, Art. 145 N. 8; Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich etc. 2010, Art. 145 N. 4; Reto Jenny in: Myriam Gehri/Michael Kramer, ZPO, Kommentar, Art. 145 N. 5).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren; soweit sie fehlen, gilt es die vorliegende Beschwerde – allenfalls auch wegen einer von Amtes wegen zu beachtenden Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften – im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00146, E. 3).

2.2 Wird beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, gemäss § 151a Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) nur dann einen Stimmrechtsrekurs erheben, wenn sie die Verletzung schon in der Versammlung gerügt hat. Die Rügeobliegenheit bezieht sich auf sämtliche Verfahrensfehler, insbesondere die Unterdrückung von Voten und Anträgen sowie Fehler im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren (Pia von Wartburg in: Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151a N. 5.2). An die Form der Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Rügende hat den beanstandeten Fehler aber mindestens klar zu bezeichnen und nach Möglichkeit Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten; ungenügend ist eine allgemeine Kritik an der Versammlungsführung (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 4.2.1.2).

2.3 Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden einerseits geltend, die Beschwerdegegnerin habe unzulässig in das Stimmrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen, weil dieser nicht ermöglicht worden sei, einen Abänderungsantrag zu stellen. Andererseits machen sie geltend, das Abstimmungsverfahren sei gesetzwidrig durchgeführt worden.

Beide Verletzungen wurden durch die Beschwerdeführenden während der Versammlung nicht gerügt. Die Vorinstanz trat auf die erste Rüge deshalb sinngemäss nicht ein, die zweite Rüge wurde materiell behandelt. Es ist demnach anschliessend gesondert zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die geltend gemachten Rügen einzutreten hatte bzw. ob sie diese materiell behandeln durfte.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei zu Unrecht verwehrt worden, einen Abänderungsantrag zu den im Raum stehenden Initiativen zu stellen. Im Rahmen der Versammlung stellte die Beschwerdeführerin den Änderungsantrag zweifellos nicht und unternahm auch keinen entsprechenden Versuch. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie habe den Antrag in der Versammlung stellen wollen, sei jedoch durch die Ausführungen des Präsidenten der Beschwerdegegnerin eingeschüchtert worden. Damit macht die Beschwerdegegnerin die Unterdrückung eines Antrages im Rahmen der Gemeindeversammlung geltend. Sie wäre demnach gemäss § 151a Abs. 2 GG verpflichtet gewesen, diese Verletzung noch anlässlich der Versammlung zu rügen. Da sie dies unterlassen hat, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf diese Rüge nicht eingetreten.

Keinen Einfluss kann in diesem Zusammenhang das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Eltern von A haben, in welchem den Adressaten mitgeteilt wurde, dass deren beabsichtigte Änderungsantrag über den zulässigen Rahmen geringfügiger Änderungsanträge hinausgehe und deshalb nicht als Antrag an die Gemeindeversammlung entgegengenommen werden könne. Das Schreiben richtete sich nicht an die Beschwerdeführenden, sondern eben an die Eltern der Beschwerdeführerin. Diese sind nicht Partei dieses Verfahrens.

2.5  

2.5.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Abstimmungsverfahren sei in Verletzung der Bestimmungen über die politischen Rechte durchgeführt worden. Anlässlich der Versammlung rügten beide Beschwerdeführenden die angeblich mangelhafte Durchführung der Abstimmung nicht. Im Protokoll findet sich jedoch eine Wortmeldung von D, welcher den Abstimmungsablauf vor der Durchführung der Abstimmung kritisierte, wobei allerdings nicht klar wird, ob er darin auch eine Verletzung seiner politischen Rechte erblickte. Aus dieser Wortmeldung schloss die Vorinstanz, dass der Rügeobliegenheit Genüge getan sei. Die Vorinstanz führte insbesondere aus, dass § 151a Abs. 2 GG nach dem Sinn und Zweck der Norm so zu verstehen sei, dass es genüge, wenn ein beliebiger Versammlungsteilnehmer einen Mangel gerügt habe (in diesem Sinne auch – allerdings ohne Hinweis auf den geänderten Wortlaut der Bestimmung – RRB 2008 Nr. 767, E. 3b, www.zhentscheide.zh.ch). Mithin können sich die Beschwerdeführenden nach Auffassung der Vorinstanz im Hinblick auf das gerügte Abstimmungsverhalten auf die Rüge von D berufen und daraus eine eigene Legitimation zum Rekurs ableiten.

