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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2011.00496
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch den Gemeinderat X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
I.
Im Juni 2011 fand in X eine Gemeindeversammlung statt, an
welcher unter anderem über eine Änderung des Zonenplans im Bereich Z
beschlossen wurde. Die Versammlung hatte über zwei sich gegenseitig
ausschliessende Initiativen zu entscheiden, wobei die eine Initiative obsiegte
und anschliessend auch in der Schlussabstimmung angenommen wurde.
II.
A und B gelangten gegen diesen Beschluss mit
Stimmrechtsrekursen an den Bezirksrat V und beantragten die Aufhebung des
Beschlusses wegen mangelhafter Versammlungsführung und Irreführung der
Stimmberechtigten. Auf die vereinigten Rekurse trat der Bezirksrat V mit
Beschluss vom 18. Juli 2011 teilweise nicht ein und wies sie im Übrigen
ab.
III.
A und B erhoben am 15. August 2011 gemeinsam Beschwerde
am Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Beschlüsse des
Bezirksrates vom 18. Juli 2011 und der Gemeindeversammlung vom Juni 2011.
Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung. Mit Eingabe vom 18. August
2011 verwies der Bezirksrat V auf die Begründung seines Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 22./23. August
2011 beantragte die Gemeinde X die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS
175.2) von Amtes wegen. In Stimmrechtssachen steht gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c VRG (vgl. auch § 19 Abs. 3
Satz 1 VRG e contrario) gegen Rekursentscheide des Bezirksrats die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen.
1.2 Die
Beschwerdeführenden sind offensichtlich Stimmberechtigte der Gemeinde X und
damit entsprechend § 21a lit. a VRG grundsätzlich zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert.
1.3 Der
Beschluss der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2011, der
Beschwerdeführerin am 23. Juli 2011 zugestellt. Die Beschwerdeschrift
wurde am 15. August 2011 beim Verwaltungsgericht eingereicht. In
Stimmrechtssachen beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde am
Verwaltungsgericht fünf Tage (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
Satz 2 VRG). Gemäss § 71 VRG sind die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272)
betreffend Fristen ergänzend anwendbar. Gemäss Art. 145 Abs. 1
lit. b ZPO stehen die Fristen vom 15. Juli bis zu und mit dem
15. August still. Der Fristenstillstand findet jedoch keine Anwendung auf
summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), wobei die
Parteien auf diese Ausnahme hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO).
Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Regelung des
Fristenlaufs im Zusammenhang mit summarischen Verfahren auf die aus
Beschleunigungsgründen kürzeren Fristen in Stimmrechtssachen analog Anwendung
findet. In diesem Fall hätten die Beschwerdeführenden die Beschwerde nicht
fristgerecht eingereicht und es wäre darauf entsprechend nicht einzutreten.
Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die
Vorinstanz jedenfalls keinen Hinweis im Sinne von Art. 145 Abs. 3 ZPO
angebracht hat und deshalb der Fristenstillstand im vorliegenden Fall auch dann
zu beachten wäre, wenn dieser in Stimmrechtssachen grundsätzlich keine
Anwendung finden würde (vgl. Jurij Benn, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basler Kommentar, 2010, Art. 145 N. 8; Adrian Staehelin in: Thomas
Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur
schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich etc. 2010, Art. 145
N. 4; Reto Jenny in: Myriam Gehri/Michael Kramer, ZPO, Kommentar, Art. 145
N. 5).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
Vorinstanz wirklich gegeben waren; soweit sie fehlen, gilt es die vorliegende Beschwerde
– allenfalls auch wegen einer von Amtes wegen zu beachtenden Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften – im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00146,
E. 3).
2.2 Wird
beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die
politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, kann eine Person, die an
der Versammlung teilgenommen hat, gemäss § 151a Abs. 2 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) nur dann einen
Stimmrechtsrekurs erheben, wenn sie die Verletzung schon in der Versammlung
gerügt hat. Die Rügeobliegenheit bezieht sich auf sämtliche Verfahrensfehler,
insbesondere die Unterdrückung von Voten und Anträgen sowie Fehler im Zusammenhang
mit dem Abstimmungsverfahren (Pia von Wartburg in: Verein Zürcher Gemeindeschreiber
und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151a N. 5.2). An die Form der Rüge
sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Rügende hat den beanstandeten
Fehler aber mindestens klar zu bezeichnen und nach Möglichkeit
Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten; ungenügend ist eine allgemeine Kritik
an der Versammlungsführung (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 4.2.1.2).
2.3 Im Rahmen
der vorliegenden Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden einerseits
geltend, die Beschwerdegegnerin habe unzulässig in das Stimmrecht der Beschwerdeführerin
eingegriffen, weil dieser nicht ermöglicht worden sei, einen Abänderungsantrag
zu stellen. Andererseits machen sie geltend, das Abstimmungsverfahren sei
gesetzwidrig durchgeführt worden.
Beide Verletzungen wurden durch die Beschwerdeführenden
während der Versammlung nicht gerügt. Die Vorinstanz trat auf die erste Rüge deshalb
sinngemäss nicht ein, die zweite Rüge wurde materiell behandelt. Es ist demnach
anschliessend gesondert zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die geltend gemachten
Rügen einzutreten hatte bzw. ob sie diese materiell behandeln durfte.
2.4 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei zu Unrecht verwehrt worden, einen Abänderungsantrag
zu den im Raum stehenden Initiativen zu stellen. Im Rahmen der Versammlung
stellte die Beschwerdeführerin den Änderungsantrag zweifellos nicht und unternahm
auch keinen entsprechenden Versuch. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss
geltend, sie habe den Antrag in der Versammlung stellen wollen, sei jedoch
durch die Ausführungen des Präsidenten der Beschwerdegegnerin eingeschüchtert
worden. Damit macht die Beschwerdegegnerin die Unterdrückung eines Antrages im
Rahmen der Gemeindeversammlung geltend. Sie wäre demnach gemäss § 151a Abs. 2
GG verpflichtet gewesen, diese Verletzung noch anlässlich der Versammlung zu
rügen. Da sie dies unterlassen hat, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf diese Rüge nicht eingetreten.
Keinen Einfluss kann in diesem Zusammenhang das Schreiben
der Beschwerdegegnerin an die Eltern von A haben, in welchem den Adressaten
mitgeteilt wurde, dass deren beabsichtigte Änderungsantrag über den zulässigen
Rahmen geringfügiger Änderungsanträge hinausgehe und deshalb nicht als Antrag
an die Gemeindeversammlung entgegengenommen werden könne. Das Schreiben
richtete sich nicht an die Beschwerdeführenden, sondern eben an die Eltern der
Beschwerdeführerin. Diese sind nicht Partei dieses Verfahrens.
2.5
2.5.1
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Abstimmungsverfahren sei
in Verletzung der Bestimmungen über die politischen Rechte durchgeführt worden.
Anlässlich der Versammlung rügten beide Beschwerdeführenden die angeblich
mangelhafte Durchführung der Abstimmung nicht. Im Protokoll findet sich jedoch
eine Wortmeldung von D, welcher den Abstimmungsablauf vor der Durchführung der
Abstimmung kritisierte, wobei allerdings nicht klar wird, ob er darin auch eine
Verletzung seiner politischen Rechte erblickte. Aus dieser Wortmeldung schloss
die Vorinstanz, dass der Rügeobliegenheit Genüge getan sei. Die Vorinstanz
führte insbesondere aus, dass § 151a Abs. 2 GG nach dem Sinn und
Zweck der Norm so zu verstehen sei, dass es genüge, wenn ein beliebiger
Versammlungsteilnehmer einen Mangel gerügt habe (in diesem Sinne auch – allerdings
ohne Hinweis auf den geänderten Wortlaut der Bestimmung – RRB 2008 Nr. 767,
E. 3b, www.zhentscheide.zh.ch). Mithin können sich die Beschwerdeführenden
nach Auffassung der Vorinstanz im Hinblick auf das gerügte Abstimmungsverhalten
auf die Rüge von D berufen und daraus eine eigene Legitimation zum Rekurs ableiten.
2.5.2
Die entscheidende Passage von § 151a Abs. 2 GG lautet: "[…]
so kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, nur dann Rekurs
erheben, wenn sie die Verletzung schon in der Versammlung gerügt
hat." Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist klar davon auszugehen, dass
einzig und allein diejenige Person zum Rekurs legitimiert ist, die auch im
Rahmen der Versammlung eine entsprechende Rüge vorgebracht hat.
§ 151a wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes über die
politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) in das
Gemeindegesetz eingeführt. Die zuvor anwendbare Bestimmung in a§ 151 Ziff.
1 GG lautete: "[…] die Nichtbeachtung von Bestimmungen über die
Geschäftsbehandlung und die Teilnahme von Nichtstimmberechtigten bilden nur
dann einen Beschwerdegrund, wenn ein solcher Verstoss schon in der Versammlung
gerügt worden ist" (OS 48, 812 f.). Unter diesem klar vom neuen Text
abweichenden Gesetzeswortlaut ging die Praxis davon aus, dass es für die
Legitimation zur Beschwerde genüge, wenn ein beliebiger Versammlungsteilnehmer
den Mangel an der Versammlung gerügt habe (vgl. Thalmann, § 151
N. 4.2.1.2). Das Verwaltungsgericht hat es bisher offen gelassen, ob unter
der neuen Gesetzesbestimmung nur noch diejenigen Personen zum Rekurs
legitimiert sind, welche die Rüge in der Versammlung persönlich vorgebracht
haben (vgl. VGr, 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 2.1.3).
2.5.3
Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind
aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen
möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre
Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.1,
134 II 249 E. 2.3). Von einem eindeutigen, unmissverständlichen Wortlaut
darf jedoch nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, dass der
Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Entsprechende Gründe
können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte sowie aus dem Zweck der
Norm ergeben (BGE 136 III 373 E. 2.3, 131 II 217 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25
N. 3).
2.5.4
Der Wortlaut von § 151a Abs. 2 GG bedarf grundsätzlich keiner
Interpretation. Es ergibt sich daraus ohne weiteres, dass nur derjenige zum
Rekurs legitimiert ist, der selber den entsprechenden Verfahrensmangel an der
Versammlung rügte. Zu prüfen bleibt somit, ob triftige Gründe bestehen, um vom
Wortlaut der Bestimmung abzuweichen und es genügen zu lassen, dass eine
beliebige Person den fraglichen Verfahrensmangel rügte.
Die Vorinstanz hält fest, dass der Regierungsrat in seiner
Weisung vom 28. August 2002 davon ausgeht, dass der neue § 151a Abs. 2
GG, welcher a§ 151 Ziff. 1 GG ablösen sollte, geltendem Recht entspreche.
Allerdings führt der Regierungsrat in seiner Weisung ebenfalls aus, dass
"[…] ein Versammlungsteilnehmer eine Rechtsverletzung bereits in der
Versammlung rügen muss, um später den Stimmrechtsrekurs erheben zu können
[…]" (ABl 2002, 1649). Mithin ging der Regierungsrat möglicherweise davon
aus, dass es bereits geltendem Recht entsprach, dass nur zur Beschwerde
legitimiert ist, wer bereits in der Versammlung eine entsprechende Rüge
vorgebracht hatte. In den Beratungen des Kantonsrates war die Bestimmung unbestritten
(vgl. Prot. KR 1999–2003, S. 16417, und 2003–07, S. 901).
Allein aus den Materialien
ergibt sich kein Grund, vom klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung abzuweichen.
Zwar schreibt der Regierungsrat in seiner Weisung, die neue Bestimmung
entspreche bisherigem Recht. Dies kann sich aber auch einzig darauf beziehen,
dass schon bisher die Stimmrechtsbeschwerde nur möglich war, wenn der Mangel in
der Versammlung gerügt wurde. Dafür spricht die vorgängige Aussage des
Regierungsrates, in welcher dieser wiederum unmissverständlich darlegt, dass nach
dem neuen § 151a Abs. 2 GG nur diejenigen zum Rekurs legitimiert
seien, die zuvor auch den Mangel an der Versammlung gerügt hätten. Es leuchtet
zudem nicht ein, weshalb überhaupt eine Änderung des Gesetzestextes vorgenommen
wurde, wenn damit nicht zumindest eine Präzisierung des Beschwerderechts
bezweckt werden sollte. Somit ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte,
insbesondere aus der Weisung des Regierungsrates keine triftigen Gründe, die
dafür sprechen würden, vorliegend vom klaren Wortlaut der Bestimmung
abzuweichen. Da die Bestimmung im Kantonsrat unbestritten war, ergibt sich auch
aus seinen Beratungen nicht, dass der Norm ein anderer Sinn als derjenige des
klaren Wortlauts beigemessen werden sollte.
2.5.5
Es bleibt zu prüfen, ob sich aus dem Zweck der Norm triftige Gründe
ergeben, die dazu führen, dass in der Auslegung vom klaren Wortlaut der
Bestimmung abzuweichen ist. Die Rügeobliegenheit gemäss § 151a Abs. 2
GG hängt mit der Unmittelbarkeit der Gemeindeversammlung zusammen und ist
Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. Durch die Obliegenheit zur
sofortigen Rüge besteht für die Versammlungsleitung die Möglichkeit, auf
Beanstandungen sofort zu reagieren und allfällige Verletzungen noch während der
laufenden Versammlung zu korrigieren (vgl. zum Ganzen von Wartburg, § 151a
N. 5.2). Diesem Zweck ist bereits Genüge getan, wenn ein beliebiger
Versammlungsteilnehmer einen Mangel rügt. Insofern erscheint es unnötig, nur
diejenigen zum Stimmrechtsrekurs zuzulassen, welche die Rüge selber vorgebracht
haben. Eine restriktive Auslegung kann zudem dazu führen, dass mehrere
Stimmberechtigte denselben Verfahrensfehler rügen müssen, um ihr Rekursrecht
nicht zu verlieren.
Über diesen primären Zweck der Bestimmung hinaus kann
jedoch auch der persönlichen Rügeobliegenheit des zukünftigen Rekurrenten ein
eigenständiger Zweck beigemessen werden. Wie der vorliegende Fall zeigt,
besteht nach der alten Praxis die Gefahr, dass nachträglich der Wille eines
Stimmberechtigten eruiert werden muss, der selber nicht Partei des
Stimmrechtsrekurses ist. Ob nämlich der Stimmberechtigte D mit seiner Wortmeldung
einen Rekursgrund schaffen oder einfach den Unmut über eine gesetzliche
Regelung und mithin über ein rechtmässiges Vorgehen kundtun wollte, lässt sich
nachträglich kaum noch feststellen; dafür ist seine Wortmeldung letztlich zu
allgemein. Es ist zudem durchaus möglich, dass er zu den Befürwortern der
obsiegenden Vorlage gehörte und mithin seine vor der Abstimmung vorgebrachte
Wortmeldung gegen den eigenen Willen die Grundlage eines Stimmrechtsrekurses
bildet. Aus diesen Gründen erscheint es sinnvoll, nur diejenigen zum
Stimmrechtsrekurs zuzulassen, welche den angeblichen Mangel in der Versammlung
persönlich gerügt haben. Erhebt diejenige Person, welche sich in der Versammlung
zur Verhandlungsführung kritisch äusserte, anschliessend einen Stimmrechtsrekurs,
kann im Zweifel ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit der Wortmeldung
tatsächlich der Rügeobliegenheit gemäss § 151a Abs. 2 GG nachgekommen
und damit die Grundlage eines Rekurses geschaffen werden sollte. Damit ist auch
gerechtfertigt, dass an die Form der Rüge nur geringe Anforderungen zu stellen
sind.
Die Gründe, um vorliegend vom klaren Wortlaut des Gesetzes
abzuweichen, erscheinen deshalb als nicht ausreichend. Fälle, in welchen die
Versammlungsführung an Gemeindeversammlungen gerügt wird, sind verhältnismässig
selten. Noch seltener dürfte es zur Konstellation kommen, dass mehrere
Stimmberechtigte schon in der Versammlung wegen der gleichen Verletzung eine
Rüge vorbringen möchten. Diese Konstellation dürfte sich im Übrigen auf Fälle
beschränken, in welchen keine sofortige Korrektur vorgenommen wird und mithin
der Zweck von § 151a Abs. 2 GG nur noch darin besteht, die
Berechtigung zum Stimmrechtsrekurs festzustellen. In diesen Konstellationen
erscheint es durchaus angebracht, von jedem Stimmberechtigten, der die Erhebung
eines Stimmrechtsrekurses beabsichtigt, eine Wortmeldung zumindest in dem Sinne
zu verlangen, dass er sich einer von einem anderen Versammlungsteilnehmer
vorgebrachen Rüge anschliesse.
