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VB.2011.00573
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule X, Beschwerdegegnerin,
betreffend Mittelschule / Nichtpromotion, hat sich ergeben: I. A, geboren 1996, war Schüler an der Kantonsschule X (Langzeitgymnasium). Am Ende der 2. Klasse wurde er wegen ungenügender Leistungen und bereits bestehender provisorischer Promotion nicht promoviert. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 teilte dies die Kantonsschule X den Eltern von A mit und wies darauf hin, dass A die Klasse verlassen müsse, eine Repetition an der Kantonsschule X jedoch möglich sei. II. A liess durch seinen Vater am 16./21 Juli 2011 rekurrieren und die Aufhebung des Promotionsentscheids vom 7. Juli 2011, die Rückweisung an den Klassenkonvent sowie die Neubeurteilung der Noten unter Berücksichtigung der Legasthenie von A beantragen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 5. September 2011 ab. III. A liess am 12./14. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:
"1. Es sei die Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 5. September 2011 aufzuheben. 2. Es sei die Noten des Beschwerdeführers generell neu zu überdenken und die medizinisch abgeklärte und diagnostizierte Teilleistungsstörung in Form einer Legasthenie in angemessener Form zu berücksichtigen. Sodann sei eine definitive Promotion des Beschwerdeführers auszusprechen. 3. Es sei im Zusammenhang mit dem Suizid des Onkels des Beschwerdeführers § 13 des Promotionsreglements anzuwenden und den Beschwerdeführer definitiv zu promovieren. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. […]" Die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 26. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Kantonsschule X erstattete am 26./27. September eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
2.
3.
4. 4.1 Die Entscheidung über die Promotion eines Schülers liegt gemäss § 8 PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher sich aus allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt (§ 17 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2009 [LS 413.211]). Die Bedingungen für die definitive Promotion sind gemäss § 9 PromotionsR erfüllt, wenn die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. b). Schüler der ersten beiden Klassen des Langzeitgymnasiums, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, werden provisorisch promoviert; sie werden jedoch nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert waren (§ 10 Ingress und lit. b PromotionsR). Wer nicht promoviert wurde, ist zur Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen, wobei während der ganzen Mittelschulzeit nur einmal repetiert werden kann (§ 12 Abs. 1 und 2 PromotionsR). 4.2 Gemäss dem Zeugnis für das Frühlingssemester 2011 weist der Beschwerdeführer eine doppelte Summe der Noten unter 4 von 6 Punkten gegenüber einer Summe der Noten über 4 von 2.5 Punkten auf. Er kann demnach die ungenügenden Noten im Umfang von 3.5 Punkten nicht kompensieren. Zudem hat er in vier Fächern ungenügende Noten. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Voraussetzungen für eine definitive Promotion nicht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend, weil er aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werde. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Zudem sei der Suizid seines Onkels als besonderer Fall im Sinne von § 13 PromotionsR zu berücksichtigen. 5.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer Behinderung. Daraus leitet sich jedoch kein allgemeines Egalisierungsgebot ab; der Gesetzgeber wird lediglich angehalten, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 BV). Eine Diskriminierung liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung einer Person allein an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe anknüpft, welche tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung ist eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in gleicher Situation, die an Merkmale der betroffenen Person anknüpft, welche einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität dieser Person ausmachen (BGE 126 II 377 E. 6a, 135 I 49 E. 4.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 684 ff.). 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Der Bund ist diesem Gesetzgebungsauftrag mit Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes nachgekommen; im Kanton Zürich besteht keine vergleichbare gesetzliche Regelung. Aus Art. 8 Abs. 4 BV bzw. aus dem Behindertengleichstellungsgesetz ergibt sich als Folge der fehlenden gesetzlichen Regelung auf kantonaler Ebene jedoch keine umfassende Bundeskompetenz; die bundesstaatliche Zuständigkeitsordnung bleibt bestehen (VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 3 lit. f BehiG, welcher Ausbildungsangebote diesem Gesetz unterstellt, findet deshalb nur insofern Anwendung, als es sich um bundesrechtlich geregelte Bildungsangebote handelt. Dies trifft insbesondere auf die Konkretisierung des Anspruchs auf Grundschulunterricht zu, welcher sich direkt aus der Bundesverfassung ergibt (Art. 19 sowie Art. 62 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 BehiG). 5.4 Es stellt sich somit die Frage, ob der Begriff der Grundschule im Sinne der Bundesverfassung bzw. des Behindertengleichstellungsgesetzes auch den Unterricht an einem Gymnasium während der obligatorischen Schulzeit umfasst. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Übernahme von Transportkosten eine Anwendbarkeit der zu Art. 19 BV entwickelten Grundsätze auf das luzernische Untergymnasium abgelehnt (BGE 133 I 156 E. 3.5 f. mit Hinweisen). Begründet wird dies namentlich damit, dass das Untergymnasium als lediglich erster, bei der Entlassung aus der obligatorischen Schulzeit noch unvollendeter Teil der gymnasialen Ausbildung mit der Maturität die Hochschulreife herbeiführen soll. Die Mittelschule als Ganzes stehe damit auf gleicher Stufe mit einer an die Volksschule anschliessenden Berufsausbildung. Dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht sei jedoch auch mit einem Besuch der Sekundarschule und nachmalig möglichem Übertritt ins Kurzzeitgymnasium Genüge getan. Dem ist im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes mit Blick auf das zürcherische Langzeitgymnasium zu folgen. Auch im Kanton Zürich ist der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht durch die Sekundarschule gewährleistet und ein Übertritt ins Kurzzeitgymnasium nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit möglich, weshalb sich eine Ausweitung der zum Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht entwickelten Grundsätze auf den während der obligatorischen Schulzeit besuchten Unterricht am Langzeitgymnasium nicht rechtfertigt. Da sich der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht auf das Gymnasium erstreckt, ist das Behindertengleichstellungsgesetz mangels Bundeskompetenz auf den Unterricht am Gymnasium nicht direkt anwendbar, selbst wenn dieser im Rahmen der obligatorischen Schulzeit stattfindet. Da der Kanton Zürich kein spezifisches Behindertengleichstellungsrecht kennt, liegt die Bedeutung des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes jedoch darin, dass seine Bestimmungen den Gehalt des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV im Bereich des kantonalen Kompetenzbereichs konkretisieren (BGE 132 I 82 [= Pra. 95/2006 Nr. 127] E. 2.3.2). Kantonale Erlasse sind zudem stets im Hinblick auf anzuordnende Förderungs- und Ausgleichsmassnahmen im Lichte von Art. 8 Abs. 4 BV zu überprüfen (Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 8 N. 101). 5.5 Im Bereich der Bildung folgt aus dem Diskriminierungsverbot namentlich, dass behinderten Prüfungskandidaten zum Ausgleich des mit der Behinderung verbundenen Nachteils formelle Erleichterungen zu gewähren sind. Dem kann beispielsweise durch Anpassung der Prüfungszeit, Bewilligung zusätzlicher Hilfsmittel oder längerer Pausen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG; BVGE 2008/26 E. 4.5 S. 389 mit Hinweisen). Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht dazu führen, dass ein behinderter Kandidat als Folge der besonderen Prüfungsausgestaltung gegenüber nicht behinderten Kandidaten bevorzugt wird. Der Nachteilsausgleich hat einzig zum Ziel, eine aus der Behinderung sich ergebende Schlechterstellung auszugleichen. Insbesondere kann aus dem Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, es seien die fachlichen Anforderungen aufgrund der Behinderung herabzusetzen. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben, was zwangsläufig zur Folge hat, dass die Ergreifung bestimmter Berufe nur einem beschränkten Personenkreis offensteht. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne ihr eigenes Verschulden die notwendigen Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen einer Prüfung herabgesetzt werden (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 130 E. 3c; BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 7.5). Vorauszusetzen ist schliesslich, dass der Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder medizinischen Bestätigung indiziert ist und der Prüfungskandidat die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert (BVGE 2008/26 E. 4.5 S. 388). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer leidet an einer Teilleistungsstörung in Form einer Legasthenie, womit er unter den Begriff eines "Menschen mit Behinderung" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG bzw. Art. 8 Abs. 4 BV fällt. Die Beschwerdegegnerin und die Familie des Beschwerdeführers erarbeiteten deshalb eine Vereinbarung, welche A gewisse Nachteilserleichterungen gewähren soll. Namentlich sieht die Vereinbarung eine nur bedingte Bewertung typischer Legasthenie-Fehler vor sowie eine Zeitzugabe von 20 %, wenn die Prüfung die Lektüre von einer A4 Seite und mehr umfasst. Die Vereinbarung galt nur bis Frühlingssemester 2010; aufgrund des Fehlens einer neuen Vereinbarung ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie über das Enddatum hinaus stillschweigend verlängert wurde. 6.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Berücksichtigung typischer Legastheniefehler erfolge wohl deshalb "bedingt", weil bei zukünftigen Maturandinnen und Maturanden ein gewisses unverzichtbares Sprachkönnen vorausgesetzt werde. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass bei einer Französischprüfung von angeblich 12 Legastheniefehlern nur ein einziger gutgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer wendet hierzu ein, es sei nicht nachvollziehbar, wenn schon vier oder fünf Jahre vor der Matura auf Nachteilserleichterungen verzichtet werde. Nach dem vorgängig unter 5.5 Ausgeführten sollen Nachteilserleichterungen nur die sich aus der Behinderung ergebende Schlechterstellung ausgleichen, können jedoch nicht dazu führen, dass fachliche Anforderungen herabgesetzt werden. Die nur bedingte Berücksichtigung von typischen Legastheniefehlern gemäss der Vereinbarung ist in diesem Kontext zu würdigen. Legastheniefehler können demnach bei der Prüfungsbewertung nur dann ausser Betracht bleiben, wenn damit die fachlichen Anforderungen einer Prüfung nicht herabgesetzt werden. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin bzw. die Französischlehrerin nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den durch die Logopädin angezeigten Legastheniefehlern mehrheitlich um Fehler handelte, die den Schülern dieser Altersstufe häufig unterlaufen. Liegt das Augenmerk einer Prüfung auf solchen Fehlern, kann eine Berücksichtigung der Legasthenie nicht erfolgen, weil dies zwangsläufig zu einer Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen würde. Dass bei den eingereichten Französischprüfungen Legastheniefehler nur beschränkt oder gar nicht berücksichtigt werden konnten, ist auf diesem Hintergrund und im Hinblick auf den grossen Ermessensspielraum der Lehrerin nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt über die eingereichten Französischprüfungen hinaus vor, dass die Nachteilserleichterungen generell nicht oder praktisch nicht eingehalten worden seien. Er hat es jedoch unterlassen, dies näher auszuführen. Namentlich fehlt in den Akten ein Deutschaufsatz, in welchem angeblich die auf die Legasthenie zurückzuführenden Fehler einen unsachgemässen Einfluss auf die Höhe der Note hatten. 7.2 Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (§ 7 Abs. 1 VRG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten durchbrochen (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurrierende oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Diese Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc). Die Untersuchungsmaxime befreit die antragstellende Partei auch nicht davon, dass sie die Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten könnte; es fällt deshalb zu ihrem Nachteil aus, wenn solche Tatsachen unbewiesen bleiben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5). 7.3 Der Beschwerdeführer hätte demnach – wenn er pauschal rügt, es seien die Nachteilserleichterungen nicht gewährt worden – sämtliche Prüfungen zu den Akten reichen müssen. Da er dies unterlassen hat, bleibt seine unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung unbewiesen. Auch die Einreichung von zwei Französischprüfungen vermag daran nichts zu ändern: In diesem Fach fanden im Frühlingssemester 2011 gesamthaft sieben schriftliche Prüfungen statt. Eine Überprüfung der Behauptung des Beschwerdeführers würde voraussetzen, dass sämtliche Prüfungen beim Verwaltungsgericht eingereicht worden wären und der Beschwerdeführer zudem dargelegt hätte, welche auf die Legasthenie zurückzuführenden Fehler – obwohl der Französischlehrerin zur Nachkorrektur unterbreitet – bei der Notengebung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb er die Folgen des fehlenden Beweises zu tragen hat. Entsprechend geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe die fehlenden Beweise willkürlich interpretiert. Nachdem der Beschwerdeführer die sich bei ihm befindenden Prüfungen nicht eingereicht hatte, konnte die Vorinstanz infolge des fehlenden Beweises einzig auf die glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin abstellen. 