2.5.2 Die entscheidende Passage von § 151a Abs. 2 GG lautet: "[…] so kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, nur dann Rekurs erheben, wenn sie die Verletzung schon in der Versammlung gerügt hat." Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist klar davon auszugehen, dass einzig und allein diejenige Person zum Rekurs legitimiert ist, die auch im Rahmen der Versammlung eine entsprechende Rüge vorgebracht hat.

§ 151a wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) in das Gemeindegesetz eingeführt. Die zuvor anwendbare Bestimmung in a§ 151 Ziff. 1 GG lautete: "[…] die Nichtbeachtung von Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung und die Teilnahme von Nichtstimmberechtigten bilden nur dann einen Beschwerdegrund, wenn ein solcher Verstoss schon in der Versammlung gerügt worden ist" (OS 48, 812 f.). Unter diesem klar vom neuen Text abweichenden Gesetzeswortlaut ging die Praxis davon aus, dass es für die Legitimation zur Beschwerde genüge, wenn ein beliebiger Versammlungsteilnehmer den Mangel an der Versammlung gerügt habe (vgl. Thalmann, § 151 N. 4.2.1.2). Das Verwaltungsgericht hat es bisher offen gelassen, ob unter der neuen Gesetzesbestimmung nur noch diejenigen Personen zum Rekurs legitimiert sind, welche die Rüge in der Versammlung persönlich vorgebracht haben (vgl. VGr, 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 2.1.3).

2.5.3 Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3). Von einem eindeutigen, unmissverständlichen Wortlaut darf jedoch nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Entsprechende Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte sowie aus dem Zweck der Norm ergeben (BGE 136 III 373 E. 2.3, 131 II 217 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25 N. 3).

2.5.4 Der Wortlaut von § 151a Abs. 2 GG bedarf grundsätzlich keiner Interpretation. Es ergibt sich daraus ohne weiteres, dass nur derjenige zum Rekurs legitimiert ist, der selber den entsprechenden Verfahrensmangel an der Versammlung rügte. Zu prüfen bleibt somit, ob triftige Gründe bestehen, um vom Wortlaut der Bestimmung abzuweichen und es genügen zu lassen, dass eine beliebige Person den fraglichen Verfahrensmangel rügte.

Die Vorinstanz hält fest, dass der Regierungsrat in seiner Weisung vom 28. August 2002 davon ausgeht, dass der neue § 151a Abs. 2 GG, welcher a§ 151 Ziff. 1 GG ablösen sollte, geltendem Recht entspreche. Allerdings führt der Regierungsrat in seiner Weisung ebenfalls aus, dass "[…] ein Versammlungsteilnehmer eine Rechtsverletzung bereits in der Versammlung rügen muss, um später den Stimmrechtsrekurs erheben zu können […]" (ABl 2002, 1649). Mithin ging der Regierungsrat möglicherweise davon aus, dass es bereits geltendem Recht entsprach, dass nur zur Beschwerde legitimiert ist, wer bereits in der Versammlung eine entsprechende Rüge vorgebracht hatte. In den Beratungen des Kantonsrates war die Bestimmung unbestritten (vgl. Prot. KR 1999–2003, S. 16417, und 2003–07, S. 901).

Allein aus den Materialien ergibt sich kein Grund, vom klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung abzuweichen. Zwar schreibt der Regierungsrat in seiner Weisung, die neue Bestimmung entspreche bisherigem Recht. Dies kann sich aber auch einzig darauf beziehen, dass schon bisher die Stimmrechtsbeschwerde nur möglich war, wenn der Mangel in der Versammlung gerügt wurde. Dafür spricht die vorgängige Aussage des Regierungsrates, in welcher dieser wiederum unmissverständlich darlegt, dass nach dem neuen § 151a Abs. 2 GG nur diejenigen zum Rekurs legitimiert seien, die zuvor auch den Mangel an der Versammlung gerügt hätten. Es leuchtet zudem nicht ein, weshalb überhaupt eine Änderung des Gesetzestextes vorgenommen wurde, wenn damit nicht zumindest eine Präzisierung des Beschwerderechts bezweckt werden sollte. Somit ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte, insbesondere aus der Weisung des Regierungsrates keine triftigen Gründe, die dafür sprechen würden, vorliegend vom klaren Wortlaut der Bestimmung abzuweichen. Da die Bestimmung im Kantonsrat unbestritten war, ergibt sich auch aus seinen Beratungen nicht, dass der Norm ein anderer Sinn als derjenige des klaren Wortlauts beigemessen werden sollte.

