{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00569_2011-12-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211310&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4337f66d1ebcf8ba2bc3fb18e99bcff4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00569"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.12.2011  VB.2011.00569"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.12.2011  VB.2011.00569"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.12.2011  VB.2011.00569"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bauen ausserhalb der Bauzone: fragliche Zul\u00e4ssigkeit von Terrainver\u00e4nderungen neben einem Allwetterplatz f\u00fcr Pferde. Vorliegen eines anfechtbaren Zwischenentscheids (E. 1). Verzicht auf Durchf\u00fchrung eines Augenscheins (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend Erstellung von Terrainver\u00e4nderungen (E. 3). Die streitbetroffenen Aufsch\u00fcttungen sind nach Massgabe von \u00a7 1 lit. d BVV bewilligungspflichtig (E. 5.1). In der Landwirtschaftszone gelten keine \u00fcber \u00a7 238 Abs. 1 PBG hinausgehenden Anforderungen (E. 5.1.1). Die Terrainver\u00e4nderungen lassen sich ungen\u00fcgend in das Landschaftsbild einordnen (E. 5.1). Es bedarf keiner Pufferzone zwischen dem Allwetterplatz und dem angrenzenden Weideland (E. 5.2). Die aktuelle Bodenfruchtbarkeit der einstmals eingekiesten und als Lager- und Abstellplatz benutzten Fl\u00e4chen ist mangels Fachgutachtens als fraglich einzustufen (E. 5.3). Eine Bodenerosion kann auch unter den bestehenden Verh\u00e4ltnissen nicht ausgeschlossen werden (E. 5.4). Dass mit den Terrainver\u00e4nderungen die landwirtschaftliche Nutzungseignung des betroffenen Grundst\u00fccks gesteigert w\u00fcrde, erscheint fraglich (E. 5.5). Es liegen keine Hinweise vor, dass es im infrage stehenden Gebiet vor den streitbetroffenen Projekt\u00e4nderungen wesentliche anthropogene St\u00f6rungen gegeben h\u00e4tte (E. 5.7). Es ist kein rechtlich relevanter Grund f\u00fcr den Erhalt der streitbetroffenen Terrainver\u00e4nderungen ersichtlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die nachtr\u00e4gliche Bewilligung daf\u00fcr verweigert wurde (E. 5.8). Rechtsgrundlagen betreffend Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands bzw. R\u00fcckbau (E. 6.2). Bez\u00fcglich der Errichtung der aufgesch\u00fctteten Landstreifen handelte der Beschwerdef\u00fchrer b\u00f6sgl\u00e4ubig. Aufgrund des Ausmasses dieser Aufsch\u00fcttungen kann nicht mehr von einer geringf\u00fcgigen Abweichung der materiellen Vorschriften ausgegangen werden, weshalb sich der R\u00fcckbau der Terrainver\u00e4nderungen als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist (E. 6.3). Es war zul\u00e4ssig, dass das Baurekursgericht die Sache bez\u00fcglich derLageverschiebung des Allwetterplatzes f\u00fcr eine neuerliche Pr\u00fcfung an die Beschwerdegegnerin 2 zur\u00fcckwies (E. 7.3). Berechtigte Kostenauflage im Rekursverfahren (E. 8.1). Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen betreffend Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung an den Beschwerdef\u00fchrer nicht gegeben sind (E. 8.2.2). Anfechtbarkeit des vorliegenden Zwischenentscheids (E. 10).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:10:39", "Checksum": "43ee152d597a0adaf5bef0ba3106d085"}