{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00571_2011-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211367&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0ee0a7044fdfdcd484256fa1075d3834"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2011.00571"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2011  VB.2011.00571"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2011  VB.2011.00571"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2011  VB.2011.00571"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "lebensmittelpolizeiliche Massnahmen | Lebensmittelpolizeiliche Massnahmen: Produktbezeichnung. [Das Kantonale Labor befand, die Bezeichnung des Produkts \"biovital, Energiespender alkoholfrei, Nahrungserg\u00e4nzung mit Vitaminen und Eisen, 350 ml\" erwecke den Eindruck eines Bio-Produkts. Das Erzeugnis werde jedoch nicht nach den Anforderungen der Bio-Verordnung hergestellt, weshalb die Bezeichnung unzul\u00e4ssig sei. Der Beschwerdef\u00fchrerin 1 wurde Frist zur gesetzeskonformen Anpassung der Kennzeichnung angesetzt.] Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs der Beschwerdef\u00fchrerinnen ist nicht auszumachen (E. 2.3). Bei biovital handelt es sich aufgrund des Vitamin- und Eisenzusatzes um ein Speziallebensmittel. Eine Anwendung der Bio-Verordnung auf Speziallebensmittel ist nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen (E. 5.1). Die Bio-Verordnung bezweckt unter anderem, den Konsumenten durch den Schutz der Bezeichnung \"Bio\" oder \"\u00d6ko\" vor T\u00e4uschungen zu sch\u00fctzen. Je nach den Umst\u00e4nden k\u00f6nnen bereits Markennamen als Hinweise auf biologische Produktionsprozesse und damit als Kennzeichnung im Sinn von Art. 2 Bio-Verordnung missverstanden werden, weshalb der mittlerweile aufgehobene Art. 39g Bio-Verordnung denn auch eine Anpassungsfrist f\u00fcr vor 1998 registrierte Markennamen vorsah. Vor diesem Hintergrund muss der Name \"biovital\" f\u00fcr ein Speziallebensmittel daher auch ohne weitere Hinweise auf der Verpackung als Kennzeichnung eines biologischen Erzeugnisses angesehen werden. Vorliegend besteht kein Anlass, von der Auffassung des Verbands der Kantonschemiker abzuweichen, wonach alle Lebensmittel der Bio-Verordnung unterliegen, wenn mindestens 50 % ihrer Trockensubstanz landwirtschaftlichen Ursprungs sind. Dass biovital mehr als zur H\u00e4lfte aus dem verwendeten Basisprodukt (Traubensaft) besteht, wurde von den Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht bestritten. Die Bio-Verordnung und ihre Vorschriften zur Kennzeichnung sind auf biovital anwendbar. Da dieses Produkt bzw. die darin enthaltenen Zutaten landwirtschaftlicher Herkunftunbestrittenermassen nicht nach dieser Verordnung hergestellt wurden, darf hierf\u00fcr der gegenw\u00e4rtige Markenname nicht (mehr) verwendet werden. Da den Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht in grunds\u00e4tzlicher Weise, sondern lediglich im Zusammenhang mit dem entsprechenden Speziallebensmittel in der derzeitigen Zusammensetzung untersagt ist, die Marke \"biovital\" zu ben\u00fctzen, kann von einer Enteignung oder Verletzung der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit nicht gesprochen werden. Das Verbot f\u00fchrt angesichts der Verpflichtung zur Selbstkontrolle gem\u00e4ss Art. 23 LMG sodann auch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben oder des Gutglaubensschutzes (E. 5.2). \r\rAbweisung. Ansetzung einer neuen Frist zur Anpassung der Kennzeichnung.\r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:49:10", "Checksum": "6e01f0516fcdb1131ca444d895ca62cf"}