2.5.5 Es bleibt zu prüfen, ob sich aus dem Zweck der Norm triftige Gründe ergeben, die dazu führen, dass in der Auslegung vom klaren Wortlaut der Bestimmung abzuweichen ist. Die Rügeobliegenheit gemäss § 151a Abs. 2 GG hängt mit der Unmittelbarkeit der Gemeindeversammlung zusammen und ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. Durch die Obliegenheit zur sofortigen Rüge besteht für die Versammlungsleitung die Möglichkeit, auf Beanstandungen sofort zu reagieren und allfällige Verletzungen noch während der laufenden Versammlung zu korrigieren (vgl. zum Ganzen von Wartburg, § 151a N. 5.2). Diesem Zweck ist bereits Genüge getan, wenn ein beliebiger Versammlungsteilnehmer einen Mangel rügt. Insofern erscheint es unnötig, nur diejenigen zum Stimmrechtsrekurs zuzulassen, welche die Rüge selber vorgebracht haben. Eine restriktive Auslegung kann zudem dazu führen, dass mehrere Stimmberechtigte denselben Verfahrensfehler rügen müssen, um ihr Rekursrecht nicht zu verlieren.

Über diesen primären Zweck der Bestimmung hinaus kann jedoch auch der persönlichen Rügeobliegenheit des zukünftigen Rekurrenten ein eigenständiger Zweck beigemessen werden. Wie der vorliegende Fall zeigt, besteht nach der alten Praxis die Gefahr, dass nachträglich der Wille eines Stimmberechtigten eruiert werden muss, der selber nicht Partei des Stimmrechtsrekurses ist. Ob nämlich der Stimmberechtigte D mit seiner Wortmeldung einen Rekursgrund schaffen oder einfach den Unmut über eine gesetzliche Regelung und mithin über ein rechtmässiges Vorgehen kundtun wollte, lässt sich nachträglich kaum noch feststellen; dafür ist seine Wortmeldung letztlich zu allgemein. Es ist zudem durchaus möglich, dass er zu den Befürwortern der obsiegenden Vorlage gehörte und mithin seine vor der Abstimmung vorgebrachte Wortmeldung gegen den eigenen Willen die Grundlage eines Stimmrechtsrekurses bildet. Aus diesen Gründen erscheint es sinnvoll, nur diejenigen zum Stimmrechtsrekurs zuzulassen, welche den angeblichen Mangel in der Versammlung persönlich gerügt haben. Erhebt diejenige Person, welche sich in der Versammlung zur Verhandlungsführung kritisch äusserte, anschliessend einen Stimmrechtsrekurs, kann im Zweifel ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit der Wortmeldung tatsächlich der Rügeobliegenheit gemäss § 151a Abs. 2 GG nachgekommen und damit die Grundlage eines Rekurses geschaffen werden sollte. Damit ist auch gerechtfertigt, dass an die Form der Rüge nur geringe Anforderungen zu stellen sind.

Die Gründe, um vorliegend vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen, erscheinen deshalb als nicht ausreichend. Fälle, in welchen die Versammlungsführung an Gemeindeversammlungen gerügt wird, sind verhältnismässig selten. Noch seltener dürfte es zur Konstellation kommen, dass mehrere Stimmberechtigte schon in der Versammlung wegen der gleichen Verletzung eine Rüge vorbringen möchten. Diese Konstellation dürfte sich im Übrigen auf Fälle beschränken, in welchen keine sofortige Korrektur vorgenommen wird und mithin der Zweck von § 151a Abs. 2 GG nur noch darin besteht, die Berechtigung zum Stimmrechtsrekurs festzustellen. In diesen Konstellationen erscheint es durchaus angebracht, von jedem Stimmberechtigten, der die Erhebung eines Stimmrechtsrekurses beabsichtigt, eine Wortmeldung zumindest in dem Sinne zu verlangen, dass er sich einer von einem anderen Versammlungsteilnehmer vorgebrachen Rüge anschliesse.

2.5.6 Somit ist mit dem Wortlaut von § 151a Abs. 2 GG davon auszugehen, dass nur diejenigen Stimmberechtigten zur Ergreifung eines Stimmrechtsrekurses legitimiert sind, welche die entsprechende Verletzung an der Versammlung selber rügten. Die Vorinstanz hätte demnach nur auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den Ordnungsantrag eintreten dürfen.

3.  

Die Rüge, das Stimmrecht des Beschwerdeführers sei durch den Ordnungsantrag verletzt worden, wird vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr vorgebracht. Auf die Rüge betreffend den nicht gestellten Abänderungsantrag zum Zonenplan trat die Vorinstanz zu Recht nicht ein. Auf die Rüge betreffend die Durchführung der Abstimmung hätte die Vor­instanz gemäss den vorgängigen Ausführungen (vgl. vorn 2.5) nicht eintreten dürfen. Entsprechend kann auch das Verwaltungsgericht in diesen Punkten keine materielle Prüfung vornehmen.

Im Übrigen drängen die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge betreffend Durchführung der Abstimmung – wie nachfolgend zu zeigen ist –, selbst dann nicht durch, wenn die Vor­instanz zu Recht darauf eingetreten wäre.

4.  

4.1 Vorab kann nach § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Diese bedürfen im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen der nachfolgenden Ergänzungen.

4.2 Zunächst kann den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, der Präsident der Beschwerdegegnerin habe einer Stimmberechtigten erklärt, sie müsse einer der Vorlagen zustimmen, ein "Nein" oder eine Enthaltung sei nicht zulässig. Aus dem Tondokument der Gemeindeversammlung ergibt sich klar, dass der Präsident der Beschwerdegegnerin besagte Stimmberechtigte dahingehend aufklärte, dass sie sich ihrer Stimme auch bei beiden Vorlagen enthalten und die obsiegende Initiative anschliessend in der Schlussabstimmung ablehnen könne. Entsprechend ist darin auch keine Falschinformation der Stimmberechtigten zu erblicken. Dass die Stimmberechtigten über diesen Umstand aufgeklärt waren, zeigt sich im Übrigen auch in den von den Beschwerdeführenden dargestellten Abstimmungsergebnissen, aus welchen sich ergibt, dass sich in beiden Abstimmungen eine unterschiedliche Anzahl Stimmberechtigter ihrer Stimme enthalten haben.

4.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Gemeindegesetz verweise in § 50c ausdrücklich auf das (kantonale) Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161), welches demgemäss auch auf das Abstimmungsverfahren in Gemeindeversammlungen Anwendung finden müsse. Der Verweis in § 50c GG bezieht sich gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Form und die Rechtsmässigkeit der Initiative, hingegen nicht auf das Abstimmungsverfahren in Gemeindeversammlungen. Dieses wird in § 46d ff. GG abschliessend geregelt. Das im kantonalen Gesetz vorgeschriebene Verfahren findet demgegenüber einzig auf Urnenwahlen und -abstimmungen Anwendung, was sich bereits aus dem Titel zu §§ 48 ff. GPR ergibt.

Entsprechend gingen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass auf die Abstimmung bezüglich zweier sich ausschliessender Initiativen § 46e Abs. 3 GG zur Anwendung gelangt. Gemäss dieser Bestimmung sind vorerst beide Initiativen nebeneinander zur Abstimmung zu bringen, wobei diejenige mit weniger Stimmen ausscheidet. Anschliessend ist die obsiegende Initiative zur Abstimmung zu bringen, wobei die Stimmberechtigten dieser zustimmen, sie ablehnen oder sich der Stimme enthalten können; vereinigt sie mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich, ist die Initiative angenommen (vgl. § 46e Abs. 4 GG). Dies entspricht dem von der Beschwerdegegnerin gewählten Verfahren.

5.  

Nach alledem ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen – unter teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses – abzuweisen.

6.  

Gemäss § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren kostenlos. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden mangels Obsiegens nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 2'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …