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Geschäftsnummer: VB.2011.00591  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.12.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.01.2012 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Patientenrechte (Akteneinsicht)


Patientenrechte: Einsicht in Obduktionsbericht

Der Beschwerdeführer (Ehemann der Verstorbenen) gilt als deren Bezugsperson, die zur Beschwerdeerhebung gegen die Verweigerung der Einsicht in den Obduktionsbericht berechtigt ist (E. 1.2).
Die Vorinstanzen haben glaubhaft dargelegt, dass an der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers weder ein Humanversuch noch eine Autopsie durchgeführt worden war, weshalb kein Obduktionsbericht besteht und eine Einsicht des Beschwerdeführers gar nicht möglich ist. Nichteintreten auf die Anträge, das Verwaltungsgericht möge allfällige neue "medi-pharma-relevante Erkenntnisse" blockieren und es seien weitere Stellen des Universitätsspitals in das Verfahren einzubeziehen (E. 3.7).

Abweisung, soweit Eintreten
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
BESCHWERDELEGITIMATION
EHEMANN
OBDUKTIONSBERICHT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II PATIENTENG
§ 32 Abs. V PATIENTENG
§ 28 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00591

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. Dezember 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Universitätsspital Zürich, vertreten durch die Spitaldirektion,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Patientenrechte (Akteneinsicht),

hat sich ergeben:

I.  

A ersuchte das Universitätsspital Zürich mit Schreiben vom 30. Juni 2010 um Einsicht in den Obduktionsbefund seiner am 8. Mai 2008 verstorbenen Ehefrau B. Die Direktion des Universitätsspitals teilte A mit Schreiben vom 12. Juli 2010 mit, dass am Universitätsspital keine Obduktion seiner verstorbenen Ehefrau durchgeführt worden sei, da er eine solche abgelehnt habe.

II.  

Gegen dieses Schreiben gelangte A am 22. Juli 2010 mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte sinngemäss erneut Einsicht in den Obduktionsbefund. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 1. September 2011 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19. September 2011 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er das Verwaltungsgericht, allfällige neue "medi-pharma-relevante Erkenntnisse", welche im Lauf der Untersuchung seiner verstorbenen Ehefrau gewonnen worden seien, zu blockieren. Zudem solle das Gericht anordnen, dass seine Argumente separat vor den zuständigen Stellen des Universitätsspitals verhandelt werden, nämlich diejenigen betreffend Auftrag von der Direktion der Klinik für Pathologie, diejenigen hinsichtlich Verrechnung von der Direktion der Kasse sowie diejenigen betreffend Humanversuch von der Direktion der Onkoklinik.

Das Universitätsspital und die Gesundheitsdirektion beantragten am 28. September bzw. 6. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 21. November 2011 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Gemäss § 32 Abs. 5 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 (PatientenG) können die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen. Als Bezugspersonen gelten die von urteilsfähigen Patientinnen und Patienten bezeichneten Personen und − wenn keine solche bezeichnet wurden − in erster Linie die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner (§ 2 Abs. 1 und 2 PatientenG). Der Beschwerdeführer gilt demnach als Bezugsperson, welche zur Einsicht in den Obduktionsbefund berechtigt ist. Als solche ist er auch legitimiert, gegen die Verweigerung der Einsicht in den Obduktionsbericht Rechtsmittel einzulegen. Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren geltend gemacht, es gebe verschiedene Belege, dass an seiner verstorbenen Ehefrau eine Autopsie durchgeführt worden sei. So habe von dieser eine schriftliche Einwilligung zur Obduktion vorgelegen; eine Ärztin am Universitätsspital habe ihm am Todestag mitgeteilt, die Onkologen würden nun mit den Untersuchungen beginnen; in der Rechnung des Universitätsspitals seien zwei Tagespauschalen aufgeführt, was auf eine durchgeführte Obduktion hindeute; zudem stellten die über 400 Blutanalysen an seiner verstorbenen Ehefrau seit dem Jahr 2006 einen Hinweis auf einen Humanversuch dar.

2.2 Die Gesundheitsdirektion kam im Rekursentscheid zum Schluss, aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei davon auszugehen, dass an der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Obduktion vorgenommen worden sei, weshalb die von ihm gegenüber dem Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe, illegale Handlungen vorgenommen zu haben, jeglicher Grundlage entbehrten. Dieser habe demnach das Begehren des Beschwerdeführers um Einsicht in den Obduktionsbericht mangels Vorliegens eines solchen zu Recht nicht weiter geprüft. Zu den einzelnen Argumenten des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz Folgendes:

2.2.1 Bezüglich der doppelten Berechnung der Tagespauschalen sei darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Rechnung korrigiert und schliesslich nur noch eine Tagespauschale in Rechnung gestellt worden sei. Bei der vermeintlich erneuten doppelten Verrechnung der Tagespauschale handle es sich um eine Leistungsabrechnung der Krankenversicherung mit dem Beschwerdeführer betreffend dessen Selbstbehalt.

