{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.03.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00577_15-03-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211633&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "197509ac32c44bf5ad4c5bfc58ebda38"}, "Num": [" VB.2011.00577"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.15.0  VB.2011.00577"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.15.0  VB.2011.00577"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.15.0  VB.2011.00577"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00c4rztliche Abgabe von Arzneimitteln | Arzneimittelabgabe via Versandapotheke durch nicht dispensationsberechtigte \u00c4rzte. Die Beschwerdef\u00fchrer (Vertreter von \u00c4rzteinteressen) haben ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, dass im Rahmen einer Feststellungsverf\u00fcgung \u00fcber die Rechtm\u00e4ssigkeit ihres Gesch\u00e4ftsmodells (Abgabe von Arzneimitteln in Zusammenarbeit mit einer Versandapotheke) entschieden wird (E. 1.3.1). Das Interesse beschr\u00e4nkt sich auf die Rechtm\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zum Entscheidzeitpunkt, gest\u00fctzt auf das gesamte in diesem Moment geltende Recht (E. 1.3.2). Wegen einem h\u00e4ngigen Verfahren vor Bundesgericht gilt in den St\u00e4dten Z\u00fcrich und Winterthur zur Zeit immer noch ein Verbot der \u00e4rztlichen Arzneimittelabgabe (Selbstdispensationsverbot; E. 1.3.3 und 2.2). Die Parteistellung der Mitbeteiligten (Vertreter von Apothekerinteressen) ist zu bejahen, da die vorliegende Streitigkeit die Frage tangiert, wie weit das Gesetz die Apotheker in den St\u00e4dten Z\u00fcrich und Winterthur vor \u00e4rztlicher Konkurrenz sch\u00fctzt (E. 1.4). Die Vorinstanz verletzte weder das Replikrecht (E. 1.5) noch die Begr\u00fcndungspflicht (E. 1.6) noch die Untersuchungspflicht (E. 1.7).  Die im umstrittenen Gesch\u00e4ftsmodell vorgesehene Zusammenarbeit zwischen \u00c4rzten und Versandapotheke bedeutet keine Verletzung \u00e4rztlicher Berufspflichten (E. 4.1). Es obliegt nicht den kantonalen Beh\u00f6rden, sondern der Swissmedic, dar\u00fcber zu befinden, ob die zwischen der Versandapotheke und \u00c4rzten getroffene Entsch\u00e4digungsregelung mit dem Heilmittelgesetz vereinbar ist (E. 4.2). Es liegt eine verbotene \u00e4rztliche Arzneimittelabgabe vor, wenn nicht dispensationsberechtigte \u00c4rzte ihren Patienten in der Praxis Arzneimittel \u00fcbergeben, die sie von einer Versandhandelsapotheke bezogen haben (E. 4.3). Frage offen gelassen, ob das in der Z\u00fcrcher Heilmittelverordnung statuierte Vermittlungsverbot auf einer gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage beruht (E. 5.3). Es liegt eine verp\u00f6nte Umgehung des Dispensationsverbots vor, wenn ein nicht dispensationsberechtigter Arzt einerVersandapotheke gegen Entsch\u00e4digung Rezepte \u00fcbermittelt und die Versandapotheke die bestellten Arzneimittel den Patienten hernach per Post zustellt: Da die betreffenden \u00c4rzte ein finanzielles Interesse an der Arzneimittelabgabe durch die Versandapotheke haben, treten sie im Ergebnis in Konkurrenz zu den \u00f6ffentlichen Apotheken der St\u00e4dte Z\u00fcrich und Winterthur, was dem Gesetzeszweck zuwiderl\u00e4uft (E. 5.4).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:07:13", "Checksum": "30fb0fcd18046e473adaefbd835d5499"}