7.4 Entsprechend kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich mangelhaften Korrektur eines Deutschaufsatzes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer belässt es bei pauschalen Ausführungen, wonach die Note des Deutschaufsatzes nicht gerechtfertigt sei. Er unterlässt es indessen, dies anhand des ihm überlassenen Deutschaufsatzes darzulegen sowie den Deutschaufsatz zu den Akten zu reichen und dem Verwaltungsgericht damit die Möglichkeit der Überprüfung zu eröffnen. Die daraus folgende Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Aus den Darlegungen des Deutschlehrers lässt sich keine Verletzung der Vereinbarung erkennen, da offensichtlich vor allem inhaltliche Mängel zur schlechten Aufsatznote beitrugen und mit der nur hälftigen Berücksichtigung von Rechtschreibfehlern der "bedingten Bewertung" Rechnung getragen wurde. Dass der Deutschlehrer bei Übernahme der Klasse des Beschwerdeführers durch die Schulleitung nicht auf die Legasthenie und die entsprechende Vereinbarung hingewiesen wurde, blieb ohne Folgen, da der Beschwerdeführer den Deutschlehrer von sich aus darauf hinwies. 7.5 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss rügt, die Beschwerdegegnerin hätte von sich aus weitere Nachteilserleichterungen gewähren müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Beschwerdeführer offensichtlich von der angebotenen Zeitverlängerung bei Prüfungen keinen oder praktisch keinen Gebrauch gemacht, was nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten ist; diese kann den Beschwerdeführer nicht zwingen, die ihm zugestandene Prüfungszeit voll auszuschöpfen. Sollten sich zudem die gewährten Nachteilserleichterungen als ungenügend herausgestellt haben, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, mit der Bitte um zusätzliche Erleichterungen an die Beschwerdegegnerin heranzutreten. Die Beschwerdegegnerin trifft keine Pflicht, die Wirksamkeit der gewährten Erleichterungen von sich aus zu überprüfen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Suizid seines Onkels sei als besonderer Fall im Sinne von § 13 PromotionsR zu werten und er sei deshalb trotz Nichterfüllens der Promotionsbedingungen zu promovieren. Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse des Schülers eine Ausnahmesituation eingetreten ist und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1, und 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2). 8.2 Ein Suizid im Familienumfeld, zumal wenn es sich – wie geltend gemacht – um eine Bezugsperson handelt, kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 13 PromotionsR darstellen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jedoch nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn im wichtigen Grund die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt. Ein solcher Leistungseinbruch als direkte Folge des Suizids hat der Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet noch belegt. Im Gegenteil macht er für das Fach Deutsch geltend, die Noten seien bis zum Lehrerwechsel im Frühling immer genügend gewesen; den alsdann folgenden Leistungsabfall führt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht auf den Suizid zurück, wenn er ausführt, die Beschwerdegegnerin habe den Leistungsabfall zu keiner Zeit auch nur ansatzweise plausibel erklärt. Da der Beschwerdeführer zudem bereits im Herbstsemester 2010/2011, auf welches der vor Weihnachten begangene Suizid nur einen bedingten Einfluss haben konnte, die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllte und wo ein Ausnahmefall nach § 13 PromtionsR auch nicht geltend gemacht wurde, kann kaum von einem markanten Leistungseinbruch im Frühlingssemester 2011 ausgegangen werden. Demnach fehlt es für die Anwendung von § 13 PromotionsR an der Kausalität zwischen dem wichtigen Grund und der Nichterfüllung der Promotionsbedingungen. Entsprechend erübrigt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden könnte (vgl. hierzu VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz – auch hinsichtlich der Nebenfolgen – zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und kann dieser keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
11. Laut Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |