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Geschäftsnummer: VB.2011.00519  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2012 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Massnahmenvollzug / Kosten


Unterhaltsbeiträge von Eltern an Jugendliche im Massnahmenvollzug.
Gemäss der Jugendstrafprozessordnung haben sich neben dem Kanton auch die Eltern - im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht - an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtung eines Jugendlichen zu beteiligen (E. 2.1). Der Umfang der Beitragspflicht ergibt sich aus Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft, wobei nicht in das Existenzminimum der Eltern eingegriffen werden darf (E. 2.3).
Im vorliegenden Fall wurden Abzahlungs- bzw. Leasingraten für Telefon-, Fernseh-, Gerichts- und Autokosten der Eltern bei der Berechnung des Existenzminimums zu Recht nicht berücksichtigt: Da es nicht um die Finanzierung unpfändbarer "Kompetenzstücke" geht, hat die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen für die Unterbringung des Jugendlichen Vorrang (E. 3.2.2). Auch im Übrigen wurde der Elternbeitrag korrekt berechnet (E. 3.3).
Abweisung.
 
Stichworte:
ABZAHLUNGSGESCHÄFT
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANTEIL
ELTERNBEITRAG
EXISTENZMINIMUM
KOMPETENZSTÜCKE
LEASING
MASSNAHMENVOLLZUG
STIEFELTERN
UNTERHALTSKOSTEN
UNTERHALTSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 45 Abs. V JStPO
Art. 39 Abs. I JSTV
§ 37 StJVG
Art. 276 ZGB
Art. 277 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00519

 

 

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 27. Oktober 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 2. Oktober 2010 wurde der 1993 geborene B von der Jugendanwaltschaft der Stadt Zürich (nachfolgend "Jugendanwaltschaft") der mehrfachen Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Überschreitens der Geleise, der Hinderung einer Amtshandlung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer persönlichen Leistung von sieben Tagen verpflichtet. Gleichzeitig wurde davon Vormerk genommen, dass die persönliche Leistung durch die Dauer der Haft bereits erstanden sei. B lebte damals bei einer Pflegefamilie in C.

B. Nach der erneuten Verhaftung von B verfügte die Jugendanwaltschaft am 18. November 2010 seine vorsorgliche Unterbringung und wies ihn vom 19. bis am 24. November 2010 in die Jugendabteilung des Gefängnisses D und ab dem 24. November 2010 in die Durchgangsstation E ein. Im Weiteren wurde vorgemerkt, dass die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht an die Kosten der Schutzmassnahmen beizutragen haben.

C. Am 28. Dezember 2010 verpflichtete die Jugendanwaltschaft A, an die Kosten der vorsorglichen Unterbringung ihres Sohnes monatliche Beiträge von Fr. 540.- zu bezahlen.

II.  

A erhob am 24. Januar 2011 Einsprache gegen die Beitragsfestsetzung vom 28. Dezember 2010. Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 11. April 2011 an den monatlichen Beiträgen von Fr. 540.- fest und verpflichtete A, dieselben rückwirkend ab 19. November 2010 für die Zeit, in welcher der Jugendanwaltschaft Massnahmekosten für B entstehen, zu überweisen.

 

III.  

A. A gelangte dagegen mit Rekurs vom 22. April 2011 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Diese hiess den Rekurs am 14. Juni 2011 teilweise gut und verpflichtete A, an die Massnahmevollzugskosten rückwirkend ab 19. November 2010 monatliche Beiträge von Fr. 359.- zu bezahlen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von total Fr. 706.- an A.

B.  Gleichentags verfügte die Jugendanwaltschaft in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinn von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) die rückwirkende Einweisung von B ab 4. April 2011 in die Jugendstätte E. Nachdem die Weiterführung der stationären Unterbringung dort nicht mehr möglich war, verfügte die Jugendanwaltschaft am 13. Juli 2011 die Einweisung von B in die G AG, Krisenintervention für Kinder und Jugendliche, über welche er in der Folge in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Nachdem er am 20./21. Juli 2011 "auf Kurve" gegangen und polizeilich verhaftet worden war, verfügte die Jugendanwaltschaft am 4. August 2011 die vorsorgliche Unterbringung im Gefängnis D.

IV.  

Am 23. August 2011 ging fristgerecht die Beschwerde von A gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 14. Juni 2011 ein. A beantragte sinngemäss, sie sei von jeglichen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Unterbringung ihres Sohnes zu entbinden. Die Oberjugendanwaltschaft verzichtete mit am 20. September 2011 beim Gericht eingegangenen Schreiben auf eine Beschwerdeantwort und verwies, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, auf den Rekursentscheid vom 14. Juni 2011. Ebenso hatte die Direktion der Justiz und des Innern am 5. September 2011 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend die Beitragsfestsetzung der Eltern an die Massnahmevollzugskosten eines Jugendlichen nach Art. 45 Abs. 5 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen und nach Art. 47 Abs. 1 vorliegend anwendbaren Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) in Verbindung mit § 37 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) sowie den §§ 38 ff. der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) ohne Weiteres zulässig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz fällt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch die Einzelrichterin zu behandeln. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ist aber auch nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG gegeben, ist doch von einem Streitwert unter Fr. 20'000.- auszugehen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Die Eltern haben sich an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtung eines Jugendlichen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu beteiligen (Art. 45 Abs. 5 JStPO).

Gemäss Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung erbracht oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts. Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei bloss um eine subsidiäre Beistandspflicht des Stiefelternteils (BGE 120 II 285 E. 2b). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

2.2 Nach § 37 StJVG erhebt die Direktion aufgrund der Abklärungen und des Antrags der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen. § 39 Abs. 1 JStV definiert als Massnahmekosten die Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, unter anderem das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen (lit. a). Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und ihrer Eltern im Sinn von Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO und § 37 StJVG sowie weiterer Kostenträger gemäss § 37 StJVG (§ 39 Abs. 2 JStV).

2.3 Gestützt auf die genannten gesetzlichen Grundlagen hat die Oberjugendanwaltschaft am 15. Januar 2010 Richtlinien zur Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten (nachfolgend "Richtlinien Oberjugendanwaltschaft") erlassen. Nach Ziffer 4 derselben setzt sich der Beitrag der Eltern aus einem Grundbetrag, einem einkommensabhängigen Beitragsanteil sowie einem Vermögensanteil zusammen (Ziff. 4.1). Der Grundbetrag beträgt Fr. 300.- im Monat (Ziff. 4.2). Der einkommensabhängige Beitragsanteil besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens. Der massgebliche Prozentsatz beträgt 1:100'000 des steuerbaren Einkommens + 0,5 % (Ziff. 4.3). Das steuerbare Vermögen wird erst berücksichtigt, wenn es einen Freibetrag von Fr. 150'000.- bei Alleinstehenden bzw. Fr. 250'000.- bei Verheirateten übersteigt (Ziff. 4.4), was vorliegend nicht zum Tragen kommt. Bei einem Stiefelternverhältnis wird der Elternbeitrag sodann um 25 % reduziert (Ziff. 4.6). Bei ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit wird kein Elternbeitrag erhoben. Voraussetzung ist die Vorlage des Leistungsentscheids der Fürsorgebehörde (Ziff. 4.7). Wird die Höhe des festgesetzten Beitrags gerügt, erfolgt eine Überprüfung des Beitrags auf Grund einer Berechnung des Existenzminimums, erweitert durch die mutmassliche monatliche Steuerbelastung (erweitertes Existenzminimum), nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum; Ziff. 18.4 Abs. 1). Ins Existenzminimum gemäss Absatz 1 wird nicht eingegriffen (Ziff. 18.4 Abs. 2).

Nach der Bestimmung II der Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) in der Regel Fr. 1'700.-. Diesem Grundbetrag sind unter anderem die Wohnungs- und Heizkosten, Krankenkassen-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämien, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich und moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge sowie Abzahlungs-, Miet- oder Leasingraten von Kompetenzstücken und die Steuern hinzuzurechnen (Ziff. III, IV Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum). Resultiert aus der Gegenüberstellung des so ermittelten Existenzminimums mit dem Einkommen ein Überschuss, ist den Eltern die Entrichtung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten ihres Kindes grundsätzlich möglich.

3.  

3.1 Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdeführerin folgendes monatliches Existenzminimum an:

Grundbetrag Ehepaar

Fr.

1'700.00

Mietwohnung

Fr.

1'056.00

Heizkosten

Fr.

40.00

Krankenkasse Ehefrau

Fr.

227.35

Krankenkasse Ehemann

Fr.

248.30

Krankenkasse Dominik

Fr.

100.00

Privathaftpflichtversicherung

Fr.

15.00

Telefon/TV/Internet

Fr.

150.00

öV Ehefrau

Fr.

60.00

Unterhaltsbeiträge Ehemann

Fr.

620.00

Steuern

Fr.

62.00

Total (aufgerundet)

Fr.

4'279.00

 

Dem errechneten Existenzminimum von Fr. 4'279.- wurde ein Gesamteinkommen von Fr. 5'025.- gegenübergestellt, was ein Überschuss von Fr. 746.- ergab. Gestützt auf die Richtlinien Oberjugendanwaltschaft wurde der Elternbeitrag für Dominik auf Fr. 359.- festgelegt, was sich wie folgt berechnet: Fr. 300.- Grundbetrag (Ziff. 4.2) zuzüglich, ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 24'100.-, Fr. 178.60 (massgeblicher Prozentsatz gemäss Ziff. 4.3 der Richtlinien Oberjugendanwaltschaft: 24'100 : 100'000 x 0,5 % = 0,741 %; 0,741 % von Fr. 24'100.- = Fr. 178.60) = Fr. 478.60. Von diesem Betrag wurde in Berücksichtigung des Stiefelternverhältnisses seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin 25 % in Abzug gebracht (entspricht Fr. 119.65; Ziff. 4.6 Richtlinien Oberjugendanwaltschaft), woraus der massgebende Betrag von Fr. 359.- resultierte (Fr. 478.60 ./. Fr. 119.65). Die Vorinstanz erachtete es als für die Beschwerdeführerin zumutbar, angesichts des über dem Existenzminimum verbleibenden Freibetrags von Fr. 746.- an Dominiks Massnahmevollzugskosten monatlich die errechneten Fr. 359.- zu bezahlen.

3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die nochmalige Überprüfung ihrer (finanziellen) Situation, da sie im siebten Monat schwanger und ihr Ehemann seit November 2010 arbeitslos sei. Zudem hätten sie sehr viele Schulden und andere Zahlungsverpflichtungen, weshalb sie nicht in der Lage sei, Beiträge für die Massnahmevollzugskosten Dominiks zu bezahlen.

3.2.1 Die Vorinstanz hat die Arbeitslosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bereits berücksichtigt und beim ehelichen Einkommen seine monatlichen Arbeitslosengelder von belegten Fr. 1'692.65 durchschnittlich angerechnet. Auch wurde zu Recht von einem festen Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Seniorenresidenz H mit einem monatlichen Durchschnittsnettolohn von Fr. 3'332.30 ausgegangen.

Sodann sind Änderungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Vielmehr wird eine entsprechende Anpassung der Beitragsfestsetzungsverfügung, so die Erhöhung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach der Geburt des Kindes (vgl. Ziff. II/4 Rundschreiben betreibungsrechtliches Existenzminimum), dannzumal von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen sein (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19−28 N. 24), wobei die Beschwerdeführerin die entsprechenden Informationen und Belege beizubringen hat.

3.2.2 Wie ausgeführt, verweist die Beschwerdeführerin pauschal auf viele Schulden und weitere Zahlungsverpflichtungen. Abzahlungs- bzw. Leasingraten können allerdings nur soweit angerechnet werden, als es um die Finanzierung von Kompetenzstücken geht (Ziff. III/5.2 Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum). Die Abzahlungsraten im Zusammenhang mit Forderungen der Swisscom, cablecom und Billag, aber auch der Zentralen Inkassostelle der Gerichte sowie dem geleasten Mercedes, sind daher nicht zu berücksichtigen, geht doch der elterliche Beitrag an die Unterbringungskosten des Sohnes Dominik solch anderen Verpflichtungen vor.

3.2.3 Die von der Beschwerdeführerin mit Belegen geltend gemachten Kosten für den Mietzins in Höhe von Fr. 1'056.- (inklusive Akonto für Heiz- und Betriebskosten) monatlich, die Prämien für die Krankenkasse in Höhe von Fr. 248.30 für den Ehemann bzw. von Fr. 227.35 für sie selber und die Privathaftpflichtversicherung von Fr. 170.- jährlich (bzw. in Berücksichtigung eines Rabatts sogar von nur Fr. 153.40) wurden in der Existenzminimumberechnung der Vorinstanz ebenfalls korrekt berücksichtigt.

3.2.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin leistet aufgrund eines polnischen Urteilsspruchs vom 26. März 2008 monatlich 2000 Polnische Zloty an Unterhaltsleistungen, was die Vorinstanz in der Notbedarfsberechnung mit Fr. 620.- berücksichtigt hat. Dieser Betrag erweist sich angesichts der derzeit günstigeren Wechselkurse sogar als grosszügig. So entsprach ein am 11. August 2011 aufgegebener Sendebetrag von Fr. 600.- mit einer Gebühr von Fr. 50.- einem Auszahlungsbetrag von ca. 2'356 Polnischen Zloty.

3.3 Es zeigt sich somit, dass der von der Vorinstanz festgelegte Elternbeitrag für Dominik nicht zu beanstanden ist, ebenso nicht die getroffene Kostenregelung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…