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VB.2011.00545
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Anordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug, hat sich ergeben: I. A. A befindet sich – mit Unterbrüchen – seit rund zwölf Jahren in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B im Verwahrungsvollzug. Er beantragte am 9. März 2011 mit dem entsprechenden Antragsformular ein Abonnement der Zeitschrift Macwelt für ein Jahr. Der Schulleiter der JVA B bewilligte diesen Antrag am 10. März 2011, wobei er unter der Rubrik Bemerkungen festhielt, die mitgelieferten Datenträger würden nach den üblichen Bedingungen abgegeben. B. Mit Schreiben vom 18. März 2011 beschwerte sich A bei der Direktion der JVA B, er habe die der Zeitschrift Macwelt beigelegte CD-Rom nicht erhalten, und beantragte deren Herausgabe. Darauf erläuterte die JVA B A mit interner Mitteilung vom 31. März 2011, weshalb ihm die CD-Rom nicht herausgegeben werden könne und dass der Erwerb privater Computer inklusive Software und Peripheriegeräte nicht mehr bewilligt werde. II. Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15. Juni 2011 bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids gemäss interner Mitteilung vom 31. März 2011 sowie des generellen Verbots des Besitzes eines privaten Computers gemäss PC-Reglement der JVA B; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 10. August 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem verweigerte sie A die unentgeltliche Prozessführung. III. Mit Eingabe vom 7. September 2011 wandte sich A dagegen an das Verwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen seine Rekursanträge; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten am 20. September bzw. 11. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Dementsprechend sind lediglich die Verweigerung der Herausgabe der jeweils der Zeitschrift Macwelt beiliegenden CD-Rom und das generelle Verbot des Besitzes privater Computer Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerde über diesen Gegenstand hinausgeht, ist auf diese nicht einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer verlangt generell die Gewährung der allgemeinen Verfahrensgarantien im Rechtsmittelverfahren und insbesondere ein parteiöffentliches, kontradiktorisches faires Verfahren. Er stützt sich dabei auf Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung sowie auf die §§ 8 und 26 VRG. Daraus ergibt sich jedoch kein zwingender Anspruch auf eine öffentliche Anhörung. Einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung böte zwar § 59 Abs. 1 VRG, worauf sich der Beschwerdeführer indessen nicht beruft. Wenn der Beschwerdeführer aber mit dem Antrag, wonach die allgemeinen Verfahrensgarantien einzuhalten seien, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz nach § 59 Abs. 1 VRG beantragt haben sollte, müsste diese zwar im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch öffentlich sein (Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., Baden-Baden 2006, Art. 6 N. 66). Allerdings geht es vorliegend weder um eine zivilrechtliche Streitigkeit noch um eine strafrechtliche Anklage, welche die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK voraussetzte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 5). Entsprechend ist der Antrag auf eine mündliche öffentliche Verhandlung abzuweisen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem sie seine Beschwerde in einen Rekurs verwandelt habe, ohne die Klagepunkte zu beachten. Zudem habe er keine rechtsgültige Verfügung der JVA B erhalten, was willkürlich sei. Überdies könne die Rekursinstanz nicht unvoreingenommen sein, wenn der Vorsteher der Justizdirektion das Privat-PC-Reglement genehmigt habe. 2.2 Die Vorinstanz behandelte die Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie Gegenstand des Rekursverfahrens waren. Dieser deckt sich mit dem Beschwerdegegenstand (vgl. E. 1.2). Im übrigen Umfang trat sie zu Recht nicht auf den Rekurs ein. Das erstinstanzliche Rechtsmittel gegen Anordnungen des Justizvollzugs ist der Rekurs bei der Justizdirektion (§ 19b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Diese hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers demnach zu Recht als Rekurs behandelt, was im Übrigen zu dessen Vorteil ist, kann doch in einem Rekursverfahren – im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren – auch die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung überprüft werden (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Über die Verweigerung der Herausgabe der CD-Rom, die der Zeitschrift Macwelt beilag, entschied der Beschwerdegegner zwar nicht in einer formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Daraus entstand dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil, trat doch die Justizdirektion auf seinen Rekurs ein, obwohl dessen Rechtzeitigkeit fraglich war. Von einem willkürlichen Vorgehen des Beschwerdegegners kann demnach nicht die Rede sein, auch wenn der Erlass einer formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung wünschbar gewesen wäre. Die Justizdirektion ist die dem Beschwerdegegner übergeordnete Verwaltungsinstanz, welche nach dem Willen des Gesetzgebers auch Rekursinstanz des Beschwerdegegners ist. Demnach kann die Tatsache, dass ein Anwendungsakt, welcher auf einem vom Vorsteher der Justizdirektion genehmigten Erlass tieferer Stufe basiert, von der Justizdirektion überprüft wird, deren Unabhängigkeit nicht von vornherein infrage stellen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich in erster Linie gegen die Verweigerung der Herausgabe der CD-Rom, die der von ihm abonnierten Zeitschrift Macwelt jeweils beiliegt. Er macht in seiner teilweise etwas weitschweifigen Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, es handle sich dabei um Originalsoftware, welche vom Anstaltspersonal nicht überprüft werden müsse und keine Gefahr darstelle. Im Übrigen habe er die CD-Rom der Zeitschrift Macwelt bis im Jahr 2008 ohne Weiteres erhalten. 3.2 Vorab kann sowohl bezüglich der rechtlichen Grundlagen als auch der Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Justizdirektion verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen ist noch § 40 Abs. 1 lit. c der Hausordnung der JVA B vom 9. Januar 2009 (HO) zu erwähnen, wonach das Einführen, die Beschaffung, der Besitz, die Benutzung und die Weitergabe von Geräten und Datenträgern, welche die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährden, unzulässig sind. Diese Regelung und die übrigen von der Vorinstanz aufgeführten Bestimmungen (§ 126 und § 127 lit. g der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV], § 38 Abs. 3 und § 44 HO) bilden eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV). Bei der Verweigerung der Aushändigung der CD-Roms, die jeweils der Zeitschrift Macwelt beiliegen, handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Grundrechtseinschränkung, weshalb die Ansiedlung dieser Bestimmungen auf Verordnungsebene und in der Hausordnung genügt. Hierzu gilt es zu beachten, dass sich die Insassen einer Strafvollzugsanstalt in einem Sonderstatusverhältnis befinden, weshalb die Anforderungen an das Erfordernis der Gesetzesform geringer sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 478 ff.). 3.3 Das öffentliche Interesse liegt in der Gewährleistung der Sicherheit der Anstalt. Dieses verlangt nach dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid eine Kontrolle der Datenträger in einer Strafanstalt (BGr, 10. Juli 2007, 6B_247/2007, E. 2). Diese bundesgerichtliche Erwägung, welche sich auf eine Flugsimulationssoftware bezog, lässt sich ohne Weiteres auch auf andere Software übertragen, selbst wenn es sich dabei um solche mit weniger Speicherkapazität handelt, bezeichnete doch das Bundesgericht das Abstellen auf das Kriterium der Speicherkapazität lediglich als zulässig. Im Übrigen wies es die Beschwerde gegen die Verweigerung der Beschaffung der Flugsimulationssoftware entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht allein mit der Begründung ab, dass diese lediglich der Unterhaltung diene. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass fast jede neue Ausgabe der CD-Rom in Zeitschriften Verschlüsselungsprogramme enthalte, womit Dateien oder Teile der Festplatte unsichtbar gemacht werden könnten. Der blosse Umstand, dass deren Installation gemäss Hausordnung verboten ist, vermag dies nicht zu verhindern, weshalb dieses Sicherheitsrisiko mit einem vernünftigen Kontrollaufwand nicht eliminiert werden kann. Die Tatsache, dass es sich um Originalsoftware handelt, ändert daran nichts. 3.4 Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe der CD-Rom aus der Zeitschrift Macwelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kontrollaufwand angesichts der ständigen und fortschreitenden technischen Entwicklung nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdegegners unverhältnismässig gross wäre, wenn jedes Programm beim Eintreffen in der Strafanstalt überprüft werden müsste. Die Sicherheit könnte so nicht mehr gewährleistet werden. Demnach erweisen sich die verweigerte Herausgabe der CD-Rom aus der Zeitschrift und das grundsätzliche Verbot des Besitzes eigener Software als verhältnismässig. Eine mildere erfolgversprechende Massnahme ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Das Zurückbehalten der CD-Rom aus der Zeitschrift Macwelt verletzt im Übrigen auch nicht die Vollzugsgrundsätze nach Art. 75 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB), wird dem Beschwerdeführer doch das Abonnement einer Computerzeitschrift ermöglicht, sodass er sich im Bereich der Computerwelt auf dem aktuellen Stand halten kann und somit den Anschluss an die neuen Entwicklungen nicht verpasst. 3.5 Im Folgenden ist noch kurz auf einige weitere Argumente des Beschwerdeführers einzugehen. 3.5.1 Die Wissenschaftsfreiheit gemäss Art. 20 BV gewährt den Universitäten und anderen Bildungsinstitutionen Lehr- und Forschungsfreiheit und ist demnach vorliegend nicht tangiert (Rainer J. Schweizer, in St. Galler Kommentar zu Art. 20 BV, Rz. 17). Inwiefern die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers tangiert sein soll, ist nicht ersichtlich, schützt doch Art. 10 Abs. 2 BV lediglich die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, welche vorliegend nicht betroffen sind. 3.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim Vorenthalten der CD-Rom offensichtlich nicht um eine Disziplinarstrafe, sondern um eine allgemeine Sicherheitsmassnahme. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. 3.5.3 Auch für die vom Beschwerdeführer behauptete Installation von Überwachungstrojanern auf den von der JVA B vermieteten Computern bestehen keine Anzeichen. Zudem ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.5.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm mit dem Hinweis auf die Bemerkung des Schulleiters, mit der Zeitschrift mitgelieferte Datenträger würden nach den üblichen Bedingungen abgegeben, was keine Umgehung des Privat PC-Reglements rechtfertige, nicht unterstellt werden sollte, er habe diese Bemerkung selber eingefügt. 4. 4.1 Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das Verbot des Besitzes von privaten Computern und Peripheriegeräten und beantragt die Aufhebung der entsprechenden Bestimmung der Hausordnung. 4.2 Gemäss § 44 HO sind nur die durch die Strafanstalt zur Verfügung gestellten Computer (Hard- und Software) und zugehörigen Peripheriegeräte zugelassen. Der Besitz von privaten Computern und Peripheriegeräten ist nicht gestattet. § 78 HO sieht eine Übergangsregelung für bereits bewilligte private Computer während drei Jahren ab Inkrafttreten der Hausordnung (1. März 2009) vor. Die Amtsleitung ist zum Erlass dieser Bestimmungen zuständig (§ 126 in Verbindung mit § 127 lit. g JVV). 4.3 Das Verbot des Besitzes eigener Computer dient ebenfalls der Aufrechterhaltung der Anstaltssicherheit, denn der Einsatz einheitlicher und einfacher Computer mit derselben Standardsoftware ermöglicht eine zuverlässige und einfache Kontrolle, während der Kontrollaufwand bei neuen Geräten mit unterschiedlichen Betriebssystemen aufgrund der enormen Entwicklungen im Bereich der Computertechnologie stetig angestiegen ist. Das Interesse an der Anstaltssicherheit überwiegt dasjenige des Beschwerdeführers an der weiteren Nutzung seines privaten Computers, denn er wird dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt, kann er doch einen Computer mieten und mit diesem die wichtigsten Funktionen wie beispielsweise das Verfassen einer Beschwerdeschrift weiter ausführen. 4.4 Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Privat-PC-Reglement am 13. Dezember 2010. Darin ist festgehalten, dass der Erwerb privater Computer und Peripheriegeräte ab 1. März 2009 nicht mehr bewilligt werde und den Gefangenen mit privaten Computern deren Benutzung im Sinn einer Übergangsbestimmung noch bis spätestens 29. Februar 2012 erlaubt sei. Dass der Beschwerdeführer über diese Regelung erst gegen Ende des Jahrs 2010 informiert wurde, hängt damit zusammen, dass er erst im September 2010 in die JVA B zurückversetzt wurde. Zwar wurde ihm gemäss Disziplinarverfügung vom 29. September 2010 der Besitz des privaten Computers zugesichert, doch ist in der Einweisungsmeldung Einzelhaft festgehalten, dass er einen Computer erhalten könne, sobald er das Reglement unterschrieben habe. Dieses Angebot erklärt sich vor dem Hintergrund, dass zum damaligen Zeitpunkt nach geltendem Privat-PC-Reglement bereits keine neuen Bewilligungen für private Computer mehr erteilt wurden. Zudem nahm der Beschwerdeführer dieses Angebot nicht an und weigerte sich, seine Arrestzelle zu verlassen, weshalb er in die Einzelhaft eingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf einen Anspruch auf den Besitz eines privaten Computers nach Ablauf der Übergangsfrist am 29. Februar 2012 berufen. Ebenso wenig vermag er etwas aus dem Umstand abzuleiten, dass in anderen Gefängnissen andere Regeln betreffend Benützung eines eigenen Computers gelten. Darin ist auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) zu erblicken. 4.5 Beim neuen Privat PC-Reglement handelt es sich sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine Kollektivstrafe, sondern um eine Sicherheitsmassnahme, welche für alle Insassen gilt. Was der Beschwerdeführer schliesslich aus dem von ihm erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall "Lawyer Partners A.S. c. Slowakei" vom 16. Juni 2009 in Bezug auf die Rechtmässigkeit des PC-Reglements ableiten will, hat er weder erläutert noch ist dies ersichtlich. An der Einreichung eines Rechtsmittels wird er durch das Verbot des privaten Computerbesitzes jedenfalls nicht gehindert. 4.6 Demnach ist das Verbot des Besitzes von privaten Computern und Peripheriegeräten nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Kosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31). 5.2 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts im Verwahrungsvollzug auszugehen, doch ist die Beschwerde als aussichtslos im oben genannten Sinn zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 5.3 Demnach sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihm ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zu gesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |