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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2011.00527
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. September 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1972, aus der Mongolei, wurde am 2. Juli
2011 in B verhaftet und am 4. Juli 2011 mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Widerhandlung gegen das AuG mit einer
bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse
von Fr. 300.- bestraft. Nach seiner Zuführung an das Migrationsamt des
Kantons Zürich verfügte dieses am 6. Juli 2011 seine sofortige Wegweisung
im Sinn von Art. 64 AuG und ordnete die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76
Abs. 1 AuG an. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 bewilligte das Bezirksgericht
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Ausschaffungshaft bis 3. Oktober
2011.
Mit Eingabe vom 5. August 2011 liess A dem
Migrationsamt des Kantons Zürich beantragen, er sei unverzüglich dem Kanton
Genf zuzuführen; eventualiter sei er aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
Am 25. August 2011 teilte das Bundesamt für Migration
dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, es lägen keine Anhaltspunkte vor,
dass A in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht hätte.
II.
Mit Verfügung vom 18. August 2011 wies das
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Haftentlassungs- und Zuführungsgesuch
ab.
III.
Hiergegen erhob A am 29. August 2011 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich
sei aufzuheben und die Haftentlassung zu bewilligen; eventualiter sei er
umgehend dem Kanton Genf zuzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2011 wurden die
Akten beigezogen. Die Vor-instanz verzichtete am 1. September 2011 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich schloss am 2. September
2011 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden
Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76
Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit
dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 79
Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die
Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat,
der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate
verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).
3.
Der Beschwerdeführer macht
in erster Linie geltend, da er seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Genf habe,
seien die Behörden des Kantons Zürich nicht für den Vollzug der Weg- und
Ausweisung und damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zuständig. Die vom
Kanton Zürich angeordnete Ausschaffungshaft sei daher rechtswidrig, weshalb sie
umgehend aufzuheben sei. Eventualiter müsse der Beschwerdeführer den Behörden
des Kantons Genf zugeführt werden. Ferner liege keine Untertauchensgefahr vor,
weshalb sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erweise.
3.1 Wurde ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die
zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in
Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Untertauchensgefahr). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts darf die Ausschaffungshaft nicht einfach vorsorglich
angeordnet werden, nur weil erfahrungsgemäss eine bestimmte Anzahl der zur
Ausreise verpflichteten Ausländer untertaucht; die zuständige Behörde muss
vielmehr in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine
Prognose stellen, was nicht immer leicht fällt. Das Verhalten des Ausländers
ist jeweils in seiner Gesamtheit zu würdigen (BGE 129 I 139 E. 4.2.1).
Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält, steht
diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. A., Basel 2009, N. 10.94). Für die Gefahr des Untertauchens
spricht nach der Praxis, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,
dass er keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren will (BGE 130 II 56
E. 3.1; Hugi Yar, N. 10.92). Gegen die Untertauchensgefahr spricht
die Tatsache, dass sich der Ausländer im Wissen um den drohenden behördlichen
Zugriff während längerer Zeit ununterbrochen an einem festen Ort aufhält. In diesem
Fall bedarf es gewichtiger zusätzlicher Indizien, um annehmen zu können, er
werde sich ohne Haft dem Wegweisungsvollzug entziehen (Hugi Yar, N. 10.93
mit Hinweisen).
3.2 Nach Art. 80
Abs. 1 AuG wird die Ausschaffungshaft – sofern kein Fall von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 vorliegt – von der Behörde des Kantons angeordnet,
welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Welcher Kanton
die Weg- oder Ausweisung zu vollziehen hat, ist im Gesetz allerdings nicht
ausdrücklich geregelt. Gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Dezember 1993 (BBl 1994 I 305,
325) ist bei Asylsuchenden der Kanton zuständig, dem die asylsuchende Person im
Asylverfahren zugewiesen wurde, bei den übrigen ausländischen Personen der
Aufenthaltskanton oder der Kanton, in dem der illegal anwesende Ausländer
aufgegriffen wurde (vgl. auch Hugi Yar, N. 10.17 mit Hinweisen; Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 80 N. 5).
3.3 Der
Auffassung des Beschwerdeführers, der Kanton, in welchem der Ausländer aufgegriffen
worden sei, sei nur dann für den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zuständig,
wenn weder ein Zuweisungskanton noch ein Aufenthaltskanton vorhanden sei, kann
nicht gefolgt werden. Sie findet weder im Gesetz noch in den Materialien eine
Stütze. Eine Subsidiarität des Aufgriffsorts kommt nur bei Ausländern infrage,
die über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel verfügen, oder wenn in einem
anderen Kanton ein ausländerrechtliches Verfahren pendent ist (vgl. dazu das
Beispiel bei Hugi Yar, N. 10.17). Der Beschwerdeführer, der nie über einen
legalen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügte, hat dagegen kein
schutzwürdiges Interesse daran, dass nur die Behörden eines bestimmten Kantons
für den Vollzug seiner Wegweisung zuständig sind. Eine solche
Zuständigkeitsordnung würde das Wegweisungsverfahren mit schwerwiegenden
Ungewissheiten belasten, die zu vom Gesetzgeber nicht gewollten Schlupflöchern
für illegal anwesende Ausländer und zu Verfahrensverzögerungen führen würden.
So dürfte die Bestimmung eines tatsächlichen Lebensmittelpunkts bei Personen,
deren Anwesenheit den Behörden nicht bekannt ist, in der Regel äusserst
schwierig sein. In solchen Fällen ist daher die Ausländerbehörde, welche den
Ausländer aufgreift und eine Wegweisungsverfügung erlässt, ohne Weiteres zur Anordnung
der Ausschaffungshaft befugt. Die zürcherischen Behörden waren somit zur Anordnung
der Ausschaffungshaft zuständig. Eine Haftentlassung oder Überstellung an die
Behörden des Kantons Genf ist daher nicht angezeigt.
3.4 Hinsichtlich
der Untertauchensgefahr wies die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer
verfüge über keine gültigen Reisepapiere, lehne den Kontakt zu den heimatlichen
Behörden ab und habe – ausser einem Telefonat zu seinem Freund in Frankreich
zum Zweck des Erhalts seines Passes – keine Bemühungen unternommen, um zu gültigen
Reisepapieren zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe zudem mehrfach bekräftigt,
nicht gewillt zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Im Kanton Genf habe sich
der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsstatus bzw. illegal aufgehalten. Hinzu
komme, dass er gegenüber den Behörden mehrfach widersprüchliche Angaben zu
seinem Wohnort gemacht habe. Unter diesen Umständen ändere die nicht
unglaubhafte Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bisher während längerer
Zeit anonym an einem festen Wohnort aufgehalten habe, nichts daran, dass die
Gefahr bestehe, dass er sich der Ausschaffung durch Untertauchen zu entziehen
versuchen werde.
3.4.1
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
er verfüge in Genf über eine Arbeitsstelle und eine Wohnung, wo er sich seit
über zwei Jahren aufgehalten habe und wo er sich auch den Behörden zur
Verfügung halten könne, vermag daran nichts zu ändern. Mit dieser – von der
Vorinstanz als "nicht unglaubhaft" eingestuften – Behauptung vermag
der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er sich im Wissen um den drohenden
behördlichen Zugriff während längerer Zeit ununterbrochen an einem festen
Ort aufgehalten hat. Den Genfer Behörden war soweit ersichtlich nicht bekannt,
dass sich der Beschwerdeführer dort aufhielt. Es liegt daher kein Fall vor, in
welchem es nach der Praxis gewichtiger zusätzlicher Indizien bedarf, um
annehmen zu können, der Ausländer werde sich ohne Haft dem Wegweisungsvollzug
entziehen (Hugi Yar, N. 10.93 mit Hinweisen).
3.4.2
Die Vorinstanz wies zu Recht auf die widersprüchlichen Angaben hin, die der
Beschwerdeführer gegenüber den Behörden machte, um die Vollziehungsbemühungen
zu erschweren. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten
polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2011 an, er wohne in Frankreich.
Dort befänden sich auch seine Reisedokumente, nämlich ein mongolischer
Reisepass mit abgelaufenem Schengen-Visum. Anlässlich der haftrichterlichen
Anhörung vom 8. Juli 2011 wollte der Beschwerdeführer seine Papiere dann
in Genf haben. Am 14. Juli 2011 gab der Beschwerdeführer gegenüber der
Polizei dann an, er halte sich bereits seit zwei Jahren – widerrechtlich – in
der Schweiz auf. Seinen Reisepass habe er einem Freund nach Frankreich mitgegeben.
Am 18. August 2011 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz sodann
an, er bzw. der Freund, dem er seinen Pass gegeben hatte, habe diesen verloren.
Er, der Beschwerdeführer, wohne in Genf bei einer Freundin. Dieses Aussageverhalten
kann nur teilweise mit Angst begründet werden. Zudem zeigt gerade der Umstand,
dass der Beschwerdeführer aus Angst, in seine Heimat ausgeschafft zu werden, zu
Falschaussagen Zuflucht nahm, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu
kooperieren. Vielmehr ist davon auszugehen, er wolle sich einer Ausschaffung
entziehen.
3.4.3
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum
keinesfalls verletzt, wenn sie mit Hinweis auf die widersprüchlichen und falschen
Angaben des Beschwerdeführers und seine wiederholte Aussage, er sei nicht
gewillt, in die Mongolei zurückzukehren, zum Schluss kam, es bestehe die
Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung seiner
Ausschaffung durch Untertauchen zu entziehen suche.
3.5 Dass
andere Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht erfüllt wären, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Vollzug der
Wegweisungsverfügung vom 6. Juli 2011 ist noch nicht möglich, jedoch
absehbar. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich.
Die Ausschaffungshaft erweist sich damit als verhältnis- und rechtmässig.
4.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund
seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich
uneinbringlich wäre, ist sie abzuschreiben. Der prozessuale Antrag, dem Beschwerdeführer
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ist daher als gegenstandlos
geworden abzuschreiben. Eine Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer
ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Damit bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen.
5.1 Gemäss § 16 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen
(Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
5.2 Die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Zudem kann die Beschwerde nicht
als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der sich
stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm daher
für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser
Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Bar-auslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010).
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Es
wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS
175.2)