{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00545_2012-02-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211541&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1fa678abcd5eeb1fa11d3911540cf453"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00545"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.02.2012  VB.2011.00545"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.02.2012  VB.2011.00545"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.02.2012  VB.2011.00545"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug | Strafvollzug: Besitz elektronischer Ger\u00e4te Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit sie \u00fcber den Gegenstand der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung hinausgeht (E. 1.2). Abweisung des Antrags auf eine m\u00fcndliche \u00f6ffentliche Verhandlung (E. 1.3). Die Vorinstanz verletzte den Geh\u00f6rsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers nicht und behandelte sein Rechtsmittel zu Recht als Rekurs. Ihm entstand kein Nachteil dadurch, dass der Beschwerdegegner \u00fcber die Verweigerung der Herausgabe der einer Computerzeitschrift beiliegenden CD-ROM nicht in einer formellen Verf\u00fcgung mit Rechtsmittelbelehrung entschied. Die Tatsache, dass ein Anwendungsakt, welcher auf der vom Vorsteher der Justizdirektion genehmigten Hausordnung der Strafanstalt basiert, von der Justizdirektion \u00fcberpr\u00fcft wird, kann deren Unabh\u00e4ngigkeit nicht von vornherein infrage stellen (E. 2.2). Die Bestimmungen der Justizvollzugsverordnung und der Hausordnung der Strafanstalt zu Besitz und Benutzung von elektronischen Ger\u00e4ten und Zeitschriften bilden eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage zur Einschr\u00e4nkung der Informationsfreiheit gem\u00e4ss Art. 16 Abs. 3 BV (E. 3.2). Die den Zeitschriften beiliegenden CD-ROM enthalten oft Verschl\u00fcsselungsprogramme, womit Dateien unsichtbar gemacht werden k\u00f6nnen (E. 3.3). Die Anstaltssicherheit k\u00f6nnte bei Herausgabe der CD-ROM mit einem vern\u00fcnftigen Kontrollaufwand nicht gew\u00e4hrleistet werden. Das \u00f6ffentliche Interesse der Gew\u00e4hrleistung der Anstaltssicherheit \u00fcberwiegt demnach das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der Herausgabe der CD-ROM (E. 3.3, 3.4). Das Verbot des Besitzes eigener Computer dient ebenfalls dem \u00f6ffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der Anstaltssicherheit, welches dem privaten Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der weiteren Nutzung seines privaten Computers vorgeht (E. 4.3).  Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:11:36", "Checksum": "99d72a8c7295fa2abc00456ad198eb26"}