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VB.2011.00569
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat E,
2. Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. A. A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, das sich in der Landwirtschaftszone im Weiler C der Gemeinde E befindet. Gestützt auf Art. 24b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) erteilten ihm die Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Baudirektion) und der Gemeinderat E (nachfolgend Gemeinderat) am 29. August 2008 bzw. 16. September 2008 die entsprechenden Baubewilligungen für einen eingezäunten, unbeleuchteten Allwetterplatz für Pferde im Umfang von 20 x 40 m unter Auflagen und Bedingungen. Am 15. Juni 2009 stellte der Bauberater der Gemeinde im Rahmen einer Zwischenkontrolle fest, dass der Bau des Allwetterplatzes nicht nach den bewilligten Plänen erfolgt war und die Auflagen und Bedingungen teilweise nicht erfüllt wurden. B. In der Folge nahm A dazu Stellung und stellte schliesslich am 20. November 2009 für die ohne Bewilligung vorgenommenen Projektänderungen ein Baugesuch. Die Projektänderungen umfassen eine Lageverschiebung des bewilligten Allwetterplatzes um 2 m nach Nordosten, eine Erweiterung der Anlage mit einer 9 m breiten Lager- und Abstellfläche entlang der Nordost- und der Nordwestseite des Allwetterplatzes sowie südwestseitig eine eingekieste Zufahrt ab dem D-Weg. Zudem weist der realisierte Platz eine Grundfläche von 40,1 m x 20,5 m auf. C. Die Baudirektion verweigerte am 15. Dezember 2010 die erforderlichen Bewilligungen und lud die örtliche Baubehörde ein, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Der Gemeinderat beschloss am 11. Januar 2011, dass die 9 m breite Lager- und Abstellfläche zurückgebaut werden müsse. Insbesondere seien die Terrainaufschüttungen in diesem Bereich abzutragen und die Böden in ihrer ursprünglichen Fruchtbarkeit wieder herzustellen. Der Rückbau der Lageverschiebung des Platzes um 2 m in Richtung D-Weg wurde als nicht verhältnismässig beurteilt, insbesondere weil der Platz am jetzigen Standort in der ursprünglichen Grösse wahrscheinlich bewilligungsfähig gewesen sei. Ebenso wurde auf den Rückbau des Zugangs vom D-Weg her und auf die Verkleinerung des Platzes um 22 m2 verzichtet. II. A. Gegen den Entscheid der Baudirektion vom 15. Dezember 2010 und den Beschluss des Gemeinderats vom 11. Januar 2011 erhob A, anwaltlich vertreten, am 28. Februar 2011 Rekurs beim Baurekursgericht. Er beantragte Folgendes: " 1. Der Beschluss der Baudirektion vom 15. Dezember 2010 sei aufzuheben und es sei die Projektänderung betr. den streitbetroffenen Allwetterplatz für Pferde (Lageverschiebung um 2 m in Richtung D-Weg [recte: in nordöstlicher Richtung]; Zugang von diesem zum Allwetterplatz; angebliche, geringfügige Flächenüberschreitung; Terrainaufschüttungen) nachträglich zu bewilligen. 2. Eventualiter sei der Beschluss der Baudirektion vom 15. Dezember 2010 aufzuheben und es sei die Sache an diese zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, die Projektänderung betr. den streitbetroffenen Allwetterplatz für Pferde (Lageverschiebung um 2 m in Richtung D-Weg [recte: in nordöstlicher Richtung]; Zugang von diesem zum Allwetterplatz; angebliche, geringfügige Flächenüberschreitung; Terrainaufschüttungen) nachträglich zu bewilligen. 3. Subeventualiter seien Ziff. 2 und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3) sowie Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011 aufzuheben und es sei hinsichtlich der (bereits ausgeführten) Projektänderung auch bezüglich der Terrainaufschüttungen auf einen Rückbau zu verzichten. 4. Subsubeventualiter seien Ziff. 2 und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3) sowie Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung der Verhältnismässigkeit des verlangten Rückbaus der Terrainaufschüttungen an den Gemeinderat zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerschaft 1 und/oder der Rekursgegnerschaft 2." Hinsichtlich des Verfahrens stellte er die Anträge, auf die Zustellung der Rekursschrift an die Baudirektion und an den Gemeinderat vorderhand zu verzichten und das Rekursverfahren zu sistieren, bis er explizit die Fortsetzung des Rekursverfahrens beantrage und/oder der Gemeinderat über das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Im Fall der Beantragung einer Fortsetzung des Rekursverfahrens sei ein Kommissionsaugenschein durchzuführen. B. Das Baurekursgericht sistierte am 1. März 2011 das Verfahren. Nachdem der Gemeinderat am 5. April 2011 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten war, wurde das Rekursverfahren mit Verfügung vom 26. April 2011 fortgesetzt. C. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 9. August 2011 teilweise gut. Es hob die Entscheide der Baudirektion und des Gemeinderats bezüglich der Lageverschiebung und der Grösse des Allwetterplatzes auf. Die Baudirektion wurde eingeladen, die nachträgliche Erteilung der Bewilligung für die Lageverschiebung des Platzes unter den erforderlichen und raumplanerisch wie landschaftlich verträglichen Auflagen erneut zu prüfen sowie die nachträgliche Bewilligung für den Allwetterplatz in der gemessenen Grösse zu erteilen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte A und der Baudirektion auferlegt. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen. III. Dagegen erhob A, abermals anwaltlich vertreten, am 13. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Ziff. I. des Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 sei insoweit aufzuheben, als dieser den Entscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2010 nicht auch bezüglich der von der Baudirektion verweigerten nachträglichen Bewilligung für die im Zusammenhang mit der Errichtung des Allwetterplatzes erfolgten Terrainaufschüttungen aufgehoben hat. 1.1 Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer die nachträgliche Bewilligung auch für die im Zusammenhang mit der Errichtung des Allwetterplatzes erfolgten Terrainaufschüttungen direkt (durch das Verwaltungsgericht) zu erteilen. 1.2 Eventualiter sei die Baudirektion anzuweisen, dem Beschwerdeführer die nachträgliche Bewilligung auch für die im Zusammenhang mit der Errichtung des Allwetterplatzes erfolgten Terrainaufschüttungen zu erteilen. 1.3 Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuhalten, die entsprechende Bewilligung zu erteilen oder (subsubeventualiter) die Baudirektion zur Erteilung einer entsprechenden Bewilligung zu verpflichten. 2. Eventualiter zu den Rechtsbegehren in Ziff. 1, also nur für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die vorgenannte nachträgliche Baubewilligung weder direkt zu erteilen, noch die Baudirektion (oder die Vorinstanz) zur Erteilung einer solchen anzuweisen (noch diese zu einer entsprechenden Anweisung verpflichten) vermag, sei Ziff. I. des Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 auch insofern aufzuheben, als dieser die Rückbauverfügung des Gemeinderats betr. die Terrainaufschüttungen nicht aufhob. 2.1 Gleichzeitig seien diesfalls Ziff. 2 und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3) sowie Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011 aufzuheben und es sei hinsichtlich der (bereits ausgeführten) Projektänderung auch bezüglich der Terrainaufschüttungen auf einen Rückbau zu verzichten. 2.2 Eventualiter seien Ziff. 2 und Ziff. 2.3 bis 2.8 (wovon insbesondere Ziff. 2.3) sowie Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Januar 2011 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung der Verhältnismässigkeit des verlangten Rückbaus der Terrainaufschüttungen an den Gemeinderat zurückzuweisen. 2.3 Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Gemeinde zum Vorgehen i.S. der vorstehenden Ziff. 2.1 oder (subsubeventualiter) i.S. der vorstehenden Ziff. 2.1 anzuhalten. 3. Des Weiteren sei Ziff. I. des Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 auch insoweit aufzuheben, als dass diese in Ziff. I. Abs. 3 des entsprechenden Entscheides die Baudirektion des Kantons Zürich lediglich angewiesen hat, die nachträgliche Bewilligung für den Allwetterplatz in der gemessenen Grösse zu erteilen, anstatt die Bewilligung direkt und selber zu erteilen. 3.1 Dementsprechend wird vorliegend beantragt, die entsprechende Bewilligung sei nun direkt durch das Verwaltungsgericht zu erteilen oder aber – eventualiter – die Vorinstanz zu einer entsprechenden (direkten) Bewilligungserteilung anzuweisen. 4. Schliesslich sei Ziff. I. des Entscheides der Vorinstanz vom 9. August 2011 auch insoweit aufzuheben, als dass diese in Ziff. I. Abs. 3 des entsprechenden Entscheides die Baudirektion des Kantons Zürich lediglich eingeladen hat, die nachträgliche Erteilung der Bewilligung für die Lageverschiebung des Platzes unter den erforderlichen und raumplanerisch wie landschaftlich verträglichen Auflagen erneut zu prüfen, anstatt die entsprechende Bewilligung – ggf. unter entsprechenden Auflagen – direkt zu erteilen, oder die Baudirektion zumindest zu einer entsprechenden Bewilligungserteilung zu verpflichten. 4.1 Dementsprechend wird vorliegend beantragt, die nachträgliche Erteilung der Bewilligung für die Lageverschiebung des Platzes sei nun – ggf. unter gewissen Auflagen – direkt durch das Verwaltungsgericht zu erteilen oder aber es sei (eventualiter) die Baudirektion oder (subeventualiter) die Vorinstanz zur entsprechenden Bewilligungserteilung zu verpflichten oder aber (subsubeventaliter) die Vorinstanz sei anzuhalten, die Baudirektion zu einer entsprechenden Bewilligungserteilung zu verpflichten. 5. Entsprechend dem beantragten Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei auch Ziff. II. des Entscheids der Vorinstanz vom 9. August 2011 betreffend die Verfahrenskosten aufzuheben. 6. In jedem Falle, also selbst wenn der Beschwerdeführer mit den vorstehenden Rechtsbegehren nicht durchdringen sollte, sei Ziff. III. des Entscheides der Vorinstanz aufzuheben, nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz zumindest teilweise obsiegt hat und ihm eine Parteientschädigung allein unter Verweis auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG, resp. allein auf den angeblichen (und falschen) Umstand verwehrt wurde, dass weder ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige Rechtsfragen vorgelegen hätten, deren rechtsgenügliche Darlegung einen besonderen Aufwand gefordert oder den Beizug eines Rechtsbeistandes gerechtfertigt hätten. 7. Entsprechend dem
beantragten Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei dem Beschwerdeführer sowohl
für die Kosten, welche ihm für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
entstanden sind, wie auch für die Kosten, welche ihm für die anwaltliche
Vertretung im Verfahren vor der Vorinstanz entstanden sind, 8. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Rekursverfahren seien ebenfalls vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft und/oder der Vorinstanz aufzuerlegen." Hinsichtlich des Verfahrens beantragte A die Durchführung eines Augenscheins, sofern das Verwaltungsgericht nicht bereits aufgrund der Akten auf Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zu erkennen vermöge. Die Baudirektion beantragte am 12. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die beigelegten Mitberichte des Amts für Raumentwicklung, Abteilung Bauen ausserhalb Bauzonen, vom 3. Oktober 2011 und des Amts für Landschaft und Natur (nachfolgend ALN), Fachstelle Bodenschutz, vom 4. Oktober 2011. Am 18. Oktober 2011 beantragte das Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen. Der Gemeinderat liess sich nicht vernehmen. Zur Beschwerdeantwort der Baudirektion reichte A nach zweimal gewährter Fristersterstreckung am 23. November 2011 eine als "Replik" betitelte freiwillige Stellungnahme ein. Die Kammer erwägt: 1. Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegend infrage stehenden Angelegenheit grundsätzlich zuständig. Beim angefochtenen Entscheid vom 9. August 2011 handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, womit die Angelegenheit von der Rekursinstanz an die Beschwerdegegnerin 2 überwiesen wird (vgl. BGE 127 III 433 E. 1b/aa). Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit verfahrensabschliessenden Anordnungen angerufen werden. Rückweisungsentscheide sind nach neuerer Rechtsprechung dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20; VGr, 11. Juli 2008, VB. 2008.00232). Nach § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide insbesondere dann selbständig anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Würde den vom Beschwerdeführer beantragten Begehren entsprochen, könnte vorliegend in der Sache entschieden werden. Folglich liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinn des Gesetzes vor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines Augenscheins, sofern nicht bereits aufgrund der Akten auf Gutheissung der Beschwerde erkannt werden könne. 2.2 Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 42). 2.3 Die infrage stehenden Projektänderungen, insbesondere die Terrainveränderungen mittels Aufschüttung, erweisen sich aufgrund der in den Akten befindlichen Planunterlagen und Fotos als ausreichend dokumentiert. Auf einen gerichtlichen Lokaltermin kann daher verzichtet werden (vgl. RB 1995 Nr. 12 E. 1, mit Hinweisen). 3. 3.1 Nach Art. 22 bzw. Art. 24 ff. RPG dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist Voraussetzung einer solchen Bewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) sind insbesondere Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen im Sinn des Raumplanungsgesetzes auch "jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen" (grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b; vgl. auch BGE 123 II 256 E. 3, 120 Ib 379 E. 3c, 118 Ib 49 E. 2a; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N. 10 mit zahlreichen Hinweisen; Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Diss. Bern 1989, S. 99 ff. mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 2 bzw. Art. 24 ff. RPG ist auch eine Baubewilligung für Terrainveränderungen erforderlich, wenn diese erheblich sind, wie z. B. die Aufschüttung für einen Autoabstellplatz. Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist dabei nicht allein die Veränderung des Geländes durch Abtragung, Auffüllung oder andere Massnahmen. Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Gemäss § 1 lit. d der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) bedürfen Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten, keiner baurechtlichen Bewilligung. 3.2 Nach Massgabe von Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen leistet (vgl. Art. 2 der Richtlinien zur Beurteilung von Terrainveränderungen ausserhalb Bauzonen vom 23. März 2004 [Richtlinien Terrainveränderungen]). Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft zu erhalten. Einwirkungen im Sinn des Umweltschutzgesetzes sind insbesondere Bodenbelastungen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7 USG). Physikalische Belastungen sind Belastungen des Bodens durch künstliche Veränderungen der Struktur, des Aufbaus oder der Mächtigkeit des Bodens (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens [VBBo]). Der Boden darf nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird; dies gilt nicht für die bauliche Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 USG), wobei unter "bauliche Nutzungen" nur die endgültige Versiegelung des Bodens zu verstehen ist. Alle unüberbauten Flächen und unversiegelten Böden, aber auch die bei Bauvorhaben als Baupisten oder für Bauinstallationen vorübergehend beanspruchten Böden fallen deshalb in den Geltungsbereich des Bodenschutzes (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Erläuterungen zur Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens [VBBo], 2001, S. 7). Aus Art. 1 lit. b LwG und Art. 1 USG folgt, dass natürlich gewachsene, ungestörte Böden in der Regel nicht für Terrainveränderungen infrage kommen (vgl. Art. 3 lit. d der Richtlinien Terrainveränderungen). Geländeveränderungen, mit welchen die Bewirtschaftung des Bodens erleichtert werden soll, können nur dann bewilligt werden, wenn die landwirtschaftliche Notwendigkeit offensichtlich ist und nicht als Vorwand für Abbau- oder Deponievorhaben dient (unveröffentlichter BGE vom 31. Oktober 1988, E. 2a; vgl. Bandli, S. 158). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die umstrittenen Terrainveränderungen seien zum Zweck der Schaffung von Abstellflächen für Siloballen, Fahrzeuge und Hindernismaterial erstellt worden. Eine ebene Fläche ende relativ abrupt in einer unnatürlich steilen Böschung und entspreche in keiner Weise mehr dem gewachsenen Terrainverlauf. Von einer genügenden Einordnung in das landschaftliche Bild könne nicht mehr gesprochen werden. Ebenso wenig bestehe ein relevanter Grund für diese Terrainveränderungen, nachdem von der Idee der Lagerfläche Abstand habe genommen werden müssen. Sie würden nicht der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Primär müsse davon ausgegangen werden, dass diese ohne weiteren Nutzen nur noch dazu diene, das für den Allwetterplatz aufgehobene Material nicht abzuführen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Baurekursgericht sei von falschen Sachverhaltsannahmen ausgegangen respektive habe den Sachverhalt unrichtig und ungenügend im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG festgestellt, indem es behaupte, die durch die Aufschüttungen entstandenen Flächen dienten heute nur noch dazu, dass das für die Gewinnung der entsprechenden Flächen aufgeschüttete Material nicht mehr abgeführt werden müsse. Vielmehr bestünden relevante Gründe für die Terrainveränderungen. Insbesondere würden die beiden Landstreifen, welche durch die vorliegend umstrittenen Aufschüttungen entstanden seien, heute nicht mehr als Abstellfläche genutzt und seien zwischenzeitlich renaturiert worden. Damit würden diese eine zonenkonforme Nutzung aufweisen. Die betreffenden Flächen würden in erster Linie wieder gewöhnliches Weideland darstellen. Diese bildeten während der Zeiten, zu denen sich Pferde auf dem Reitplatz befänden, aufgrund der an sie anschliessenden Böschungen eine Art natürliche "Pufferzone" zu den unterhalb der Böschungen weidenden Kühen. Würden die Kühe bis unmittelbar an die Reitfläche heran weiden, käme es zu mitunter gefährlichen Konflikten zwischen Kühen einerseits und Pferden samt Reitern andererseits. Durch die Aufschüttungen und durch die steileren Böschungen würden sowohl die oberhalb wie auch die unterhalb von diesen befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen nun eine grössere, eben verlaufende Fläche aufweisen, wodurch auch die Bewirtschaftbarkeit und – damit einhergehend – auch die landwirtschaftliche Nutzungseignung der betreffenden landwirtschaftlichen Nutzflächen gesteigert würden. Gleichzeitig seien die Flächen auch für den Unterhalt der Reitfläche erforderlich, welche sich von den direkt an diese angrenzenden Böschungen kaum unterhalten liesse, und wenn, so nur in einer Weise, welche die Böschungen zu beschädigen drohe bzw. zu einem Abrutschen des Reitplatzes führen könnte. Den Ausführungen der Vorinstanz, dass die Terrainveränderungen sich ungenügend in das Landschaftsbild einordnen würden, könne nicht gefolgt werden. Die behauptete Höhe von zwei Metern würden die Terrainveränderungen nur gerade in einzelnen Teilbereichen der Aufschüttungen erreichen. Unberücksichtigt lasse das Baurekursgericht zudem die Tatsache, dass das Landschaftsbild bereits von Natur aus sehr hügelig sei und nicht etwa aus einer weitläufigen, flachen Ebene bestehe. Auch ohne die zusätzlich vorgenommenen Aufschüttungen würde das betreffende Gebiet Böschungen aufweisen, und zwar grösstenteils solche, welche schon seit jeher bestanden und durch den bewilligten Reitplatz allenfalls noch eine etwas deutlichere Ausgestaltung erfahren hätten. Schliesslich seien die Aufschüttungen in einem Gebiet erfolgt, in welchem schon zuvor anthropogene Störungen stattgefunden hätten. Es handle sich um landwirtschaftliches Kulturland, welches von ihm seit jeher intensiv bewirtschaftet werde. Von einem naturbelassenen Boden könne schon längst keine Rede mehr sein. 5. 5.1 Da die streitbetroffenen Aufschüttungen als Geländeveränderungen eine Fläche von rund 620 m2 beanspruchen, sind sie nach Massgabe von § 1 lit. d BVV bewilligungspflichtig (vorn E. 3.1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers müssen die zuständigen Behörden bei der Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens – sei es bei der Planfestsetzung oder bei der Planverwirklichung – die Planungsgrundsätze von Art. 3 RPG beachten und insbesondere die Einordnung dieser Terrainveränderungen in das Landschaftsbild unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG prüfen (Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 3 N. 17 ff., 27; Bandli, S. 12). 5.1.1 § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) als Konkretisierung von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG fordert, dass Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten sind, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Bei dieser Beurteilung ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280.2002, E. 3.5.2), und es ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (BEZ 2000 Nr. 17 E. 5; VGr, 7. Oktober 2009, VB.2009.00390, E. 4.2.1). § 238 Abs. 1 PBG verlangt nur eine "befriedigende" Einordnung, was sich an einem Durchschnittsmassstab orientiert. In der Landwirtschaftszone gelten keine über § 238 Abs. 1 PBG hinausgehenden Anforderungen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. A., Zürich 2011, S. 652 und 681). 5.1.2 Es trifft zwar zu, dass das streitbetroffene Gebiet früher ebenfalls hügelig war und teilweise ein Gefälle von 2 % aufwies. Ferner umfasste das im Jahr 2008 bewilligte Projekt nördlich und westlich des Reitplatzes offenbar Terrainaufschüttungen von ca. 0,4 m . Im Vergleich dazu entsprechen die nunmehr bestehenden Böschungen, welche Höhen von bis zu 1,4 m bzw. 2 m aufweisen, die aufgeschütteten Landstreifen abrupt beenden und teilweise unnatürlich steil ausfallen lassen, indessen in keiner Weise mehr dem gewachsenen Terrainverlauf. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers würde das Gefälle an manchen Stellen ohne die streitbetroffenen Aufschüttungen offensichtlich nicht im gleichen Ausmass ausfallen. Entscheidend beeinflusst wird das Landschaftsbild überdies durch die mit den infrage stehenden Aufschüttungen neu geschaffenen ebenen Flächen im erheblichen Umfang von rund 620 m2, die im Widerspruch stehen zu der vom Beschwerdeführer erwähnten Hügellandschaft. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Einordnung der Terrainveränderungen in die Landschaft nicht zu beanstanden. 5.2 Bei Allwetterplätzen bedarf es keiner Pufferzone bzw. weiterer zonenfremder Bauten und Anlagen zum angrenzenden Weideland, das somit ohne Zwischenfläche für die Viehwirtschaft genutzt werden kann (vgl. Merkblatt der Baudirektion "Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben"). Gefahren der Tierhaltung hat ein Tierhalter grundsätzlich nicht mit baulichen Massnahmen zu begegnen. Dessen ungeachtet würde im Fall eines Rückbaus der vorliegend streitbetroffenen Terrainveränderungen sogar eine Pufferzone erhalten bleiben, wie vom Beschwerdeführer verlangt, denn es bestünde weiterhin ein gewisses Gefälle zwischen dem Allwetterplatz und dem unbebauten Weideland. Im Übrigen könnten diese Flächen jedenfalls mittels Drahtzaun, wie bereits weiter unten bestehend, voneinander abgegrenzt werden, sodass die gewünschten Nutzungen nebeneinander möglich wären, wobei anzufügen ist, dass eine ebensolche Abgrenzung bereits westlich des Allwetterplatzes besteht. Ein solcher Zaun liesse sich ohne Weiteres in das Landschaftsbild einordnen. 5.3 Bezüglich der Renaturierung und der damit verbundenen Frage, ob die besagten Landstreifen wieder für ihre ursprüngliche landwirtschaftliche und damit nach Massgabe des Raumplanungsgesetzes zonenkonforme Nutzung verwendet werden können, ist auf die Stellungnahme der Fachstelle Bodenschutz vom 3. Oktober 2011 zu verweisen. Darin wird die aktuelle Bodenfruchtbarkeit der einstmals eingekiesten und als Lager- und Abstellplatz benutzten Flächen – insbesondere mangels Fachgutachtens – in nachvollziehbarer Weise als fraglich eingestuft. Die Renaturierung kann im Übrigen nicht verhindern, dass die geschaffenen Streifen nicht wieder als Lager- und Abstellplatz genutzt werden. 5.4 Mit den Vorbringen, dass ohne die Terrainveränderungen die Beschädigung der Böschungen drohe bzw. es zu einem Abrutschen des Reitplatzes kommen könne, verkennt der Beschwerdeführer, dass im Fall eines Rückbaus gleichwohl der Gefährdung der Bodenfurchtbarkeit aufgrund von Erosionen mit geeigneter Bau- und Bewirtschaftungsweise entgegengewirkt werden muss (vgl. Art. 6 Abs. 2 VBBo), weshalb die neu zu schaffenden Böschungen entsprechend zu gestalten wären. Jedenfalls fallen die nunmehr bestehenden teilweise viel steiler aus als nach Vorgabe des gewachsenen Terrainverlaufs bzw. des bewilligten Allwetterplatzes. Eine Bodenerosion kann daher auch unter den bestehenden Verhältnissen nicht ausgeschlossen werden. 5.5 Dass mit den Terrainveränderungen die landwirtschaftliche Nutzungseignung des betroffenen, in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks gesteigert würde, erscheint angesichts der in Zweifel gezogenen Bodenfruchtbarkeit als fraglich. Ferner lässt sich der bestehende Böschungsbereich, der – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1.2) – teilweise steil ausfällt, schlechter nutzen, als die entsprechenden Böschungen nach Massgabe des gewachsenen Terrainverlaufs bzw. des bewilligten Projekts, die von der Fläche her kleiner ausfallen dürften. 5.6 Die für den Unterhalt nötigen Gerätschaften werden vom angrenzenden D-Weg her auf den Reitplatz gebracht und auf ebendiesem eingesetzt. Welche Unterhaltsarbeiten zwingend ausserhalb dieses Platzes auf den aufgeschütteten Landstreifen erledigt werden müssten, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. 5.7 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegen gemäss Angaben der Fachstelle Bodenschutz des ALN keine Hinweise vor, dass es in diesem Gebiet vor den streitbetroffenen Projektänderungen wesentliche anthropogene Störungen gegeben hätte. Gleiches ergibt sich aus der Hinweiskarte für anthropogene Böden (unter www.gis.zh.ch). Unerheblich bleibt, dass die betreffenden Böden im Zusammenhang mit der Errichtung des Reitplatzes einer erheblichen Veränderung hinsichtlich Struktur, Aufbau und Mächtigkeit unterworfen wurden, da eine Geländeveränderung jedenfalls nur bei bereits bestehenden anthropogenen Böden geschaffen werden darf (vgl. E. 3.2). Auch kann die zonenkonforme Nutzung nicht mit den streitbetroffenen, erheblichen Terrainveränderungen, die einst zum Zweck der Schaffung von Abstellflächen für Siloballen, Fahrzeuge und Hindernismaterial erstellt wurden, gleichgesetzt werden. Durch die herkömmliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Acker- und Weideland wird üblicherweise auch kein anthropogener Boden im Sinn von Art. 2 Abs. 4 VBBo geschaffen (vgl. BUWAL, Erläuterungen zur Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens, 2001, S. 9 f.). Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhalten würde, bringt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend vor. 5.8 Unter diesen Umständen ist kein rechtlich relevanter Grund für den Erhalt der streitbetroffenen Terrainveränderungen ersichtlich. Der Entscheid der Vorinstanzen, dafür die nachträgliche Bewilligung zu verweigern, ist folglich nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Des Weiteren stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des vom Beschwerdegegner 1 angeordneten Befehls zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. des Rückbaus der Terrainveränderungen. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, das Baurekursgericht hätte den von der Gemeinde hinsichtlich der betreffenden Aufschüttungen verfügten Rückbau insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit aufheben müssen, wobei sich auch der Bösgläubige darauf berufen könne. Die Nachteile eines Rückbaus seien der Verlust von zusätzlichen Ebenen und damit landwirtschaftlich besser nutzbaren Flächen, die schwierigere Wartung des Reitplatzes und die Rückbaukosten. Letztere würden mindestens Fr. 135'486.- betragen, was für einen einfachen Landwirt von geradezu existenziellem Ausmass sei und weder der Gemeinde noch der Vorinstanz wirklich bewusst gewesen sei. Gegen diese einschneidenden Nachteile zulasten des Beschwerdeführers gelte es lediglich, die Einordnung in das Landschaftsbild abzuwägen. Es könne nicht angehen, lediglich zur Durchsetzung der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung gegenüber einer Einzelperson diese gerade in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu bedrohen. 6.2 Nach § 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu beachten, insbesondere ob der mit dem Befehl verbundene staatliche Eingriff in die Rechtstellung des Privaten in einem vernünftigen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der angestrebten Rechtsdurchsetzung steht. Dieser Grundsatz ist auch zu berücksichtigen, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4). 6.3 Unbestritten bleibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Vorbesprechung zur ursprünglichen Bewilligung über die bewilligungsfähige Grösse des Allwetterplatzes Kenntnis hatte und folglich bezüglich der Errichtung der aufgeschütteten Landstreifen bösgläubig handelte. Wie bereits aufgezeigt, sind keine rechtlich relevanten Gründe für den Weiterbestand dieser Aufschüttungen ersichtlich (vgl. E. 5.8). Indem er trotz Kenntnis der bewilligungsfähigen Grösse des Allwetterplatzes die umstrittenen Terrainveränderungen errichten liess, nahm er in Kauf, dass er im Fall eines Rückbaus mit zusätzlichen Kosten zu rechnen hätte. Dass diese in Höhe des vom Beschwerdeführer genannten Betrags (Fr. 135'486.-) bzw. der von ihm eingereichten Offerte ausfallen würden, bleibt jedoch angesichts des im nachträglich eingereichten Baugesuch vom 20. November 2009 eingesetzten Betrags für die Baukosten in Höhe von Fr. 40'000.- mehr als fraglich. Aufgrund des Ausmasses der Aufschüttungen kann jedenfalls nicht mehr von einem geringen Eingriff in der Landwirtschaftszone und folglich einer geringfügigen Abweichung der materiellen Vorschriften ausgegangen werden, sodass die bauliche Ordnung und das Rechtsgleichheitsprinzip als verletzt erscheinen. Unter diesen Umständen erweist sich die vom Beschwerdegegner 1 angeordnete Massnahme als verhältnismässig. Weshalb die Modalitäten des Rückbaus, die im Entscheid des Beschwerdegegners 1 in Ziff. 2.4–2.8 festgelegt wurden, aufzuheben wären, begründet der Beschwerdeführer schliesslich nicht. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz die Bewilligungen bezüglich des Allwetterplatzes in der gemessenen Grösse und dessen Lageverschiebung unter gleichzeitiger Verfügung der von ihr genannten Auflagen nicht selbst erteilt habe, sondern die Sache dazu an die Beschwerdegegnerin 2 zurückwies. Letztere hält an der Verweigerung der Lageverschiebung des Reitplatzes als einzige verhältnismässige Massnahme fest, um die Nutzung des Zwischenstreifens als Fahrzeugabstellplatz zu verhindern. Das Anbringen von Steinblöcken oder Abschrankungen habe Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft. Die vom Baurekursgericht verlangte Auflage würde ihrer Bewilligungspraxis zuwiderlaufen. 7.2 Vorhaben in der Landwirtschaftszone bedürfen unabhängig von der Frage der Zonenkonformität einer Bewilligung der Baudirektion (§ 7 Abs. 1 BVV in Verbindung mit Ziff. 1.2.1 des Anhangs der BVV), weshalb Letztere als erstinstanzliche Behörde in der Angelegenheit grundsätzlich zum Entscheid berufen ist. Als Rekursinstanz amtet das Baurekursgericht (§ 329 Abs. 1 PBG). Der Rekurs ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Das schliesst nicht aus, dass die Rekursbehörde im Einzelfall auch bloss kassatorisch tätig sein kann, wenngleich diese Möglichkeit im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist und diese nicht den Regelfall bildet (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 10). 7.3 Somit war es grundsätzlich zulässig, dass das Baurekursgericht die Sache bezüglich der Lageverschiebung des Allwetterplatzes für eine neuerliche Prüfung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückwies. Dies erscheint denn auch angebracht, da es der erstinstanzlichen Behörde möglich ist, bezüglich Fragen der Raumplanung und Landschaft ihre Fachstellen beizuziehen, um die Bewilligung mit Nebenbestimmungen im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG zu versehen, die für den Einzelfall und nach Massgabe des ihr zustehenden Ermessens (vgl. RB 1985 Nr. 119; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 240 f. N. 460) am geeignetsten erscheinen. Unter diesen Umständen, insbesondere angesichts des bestehenden Ermessensspielraums, kann die Beschwerdegegnerin 2 auch nicht dazu verpflichtet werden, die nachträgliche Bewilligung bezüglich der Lageverschiebung des Reitplatzes zu erteilen. Aufgrund der notwendigen Anordnung von Auflagen und Bedingungen, die insbesondere von den Fachstellen der Beschwerdegegnerin 2 empfohlen werden, rechtfertigt sich auch die Rückweisung zur Erteilung der nachträglichen Bewilligung für den Allwetterplatz in der gemessenen Grösse. Es sei angefügt, dass mit der Gutheissung der Beschwerdebegehren, das Verwaltungsgericht solle die entsprechenden Bewilligungen direkt selbst erteilen, der Rechtsmittelweg verkürzt würde und der Entscheid schliesslich nur noch vom Bundesgericht mit Kognition im Sinn von Art. 95 ff. BGG überprüft werden könnte. Dies wäre jedoch nur insoweit im Interesse des Beschwerdeführers, als das Verwaltungsgericht keine zusätzlichen Auflagen für die beantragten Bewilligungen erlassen würde. 7.4 Soweit die Beschwerdegegnerin 2 an ihrer Auffassung festhält, die Verweigerung der Lageverschiebung des Allwetterplatzes sei gerechtfertigt, ist darauf hinzuweisen, dass ihr kein Beschwerderecht zukommt (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 VRG). Nachdem der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Zulässigkeit des bestehenden Standorts des Allwetterplatzes nicht angefochten hat, sind Ausführungen über die Zulässigkeit baulicher Massnahmen zur Verhinderung des Abstellens von Fahrzeugen vorliegend nicht weiter zu behandeln (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 1). 8. 8.1 Unter diesen Umständen ist nach Massgabe von § 13 Abs. 2 VRG auch nicht zu beanstanden, dass die Rekursbehörde die Kosten dem Beschwerdeführer bzw. dem Beschwerdegegnerin 2 auferlegte. 8.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm in unbegründeter Weise keinerlei Parteientschädigung zugesprochen, obwohl er zumindest teilweise obsiegt habe. 8.2.1 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, nämlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. 8.2.2 Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG nicht gegeben seien. Es ist weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der umstrittenen Projektänderungen komplizierte Sachverhalte darzulegen gehabt hätte, noch standen schwierige Rechtsfragen zur Diskussion, zumal er über die bewilligungsfähige Grösse des Allwetterplatzes Kenntnis hatte (vgl. E. 6.3) und insbesondere mit den Terrainveränderungen in Kauf nahm, in unzulässiger Weise erheblich über das Bewilligte hinaus zu bauen. Gründe für den Erhalt der Terrainveränderungen brachte er bereits in der Stellungnahme zu den Feststellungen bzw. Bemerkungen des begutachtenden Ingenieurs vor, was aufzeigt, dass er – entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters – durchaus in der Lage ist, sich schriftlich auszudrücken. Mittels des Merkblatts der Baudirektion "Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben" hatte er sich schliesslich über die Rechtsgrundlagen und die zulässigen Masse eines Allwetterplatzes informieren können. 9. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 10. Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Ein solcher Entscheid ist vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder – wie bereits erwähnt – wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |