{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00558_2012-02-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211509&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d3052da2d21afa8382df29ffa2043a0b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00558"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.02.2012  VB.2011.00558"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.02.2012  VB.2011.00558"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.02.2012  VB.2011.00558"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ben\u00fctzung des \u00f6ffentlichen Grundes zu Sonderzwecken | Ben\u00fctzung des \u00f6ffentlichen Grundes zu Sonderzwecken: Entzug der Bewilligung. Der vom Beschwerdegegner betriebene Verkaufsstand auf \u00f6ffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar. Eine derartige Nutzung des \u00f6ffentlichen Grundes f\u00e4llt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.1). Der Beschwerdegegner ist durch den Entzug der erteilten Bewilligung in seiner Wirtschaftsfreiheit tangiert (E. 5.2). Nach neuerer Praxis ist f\u00fcr den Entzug einer Bewilligung zur Ben\u00fctzung \u00f6ffentlichen Grundes eine gesetzliche Grundlage tendenziell erforderlich (E. 5.3). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verh\u00e4lt, kann offen gelassen werden (E. 5.4). F\u00fcr den Beschwerdegegner war nicht erkennbar, dass er den Entzug der Bewilligung zu gew\u00e4rtigen h\u00e4tte. Indem die Beschwerdef\u00fchrerin die Bewilligung zun\u00e4chst vorbehaltlos erneuerte und sie bloss einen Monat sp\u00e4ter mit sofortiger Wirkung wieder entzog, verstiess sie gegen das Verbot widerspr\u00fcchlichen Verhaltens gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 3 BV. Wenn die Beh\u00f6rde eine Verf\u00fcgung schriftlich er\u00f6ffnet, hat sie damit einhergehende Ermahnungen ebenfalls schriftlich zu fixieren. Wenn sie in demselben Moment eine Bewilligung einerseits schriftlich erneuert, andererseits m\u00fcndlich relativiert, verh\u00e4lt sie sich widerspr\u00fcchlich (E. 6.2). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 7.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:11:39", "Checksum": "09e5bddd568fa688fd7b635f2a10e323"}