{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00518_2011-09-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211032&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f853c8dd05ee9472beb6b44d0657056d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2011.00518"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.09.2011  VB.2011.00518"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.09.2011  VB.2011.00518"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.09.2011  VB.2011.00518"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschaffungshaft | Ausschaffungshaft. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdef\u00fchrer lebt offenbar seit sechs Jahren in Italien und reiste in die Schweiz ein, um sich als \"Erntehelfer\" in einer Indoor-Hanfplantage zu bet\u00e4tigen. Nachdem diese ausgehoben wurde und der Beschwerdef\u00fchrer keine Festsetzungsabsicht hegt, erscheint die Untertauchensgefahr zweifelhaft (E. 1.2). Ist die Ausschaffung selber unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, gilt dies umso mehr auch f\u00fcr die Ausschaffungshaft, da diese einzig bezweckt, die Ausschaffung sicherzustellen (E. 2). Der Ausl\u00e4nder kann nach Art. 69 Abs. 2 AuG grunds\u00e4tzlich w\u00e4hlen, in welches Land er ausgeschafft werden m\u00f6chte. Es ist in der Regel wenig zweckm\u00e4ssig, den Betreffenden bei Bestehen der von ihm angestrebten Ausreisem\u00f6glichkeit in einen anderen Staat r\u00fcckzuf\u00fchren. Aufgrund des Beschleunigungsgebots gilt dies erst recht, wenn die Ausreise dorthin mangels gegenw\u00e4rtiger Durchf\u00fchrbarkeit eine l\u00e4ngere Haftdauer nach sich zieht (E. 2.1).  Das Migrationsamt ging aufgrund des verf\u00e4lschten Reisepasses des Beschwerdef\u00fchrers unzul\u00e4ssigerweise davon aus, die damit \"erschlichenen\" italienischen Ausweispapiere w\u00fcrden keine Ausreise nach Italien erm\u00f6glichen. Es ist zudem nicht die Aufgabe der schweizerischen Beh\u00f6rden, anstelle der italienischen Beh\u00f6rden \u00fcber die Rechtm\u00e4ssigkeit der italienischen Aufenthaltsbewilligung zu befinden (E. 2.2). Im \u00dcbrigen sieht das zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene R\u00fcck\u00fcbernahmeabkommen die R\u00fcck\u00fcbernahme von Drittstaatsangeh\u00f6rigen vor, wenn diese illegal ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten. Der Aufenthalt des Drittstaatsangeh\u00f6rigen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kann - wie vorliegend - mittels eines Ein- oder Ausreisestempels in einem gef\u00e4lschten oder nachgemachten Reisedokument oder durch eine Aufenthaltsbewilligung der betreffenden Vertragspartei nachgewiesen werden (E. 2.3). Dank dertats\u00e4chlichen und rechtlichen Ausreisem\u00f6glichkeit nach Italien ist es dem Beschwerdef\u00fchrer nicht zuzumuten, bei fortdauernder Haft auf die R\u00fcckf\u00fchrung in seinen Heimatstaat Sri Lanka zu warten (E. 2.4). Er ist daher aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:49:33", "Checksum": "c1bd7071d55b337bca44ca790e059daa"}