2.2.2 Die Blutproben seien im Verlauf der Betreuung der Patientin über mehrere Jahre hinweg zur klinischen Verlaufskontrolle entnommen worden. Aus diesen könne nicht geschlossen werden, es sei an der verstorbenen Patientin eine Obduktion vorgenommen worden.

2.2.3 Aus den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Akten, insbesondere aus der Krankengeschichte, ergäben sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine Autopsie. Gemäss Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2011 seien bei der Patientin post mortem weder Proben entnommen noch Untersuchungen durchgeführt worden. Dies werde auch durch die Laborberichte bestätigt, seien doch sämtliche Laboruntersuchungen vor dem Todeszeitpunkt vorgenommen worden. Hinweise auf weitere Untersuchungen liessen sich in der Krankengeschichte nicht finden. Aus dem Formular zur Pathologieanmeldung sei ersichtlich, dass das Institut für Pathologie angewiesen worden sei, keine Autopsie durchzuführen, da der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe. Es lägen keine Hinweise vor, dass sich das Institut für Pathologie nicht an diese Weisung gehalten hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht bestritten, die Einwilligung zur Obduktion verweigert zu haben. Hinweise auf eine Einwilligung seiner Ehefrau zur Obduktion lägen nicht vor.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen die im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente. Daher kann vorab auf den ausführlich und sorgfältig begründeten sowie zutreffenden Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die von der Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 19. April 2011 an den Beschwerdegegner gerichteten Fragen lediglich von der Klinik für Onkologie und nicht auch durch die Pathologie und Hämatologie beantwortet wurden, hatte doch der Direktor der Klinik für Onkologie die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers, welche unter einem Tumor des Lymphsystems litt, bereits über einen längeren Zeitraum begleitet und wusste wohl am besten über die an der Patientin vorgenommenen Untersuchungen Bescheid. So hat er sie auch im Mai 2005 über den Zweck und die Durchführung der Blutentnahmen informiert. Die Tatsache, dass der Klinikdirektor in seinem Antwortschreiben vom 3. Mai 2011 keine Auftragsnummer erwähnte, vermag keinen Zweifel an seinen Antworten zu begründen. Eine Verletzung der Verfahrensgarantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) ist nicht ersichtlich.

3.3 Die Rückerstattung der vom Beschwerdegegner doppelt verrechneten Tagespauschale erfolgte offensichtlich nicht – wie der Beschwerdeführer zu unterstellen scheint – zur Verschleierung von Untersuchungen an der Verstorbenen, sondern zur Korrektur einer doppelten Verrechnung aufgrund eines Systemfehlers.

3.4 Über die an ihr vorgenommenen Untersuchungen (regelmässige Blutentnahmen) war die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Lebzeiten informiert worden. Es bestehen in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweise auf einen Humanversuch. Auch die Abklärungen der Kantonalen Ethikkommission haben keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Verstorbene in einen Heilversuch einbezogen worden wäre.

3.5 In seinem Schreiben vom 15. Oktober 2009 stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht in Aussicht, ihm irgendwelche Informationen zuzustellen, sondern eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bei der Gesundheitsdirektion einzuleiten.

3.6 Die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers wurde zwar an ihrem Todestag zur Pathologie angemeldet, doch wurde bereits in der Überschrift "ohne Autopsie" aufgeführt, und unter der Rubrik Autopsie ist "Nein" vermerkt und als Begründung "abgelehnt von Ehemann". Auch der Todesfallfeststellung lässt sich entnehmen, dass keine Einwilligung zu einer Autopsie vorlag.

3.7 Demnach haben die Vorinstanzen glaubhaft dargelegt, dass an der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers weder ein Humanversuch noch eine Autopsie durchgeführt worden war, weshalb kein Obduktionsbericht besteht und eine Einsicht des Beschwerdeführers gar nicht möglich ist. Auf die Anträge, das Verwaltungsgericht möge allfällige neue "medi-pharma-relevante Erkenntnisse" blockieren und es seien weitere Stellen des Universitätsspitals in das Verfahren einzubeziehen, ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt; ausgangsgemäss stünde ihm auch keine zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…