{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.11.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00523_10-11-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211232&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5563b07cd66c5b7bebcb91ec6572bb8e"}, "Num": [" VB.2011.00523"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.10.1  VB.2011.00523"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.10.1  VB.2011.00523"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.10.1  VB.2011.00523"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Verpflichtung einer Sozialhilfebez\u00fcgerin zur Aufgabe ihrer selbst\u00e4ndigen beruflichen T\u00e4tigkeit. Legitimation zur Gemeindebeschwerde: Die Beschwerdeberechtigung der Stadt Z\u00fcrich erscheint zwar angesichts der kantonalen Verfahrensbestimmungen zweifelhaft, zumal die angefochtene Anordnung keinen wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- und Verwaltungsverm\u00f6gen bewirkt (1.3.2). Ihre Legitimation ist aber aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben zu bejahen, denn gem\u00e4ss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gen\u00fcgt ein unmittelbarer Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsverm\u00f6gen einer Gemeinde f\u00fcr die Bejahung der Rechtsmittellegitimation - unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um einen wesentlichen oder einen unwesentlichen Eingriff handelt (E. 1.3.5 - 1.3.7). Selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tige Personen haben zwar nur dann einen (zeitlich begrenzten) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn die betreffende T\u00e4tigkeit langfristigen Erfolg bzw. anhaltende Selbst\u00e4ndigkeit verspricht (E. 3.1). Die Verpflichtung einer f\u00fcrsorgebeziehenden Person zur Aufgabe der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit setzt allerdings voraus, dass die Sozialbeh\u00f6rde die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der betreffenden T\u00e4tigkeit sorgf\u00e4ltig abkl\u00e4rt (E. 3.3), was vorliegend nicht der Fall war (E. 3.4). Die Anordnung der Sozialbeh\u00f6rde erweist sich \u00fcberdies als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, denn sie h\u00e4tte dazu gef\u00fchrt, dass die betroffene F\u00fcrsorgebez\u00fcgerin nach fast acht Unterst\u00fctzungsjahren dazu verpflichtet worden w\u00e4re, ihre selbst\u00e4ndige \u00e4rztliche Erwerbst\u00e4tigkeit innert k\u00fcrzester Frist (drei Wochen) und unter Androhung gravierender Sanktionsfolgen (Einstellung der Sozialhilfe) aufzugeben (E. 3.5). Die angedrohte Leistungseinstellung kann - mangels entsprechender Belege in den Akten - auch nicht mit der fehlenden Mittellosigkeit der Sozialhilfebez\u00fcgerin gerechtfertigt werden (E. 3.6 und 3.7).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:31", "Checksum": "3c861cb72f5c5d2b1a604e19a5893e31"}