2.5.6
Somit ist mit dem Wortlaut von § 151a Abs. 2 GG davon auszugehen,
dass nur diejenigen Stimmberechtigten zur Ergreifung eines Stimmrechtsrekurses
legitimiert sind, welche die entsprechende Verletzung an der Versammlung selber
rügten. Die Vorinstanz hätte demnach nur auf die Rüge des Beschwerdeführers
betreffend den Ordnungsantrag eintreten dürfen.
3.
Die Rüge, das Stimmrecht des Beschwerdeführers sei durch
den Ordnungsantrag verletzt worden, wird vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht
mehr vorgebracht. Auf die Rüge betreffend den nicht gestellten
Abänderungsantrag zum Zonenplan trat die Vorinstanz zu Recht nicht ein. Auf die
Rüge betreffend die Durchführung der Abstimmung hätte die Vorinstanz gemäss
den vorgängigen Ausführungen (vgl. vorn 2.5) nicht eintreten dürfen. Entsprechend
kann auch das Verwaltungsgericht in diesen Punkten keine materielle Prüfung vornehmen.
Im Übrigen drängen die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge
betreffend Durchführung der Abstimmung – wie nachfolgend zu zeigen ist –,
selbst dann nicht durch, wenn die Vorinstanz zu Recht darauf eingetreten wäre.
4.
4.1 Vorab kann
nach § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Diese
bedürfen im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen der
nachfolgenden Ergänzungen.
4.2 Zunächst
kann den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, der
Präsident der Beschwerdegegnerin habe einer Stimmberechtigten erklärt, sie
müsse einer der Vorlagen zustimmen, ein "Nein" oder eine Enthaltung
sei nicht zulässig. Aus dem Tondokument der Gemeindeversammlung ergibt sich
klar, dass der Präsident der Beschwerdegegnerin besagte Stimmberechtigte
dahingehend aufklärte, dass sie sich ihrer Stimme auch bei beiden Vorlagen
enthalten und die obsiegende Initiative anschliessend in der Schlussabstimmung
ablehnen könne. Entsprechend ist darin auch keine Falschinformation der
Stimmberechtigten zu erblicken. Dass die Stimmberechtigten über diesen Umstand
aufgeklärt waren, zeigt sich im Übrigen auch in den von den Beschwerdeführenden
dargestellten Abstimmungsergebnissen, aus welchen sich ergibt, dass sich in
beiden Abstimmungen eine unterschiedliche Anzahl Stimmberechtigter ihrer Stimme
enthalten haben.
4.3 Die Beschwerdeführenden
machen weiter geltend, das Gemeindegesetz verweise in § 50c ausdrücklich
auf das (kantonale) Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September
2003 (GPR, LS 161), welches demgemäss auch auf das Abstimmungsverfahren in
Gemeindeversammlungen Anwendung finden müsse. Der Verweis in § 50c GG bezieht
sich gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Form und die
Rechtsmässigkeit der Initiative, hingegen nicht auf das Abstimmungsverfahren in
Gemeindeversammlungen. Dieses wird in § 46d ff. GG abschliessend
geregelt. Das im kantonalen Gesetz vorgeschriebene Verfahren findet
demgegenüber einzig auf Urnenwahlen und -abstimmungen Anwendung, was sich bereits
aus dem Titel zu §§ 48 ff. GPR ergibt.
Entsprechend gingen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch
die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass auf die Abstimmung bezüglich zweier
sich ausschliessender Initiativen § 46e Abs. 3 GG zur Anwendung
gelangt. Gemäss dieser Bestimmung sind vorerst beide Initiativen nebeneinander
zur Abstimmung zu bringen, wobei diejenige mit weniger Stimmen ausscheidet.
Anschliessend ist die obsiegende Initiative zur Abstimmung zu bringen, wobei
die Stimmberechtigten dieser zustimmen, sie ablehnen oder sich der Stimme enthalten
können; vereinigt sie mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich, ist die
Initiative angenommen (vgl. § 46e Abs. 4 GG). Dies entspricht dem von
der Beschwerdegegnerin gewählten Verfahren.
5.
Nach alledem ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen –
unter teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen
Beschlusses – abzuweisen.
6.
Gemäss § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4
VRG ist das Verfahren kostenlos. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse
zu nehmen.
Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden
mangels Obsiegens nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …