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VB.2011.00582
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. März 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Ersatzrichter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Einreise, Familiennachzug), hat sich ergeben: I. Am 23. Mai 2005 heiratete der am 19. Oktober 1971 geborene kosovarische Staatsangehörige A in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin C und reiste am 10. Oktober 2005 in die Schweiz ein. Daraufhin erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, am 27. Oktober 2010 dann eine Niederlassungsbewilligung. Am 14. April 2010 ersuchte er um Nachzug seiner drei aus einer vorherigen Ehe stammenden, im Kosovo wohnhaften Kinder D (geb. 1994), E (geb. 1996) und F (geb. 1999). Während das Migrationsamt die Schweizer Vertretung in G dazu ermächtigte, ein Visum an F zu erteilen, wies es die Nachzugsgesuche hinsichtlich D und E mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 ab. Es erwog im Wesentlichen, die Frist für den Nachzug der beiden älteren Kinder sei am 31. Dezember 2008 abgelaufen, da diese – im Gegensatz zu ihrem jüngeren Bruder – im Zeitpunkt der Gesuchstellung über zwölf Jahre alt gewesen waren. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug lägen nicht vor. Seit der Wohnsitznahme von A in der Schweiz würden die Kinder von dessen Eltern betreut, und die Kindsmutter pflege im Rahmen ihres Besuchsrechts regelmässigen Kontakt. Spätestens seit A im Oktober 2007 eine Stelle als Vollzeitmitarbeiter angetreten habe, hätte er den Nachzug seiner Kinder beantragen können. Sodann möge es zwar zutreffen, dass die betreuenden Grosseltern aufgrund körperlicher Leiden die Betreuung ihrer Enkel nicht mehr im selben Umfang ausüben könnten, doch seien D und E altersbedingt weitgehend selbständig. Ferner wäre bei einem Nachzug in die Schweiz wegen kultureller, sprachlicher und schulischer Unterschiede mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Schliesslich habe A die Trennung von seinen Töchtern freiwillig herbeigeführt. II. Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs mit Entscheid vom 12. August 2011 ab. Sie kam zum Schluss, der in der Schweiz niedergelassene A könne sich zwar grundsätzlich auf die Garantie des Familienlebens mit seinen Töchtern berufen, doch erweise sich der Eingriff in dieses Recht als rechtmässig. III. Hiergegen liess A am 16. September 2011 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt anzuweisen, die Einreise von D und E zum Verbleib bei ihrem Vater zu bewilligen. Eventualiter sie die Sache zum Neuentscheid ans Migrationsamt zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig. 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich nicht nur auf den Schutz des Familienlebens zwischen ihm und seinen Töchtern, sondern zusätzlich auf die Beziehung der Mädchen zu ihrem Bruder F, der mittlerweile in der Schweiz lebt. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) schützen ausschliesslich tatsächlich gelebtes Familienleben; für die Kernfamilie, nämlich die Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern sowie zwischen Ehegatten wird das Bestehen solcher Bande vermutet; bei Beziehungen des erweiterten Familienlebens, so auch bei denjenigen zwischen minderjährigen Geschwistern, ist hingegen dessen Effektivität nachzuweisen (VGr, 27. Dezember 2011, VB.2011.000627, E. 3.1.2, unpubliziert). Immerhin lebten die Geschwister in ihrer Heimat zusammen; ob vorliegend von einem tatsächlich gelebten Familienleben zwischen den D und E einerseits und ihrem jüngeren Bruder F andererseits auszugehen ist und die Garantie des Familienlebens überhaupt tangiert wäre, kann indessen aus folgenden Gründen offenbleiben. 2.2 Ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich erscheint; zudem muss der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein. Mit anderen Worten ist zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung zum einen und an deren Verweigerung zum anderen abzuwägen; die Interessen an der Verweigerung der Bewilligung müssen dabei in dem Sinn überwiegen, dass der Eingriff als notwendig erscheint (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. 3. 3.1 Gesetzliche Grundlage für den Eingriff stellt das Ausländergesetz dar. Der aus Art. 43 Abs. 1 AuG fliessende Anspruch auf Nachzug von ledigen Kindern unter 18 Jahren durch Personen mit Niederlassungsbewilligung wird durch die Fristenregelung in Art. 47 AuG insofern eingeschränkt. Danach bestehen hinsichtlich der Beziehung von D und E zum Beschwerdeführer Nachzugsfristen (Art. 47 Abs. 1 AuG), während eine Bewilligungserteilung zum Familiennachzug unter Geschwistern nicht vorgesehen ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, hat der Beschwerdeführer die einjährige Nachzugsfrist für seine beiden Töchter verpasst. Auch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an F hat keine neue Frist für den Nachzug seiner Schwestern ausgelöst. Insoweit macht der Beschwerdeführer auch nichts Abweichendes geltend. 3.2 Art. 47 Abs. 4 AuG definiert jedoch, gerade weil ein absolutes Erlöschen des Rechtsanspruchs auf Familiennachzug zufolge Ablaufs der Nachzugsfristen mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV kaum vereinbar wäre, die Voraussetzungen eines nachträglichen Familiennachzugs. Die geforderten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG sind in einer mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vereinbaren Weise auszulegen (VGr, 27. Dezember 2011, a. a. o., E. 4.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.2 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Sodann kommt bei der Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die unter dem früheren Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tragen (BGE 136 II 78 E. 4.7; BGr, 1. April 2011, 2C_711/2010, E. 2.3.1 und BGr, 4. Januar 2010, 2C_709/2009, E. 5.1.1; vgl. zu dieser Praxis: BGE 136 II 78 E. 4.1; 133 II 6 E. 3.1, 5.3 und 5.5; 126 II 329 E. 2 und 3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung zu Art. 17 ANAG müssen stichhaltige Gründe für die Übersiedlung eines Kinds in die Schweiz zu einem Elternteil gegeben sein (vgl. BGr, 2. September 2008, 2C_198/2008, E. 2.2). Dies ist etwa der Fall, wenn bei Kindern die weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland nicht mehr gewährleistet ist (beispielsweise Tod oder Krankheit der betreuenden Person), wobei allerdings davon auszugehen ist, dass im Heimatland regelmässig alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (BGE 133 II 6 E. 3.1). Zu berücksichtigen sind die aktuellen Betreuungsbedürfnisse des Kindes, welche sich hinsichtlich Art und Intensität mit zunehmendem Alter und erhöhter Selbständigkeit verändern (BGr, 13. April 2004, 2A.601/2003, E. 2.4.1). Sodann sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht bloss auf die bisherigen Verhältnisse an; auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände können wesentlich werden. Damit die persönliche und familiäre Situation der Kinder und ihre Integrationschancen in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungsniveau und ihre Sprachkenntnisse in Rechnung zu stellen (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Eine Übersiedlung in ein anderes Land stellt vor allem für Kinder bzw. Jugendliche, die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten (vgl. Art. 47 Abs. 1 AuG), einen bedeutenden Eingriff dar. Insbesondere dann, wenn sie die Sprache der Gegend, in welche sie nachziehen sollen, nicht beherrschen, führt der Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung und ist – zumindest anfänglich – mit erheblichen Problemen verbunden. Das Kindeswohl kann also auch für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Zu berücksichtigen ist, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). 4. 4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Bewilligung des Nachzugs von F für sich allein keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG für den Nachzug seiner beiden älteren Schwestern bildet. D und E sind angesichts ihres fortgeschrittenen Jugendalters in ihrer Heimat verwurzelt, wo sie ihr gesamtes Leben verbracht haben. Eine Integration in der Schweiz würde – trotz ihrer guten Schulnoten im Heimatland – zwangsläufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die mittlerweile 15- und 17-jährigen Töchter des Beschwerdeführers keiner physischen Betreuung mehr bedürfen, die ihre Grosseltern aufgrund ihrer körperlichen Verfassung allenfalls nicht mehr leisten könnten. Sie bleiben ferner trotz des bewilligten Familiennachzugs ihres Bruders nicht allein und ohne familiäre Bande in der Heimat zurück. Die Betreuungsverhältnisse im Heimatland haben sich demnach nicht in einer Weise verändert, die einen Nachzug erforderte. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu begründen, weshalb er den Nachzug seiner Kinder erst rund fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz und damit deutlich nach Ablauf der ordentlichen Nachzugsfrist für die beiden älteren Töchter beantragt hat. Allein der Umstand, dass er die Weiterentwicklung seiner noch jungen Ehe habe abwarten wollen, reicht jedenfalls nicht aus, um ausnahmsweise einen nachträglichen Nachzug zu gestatten. 4.2 Was das überwiegende öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Nachzugsgesuchs sowie dessen Verhältnismässigkeit betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus diesen Gründen erweist sich der rekursabweisende Entscheid als rechtmässig. Für die – ohne weitere Begründung – eventualiter beantragte Rückweisung an den Beschwerdegegner bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann schliesslich auch von einer Parteibefragung abgesehen werden. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |