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Geschäftsnummer: VB.2011.00561  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.12.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.04.2012 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Sicherungsentzug: Nichteinhaltung der Auflage der Totalabstinenz, Haaranalyse, Sachverhaltsermittlung.

Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ wurde der Toleranzabzug (Messunsicherheit) von 25 % für die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid offenbar nicht berücksichtigt. Zudem widerspricht die im Gutachten angegebene Nachweisgrenze der verkehrsmedizinischen Stellungnahme des IRMZ an den Beschwerdegegner (7 versus 5 pg/mg; E. 4.3.1).

Die verfügende Behörde ist bei der Sachverhaltsermittlung bezüglich der Einhaltung der statuierten Auflagen nicht auf die Durchführung der forensisch-toxikologischen Haaranalyse und deren Ergebnisse beschränkt. Daneben stehen ihr die in § 7 Abs. 1 VGR (in nicht abschliessender Weise) aufgezählten Untersuchungsmittel zur Verfügung, namentlich die Befragung des Beteiligten (E. 4.3.2).

Der Beschwerdeführer hat schriftlich und mündlich mehrmals bestätigt, in der fraglichen Periode hin und wieder alkoholische Getränke konsumiert zu haben (E. 4.3.3), womit bei ihm eine Alkoholtotalabstinenz unabhängig von der durchgeführten Haaranalyse ausgeschlossen werden kann (E. 4.3.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOL
ALKOHOLABSTINENZ
BEFRAGUNG
GUTACHTEN
HAARANALYSE
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
SUCHTERKRANKUNG
UNTERSUCHUNGSMITTEL
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I SVG
§ 7 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00561

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Dezember 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 12. November 2010 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis mit Wirkung ab 20. November 2010 auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig machte es die Wiedererteilung des Ausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Den gegen diese Verfügung von A eingelegten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom 2. September 2011 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. September 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht, seinen Rekurs gutzuheissen und die Verfügung vom 12. November 2010 "zurückzuweisen". Er sei von sämtlichen Kosten zu befreien, und die dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) bereits bezahlten Beträge seien ihm zurückzuvergüten. Das IRMZ sei zudem für die Falschaussagen und Willkür zur Rechenschaft zu ziehen, und die verwendeten Nachweisgrenzen, Toleranzwerte und Vorgehensweise seien offenzulegen.

In seiner Beschwerdeantwort vom 29. September 2011 schloss das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 3. Oktober 2011 die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung.

Mit Schreiben vom 29. September 2011 übte A im Sinn eines Nachtrags Kritik an der Diagnose des IRMZ bezüglich des Alkoholkonsums und äusserte die Annahme, infolge Hinfälligkeit sämtlicher Auflagen ab sofort wieder Auto fahren zu dürfen. Letzterem trat das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich in seiner Mitteilung vom 5. Oktober 2011 unter Hinweis auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung entgegen. Am 18. Oktober 2011 nahm A zur Beschwerde nochmals Stellung und reichte weitere Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Mit vorliegendem Endentscheid wird das vom Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2011 gestellte Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen, gegenstandslos.

2.  

Der angefochtenen Verfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1 Nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 2001–2007 mehrere Administrativmassnahmen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Fahrens in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von 0,54 bzw. 0,55 Gewichtspromillen) erwirkt hatte, ordnete der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 25. Juni 2009 eine verkehrsmedizinische Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung als Motorfahrzeugführer am IRMZ an. Dabei erwog der Beschwerdegegner unter Hinweis auf einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 19. Mai 2009 und die anschliessenden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Konsum, Besitz und Handel von Drogen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dieser an einer die Fahreignung herabsetzenden Drogenabhängigkeit im Sinn von Art. 14 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) leide. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Mai 2011 vom Strafgericht Basel-Landschaft unter anderem wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (darunter Betäubungsmittelkonsum) verurteilt.

Der Verdacht auf eine Drogensucht bestätigte sich im Gutachten des IRMZ vom 18. Januar 2010, welches dem Beschwerdeführer nebst einer Kokainabhängigkeit auch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol attestierte. Da der Beschwerdeführer jedoch seit Juli 2009 eine Drogen- und Alkoholabstinenz einhalte, könne seine Fahreignung laut Gutachten unter Auflagen bejaht werden.

2.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 beliess der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Führerausweis unter folgenden Auflagen:

-         Einhaltung einer Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz gemäss Merkblatt;

-         Regelmässige Besprechung bei einer Fachperson für Alkoholprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychologe, Psychiater);

-         Kontrolluntersuchung mitsamt Haaranalyse Ende April 2010 am IRMZ.

Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.3 Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 14. September 2010 gelangte das IRMZ gestützt auf eine Haaranalyse zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe in jüngster Zeit zwar keine Drogen und psychotropen Medikamente konsumiert, doch weise er in der Zeit von Anfang März bis Anfang August 2010 einen durchschnittlich mässigen Alkoholkonsum ("social-drinking"-Bereich) und einen vereinzelten (Misch-)Konsum von Kokain auf. Demnach könne seine Fahreignung nicht weiter befürwortet werden.

Daraufhin erliess der Beschwerdegegner die Verfügung vom 12. November 2010 und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab 20. November 2010.

3.  

3.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug). Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein Sicherungsentzug kommt auch dann infrage, wenn gegen Auflagen verstossen wird, von denen die Weiterbelassung des Führerausweises abhängig gemacht wurde. Betrifft die Auflage eine Suchtkrankheit und verlangt sie vom Fahrzeuglenker eine ärztlich kontrollierte Totalabstinenz während einer bestimmten Zeitdauer, so kann grundsätzlich schon ein einmaliger Konsum der betreffenden Substanz einen Sicherungsentzug rechtfertigen. Der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung zur Folge hätte, ist nicht erforderlich (BGer, 25. Juli 2011, 1C.26/2011, E. 4.2).

3.2 Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und eine gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. dazu BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG die verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 1).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss den Laborwerten des IRMZ von 6 pg/mg Ethylglucuronid (EtG) liege er innerhalb der Toleranz und müsse hinsichtlich des Alkoholkonsums als Abstinenzler gelten. Die Nachweisgrenze dürfe nicht plötzlich von 7 (Gutachten des IRMZ vom 14. September 2010) auf 5 pg/mg EtG herabgesetzt werden. Auch Traubensaft oder Brot bilde im Körper Alkohol, weshalb es einer Toleranzgrenze bedürfe. Die Vorinstanz stütze ihre Entscheidung zudem auf eine Aussage, die er so nicht getroffen habe. Ohnehin seien die Mitarbeiter des IRMZ nicht auf die Befragung der betroffenen Personen geschult und seine Aussagen zum Weinkonsum nicht verwertbar, da sie keine Angaben zum Alkoholgehalt des angeblich getrunkenen Weins enthielten. Seit Erlass der Verfügung vom 2. Februar 2010 habe er kein Kokain zu sich genommen. Die von ihm ins Recht gelegten empirischen Studien seien von der Vorinstanz ignoriert worden. Diese lasse überdies ausser Acht, dass sich die betreffenden Abbauprodukte nach seinem Alkoholgenuss im Januar und dem Kuss mit einer Kokainkonsumentin mit einer Verzögerung von bis zu vier Monaten in den Haaren aufträten. Die Haare könnten auch von aussen kontaminiert worden sein, zumal er auch Kokainhandel betrieben habe.

4.2  

Bei der forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts um eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums, wobei sich der Umfang der Nachforschungen nach den Umständen des Einzelfalls richtet und im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörden liegt. Anders als bei der bisher verwendeten Laboranalytik zur Überprüfung des Alkoholkonsums (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV), mit der kein direkter Alkoholkonsum-Nachweis erbracht werden kann, handelt es sich bei der neu eingesetzten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode, welche einen sicheren Befund ermöglicht (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2.3 und 2.4).

4.3  

4.3.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 14. September 2010 der Toleranzabzug (Messunsicherheit) von 25 % offenbar nicht berücksichtigt worden ist und das Gutachten hinsichtlich der Nachweisgrenze von EtG im Kopfhaar der verkehrsmedizinischen Stellungnahme des IRMZ an die Vorinstanz vom 15. Oktober 2011 widerspricht (7 versus 5 pg/mg). Wie es sich darum im Einzelnen verhält, kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.

4.3.2 Der Beschwerdegegner ist als verfügende Behörde bei der Sachverhaltsermittlung bezüglich der Einhaltung der statuierten Auflagen nicht auf die Durchführung der forensisch-toxikologischen Haaranalyse und deren Ergebnisse beschränkt (vgl. BGer, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2.5). Daneben stehen ihr die in § 7 Abs. 1 VRG (in nicht abschliessender Weise) aufgezählten Untersuchungsmittel zur Verfügung, so namentlich die Befragung des Beteiligten. Dieser kann von der verfügenden Amtsstelle schriftlich und/oder mündlich zum massgebenden Sachverhalt befragt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 18). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die Behörde alsdann sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Sachverhaltselement als eingetreten betrachtet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76 f., auch zum Folgenden). Absolute Gewissheit ist dafür nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn sie ihren Entscheid verantworten und sachlich begründen kann.

4.3.3 Gemäss der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 2. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer als Auflage die Einhaltung einer Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz gemäss Merkblatt verlangt. Abstinenz bedeutet dabei völligen Verzicht auf das Suchtmittel, da eine süchtige Person in aller Regel ausserstande ist, dieses in gemässigten Mengen zu konsumieren.

Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 16. August 2010 ausführte, sei ihm die Notwendigkeit einer vollständigen Alkoholabstinenz nicht bewusst gewesen. Er habe etwa drei bis vier Gläschen Wein pro Woche getrunken (Gutachten vom 14. September 2010). Noch am 27. April 2010 hatte der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner "mit gutem Gewissen" geschrieben, dass er sozusagen keinen Alkohol mehr trinke, ausser mal im Schrebergarten ein paar Bier oder zu einem guten Essen einen guten Wein. In seiner E-Mail vom 30. September 2010 relativierte er seine Aussagen zwar dahingehend, dass er lediglich im Monat Juli drei bis vier Gläschen Rotwein getrunken habe. Der Beschwerdeführer gab insgesamt jedoch mehrmals zu, dass er sich nicht an die – von ihm offenbar missverstandene – Auflage der Totalabstinenz gehalten hat. Damit erscheinen seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der getrunkene Wein hätte auch alkoholfrei sein können, als nicht glaubhaft.

4.3.4 Vor dem Hintergrund seiner Aussagen kann beim Beschwerdeführer für den untersuchten Zeitraum unabhängig vom Ergebnis der durchgeführten Haaranalyse eine Alkoholabstinenz ausgeschlossen werden. Da selbst der gelegentliche Alkoholkonsum bereits einen Verstoss gegen die in Disp.-Ziff. 1a der Verfügung vom 2. Februar 2010 statuierte Totalabstinenz darstellt, mithin deren wichtigste Auflage verletzt, braucht auf die Frage des Drogenkonsums nicht weiter eingegangen zu werden. Damit kann auch die mit Blick auf den mit dem Beschwerdeführer zusammen verhafteten Bekannten gerügte Ungleichbehandlung bezüglich des Kokainkonsums dahingestellt bleiben. 

5.  

Verstösst ein Fahrzeugführer gegen eine Beschränkung oder Auflage, kann der Führerausweis gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen werden (fakultativer Entzugsgrund).

5.1 Die Würdigung der Vorinstanz (Rekursentscheid E. 7), wonach das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Verkehrs von Fahrzeuglenkern mit Suchtproblemen das entgegenstehende private Interesse des Beschwerdeführers überwiege, ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zweifach vorbelastet, und es wurde bei ihm bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung im März 2009 eine Kokainabhängigkeit sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol festgestellt (siehe Gutachten vom 18. Januar 2010 mit der Aussage des Beschwerdeführers, an manchen Wochenenden eine Flasche Wodka getrunken zu haben). Ob der Gebrauch tatsächlich gesundheitsschädigende Auswirkungen gezeitigt hat, was sein Psychotherapeut B in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2011 in Abrede stellt, ist für den Begriff der Sucht im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG nicht massgebend, da der Sicherungsentzug auf die Verhinderung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit abzielt (BGE 133 II 331 E. 9.1). Insofern ist ein Suchtleiden im Sinn der Bestimmung schon gegeben, wenn eine Person konkret gefährdet ist, im medizinischen Sinn abhängig von Alkohol oder einer anderen Substanz zu werden (Hans Giger, Kommentar SVG, 7. A., Zürich 2008, Art. 17 N. 10). Unabhängig vom Fortbestehen einer akuten Abhängigkeit ist es daher aufgrund der grossen Rückfallgefahr bei Suchterkrankungen gerechtfertigt, für einen gewissen Zeitraum auflageweise die strikte Einhaltung einer Totalabstinenz zu verlangen.

5.2 Der günstig lautende psychiatrische Verlaufsbericht von B vom 22. September 2010 bezieht sich im Wesentlichen auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers und enthält keinen Beleg für die Ergebnisse der am 21. Juni bzw. 3. September 2010 durchgeführten Urinproben, deren Aussagekraft in zeitlicher Hinsicht ohnehin äusserst beschränkt ist (Rekursentscheid E. 6d). Da es vorliegend um einen Sicherungsentzug geht, der den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer bezweckt, fallen schliesslich die beruflichen Gründe des Beschwerdeführers, aus denen er auf seinen Führerausweis angewiesen sei, nicht ins Gewicht. Der Sicherungsentzug erweist sich somit als recht- und verhältnismässig.

5.3 Wie bereits im Rekursverfahren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich jederzeit für eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ anzumelden, um den Nachweis einer mindestens sechs Monate dauernden Totalabstinenz zu erbringen.

6.  

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die von ihm an das IRMZ gezahlten Beiträge seien zurückzuerstatten, das IRMZ für Falschaussagen und Willkür zur Rechenschaft zu ziehen und die Nachweisgrenzen, Toleranzwerte und Vorgehensweisen seien offenzulegen, ist darauf nicht einzutreten, weil es sich dabei um neue und somit unzulässige Sachbegehren handelt. Der Streitgegenstand wurde durch das im Rekursverfahren gestellte Rechtsbegehren begrenzt. Dieses darf im Beschwerdeverfahren nicht abgeändert oder erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28 N. 86 sowie § 52 N. 3).

7.  

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgansgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…